Studienjahr 2005/06, 20.09.2006 - - Mitteilungsblatt 24, mdw.ac.at
MITTEILUNGSBLATT
Studienjahr 2005/06 ausgegeben am 20. September 2006 24. Stück
Habilitationskommissionen
456. Mitteilung betreffend Stellungnahmen gemäß § 103 (6) UG 2002 zu den Gutachten für die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereichs im Habilitationsfach Klavier (Habilitationsverfahren Maria PRINZ).
457. Mitteilung betreffend Stellungnahmen gemäß § 103 (6) UG 2002 zu den Gutachten für die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereichs im Habilitationsfach Klavierkammermusik (Habilitationsverfahren Teresa LEOPOLD).
Offene Stellen
458. Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Schnitt am Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Stipendien, Programme, Preise
459. Ausschreibung Fulbright Gastprofessur 2007-2008 in Soziologie.
460. Visiting Scholars Program 2007 National Taiwan Normal University.
Kooperationen
461. Aktualisierter Partnerschaftsvertrag Tokushima Bunri University.
Mitteilung für die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs: Habilitationsfach Klavier.
Gemäß § 103 (6) UG 2002 haben die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereichs das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten in Habilitationsverfahren abzugeben.
Die Gutachten für das Habilitationsverfahren Maria Prinz liegen in der Zeit von 20. September 2006 bis 11. Oktober 2006 im Büro des Senats, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zur Einsichtnahme auf.
Bitte um vorherige Terminvereinbarung: Tel. 01-711 55-7001 oder e-mail: senat@mdw.ac.at.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
Mitteilung für die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs: Habilitationsfach Klavierkammermusik.
Gemäß § 103 (6) UG 2002 haben die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereichs das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten in Habilitationsverfahren abzugeben.
Die Gutachten für das Habilitationsverfahren Teresa Leopold liegen in der Zeit von 20. September 2006 bis 11. Oktober 2006 im Büro des Senats, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zur Einsichtnahme auf.
Bitte um vorherige Terminvereinbarung: Tel. 01-711 55-7001 oder e-mail: senat@mdw.ac.at.
Der Vorsitzende des Senats: Rudolf Riedmann
Am Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. September 2007 die Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Schnitt zu besetzen.
Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt
Vertrag: unbefristet
Aufnahmebedingungen:
· eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung bzw. eine gleich zu wertende künstlerische Eignung,
· eine hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach,
· pädagogische und didaktische Eignung und Erfahrung,
· facheinschlägige internationale Erfahrung sowie außeruniversitäre Praxis.
Gewünschte Qualifikationen:
· Schnitt Praxisnachweis in allen Sparten: Film-, Video- und Liveschnitt; Musicclip, Dokumentarfilm und Spielfilm, Schnittsysteme OFFLINE und ONLINE; Tonschnitt sowie Compositing und technisches Know How in all diesen Bereichen;
· Führungsqualitäten im organisatorischen Bereich;
· Nachweis der künstlerischen Eignung durch Vorlage von Arbeiten.
Aufgaben:
Der zu übernehmende Aufgabenbereich umfasst die Vertretung des Faches Schnitt in der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre (Bakkalaureats- und Magisterstudium Schnitt) und der damit verbundenen Postproduktion, die Betreuung der Studierenden, sowie die Mitarbeit an Organisations-, Verwaltungs- und Evaluierungsaufgaben.
Ende der Bewerbungsfrist: 15.11.2006 (Datum des Poststempels)
Bewerbungen sind mit Angabe der GZ 3373/06 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in dieser Verwendungsgruppe an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.1
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.
Der Rektor: W. Hasitschka
Ausschreibung der Fulbright Gastprofessur 2007-2008 in Soziologie an der University of Minnesota, USA.
