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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 7. April 2004 16. Stück

Berufungskommissionen

171. Einsetzung einer Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Harmonielehre-Kontrapunkt (Tonsatz) (Nachfolge Eröd) gemäß § 98 Abs. 4 UG 02 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

172. Einsetzung einer Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Komposition (Nachfolge Urbanner) gemäß 98 Abs. 4 UG 02 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

173. Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Horn (Nachfolge Berger) gemäß § 98 Abs. 4 UG 02.

174.  Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Klavier (Nachfolge Rivera) gemäß § 98 Abs. 4 UG 02.

Verleihungen

175. Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozentin für das Fach Cembalo an Frau VL Augusta von LOOKEREN CAMPAGNE.

176. Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozent für das Fach Cembalo an Herrn VL Mag. art. Wolfgang GLÜXAM.

Kundmachungen

177. Kundmachung der Zuteilung der Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisationseinheiten.

178. Kundmachung der Änderung der Geschäftsordnung für den Universitätsrat.

179. Kundmachung eines studienrechtlichen Beschlusses des Senats betreffend das Ergänzungsstudium.

180. Kundmachung des Satzungsteiles "Akademische Ehrungen".

181. Kundmachung der Bestellung der LeiterInnen und Stv. LeiterInnen - Institute.

182. Kundmachung der Bestellung der LeiterInnen und Stv. LeiterInnen - Dienstleistungseinrichtungen.

183. Kundmachung der Bibliotheksordnung – Korrektur.

 

Offene Stellen

184. Ausschreibung der Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs im Büro des Studiendekans für Instrumentalstudien der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

185. Ausschreibung der Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs am Institut für Schauspiel und Schauspielregie (Max Reinhardt Seminar) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

186. Ausschreibung der Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs-Ersatzkraft am Institut Franz Schubert der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

 

Berufungskommissionen

171. Einsetzung einer Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Harmonielehre-Kontrapunkt (Tonsatz) (Nachfolge Eröd) gemäß § 24 KUOG an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.3.2004 beschlossen, dass sich die entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission (§ 98 Abs. 4 UG 02) für Harmonielehre-Kontrapunkt (Tonsatz) - (Nachfolge Eröd) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen:

Die Mitglieder sind:

Oberbau: JARRELL Michael

      SAUSENG Wolfgang

           SCHERMANN Dietmar

      SEIDELMANN Axel

      URBANNER Erich

Mittelbau: De LARMINAT Violaine

      SEVSAY Ertugrul

Studierende: WALLY Thomas

      Wu Ruei-Ran

Als Gutachter wurden laut § 98 Abs. 3 UG 02 bestellt:

Interne Gutachter: ERÖD Ivan

                        TORKEWITZ Dieter

Externe Gutachter: DÜNSER Richard

                        SZARY József

Der Vorsitzende: R. Riedmann

172. Einsetzung einer Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Komposition (Nachfolge Urbanner) gemäß § 24 KUOG an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.3.2004 beschlossen, dass sich die entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission (§ 98 Abs. 4 UG 02) für Komposition (Nachfolge Urbanner) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen.

Die Mitglieder sind:

Oberbau: ERÖD Ivan

      JARRELL Michael

      SATTLER Klaus-Peter

      SCHERMANN Dietmar

      SEIDELMANN Axel

Mittelbau: Burwik Peter

      Mechtler Peter

Studierende: Gottschalk David

      Huber Sonja

Als Gutachter wurden lt. § 98 Abs. 3 UG 02 bestellt:

Interne Gutachter: Kaufmann Dieter

                        Urbanner Erich

Externe Gutachter: Furrer Beat

                        Leitner Ernst Ludwig

Der Vorsitzende: R. Riedmann

173. Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitäts-professors für Horn (Nachfolge Berger) gemäß § 98 Abs. 4 UG 02).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.3.2004 beschlossen, dass sich die entscheidungsbevollmächtigte Berufungsungskommission (§ 98 Abs. 4 UG 02) für Horn (Nachfolge Berger) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

174. Berufungskommission zur Besetzung einer/eines Universitätsprofessorin/Universitäts-professors für Klavier (Nachfolge Rivera) gemäß § 98 Abs. 4 UG 02).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.3.2004 beschlossen, dass sich die entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission (§ 98 Abs. 4 UG 02) für Klavier (Nachfolge Rivera) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

 Verleihungen

175. Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozentin für das Fach Cembalo an Frau VL Augusta von LOOKEREN CAMPAGNE.

