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Kundmachungen
217. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend das Leitbild.
218. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend den Satzungsteil Habilitationen.
219. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend die Einteilung des Studienjahres 2004/05.
220. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend die neuen Formulare für Zeugnisse.
221. Kundmachung der Anmeldeschlüsse für Zulassungsprüfungen, der Anmeldungstermine zu den Diplomprüfungen sowie der Sponsions- und Promotionstermine für das Studienjahr 2004/05.
Offene Stellen
222. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Harmonielehre – Kontrapunkt (Tonsatz) am Institut für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
223. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Komposition am Institut für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
224. Ausschreibung der Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb am Institut für Musikpädagogik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
225. Ausschreibung der Stelle eines Sekretärs/einer Sekretärin, Ersatzkraft für das Büro der Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
226. Ausschreibung der Stelle eines Hausarbeiters/einer Hausarbeiterin an der Abteilung für Gebäude und Technik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Stipendien
227. Ausschreibung eines Stipendiums für Kammermusikensembles des Herbert von Karajan Centrums.
228. Ausschreibung eines Stipendiums des Herbert von Karajan Centrums.
229. Ausschreibung eines Studienstipendiums der "Dr. Martha Sobotka-Charlotte Janeczek – Stiftung".
230. Ausschreibung von Stipendien der mexikanischen Regierung.
Preise
231. Ausschreibung von Förderpreisen der Stiftung "Förderung junger SüdtirolerInnen im Ausland."
Kundmachungen
217. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend das Leitbild.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 28. 4. 2004 das Leitbild beschlossen:
LEITBILD
1. Die Strukturen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien werden so gestaltet, dass die klassische Vorstellung von der „universitas“ als Gesamtheit der Lehrenden und Lernenden mit Leben erfüllt werden kann, wie dies in den folgenden Punkten ausgeführt wird. Alle Universitäts-Angehörigen sind einzeln und als Gemeinschaft verantwortlich für gute Bedingungen des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und Wissenschaft und ihrer Lehre.
In diesem Sinne ist der Zweck der Gemeinsamkeit die permanente Klärung und Entwicklung des Profils der Universität, deren zentrales Merkmal („corporate identity“) die Verbindung von Tradition und Innovation im Bereich der Aufführungskünste („performing arts“) im Kontext der Wandlungen in Kultur und Gesellschaft ist. Ein Ausgangspunkt dieser stets gegenwartsbezogenen und zukunftsorientierten Profilklärung ist das Bewusstsein der ortsspezifischen Tradition unserer Wiener Universität.
2. Die primären Aufgaben der Universität sind die Entwicklung und Erschließung der Künste und die wissenschaftliche Forschung, beide Aufgabenbereiche sind aufs Engste miteinander verwoben. Sowohl im Bereich der Künste als auch der kunst- und kulturwissenschaftlichen Forschung gelten höchste Qualitätsansprüche. Beide Bereiche bilden die Grundlagen der Lehre in Kunst und Wissenschaft sowie der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe.
Die die universitäre Arbeit charakterisierenden Faktoren Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Lehre stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sie entfalten sich im engsten inneren Bezug zueinander.
3. Im Spannungsfeld zwischen einer dynamisch verstandenen Tradition und einer verantwortungsbewussten Innovation auf der Basis eines stets zeitgemäßen, offenen Kunstbegriffs geht von der zu gewährleistenden und zu fördernden Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen eine große konstruktive Kraft aus. Die Offenheit für diese Vielfalt ist die Grundlage für die zeitgemäße Veränderung und Erweiterung der Berufsfelder der Lehrenden sowie der künftigen Absolventinnen und Absolventen der Universität.
4. In der Bewältigung der Aufgabe der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung ist der Begriff der Bildung deutlich von einer unmittelbar marktorientierten, eng handwerklich angelegten Ausbildung abzusetzen. Die universitäre Bildung intendiert die Selbst-Bildung der Lernenden mit Hilfe der Lehrenden und bietet durch die praktische und geistige Auseinandersetzung mit Kunst und Wissenschaft geeignete Anlässe, Maßstäbe und Chancen zur Persönlichkeitsbildung.