Einreichfrist: 30. September 2006
Weitere Informationen bei:
Austrian-American Educational Commission (Fulbright Commission), Schmidgasse 14, 1082 Wien, Tel.: (+43-1) 31339-5629, Fax: (+43-1) 408 7765, e-mail: JOrtler@fulbright.at
E. Freismuth
National Taiwan Normal University (NTNU) is committed to enhancing academic exchange and mutual collaboration with academic institutions around the world. For this purpose NTNU would like to invite faculty members of sister universities to visit NTNU in the year of 2007. Grants are now available to support these visits.
PURPOSE
The grants aim to promote academic exchange and enhance mutual collaboration through academic visits of full-time faculty members to NTNU.
DURATION
The grant is intended to support short visits of up to two months.
DEADLINE
October 30, 2006
Application form can be downloaded at http://www.ntnu.edu.tw/acad/eng/eng.htm.
For further information, please contact:
Ms. Chi-Fan Lee, Assistant Coordinator of Division of Academic Cooperation, Office of Research and Development, National Taiwan Normal University, E-mail: e90009@ntnu.edu.tw, Fax: +886 2 23698305.
E. Freismuth
Partnerschaftsvertrag
zwischen
Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien
und
Tokushima Bunri University
Die Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien – in der Folge Musikuniversität Wien genannt – und die Tokushima Bunri Universität – in der Folge Tokushima Bunri genannt – treffen im Bemühen um die gemeinsame Förderung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit im künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Bereich sowie im Interesse eines tieferen gegenseitigen Verständnisses für die jeweilige Tradition und Kultur nachfolgende Vereinbarungen über eine Partnerschaft.
ZIEL DER PARTNERSCHAFT
Förderung der musikalischen Ausbildung im weitesten Sinne an beiden Universitäten durch die Partnerschaft zweier Institutionen, die verschiedene Grundlagen haben: die Musikuniversität Wien tradiert das Wesentliche der Klassischen Musik in der Heimat großer Musiker für die neue Generation; Tokushima Bunri erstrebt bei der Ausbildung die Verschmelzung der traditionellen japanischen Kultur mit der modernen Zivilisation.
Zwei Schwerpunkte verbinden die Intentionen beider Universitäten: einerseits die Forschung und die Weitergabe der Forschungsergebnisse an die nächste Generation in den Fachrichtungen Kultur, Geschichte und Theorie im Bereich der Musik, andererseits die Ausübung der Musik als Kunst und ihre Vermittlung an die Jugend. In beiden Schwerpunkten kann diese Kooperation eine Vertiefung des geistigen und kulturellen Verständnisses zwischen Japan und Österreich bewirken.
INHALT DES VERTRAGES
§ 1 AUSTAUSCH VON STUDIERENDEN
a) Tokushima Bunri bietet einer jeweils von der Musikuniversität Wien vorgeschlagenenen und gemeinsam zwischen beiden Universitäten abgesprochenen Zahl von Studierenden finanzielle Unterstützung für einen Konzertauftritt oder für eine Forschungsarbeit in Tokushima und nimmt auch interessierte Studierende aus Wien gebührenfrei als Studierende auf. Details über die Häufigkeit der Durchführung und das Ausmaß der finanziellen Unterstützung werden jeweils zwischen den beiden Universitäten besprochen.
b) Die Musikuniversität Wien bietet für ausgewählte Studierende von Tokushima Bunri die Gelegenheit für einen Konzertauftritt oder für eine Forschungsarbeit in Wien und nimmt interessierte, von Tokushima Bunri vorgeschlagene Studenten gebührenfrei als ordentliche Studierende auf. Die definitive Entscheidung über die Zulassung obliegt der Musikuniversität Wien. Details über die Dauer der Aufnahme sind jedesmal zwischen den beiden Universitäten abzusprechen.