      Aufgrund des Beschlusses des Habilitationskommission vom 6. März 2003 wurde Frau VL Augusta von LOOKEREN CAMPAGNE mit Bescheid vom 2. April 2004 die Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozentin für das künstlerische Fach "Cembalo" verliehen.

Der Rektor: W. Hasitschka

176. Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozent für das Fach Cembalo an Herrn VL Mag. art. Wolfgang GLÜXAM.

Aufgrund des Beschlusses des Habilitationskommission vom 6. März 2003 wurde Herrn VL Mag. art. Wolfgang GLÜXAM mit Bescheid vom 2. April 2004 die Lehrbefugnis (venia docendi) als  
Universitätsdozent für das künstlerische Fach "Cembalo" verliehen.

Der Rektor: W. Hasitschka

Kundmachungen

177. Kundmachung der Zuteilung der Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisations-einheiten.

      Das Rektorat hat die Zuteilung der Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisationseinheiten beschlossen.

      Die Einsichtnahme ist in der Abteilung für Personalmanagement bei Frau Chloupek, Zimmer B0211, am Montag, Dienstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr möglich.

Der Rektor: W. Hasitschka

 

178. Kundmachung der Änderung der Geschäftsordnung für den Universitätsrat.

Der Universitätsrat hat in seinen Sitzungen vom 31.10.2003 und 21.1.2004 folgende Ergänzung bzw. Korrektur der Geschäftsordnung beschlossen:

§ 2 Abs. 1a

Schriftliche Unterlagen, die Tagesordnungspunkte betreffen, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, müssen spätestens 4 Tage vor der Sitzung bei den Mitgliedern des Universitätsrates eingelangt sein (möglichst aber gleichzeitig mit dem Vorschlag zur Tagesordnung). Erläuternde Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die lediglich zur Information gedacht sind, können auch bei der Sitzung selbst vorgelegt werden. Sie können allerdings nicht Grundlage von Entscheidungen, Anträgen, etc. sein.

§ 3 Abs. 2a

Nicht im Gremium des Universitätsrates akkordierte Meinungen können weder vom Vorsitzenden noch von einem Mitglied des Universitätsrates als „Meinung des Universitätsrates“ den Vertretern der Universität bzw. der Öffentlichkeit gegenüber geäußert werden.

§ 4 Abs. 8

In dringenden Fällen können Beschlüsse vom Vorsitzenden im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

§ 5 Abs. 5

Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung zu erheben. In dieser Sitzung ist das Protokoll dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das genehmigte und unterfertigte Protokoll ist den Mitgliedern zu übermitteln.

Der Vorsitzende des Universitätsrates: G. Kramer

179. Kundmachung eines studienrechtlichen Beschlusses des Senats betreffend das Ergänzungsstudium.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.3.2004 betreffend Ergänzungsstudium beschlossen:

1.     Das Ergänzungsstudium war bis zum 31.12.2003 im § 80a Abs 11 Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung geregelt. Im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120/2002 in der geltenden Fassung, findet es sich nicht mehr ausdrücklich. Das UG 2002 nimmt aber im § 124 Abs 1 insofern auf das Ergänzungsstudium Bezug, als es normiert, dass die §§ 80 – 80b UniStG „sinngemäß anzuwenden“ sind; d.h., dass auch gemäß der derzeit geltenden Gesetzeslage das Ergänzungsstudium weiterhin eingerichtet bleibt.

2.     Der im UniStG § 80 a Abs 11 genannte Studiendekan ist durch das im UG 2002 vorgesehene „Organ für studienrechtliche Angelegenheiten“ zu ersetzen. Somit ist im Rahmen des UG 2002 an der ho. Universität der Studiendirektor für das Ergänzungsstudium zuständig.

3.     Das bisherige Informationsblatt für das Ergänzungsstudium ist entsprechend zu adaptieren und in der Studien- und Prüfungsabteilung aufzulegen.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

180. Kundmachung des Satzungsteiles "Akademische Ehrungen".

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.3.2004 den Satzungsteil „Akademische Ehrungen“ beschlossen:

Akademische Ehrungen

Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen

§1 (1) Die Verleihung von akademischen Ehrungen ist von einem Mitglied des Rektorats, des Senats oder einer/einem Leiterin/Leiter einer Organisations-einheit beim Senat schriftlich zu beantragen und vom Senat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

(2)     Die Verleihung von akademischen Ehrungen hat im Rahmen einer akademischen Feier zu erfolgen. Über die Verleihung ist eine Urkunde anzufertigen. Die Organisation und Finanzierung von akademischen Ehrungen erfolgt durch die Organisationseinheit der/des Antragstellerin/Antragstellers.

Erneuerung akademischer Grade

§2 Der Senat kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlass, insbesondere aus Anlass der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die künstlerischen und wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit des Absolventen mit der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gerechtfertigt ist.

Ehrenmitglied

§3 Der Titel eines Ehrenmitglieds der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien kann an Personen verliehen werden, die aufgrund ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen international höchstes Ansehen genießen und sich um die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien verdient gemacht haben, bzw. ihr nahe stehen.

Ehrensenator

§4 Der Titel eines Ehrensenators der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien kann an herausragende Persönlichkeiten verliehen werden, die sich in besonderem Maß um die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sowie um die Förderung ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben.

Ehrendoktor

§5 Der Titel eines Ehrendoktors der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die in einem an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien eingerichteten Fach international anerkannte wissenschaftliche Leistungen erbracht haben und sich um die durch die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vertretenen wissenschaftlichen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.

Ehrenzeichen

§6 Der Senat kann an Angehörige der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sowie an Persönlichkeiten, die der Universität, deren Einrichtungen oder deren Studentenschaft hervorragende ideelle oder materielle Förderungen zuteil werden ließen, oder sich besondere Verdienste um die von der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vertretenen Künste und Wissenschaften erworben haben, folgende Ehrenzeichen verleihen: Verdienstmedaille, Würdigungsmedaille, Erinnerungsmedaille (jeweils Gold, Silber oder Bronze).

Aberkennung von Ehrungen

§7 (1) Akademische Auszeichnungen und Ehrungen können auf Antrag eines Mitgliedes des Rektorats, des Senats oder einer/einem Leiterin/Leiter einer Organisationseinheit durch den Senat aberkannt werden, wenn sich die geehrte Person durch ihr Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist.

(2)     Der Beschluss durch den Senat über die Aberkennung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Ausgefolgte Urkunden und Ehrenzeichen sind einzuziehen und das Führen dieses Ehrentitels ist zu untersagen.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

 

181. Kundmachung der Bestellung der LeiterInnen und Stv. LeiterInnen - Institute.

Laut Beschluss des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 15.3.2004 wurden zu LeiterInnen und stv. LeiterInnen von Instituten bestellt:

Übersicht - Institute

1 Institut für Komposition und Elektroakustik Institutsvorstand: Univ.-Prof. Mag. Axel Seidelmann

Stellvertreter:  o.Univ.-Prof. Dietmar Schermann

2 Institut für Musikleitung Institutsvorstand: Vertr.-Prof. Thomas Kreuzberger

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Leopold Hager

3 Institut für Analyse, Theorie und Geschichte der Musik Institutsvorständin: a.o.Univ.-Prof. Dr. Cornelia Szábo-Knotik

Stellvertreter:  Ass.Prof. Dr. Markus Grassl

4 Institut für Tasteninstrumente Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. Heinz Medjimorec

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Peter Efler

5 Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente Institutsvorständin:  o.Univ.-Prof. Adelheid Blovsky-Miller

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Klaus Maetzl

6 Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente Institutsvorständin:  o.Univ.-Prof. Barbara Gisler

Stellvertreter: VL Herbert Rüdisser

7 Joseph Haydn Institut für Kammermusik und Spezialensembles Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. Avedis Kouyoumdjian

Stellvertreter: VL Johannes Meissl

8 Institut für Orgel, Orgelforschung und Kirchenmusik Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. Erwin Ortner

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Wolfgang Sauseng

9 Institut für Gesang und Musiktheater Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. MMag. Leopold Spitzer

Stellvertreter: Mag. Benno Schollum

10 Institut für Schauspiel und Schauspielregie „Max Reinhardt Seminar“ Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. Ernst-Günter Einbrodt

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Samy Molcho

11 Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ Institutsvorstand: o.Univ.-Prof. Dkfm. Peter Mayer

Stellvertreterin: a.o.Univ.-Prof. Gerlinde Semper

12 Institut für Musikpädagogik Institutsvorstand: o.Univ.-Prof. Mag.Dr. Franz Niermann

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Dr. Peter Röbke

13 Institut für Musik- und Bewegungserziehung sowie Musiktherapie

      - Abteilung für Musik- und Bewegungserziehung

      - Abteilung für Musiktherapie

      - Abteilung für „Integrative Atem-, Stimm- und Bewegungsschulung“

Institutsvorständin:  Univ.-Prof. Angelika Hauser

Stellvertreter: VL Klaus Göhr

14 Institut für Musikalische Stilforschung

      - Abteilung für Stilkunde und Aufführungspraxis

      - Abteilung „Wissenschaftszentrum Arnold Schönberg“

Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. Mag.Dr. Hartmut Krones

Stellvertreter: Prof. Eduard Claucig

15 Institut für Popularmusik Institutsvorstand:  Univ.-Prof. Wolfgang Puschnig

Stellvertreter: VL Stefan Jeschek

16 Institut Ludwig van Beethoven (Tasteninstrumente in der Musikpädagogik) Institutsvorständin:  o.Univ.-Prof. Ursula Kneihs

Stellvertreter: a.o.Univ.-Prof. Mag. Johannes Marian

17 Hellmesberger-Institut (Streich- und andere Saiteninstrumente in der Musikpädagogik) Institutsvorstand:  a.o.Univ.-Prof. Wolfgang Aichinger

Stellvertreterin: o.Univ.Prof. Melitta Heinzmann

18 Institut Franz Schubert (Blas- und Schlaginstrumente in der Musikpädagogik) Institutsvorstand:  Univ.-Prof. Walter Wretschitsch

Stellvertreter: o.Univ.-Prof. Alfred Endelweber

19 Institut Antonio Salieri (Gesang in der Musikpädagogik) Institutsvorstand:  o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Bruneder Stellvertreterin: Univ.-Prof. Mag. Maria Bayer
20 Institut Anton Bruckner (Musiktheorie, Gehörbildung sowie Ensembleleitung und -musizieren in der Musikpädagogik) Institutsvorstand:  a.o.Univ-Prof.. Mag. Alois Glaßner

Stellvertreter: a.o.Univ.-Prof. Mag. Reinhard Amon

21 Institut für Volksmusikforschung und Ethnomusikologie Institutsvorständin:  o.Univ.-Prof. Mag.Dr. Gerlinde Haid

Stellvertreterin: a.o.Univ.-Prof. Dr. Ursula Hemetek

22 Institut für Wiener Klangstil (Musikalische Akustik) Institutsvorstand: o.Univ.-Prof. Mag. Gregor Widholm

Stellvertreter: a.o.Univ.-Prof. Mag.Dr. Matthias Bertsch

23 Institut für Musiksoziologie Institutsvorständin:  o.Univ.-Prof. Dr. Irmgard Bontinck

Stellvertreter: a.o.Univ.-Prof. Dr. Alfred Smudits

24 Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) Institutsvorstand:  a.o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Franz-Otto Hofecker

Stellvertreter: a.o.Univ.-Prof. Mag.Dr. Tasos Zembylas

Der Rektor: W. Hasitschka

182. Kundmachung der Bestellung der LeiterInnen und Stv. LeiterInnen - Dienstleistungseinrichtungen.

 Laut Beschluss des Rektorats vom 15.3.2004 wurden folgende Personen zu LeiterInnen und Stv. LeiterInnen bestellt:

Übersicht - Dienstleistungseinrichtungen

Abteilung LeiterIn StellvertreterIn
Abteilung für Gebäude und Technik – AGT Günter GRUBER

1.     Ing. Berthold HUBER

2.     Ing. Brigitte RECHBERGER

Abteilung für Personalmanagement – PM Mag. Gerda MÜLLER Susanne KOLM
Abteilung für Strategische Projektplanung und Organisationsrecht (inkl. Archiv) – ASP Dr. Elisabeth FREISMUTH Mag. Thomas ESTERMANN
Außeninstitut – AI Mag. Margit STURM Mag. Andra VEGLIA
Büro der Universitätsleitung – BUL Mag. Dr. Karl-Gerhard STRASSL Mag. Ester TOMASI
Studien- und Prüfungsabteilung – STAB Petra WEISSBERG Maria TOTH
Universitätsbibliothek – BIB Dr. Susanne ESCHWÉ Mag. Michael STAUDINGER
Wirtschaftsabteilung – WIA ARat Peter ELLMEIER Günter HOFBAUER
Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen – ZFR Adir. Johann BERGMANN Rev. Karl Johanns SCHWALM
Zentraler Informatikdienst – ZID DI Dr. Maximilian SBARDELLATI Mag. Arno TRANINGER

 
Der Rektor: W. Hasitschka

183. Kundmachung der Bibliotheksordnung – Korrektur.

Bibliotheksordnung der Universitätsbibliothek der Universität

für Musik und darstellende Kunst Wien

I. Allgemeines

§ 1  Aufgaben

(1)  Die Universitätsbibliothek hat als Dienstleistungseinrichtung der Universität für  
Musik und darstellende Kunst Wien die Aufgabe der Vermittlung von Informationen, insbesondere die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien erforderlichen Informationsträger, sowie deren Bereitstellung, Erhaltung und Sicherung.

(2)     Die Universitätsbibliothek ist verpflichtet, an den Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliothekswesens mitzuwirken.

§ 2  Organisatorische Gliederung

 Die Hauptbibliothek bildet mit den an den Instituten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben bereitgestellten Beständen (Institutsaufstellungen) eine organisatorische Einheit. Die zentralen Funktionen der Bibliotheksverwaltung, wie Erwerbung und Katalogisierung, werden für den gesamten universitären Bereich ausschließlich von der Hauptbibliothek wahrgenommen.

§ 3  Bestand der Universitätsbibliothek

(1)  Die gesamten an der Universität vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke und sonstigen Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek.

(2)     Die Bestände der Universitätsbibliothek sind Eigentum der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; im Eigentum des Bundes stehen diejenigen Bestände, die gem. § 139(4) Universitätsgesetz 2002 aus historischem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden.

§ 4  Dienstleistungen

(1)  Die Universitätsbibliothek stellt Druckwerke und sonstige Informationsträger aus  
ihren Beständen in den Räumen der Universitätsbibliothek sowie gegebenenfalls in  
den Räumen anderer Universitätseinrichtungen zur Benützung bereit.

(2)  Die Universitätsbibliothek stellt ihre Kataloge sowie technische Geräte zu Recherche- und Benützungszwecken in den Räumen der Universitätsbibliothek bereit.

(3)  Die Universitätsbibliothek verleiht Druckwerke und sonstige Informationsträger aus ihren Beständen zur Benützung außerhalb der Universitätsbibliothek gemäß den Bestimmungen der Bibliotheksordnung.

(4)  Die Universitätsbibliothek vermittelt im Wege der Fernleihe Werke aus anderen Bibliotheken im Rahmen der gültigen nationalen und internationalen Bestimmungen.

(5)     Die Universitätsbibliothek erbringt Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte und durch die Vermittlung von Informationen (Datenbanken, Internet etc.).

II. Benützungsordnung

§ 5  Benützung

(1)  Die Universitätsbibliothek ist allgemein zugänglich.

(2)  Die Benützung erfolgt unter Einhaltung der Regelungen der jeweils gültigen Fassung dieser Bibliotheksordnung.

(3)  Für die Benützung sämtlicher Informationsträger im Bestand der Universitätsbibliothek wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen Lizenzbestimmungen verwiesen. Für Verstöße haftet die Benützerin oder der Benützer.

(4) Die Internet-Benutzerplätze stehen ausschließlich für studien– und forschungsbezogene Recherchen zu Verfügung. Die Benützerin oder der Benützer ist verpflichtet, das Internet in rechtlich korrekter Weise zu nutzen. Die Veränderung von Systemkonfigurationen bzw. Programmparametern sowie die Installation oder das Abspeichern bzw. Bearbeiten mitgebrachter Dateien sind nicht erlaubt.

§ 6  Öffnungszeiten

 Die Öffnungszeiten werden durch die Bibliotheksdirektorin oder den Bibliotheksdirektor im Einvernehmen mit dem Rektorat festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben.

§ 7  Entlehnung

      Ortsleihe

 (1)  Entlehnberechtigt sind:

1.     Angehörige österreichischer Universitäten gem. § 94 UG 2002 sowie Angehörige von Fachhochschulen.

2.     Sonstige Personen mit nachgewiesenem Hauptwohnsitz in Österreich.

a.     Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind, haben eine Kaution in der Höhe von € 220 zu hinterlegen. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Benützerausweises rückerstattet; sie verfällt ohne jede weitere Verständigung, wenn sie nicht bis zum Ablauf von 2 Jahren ab Hinterlegung behoben wird.

b.     Personen unter 18 Jahren benötigen eine Zustimmungs- und Haftungserklärung der oder des Erziehungsberechtigten

(2)  Als Nachweis der Entlehnberechtigung gelten:

1.     Für Studierende der gültige Ausweis für Studierende. 

2.     Für alle anderen Personen die Entlehnkarte, die gegen Vorweis eines Lichtbildausweises, des amtlichen Meldezettels und gegen eine Jahresgebühr in der Höhe von € 15 ausgestellt wird.

(3)  Änderungen des Namens, der Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen die Entlehnberechtigung beruht (z.B. Exmatrikulierung) sind der Universitätsbibliothek unverzüglich bekanntzugeben.

(4)  Die Weitergabe des Entlehnausweises wie auch die Weitergabe entlehnter Informationsträger an andere Personen ist nicht gestattet und schließt die Haftung der oder des Entlehnberechtigten nicht aus.

(5)  Die Entlehnfrist beträgt

1.     grundsätzlich 2 Monate; eine Verlängerung um maximal 2 weitere Monate ist möglich, wenn keine Vormerkungen vorliegen.

2.     für Informationsträger, die nur zur kurzfristigen Entlehnung vorgesehen sind, beträgt die Entlehnfrist 2 Wochen ohne Möglichkeit der Verlängerung.

3.     für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie für Dissertanten und Diplomanden können diese Fristen verlängert werden.

4.     Die Universitätsbibliothek kann in Einzelfällen kürzere Entlehnfristen festsetzen, entlehnte Werke vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordern oder von der Entlehnung ausschließen.

(6)  Hinsichtlich der Zahl der gleichzeitig entlehnten Informationsträger gilt:

1.     Gleichzeitig können pro Tag 5 Bände entlehnt werden, insgesamt darf die Zahl der Entlehnungen 15 Bände nicht überschreiten.

2.     für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie für Dissertantinnen, Dissertanten, Diplomandinnen und Diplomanden kann diese Zahl erhöht werden.

(7)  Werden bestellte oder vorgemerkte Informationsträger innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Bestellung nicht behoben, kann anderweitig über sie verfügt werden.

(8)  Von der Entlehnung ausgeschlossen sind:

1.     Präsenzbestände

2.     Informationsträger, die älter als 100 Jahre sind

3.     Informationsträger, die besonders wertvoll oder schwer ersetzbar sind

4.     Informationsträger, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Großformate, audiovisuelle und elektronische Medien, ausgenommen für Lehrveranstaltungen der Universität

5.     Zeitschriften vor 1950

6.     Der Bruno-Walter-Nachlass

7.     Informationsträger, die im Wege der Fernleihe beschafft wurden

8.     Aufführungsmaterialien, ausgenommen für Lehrveranstaltungen oder öffentliche Aufführungen der Universität

(9)  Bei Verlust oder Beschädigung von Informationsträgern ist Ersatz zu leisten.

  Fernleihe

(10) Informationsträger, die an keiner anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können auf dem Wege der Fernleihe beschafft werden:

1.     Die Bereitstellung der vermittelten Informationsträger erfolgt nach Vorgabe der entlehnenden Bibliothek.

2.     Der Benützungszeitraum beträgt 1 Monat, sofern die entlehnende Bibliothek keine andere Frist bestimmt.

3.     Die der Universitätsbibliothek entstandenen Kosten für durch Fernleihe beschaffte Informationsträger sind abzugelten.

4.     Die Kosten, die der Universitätsbibliothek von der gebenden Bibliothek verrechnet werden, sind von der Benützerin oder dem Benützer zu bezahlen.

5.     Die Weitergabe der im Wege der Fernleihe entlehnten Informationsträger ist nicht gestattet.

6.     In gleicher Weise ist eine Entlehnung der Bestände der Universitätsbibliothek im Wege des nationalen und internationalen Leihverkehrs an andere Bibliotheken außerhalb Wiens möglich.

     

§ 8  Rückstellung

(1)  Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert beim Entlehnschalter zurückzugeben; selbständiges Zurückstellen in den Freihandbereich ist nicht zulässig.

(2)  Für die verspätete Rückstellung entlehnter Informationsträger wird am ersten Überziehungstag eine Mahnung erstellt. Bei Nichtbeachtung folgt nach 14 Kalendertagen (10 Öffnungstagen) eine zweite und nach weiteren 14 Tagen eine dritte Mahnung. Die ersten beiden Mahnungen werden per E-mail oder Post verschickt. Die dritte Mahnung erfolgt ausschließlich per eingeschriebenem Brief.

(3)  Die Gebühr pro Mahnschreiben beträgt € 1,65 und wird ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Mahnung fällig.

(4)  Für die verspätete Rückstellung entlehnter Informationsträger wird zusätzlich zur Mahngebühr eine Überschreitungsgebühr in der Höhe von € 0,15 pro Tag und Band eingehoben, wobei der Gesamtbetrag höchstens den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Informationsträgers beträgt.

(5)  Solange eine Bibliotheksbenützerin oder ein Bibliotheksbenützer der Aufforderung zur Rückstellung entlehnter Informationsträger nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist sie/er von der weiteren Entlehnung bzw. Verlängerung ausgeschlossen.

(6) Kommt es trotz dreimaliger Mahnung nicht zur Rückstellung des Informationsträgers, wird die Einbringung auf dem Gerichtsweg betrieben. Bei Personen, die der Dienstaufsicht des Rektors oder der Rektorin unterstehen, wird die Rückforderung im Dienstweg vorgenommen.

§ 9  Dezentrale Bestände

(1)  Informationsträger der Universitätsbibliothek, die zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) eines Instituts erforderlich sind, können – wenn keine besonderen Gründe wie z.B. Bedarf anderer Benützer oder konservatorische Gründe entgegenstehen – in den Räumen des betreffenden Instituts als Dauerentlehnungen zur Benützung bereitgestellt werden. Diese Bestände gelten bei entsprechendem Umfang als Institutsbibliothek.

(2)  Über die an Instituten bereitgestellten Bestände ist ein Nachweis zu führen.

(3)  Die dezentral bereitgestellten Bestände stehen den Angehörigen des Instituts zur Verfügung. Anderen Universitätsangehörigen sowie Personen, die nicht Angehörige der Universität sind, ist die Benützung in den Räumen des Instituts zu ermöglichen.

(4)  Die Informationsträger sind im Bedarfsfall insbesonders für Zwecke der Fernleihe an der Hauptbibliothek zur Verfügung zu stellen.

(5)  Entlehnungen sind kurzfristig und gegen Nachweis der Identität zu gestatten.

(6)  Die Öffnungszeiten werden durch die jeweilige Institutsvorständin bzw. durch den jeweiligen Institutsvorstand festgesetzt und per Aushang bekannt gegeben.

(7)  Für die Sicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung dieser Bestände ist die Institutsleiterin oder der Institutsleiter verantwortlich.

(8)  Die Bediensteten der Universitätsbibliothek haben das Recht, Arbeiten und bibliothekarische Kontrollen durchzuführen.

(9)  Universitätsangehörige, die an den Instituten die bereitgestellten Bestände verwalten, haben die Anleitungen der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors zu beachten.

(10) Die dezentralen Bestände bleiben Bestandteil der Universitätsbibliothek.

§ 10  Ordnung und Sicherheit

(1)  In den Räumen der Universitätsbibliothek ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2)  Im Benützungsbereich der Universitätsbibliothek ist das Essen, Trinken, Rauchen sowie die Benützung von Mobiltelefonen nicht gestattet.

(3)  Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder der Bestände oder des Inventars bewirken können, sowie die Mitnahme von Tieren ist nicht erlaubt, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

(4)  Überbekleidung, Taschen, Rucksäcke, Aktenkoffer u. dgl., sowie Schirme sind vor Betreten des Benützungsbereichs in der Garderobe zu deponieren.

(5) Bei Benützung der Garderobe ist die durch Anschlag bekannt gemachte Garderobeordnung zu beachten.

(6)  Alle Informationsträger sind im Hinblick auf die Sicherung der Bibliotheksbestände beim Verlassen des Benützungsbereichs auf Verlangen dem Bibliothekspersonals vorzuweisen. Dieses ist außerdem befugt, zu Kontrollzwecken die Öffnung von Taschen und sonstigen Behältnissen, die zur Aufbewahrung von Bibliotheksgut geeignet sind, zu verlangen.

(7)  Die Bestände und das Inventar der Universitätsbibliothek sind mit größter Schonung zu behandeln.

(8)  Den der Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs dienenden Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. In begründeten Fällen haben Benützerinnen und Benützer ihre Identität nachzuweisen.

(9)  Das Betreten der geschlossenen Magazine ist nur in Ausnahmefällen und in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet.

(10) Personen, die der Benützungsordnung oder den Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zuwiderhandeln, kann das Benützungsrecht vorübergehend oder dauernd entzogen werden.

(11) Für Beschädigungen und den Verlust sowie für widerrechtliche Benützung der EDV-Geräte ist Schadenersatz zu leisten.

Anhang

    Garderobenordnung

1.     Die Garderobes chränke sind ausschließlich für die Benützerinnen und Benützer der Universitätsbibliothek bestimmt

2.     Die Garderobeschränke dürfen nur für die Zeit des Aufenthalts in der Universitätsbibliothek benützt werden.

3.     Die Benützung über Nacht sowie das Mitnehmen von Schlüsseln ohne Benützung ist verboten.

4.     Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen sowie verderblichen, gesundheitsgefährdenden und feuergefährlichen Stoffen in den Garderobeschränken ist verboten.

5.     Für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, übernimmt die Universitätsbibliothek keine Haftung

6.     Gegenstände, die in den Garderobeschränken verbleiben, werden eingezogen und zur Abholung deponiert. Die eingezogenen Gegenstände werden dem Überbringer des Schlüssels ohne Prüfung seiner Berechtigung mit schuldbefreiender Wirkung ausgefolgt.

7.     Bei Verlust des Schlüssels ist Ersatz in der Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten zu leisten.

8.     Die Garderobe darf nur von Personen benützt werden, die bereit sind, diese Garderobenordnung einzuhalten.

Der Rektor: W. Hasitschka

 

Offene Stellen

184. Ausschreibung der Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs im Büro des Studiendekans für Instrumentalstudien der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Im Büro des Studiendekans für Instrumentalstudien der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Mai 2004

die Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs

zu besetzen.

Beschäftigungsausmaß: 75%

Aufnahmebedingungen: Handelsschulabschluss bzw. abgeschlossene Lehre als Bürokauffrau/-mann, oder eine gleichwertige Schulbildung.

Gewünschte Qualifikationen: EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse, gute Allgemeinbildung, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit. Erfahrung im universitären Bereich von Vorteil.

Aufgaben: Unterstützung bei der Organisation des Büros des Studiendekans, Korrespondenz, Mitarbeit bei der Erarbeitung entscheidungsreifer Unterlagen in allen Belangen, die in den Bereich des Studiendekans fallen (insbesondere im Studien- und Prüfungsbereich), Auskunftserteilung an Lehrer und Studierende.

Bewerbungsfrist: 7.4.2004 – 28.4.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 1436/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien zu richten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

 

185. Ausschreibung der Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs am Institut für Schauspiel und Schauspielregie (Max Reinhardt Seminar) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut für Schauspiel und Schauspielregie (Max Reinhardt Seminar) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Juni 2004 die Stelle

einer Institutssekretärin / eines Institutssekretärs

zu besetzen.

Vertrag: unbefristet

Beschäftigungsausmaß: 100 %

Aufnahmebedingungen: Handelsschulabschluss bzw. abgeschlossene Lehre als Bürokauffrau/-mann oder eine gleichwertige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung im gehobenen Sekretariatsdienst.

Gewünschte Qualifikationen: Organisationstalent, Belastbarkeit, hohe Flexibilität, Teamfähigkeit, Englisch- sowie EDV-Kenntnisse, selbstständige Arbeitsweise.

Aufgaben: eigenverantwortliche Arbeit im Büro des Instituts, Terminkoordinierung, Korrespondenz, Rechnungswesen, Theaterkartenverkauf, Studienangelegenheiten, Vorbereitung entscheidungsreifer Unterlagen, Protokollführung, Parteienverkehr mit Lehrenden und Studierenden.

Bewerbungsfrist: 07.04.2004 bis 28.04.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 1571/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

 

186. Ausschreibung der Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs-Ersatzkraft am Institut Franz Schubert der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut Franz Schubert der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Mai 2004

die Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs-Ersatzkraft

zu besetzen.

Vertrag: befristet (Karenzvertretung)

Beschäftigungsausmaß: 50%

Aufnahmebedingungen: Handelsschulabschluss bzw. abgeschlossene Lehre als Bürokauffrau/-mann, oder eine gleichwertige Schulbildung.

Gewünschte Qualifikationen: hervorragende EDV-Kenntnisse, Englischkenntnisse, Teamfähigkeit, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit.

Aufgaben: Selbständige Mitarbeit im Büro des Instituts, Betreuung der Homepage des Instituts, Vorbereitung entscheidungsreifer Unterlagen, Protokollführung, Korrespondenz, Terminkoordinierung, Auskunftserteilung.

Bewerbungsfrist: 07.04.2004 bis 28.04.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 1561/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien zu richten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103