In diesem Sinne führen die Studien nicht lediglich zu allgemein gültigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern darüber hinaus zu individuellen Profilbildungen der Studierenden. Diese persönlichen Entwicklungen bedürfen des Angebots der gezielten Information, Beratung und Betreuung durch die Lehrenden. Die individuellen Studienentscheidungen und Studienverläufe werden dabei in zunehmendem Maße von der Eigenverantwortung der Studierenden geprägt.
5. Die Bildung im Rahmen der Universität lebt ganz wesentlich von der kritischen Orientierung an den kulturellen Entwicklungen in der Gesellschaft und an den sich wandelnden Berufsfeldern. Andererseits ist die Universität selber eine kulturelle Institution, welche die kulturellen Entwicklungen in der Gesellschaft und die künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsfelder beeinflusst und prägt.
Neben der Vor-Bildung im Hinblick auf künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsfelder kommt der Weiter-Bildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der Künste zunehmende Bedeutung zu. Für postgraduale, ergänzende und berufsbegleitende Weiterbildungsangebote werden angemessene Konzepte entwickelt.
Im Bereich der Weiterbildung sind nicht zuletzt auch die an der Universität Lehrenden selbst angesprochen: Entsprechend den sich wandelnden Anforderungen kommt ihnen eine hohe Verantwortung für die angemessene eigene Weiterqualifizierung zu. Ferner hat die spezielle Heranbildung und Förderung hochqualifizierten Nachwuchses an Künstlern, Wissenschaftlern und Lehrern für die Zukunft der Kunstuniversitäten selbst besonderes Gewicht. Der Weiterbildung und -entwicklung dienen auch die Kontakte und Kooperationen mit anderen, fachverwandten Universitäten und Hochschulen des In- und Auslandes („scientific community“, „community of the arts“).
Das Streben nach Festigung und kontinuierlicher Verbesserung der hohen Qualität der an unserer Universität angebotenen Leistungen und Bildungsmöglichkeiten verpflichtet alle Universitätsangehörigen zur Anwendung von Evaluierungsverfahren, die – vor allem im Sinne der Reflexion und Selbstregulierung der eigenen Arbeit („Selbst-Bewertung“) – geeignet sind, die anspruchsvollen künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Standards zu sichern sowie die öffentliche, auch internationale Reputation unserer Universität zu gewährleisten.
6. Die universitäre Autonomie wird als hoher Wert erkannt: sie ist die Basis der Entwicklung großer Handlungsspielräume, verbunden mit einem hohen Maß an Selbst-Verantwortung in der Gestaltung der Organisation des Lehrens und Lernens sowie der Forschung und der Entwicklung bzw. Erschließung der Künste. Die übergeordnete organisatorische und finanzielle Verantwortung des Staates für die Ermöglichung und Absicherung der universitären Autonomie ist bei der sachgerechten Definition des komplexen Verhältnisses von Universität und Staat auch in Zukunft zu beachten.
Die universitäre Autonomie und die daraus erwachsende Verantwortung sind sowohl eine Voraussetzung als auch der Rahmen für die Freiheit des künstlerischen Schaffens und die Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre sowie für die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre.
Die universitäre Autonomie bedarf zu ihrer Verwirklichung sowohl eines professionellen Management als auch einer möglichst weitgehenden Verknüpfung von Fachkompetenz und organisatorischem Know-how.
7. Die Universität bemüht sich um einen permanenten Dialog mit der Öffentlichkeit. Sie zeigt nach außen hin ihre Leistungen und ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben; sie dokumentiert ihre soziale Verantwortung durch die gesellschaftlich bedeutsame Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft und durch den angemessenen Einsatz von Ressourcen entsprechend der von ihr erbrachten gesellschaftlich relevanten Leistungen.
Der Vorsitzende: R. Riedmann
218. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend den Satzungsteil Habilitationen.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 28. 4. 2004 den Satzungsteil Habilitationen beschlossen:
§ 1. Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).
§ 2. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi) in einem Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt oder diesen sinnvoll ergänzt.
Antrag
§ 3. (1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und mit Angabe des Faches, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen oder/und künstlerischen Tätigkeiten;
b) Nachweis über den Abschluss der absolvierten Universitäts- oder Hochschulstudien. Ein ausländischer Studienabschluss wird von einem entscheidungsbefugten Kollegialorgan des Senats nach § 25 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 auf seine Gleichwertigkeit überprüft.
c) bei einer Habilitation aus einem wissenschaftlichen Fach:
· ein Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten und allfälligen fachbezogenen künstlerischen Tätigkeiten. Je fünf Exemplare einer repräsentativen Auswahl aus den Veröffentlichungen sind beizulegen; sowie
· eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in fünffacher Ausfertigung); die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation beinhalten.
· Sofern an der Habilitationsschrift oder den kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, aus der der Anteil der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers an diesen wissenschaftlichen Arbeiten hervorgeht.
· Wenn die Habilitationsschrift noch nicht in Druck veröffentlicht vorliegt, eine Begründung für die noch nicht erfolgte Drucklegung oder eine verbindliche Druckzusage eines Verlages.
d) bei einer Habilitation aus einem künstlerischen Fach:
· ein Verzeichnis bisheriger künstlerischer Tätigkeiten und allfälliger fachbezogener wissenschaftlicher Publikationen. Eine repräsentative Auswahl der Dokumentation künstlerischer Tätigkeiten in Form von Tonträgern und anderen geeigneten Medien und allfällige wissenschaftliche Publikationen sind in fünffacher Ausfertigung beizulegen.
· Darüber hinaus ist ein schriftlicher Beitrag, aus dem die Art und Weise sowie die Zielsetzungen der künstlerischen Tätigkeiten in Bezug auf das angestrebte Habilitationsfach hervorgehen, in fünffacher Ausfertigung dem Antrag anzuschliessen.
e) eine Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:
1. die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen;
2. die Vollständigkeit des Antrags;
3. bei einer wissenschaftlichen Habilitation: ein für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommendes inländisches Doktorat oder bei einem ausländischen Studienabschluss der positive Entscheid des in § 3 Abs. 2 lit. b genannten Kollegialorgans über die Gleichwertigkeit.
4. bei einer künstlerischen Habilitation: ein für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommendes inländisches künstlerisches Diplom oder Magisterium oder bei einem ausländischen Studienabschluss ein positiver Entscheid des in § 3 Abs. 2 lit. b genannten Kollegialorgans über die Gleichwertigkeit.
(2) Das Rektorat hat zu prüfen, ob die formale Zulassungsvoraussetzung gemäss § 4 (1) Z 1 erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ist die Voraussetzung gemäss § 4 (1) Z 1 erfüllt, hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.
Einsetzung einer Habilitationskommission
§ 5. (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 Universitätsgesetz 2002), die aus 3 Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren, einer Vertreterin oder eines Vertreters der in § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 genannten Universitätsangehörigen, sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der Studierenden besteht. Bei Bedarf kann die entscheidungsbefugte Habilitationskommission bis zu 10 Mitglieder aufweisen. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Das Mitglied der Gruppe der Studierenden muss sich zumindest im 5. anrechenbaren Semester einer für das beantragte Habilitationsfach inhaltlich relevanten Studienrichtung befinden.
(2) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist der besonderen Struktur des Fachgebiets bzw. auch der speziellen Thematik der Habilitationsschrift Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat entsendet.
(4) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom dienstältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien unverzüglich einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu wählen und ist für die Erstellung des Protokolls verantwortlich.
Gutachterinnen und Gutachter
§ 6. (1) Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des für das beantragte Habilitationsfach zuständigen Fachbereichs über den eingelangten Habilitationsantrag zu informieren und um die Vorlage eines Vorschlags für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern zu ersuchen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bzw. künstlerischen Tätigkeiten zu bestellen, können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).
(2) Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein. Die Gutachten sind in schriftlicher Form vorzulegen.
(3) Bei einer wissenschaftlichen Habilitation: die Gutachterinnen und Gutachter werden vom Senat mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten (sowie allfälligen fachbezogenen künstlerischen Dokumentationen) innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, betraut. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(4) Bei einer künstlerischen Habilitation: die Gutachterinnen und Gutachter werden vom Senat mit der Prüfung der künstlerischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers unter Berücksichtigung des schriftlichen Beitrages und der sonstigen vorgelegten Unterlagen zur Dokumentation der künstlerischen Tätigkeiten (sowie allfälligen fachbezogenen wissenschaftlichen Publikationen) innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, betraut. Aus dem vorgelegten schriftliche Beitrag (§ 3 Abs. 2 lit. d) und den weiteren Unterlagen über die künstlerischen Tätigkeiten muss ein individueller Beitrag zur Entwicklung der Künste und damit eine über die Anwendung technischer Fertigkeiten hinausgehende Fähigkeit zur Erschließung der Künste und ihrer Förderung erkennbar sein.
(5) Von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht vorgelegte wissenschaftliche oder/und künstlerische Arbeiten können im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en) bzw. des schriftlichen Beitrages und der Unterlagen zu künstlerischen Tätigkeiten bleiben im Verfahren unberücksichtigt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Möglichkeit, selbst zusätzliche schriftliche Gutachten vorzulegen.
(6) Nach Vorlage aller Gutachten benachrichtigt die oder der Vorsitzende des Senates die Mitglieder der Habilitationskommission, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Antragstellerin oder den Antragsteller über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von drei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift bzw. des schriftlichen Beitrages, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen bzw. die Unterlagen über künstlerische Tätigkeiten und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist beim Vorsitzenden der Habilitationskommission schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten und den wissenschaftlichen Arbeiten bzw. künstlerischen Tätigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers abzugeben (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002). Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben.
Verfahren vor der Habilitationskommission
§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zusätzlich vorgelegter Gutachten über die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Unterlagen einschließlich der Habilitationsschrift bzw. des schriftlichen Beitrages und der eingelangten Stellungnahmen zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache ("Kolloquium") mit der Bewerberin oder dem Bewerber über dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. künstlerischen Tätigkeiten durchzuführen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist. Im Rahmen dieses Kolloquiums ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gelegenheit zu einem Impulsreferat (Habilitation in einem wissenschaftlichen Fach) oder zu einer künstlerischen Präsentation (Habilitation in einem künstlerischen Fach) zu geben.
(2) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt, z.B. auf Grund von Ergebnissen von Lehrveranstaltungsevaluationen, Nachweisen einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc.. Bestehen für die Habilitationskommission Zweifel an der didaktischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, so hat sie ein Gutachten über die didaktische Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers einzuholen. Die Gutachterin oder der Gutachter darf nicht der Habilitationskommission angehören.
(3) Die Habilitationskommission hat mit Beschluss zu entscheiden, ob die Bewerberin oder der Bewerber im beantragten Habilitationsfach den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Qualifikation und der entsprechenden didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Bei der Entscheidung gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.
(4) Der Beschluss der Habilitationskommission ist dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.
(5) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.
Erteilung der Lehrbefugnis
§ 8. (1) Das Rektorat erlässt auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der didaktischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu verleihen (Privatdozentin oder Privatdozent gemäss § 103 Abs. 11 des Universitätsgesetzes 2002).
(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002).
(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche bzw. künstlerische Lehre an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche bzw. künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).
Erlöschen der Lehrbefugnis
§ 9. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) erlischt
1. durch Verzicht,
2. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
Der Vorsitzende: R. Riedmann
219. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend die Einteilung des Studienjahres 2004/05.
WINTERSEMESTER 2004: 1. Oktober 2004 bis 31. Jänner 2005
Anmeldefrist für die
Zentralen künstlerischen Fächer: 27. September 2004 bis 29. Oktober 2004
Zulassungsfrist: 27. September 2004 bis 29. Oktober 2004
Nachfrist für die Zulassung: 2. November 2004 bis 30. November 2004
Unterrichtsbeginn: Die angekündigten Lehrveranstaltungen sind ab 1. Oktober 2004 abzuhalten.
Ferialtage: 15. November 2004 Landespatron (Hl. Leopold)
Weihnachtsferien: 20. Dezember 2004 bis 7. Jänner 2005
Semesterferien: 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005
SOMMERSEMESTER 2005: 1. März 2005 bis 30. Juni 2005
Anmeldefrist für die
Zentralen künstlerischen Fächer: 21. Februar 2005 bis 25. März 2005
Zulassungsfrist: 21. Februar 2005 bis 25. März 2005
Nachfrist für die Zulassung: 29. März 2005 bis 30. April 2005
Osterferien: 21. März 2005 bis 2. April 2005
Rektorstag: 6. Mai 2005
Pfingstferien: 14. Mai 2005 bis 17. Mai 2005
Hauptferien: 1. Juli 2005 bis 30. September 2005
Der Vorsitzende: Rudolf Riedmann
220. Kundmachung des Beschlusses des Senats betreffend die neuen Formulare für Zeugnisse.
Der Senat hat in seiner Sitzung am 24.3.2004 gemäß § 75 Abs. 2 UG 02 die neuen Formulare für Zeugnisse beschlossen. Sie gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2004. Die Zeugnisformulare liegen einen Monat ab Veröffentlichung in der Studien- und Prüfungsabteilung bei Frau Toth (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 09.00-12.00 Uhr) zur Einsichtnahme auf.
Der Vorsitzende: R Riedmann
221. Kundmachung der Anmeldeschlüsse für Zulassungsprüfungen, der Anmeldungstermine zu den Diplomprüfungen sowie der Sponsions- und Promotionstermine für das Studienjahr 2004/05.
Das Rektorat hat für das Studienjahr 2004/05 wie folgt beschlossen:
14. Mai 2004: Musiktheaterregie
28. Mai 2004: Komposition und Musiktheorie, Dirigieren, Tonmeisterstudium
Instrumentalstudien: Basstuba, Blockflöte, Fagott, Flöte, Gitarre, Harfe, Horn, Klarinette, Klavier, Klavierkammermusik, Klavier-Vokalbegleitung, Kontrabass, Oboe, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete, Viola, Violine, Violoncello
Gesang
Darstellende Kunst: Schauspiel
Lehrgänge: Lied und Oratorium, Musical, Musikdramatische Darstellung, Schlagzeug der Popularmusik, Viola d’amore, Viola da Gamba
Vorbereitung: Basstuba, Blockflöte, Fagott, Flöte, Gitarre, Harfe, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete, Viola, Violine, Violoncello
2. Juni 2004: Musiktherapie
2. Juli 2004: Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung, Instrumental(Gesangs)pädagogik, Musik- und Bewegungspädagogik
27. August 2004: Film und Fernsehen
3. September 2004: Instrumentalstudien: Cembalo, Orgel
Katholische und Evangelische Kirchenmusik
Darstellende Kunst: Schauspiel, Regie
Lehrgang: Computermusik und elektronische Medien
Vorbereitung: Einführung in die Studienrichtungen Komposition und Musiktheorie, Dirigieren sowie Tonmeisterstudium, Kirchenmusik, Orgel, Stimmbildung
4. Oktober 2004: postgraduale Lehrgänge: Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte, Gesang, Gitarre, Harfe, Horn, Kammermusik, Klarinette, Klavier, Klavierkammermusik, Klavier-Vokalbegleitung, Kontrabass, Lied und Oratorium, Musikdramatische Darstellung, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete, Viola, Violine, Violoncello
(Institut für Film und Fernsehen - siehe gesonderte Aushänge)
für Prüfungen im Oktober 2004 1. April 2004 bis 30. Juni 2004
für Prüfungen im Jänner bzw. März 2005 20. September 2004 bis 23. Oktober 2004
für Prüfungen im Juni 2005 21. Februar 2005 bis 26. März 2005
für die musikpädagogischen Studienrichtungen gelten folgende Anmeldeschlüsse:
für Prüfungen im Oktober 2004 25. Juni 2004
für Prüfungen im Jänner 2005 29. Oktober 2004
für Prüfungen im März 2005 13. Dezember 2004
für Prüfungen im Mai/Juni 2005 18. März 2005
Sommersemester 2004: 24. Juni 2004, 11 Uhr, bei Bedarf 12:30 Uhr
Wintersemester 2005: 27. Jänner 2005, 11 Uhr, bei Bedarf 12:30 Uhr
Der Rektor: W. Hasitschka
Offene Stellen
222. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Harmonielehre – Kontrapunkt (Tonsatz) am Institut für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Am Institut für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wird die unbefristete Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für
Harmonielehre – Kontrapunkt (Tonsatz)
ab WS 2004/05 ausgeschrieben.
Durch die Aufnahme wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität begründet.
Anstellungserfordernisse sind eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerisch-wissenschaftliche Eignung, eine hervorragende künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach, sowie die pädagogische und didaktische Eignung. Weiters sind die Qualifikation zur Führungskraft, eine facheinschlägige Auslandserfahrung sowie eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis nachzuweisen.
Darüberhinaus wird kompositorische Tätigkeit erwartet.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
InteressentInnen werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung einschließlich der erforderlichen Unterlagen bis spätestens
25. Juni 2004
an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Personalabteilung, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Der Rektor: W. Hasitschka
223. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Komposition am Institut für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Am Institut für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wird die unbefristete Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für
Komposition
ab WS 2004/2005 ausgeschrieben.
Anstellungserfordernisse sind eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerische Eignung, eine hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach, sowie die pädagogische und didaktische Eignung. Weiters sind die Qualifikation zur Führungskraft, eine facheinschlägige Auslandserfahrung sowie eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis nachzuweisen.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
InteressentInnen werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung einschließlich der erforderlichen Unterlagen bis spätestens
25. Juni 2004
an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Personalabteilung, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Der Rektor: W. Hasitschka
224. Ausschreibung der Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb am Institut für Musikpädagogik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Am Institut für Musikpädagogik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gelangt die Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (auf Basis eines freien Dienstvertrages im Umfang von voraussichtlich 3 Semesterstunden) ab dem Wintersemester 2004/2005 für die Lehrveranstaltung "Instrumentalpraxis für Elementare Musikpädagogik – Percussions und Mallets" zur Besetzung.
Aufnahmebedingungen: Abgeschlossenes künstlerisch-pädagogisches Studium im Fach Schlagwerk (klassisch oder Popularmusik).
Gewünschte Qualifikation: hohes künstlerisches Niveau, Erfahrung im Ensemble- und Gruppenunterricht, Vertrautheit mit den Inhalten und Methoden der Elementaren Musikpädagogik.
Aufgaben: Vermittlung grundlegender Spieltechniken auf Percussion- und Malletinstrumenten sowie effektiver Arrangiermethoden und Improvisationsformen. Aufbau eines praxisbezogenen Repertoires für die unterschiedlichen Zielgruppen der Elementaren Musikpädagogik (Kinder und Erwachsene).
Interessenten/innen mit entsprechender Qualifikation werden eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung samt Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Dokumentation der bisherigen Tätigkeiten) bis spätestens
9. Juni 2004
mit der Angabe der Zahl 2034/04 an das Institut für Musikpädagogik, Metternichgasse 8, 1030 Wien, zu richten.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in ihrem Personalstand an und lädt daher Frauen ausdrücklich zur Bewerbung ein.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Der Rektor: W. Hasitschka
225. Ausschreibung der Stelle eines Sekretärs/einer Sekretärin, Ersatzkraft für das Büro der Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
An der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 16. September 2004 die Stelle eines/einer
für das Büro der Vizerektorin für Studium und Lehre zu besetzen.
Vertrag: befristet (Karenzvertretung)
Beschäftigungsausmaß: 100%
Aufnahmebedingungen: Handelsschulabschluss bzw. abgeschlossene Lehre (Bürokaufmann/-frau, VerwaltungsassistentIn) oder eine gleichwertige Schulbildung.
Gewünschte Qualifikationen: EDV- und Englischkenntnisse, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit.
Aufgaben: eigenverantwortliche Arbeit im Büro der Vizerektorin, Terminkoordinierung, Korrespondenz, Studienangelegenheiten, Vorbereitung entscheidungsreifer Unterlagen, Protokollführung, Parteienverkehr mit Lehrenden und Studierenden.
Bewerbungsfrist: 19.05.2004 – 09.06.2004
Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 2142/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.
Der Rektor: W. Hasitschka
226. Ausschreibung der Stelle eines Hausarbeiters/einer Hausarbeiterin an der Abteilung für Gebäude und Technik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
An der Abteilung für Gebäude und Technik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 15. Juni 2004
die Stelle eines Hausarbeiters/einer Hausarbeiterin
zu besetzen.
Beschäftigungsausmaß: 100%
Vertrag: unbefristet
Aufnahmebedingungen: Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft, bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Präsenz- bzw. Zivildienst.
Gewünschte Qualifikation: Einsatzfreude und handwerkliches Geschick werden erwartet. Abgeschlossene Berufsausbildung erwünscht.