§ 2 AUSTAUSCH VON LEHRENDEN
a) Tokushima Bunri bietet Professoren und Professorinnen, Künstlern und Künstlerinnen und Wissenschaftern und Wissenschafterinnen der Musikuniversität Wien die Gelegenheit zur Abhaltung von oder die Teilnahme an Gastkursen, Workshops, Seminaren, Vorträgen, und Forschungsprojekten in Tokushima. Die Details der Durchführung und Finanzierung sind jedesmal zwischen den Universitäten zu besprechen.
b) Die Musikuniversität Wien bietet Professoren und Professorinnen, Künstlern und Künstlerinnen und Wissenschaftern und Wissenschafterinnen von Tokushima Bunri die Gelegenheit zur Abhaltung von oder die Teilnahme an Gastkursen, Workshops, Seminaren, Vorträgen, und Forschungsprojekten in Wien. Die Details der Durchführung und Finanzierung sind jedesmal zwischen den Universitäten abzusprechen.
§ 3 SPEZIELLE KOOPERATIONSVORSCHLÄGE VON TOKUSHIMA BUNRI
a) Tokushima Bunri veranstaltet gemeinsam mit der Musikuniversität Wien alljährlich im Winter in Tokushima ein Kooperations-Seminar unter Leitung von Wiener Professoren und Professorinnen für ausgewählte japanische Studierende, die Interesse an einem ordentlichen oder postgraduate Studium an der Musikuniversität Wien haben.
b) Tokushima Bunri veranstaltet gemeinsam mit der Musikuniversität Wien alljährlich im Sommer in Tokushima ein weiteres Kooperations-Seminar unter Leitung von Wiener Professoren und Professorinnen für ausgewählte japanische Studierende, die Interesse an einer Teilnahme an der internationalen Sommerakademie Prag-Wien-Budapest haben. Für die drei besten Teilnehmer und Teilnehmerinnen dieses Seminars stiftet Tokushima Bunri Vollstipendien zur Teilnahme an der Sommerakademie des jeweiligen Jahres.
Die Finanzierung beider Kooperations-Seminare in Tokushima (Reise, Honorar, Aufenthalt der Wiener Professoren und Professorinnen) übernimmt Tokushima Bunri. Die Details der organisatorischen Durchführung werden zwischen beiden Universitäten abgesprochen. Für das der Sommerakademie Prag-Wien-Budapest gewidmete Kooperations-Seminar ist/sind der jeweilige Chairman bzw. Rektor oder die von ihnen nominierten Personen verantwortlich.
§ 4 Die angeführten Kooperationen können in der Folge erweitert werden. Die Auswahl der Teilnehmer an allen Kooperationen wird stets von den Partneruniversitäten getroffen und besprochen.
§ 5 Alle gemeinsamen Kooperations- und Austauschaktivitäten vollziehen sich im Rahmen der Studienvorschriften beider Partneruniversitäten.
§ 6 Die Finanzierung der Kooperation erfolgt – wo nicht spezifisch für ein Projekt extra vereinbart – nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In der Regel trägt die entsendende Universität die Reisespesen, während die gastgebende Universität die Aufenthaltskosten und – bei zeitweiliger Lehrtätigkeit – das Honorar für die Professoren und Professorinnen übernimmt.
§ 7 Der Partnerschaftsvertrag ist unbefristet. Er kann in Absprache oder auf Wunsch einer der beiden Universitäten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
§ 8 Die Projekte der Kooperation werden in der Regel mindestens ein halbes Jahr im voraus durch Absprache zwischen den beiden Universitäten geplant und vereinbart.
§ 9 Dieser Partnerschaftsvertrag wird in deutscher und japanischer Sprache abgefasst. Der Text beider Fassungen ist identisch und hat die gleiche Gültigkeit.
§ 10 Der Vertrag tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Wien – Tokushima, den 27. Juli 2006
Vizerektor: W. Klos
Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 4. Oktober 2006
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: +43 1 711 55/DW 6103
1 Den Hinweis, dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, hat die Ausschreibung gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, i.d.g.F., dann zu enthalten, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt.