| Beschreibung |
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Der Studiendirektor:
• Monokratisches Organ gem. § 19 Abs 2 Z 2 UG 2002
Mit der Implementierung des UG 2002 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde auch die „Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs“ notwendig. Mit Beschluss des Gründungskonventes vom 12. November 2003 wurde für dieses Organ die Bezeichnung, der Bestellungsmodus, die Funktionsperiode und der grundsätzliche Kompetenzrahmen festgelegt:
• Kompetenzkatalog
Aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere UG 2002), der vom Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien beschlossenen Satzungsteile (insbesondere Satzungsteil Studienrecht ) sowie sonstiger Senatsbeschlüsse ergeben sich für den Studiendirektor folgende Aufgabenbereiche und damit verbundene Kompetenzen als Organ:
o Anerkennungen (§ 78, UG 2002)
o Nostrifizierungen (§ 90 UG 2002)
o Vorausbescheide Erasmus Outgoings (§ 78 Abs 5 UG 2002)
o Bestellung von Zulassungs- und Ergänzungsprüfungssenaten (§ 4 der Satzung
studienrechtlicher Teil)
o Erlass der Zulassungsprüfung auf Antrag der Studierenden (§ 4 Abs 4 der Satzung
studienrechtlicher Teil), sofern die Studienpläne dies vorsehen.
o Festlegung von Terminen für kommissionelle Prüfungen über die regulären Termine hinaus
(§ 15 Abs 3 der Satzung studienrechtlicher Teil)
o Vorsitz bei der letzten zulässigen Wiederholung einer kommissionellen Prüfung (§ 15 Abs 9 der
Satzung studienrechtlicher Teil)
o Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern (§ 8 der Satzung/studienrechtlicher
Teil)
o Festlegung einer abweichenden Prüfungsmethode bei Behinderung (§ 17 Abs 2 der Satzung
studienrechtlicher Teil)
o Feststellung, ob ein wichtiger Grund zum Abbruch einer Prüfung vorliegt (§ 18 Abs 6 der
Satzung studienrechtlicher Teil)
o Prüfungskontrolle:
Aufhebung von mangelhaften Prüfungen und Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 79 und § 74
UG 2002)
o Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG 2002)
o Sicherstellung von Beurteilungsunterlagen (§ 84 UG 2002)
o Ausstellung von Zeugnissen über Diplomprüfungen, die nicht aus einer einzelnen
kommissionellen Prüfung bestehen und Studienabschlusszeugnissen (§ 20 der Satzung
studienrechtlicher Teil)
o Erstellung von Zeugnisformularmustern
o o Beurlaubungen (§ 29 der Satzung studienrechtlicher Teil)
o Verleihung akademischer Grade (§ 87 ff UG 2002)
o Genehmigung eines individuellen Studiums (§ 55 UG 2002)
o Zulassung zum Ergänzungsstudium (Senatsbeschluss vom 24.3.2004 der Universität für Musik
und darstellende Kunst Wien, MB Nr. 7 vom 7. April 2004)
o Ausschreibung und Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien (§§ 59 Abs 1, 61
Abs 3, 65 Abs.1 und 67 Abs.2 StudFG)
• Organisatorische Einbindung an der Universität
Da der „Aufgaben- und Kompetenzkomplex Studiendirektor“ keine Organisationseinheit im Sinne des Organisationsplans der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bildet, der Studiendirektor also nicht die Funktion eines Leiters einer Organisationseinheit ausübt und somit auch nicht Dienstvorgesetzter der ihm zugewiesenen, seiner Fachaufsicht unterstehender MitarbeiterInnen sein kann, sind diese der Dienstleistungseinrichtung „Büro der Universitätsleitung“ zugeordnet.
Zusammen mit der Bestellung einer für „Studium und Lehre“ zuständigen Vizerektorin ergibt sich somit eine doppelt abgestützte Anbindung des Studiendirektors an die durch das Rektorat repräsentierte Universitätsleitung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Weiters ist dem Kompetenzkatalog induktiv entnehmbar, dass eine effiziente Ausübung der dem Studiendirektor zukommenden Aufgabenbereiche ein permanentes Zusammenwirken mit Studiendekanaten, Instituten und Studienkommissionen einerseits und mit den Dienstleistungseinrichtungen „Studien- und Prüfungsabteilung“ und "Außeninstitut" andererseits erfordert.
aktualisiert am 26. Jänner 2011
Kurzbeschreibung:
Der Studiendirektor ist das an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gem.§ 19 Abs 2 Z 2 UG 2002 eingerichtete monokratische Organ für studienrechtliche Angelegenheiten .
Seit 1.1.2004 : ao.Univ.Prof.Mag.art.Mag.iur.Dr.phil.Michael Stephanides,
Stellvertreter: ao.Univ.Prof.Dr.phil.Gerold Gruber.
Das Büro des Studiendirektors, bestehend aus dem MitarbeiterInnenteam Mag. Ester Tomasi-Fumics, LL.M,
Gudrun Kurz und Claudia Steinmeyer ist dem Büro der Universitätsleitung zugeordnet.
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