Aufgaben: Durchführung sämtlicher anfallender Instandhaltungsarbeiten und Tätigkeiten handwerklicher Art in sämtlichen Gebäuden der Universität, aushilfsweise Schulwarttätigkeit.
Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 2234/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien zu richten.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in dieser Verwendungsgruppe an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.
Der Rektor: W. Hasitschka
Stipendien
227. Ausschreibung eines Stipendiums für Kammermusikensembles des Herbert von Karajan Centrums.
Das
vergibt im Studienjahr 2004/2005
Jahresstipendien
in der Höhe von 900 € / Monat
einmalig an Kammermusikensembles folgender Gattungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien: Klaviertrio (Klav, V, Vc), Streicherquartett (2V, Va, Vc), Bläserquintett (Fl, Kl, Ob, Fg, Hr).
Weitere Formationen auf Anfrage!
Voraussetzungen:
- Das Ensemble muss aus Studierenden der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, der Universität Mozarteum Salzburg und / oder des Konservatoriums Wiens bestehen.
- Das Ensemble muss vor mindestens einem Jahr gegründet worden sein.
- Durchschnittsalter des Ensembles: max. 26 Jahre
Höchstalter eines Ensemblemitglieds: 30 Jahre
- Für das Ensemble sind bis spätestens 30. Juni 2004 folgende Unterlagen an den Vizerektor für Außenbeziehungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zu richten:
- Das ausgefüllte Bewerbungsformular (zu erhalten bei Frau Riedel, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1)
- Bewerbungsbrief
- Referenz des Professors
- Zusätzlich sind beizulegen für jedes Mitglied
- Ein tabellarischer Lebenslauf
Am 15. Oktober 2004 findet für die aus den Bewerbungen ausgewählten KandidatInnen auf der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien im Joseph-Haydn-Saal ein Auswahlspiel statt, das über die endgültige Zuerkennung der Stipendien entscheidet.
Die Stipendienübergabe (und FOTOTERMIN) findet dann am Montag, 18.Oktober 2004, im Herbert von Karajan Centrum statt.
Für den Wettbewerb (ca. 15 Minuten) sind vier Werke unterschiedlicher Stilepochen – siehe Bewerbungsunterlagen - vorzubereiten.
Der Vizerektor: W. Klos
228. Ausschreibung eines Stipendiums des Herbert von Karajan Centrums.
Das
vergibt im Studienjahr 2004/2005
Jahresstipendien
in der Höhe von 450 € / Monat
einmalig an außergewöhnlich begabte, finanziell unterstützungswürdige StudentInnen der Institute 4, 5, 6 und 8 der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Voraussetzungen:
- Studium als ordentliche/r HörerIn in Studienrichtungen der Institute für Tasteninstrumente (4), für Streich- und andere Saiteninstrumente (5), für Blas- und Schlaginstrumente (6), für Orgel und Kirchenmusik (8). Ausgenommen: Postgraduale StudiengängerInnen
- Mindestalter: 14 Jahre (geboren vor dem 31.10. 1990)
Höchstalter: 26 Jahre (geboren nach dem 31.10. 1978)
- Ausgezeichneter Studienerfolg
- Wohnsitz in Österreich
- Schriftliche Bewerbungen mit Bewerbungsbrief, tabellarischem Lebenslauf, Referenz des Professors und genauer Schilderung der finanziellen Situation sind bis spätestens 30. Juni 2004 an den Vizerektor für Außenbeziehungen zu richten.
Bewerbungsformulare sind in den Institutssekretariaten, bzw. in dem Büro des Vizerektors für Außenbeziehungen abzuholen! Nur vollständige Bewerbungsunterlagen werden berücksichtigt!
- Ehemalige Karajan Centrum StipendiatInnen können sich für dasselbe Instrument nicht noch einmal bewerben.
Am 15. Oktober 2004 findet für die aus den Bewerbungen ausgewählten KandidatInnen auf der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien im Joseph-Haydn-Saal ein Auswahlspiel statt, das über die endgültige Zuerkennung der Stipendien entscheidet.
Die Stipendienübergabe (und FOTOTERMIN) findet am Montag, 18.Oktober 2004, im Herbert von Karajan Centrum statt.
Für das Auswahlspiel (ca. 10 Minuten) sind vier Werke unterschiedlicher Stilepochen – siehe Bewerbungsformular - vorzubereiten.
Der Vizerektor: W. Klos
229. Ausschreibung eines Studienstipendiums der "Dr. Martha Sobotka-Charlotte Janeczek – Stiftung".
„DR. MARTHA SOBOTKA-CHARLOTTE JANECZEK-STIFTUNG“
AUSSCHREIBUNG VON STUDIENSTIPENDIEN
FÜR DAS STUDIENJAHR 2004/05
Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Studienstipendien an ordentliche Hörer der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Heranbildung erstklassiger Solisten bzw. Dirigenten.
Voraussetzung ist ein ordentliches Studium zur Heranbildung von erstklassigen Solisten (in erster Linie Dirigenten) im Rahmen der Studienrichtungen der Institute 2, 4, 5, 8 (Orgel) und 9.
Interessenten/innen werden eingeladen, bis spätestens 8. Juni 2004 in den Institutssekretariaten der Institute 2, 4, 5, 8 und 9 ein entsprechendes, ausführliches Gesuch einzubringen. Das Kurator ium wählt unter den Bewerbern die Kandidaten aus, denen ein Stipendium zuzuerkennen ist. Bei Vergabe der Stipendien wird im Sinne der zahlenmäßigen Reihung der Institute 2, 4, 5, 8 und 9 und vor allem der künstlerischen Qualität der Bewerber vorgegangen, wobei es gemäß der Stiftungssatzung keinerlei Diskriminierung gegenüber einem anderen Bewerber (Protektion, Nationalität oder politischer Überzeugung etc.) gibt.
Der Vizerektor: W. Klos
230. Ausschreibung von Stipendien der mexikanischen Regierung.
Die mexikanische Regierung vergibt für das Jahr 2005 Stipendien an österreichische Studenten, KünstlerInnen und ForscherInnen. Diese Stipendien werden im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen Mexiko und Österreich im Bereich Bildung, Kultur und Wissenschaft vergeben.
Die Stipendien sind in bilaterale -, Sonder- und multilaterale Programme unterteilt.
Die Einreichfrist für bilaterale und multilaterale Programme läuft bis 5. Juli 2004 und für
Sonderprogramme bis 3. Dezember 2004.
Alle weiteren Informationen betreffend diese Ausschreibung können sowohl in englischer als auch in spanischer Sprache unter der folgenden Internetadresse des mexikanischen Außenministeriums abgerufen werden:
Die InteressentInnen werden eingeladen, ihre Bewerbung beim Leiter der Kulturabteilung der mexikanischen Botschaft in Wien, Herrn Rafaele Donnadío, 1040 Wien, Opernring 21, 10. Stock, abzugeben.
Informationen werden unter der Telefonnummer 310 73 83 oder der Email-Adresse rdonnadio@embamex.or.at erteilt.
E. Freismuth
Preise
231. Ausschreibung von Förderpreisen der Stiftung "Förderung junger SüdtirolerInnen im Ausland."
Die Stiftung hat sich zur Aufgabe gemacht, jungen Südtirolern, welche sich im Ausland bzw. außerhalb der Region beruflich profilieren, weiterbilden und emporarbeiten, finanziell und ideell zu unterstützen.
Für die Vergabe der Förderungs- und Anerkennungspreise kommen Personen in Frage, die berufliches Profil im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur gezeigt haben.
Zulassungskriterien
In den Genuss der Förderleistungen können jene Personen kommen, welche
· höchstens 40 Jahre alt sind,
· sich seit mindestens drei Jahren im Ausland bzw. außerhalb der Region befinden,
· sich während der Ausbildung bzw. im Berufsleben durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben und
· welche zu ihrer Heimat Südtirol mindestens einen emotionalen Bezug aufrechterhalten.
Bewerbungsunterlagen
Den Bewerbungsunterlagen sind beizulegen:
· Lebenslauf
· Lichtbild
· Zeugnisabschriften
· Veröffentlichungen
· Projektbeschreibung
· Ziele für die Zukunft
Die Bewerbung ist zu richten an:
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
Herrn Christoph Ladurner
Delaistraße 16/1
I-39100 Bozen
Infotel: 00 39/041 317 700
Einreichtermin: 31. August eines jeden Jahres
E-Mail: Christoph.Ladurner@HGV.it
E. Freismuth
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103