Studienjahr 2005/06, 14.6.2006 - - Mitteilungsblatt 17, mdw.ac.at
Kundmachungen
377. Änderung des Studienplans Diplomstudium Komposition und Musiktheorie.
378. Änderung des Studienplans Diplomstudium Dirigieren.
379. Änderung des Studienplans Diplomstudium Tonmeisterstudium.
380. Änderung des Studienplans Instrumentalstudium.
381. Änderung des Studienplans für das Lehramtsstudium aus den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung.
382. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik.
383. Änderung des Studienplans Magisterstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik.
384. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
385. Änderung des Studienplans Magisterstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/ Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
386. Änderung des Studienplans Diplomstudium Darstellende Kunst.
387. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Bildtechnik und Kamera.
388. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Buch und Dramaturgie.
389. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Produktion.
390. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Regie.
391. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Schnitt.
392. Änderung des Studienplans Magisterstudium Bildtechnik und Kamera.
393. Änderung des Studienplans Magisterstudium Buch und Dramaturgie.
394. Änderung des Studienplans Magisterstudium Digital Art – Compositing.
395. Änderung des Studienplans Magisterstudium Produktion.
396. Änderung des Studienplans Magisterstudium Regie.
397. Änderung des Studienplans Magisterstudium Schnitt.
398. Änderung des Studienplans Universitätslehrgang für Computermusik und elektronische Medien.
399. Änderung des Studienplans Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik.
400. Änderung des Studienplans Vorbereitungslehrgang Gesangspädagogik.
401. Curriculum für das Doktoratsstudium.
Kundmachungen
377. Änderung des Studienplans Diplomstudium Komposition und Musiktheorie.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan des Diplomstudiums Komposition und Musiktheorie genehmigt:
Der Lehrveranstaltungstypus von „Keyboards 1-6“ wird von „Künstlerischer Einzelunterricht“ (KE) auf „Kleingruppenunterricht“ (KG) geändert. Maximale Gruppengröße: 2 Personen.
Die Lehrveranstaltung "Improvisation 1,2" (UE) wird ersetzt durch „Kompositionsworkshop 1,2" (SP-Seminar und Praktikum).
Die Lehrveranstaltungen „Programmieren für Musiker 1,2“ (Vorlesung, 2-st.) und „Übungen zum Programmieren für Musiker 1,2“ (Übungen, 2-st.) werden als Wahlfächer neu eingerichtet.
Die Lehrveranstaltung „Elektroakustische Musik“ (VS, zentrales künstlerisches Fach innerhalb des Lehrgangs für Computermusik und elektronische Medien) wird zusätzlich auch als Freifach eingerichtet und mit einer zweiten Vorlesungsnummer versehen sowie mit dem Zusatz: „wird nach Massgabe freier Plätze gemeinsam abgehalten mit (erste Nummer)“ - angeboten.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
378. Änderung des Studienplans Diplomstudium Dirigieren.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan des Diplomstudiums Dirigieren genehmigt:
Der Lehrveranstaltungstypus der Lehrveranstaltung "Praktische Instrumentation 3,4" für Dirigenten wird von „Vorlesung und Einzelunterricht“ (VE) in Vorlesung/Seminar (VS) geändert.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
379. Änderung des Studienplans Diplomstudium Tonmeisterstudium.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan des Diplomstudiums Tonmeisterstudium genehmigt:
1.) Bei den Lehrveranstaltungen „Keyboards 1-4“ wird der Lehrveranstaltungstypus von „Einzelunterricht“ auf „Kleingruppenunterricht“ (KG), maximale Gruppengröße: 2 Personen, geändert.
2.) Die Lehrveranstaltungen „Theorie des Schnitts und Elektronische Medien 01, 02“ werden in „Theorie und Praxis des Bildschnitts 01, 02“ (VU) umbenannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
380. Änderung des Studienplans Instrumentalstudium.
A) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderung im Studienplan Instrumentalstudium genehmigt:
Unter
I. Allgemeine Bestimmungen, 3. Zulassungsprüfung:
wird der Textteil:
a) Schriftliche Prüfung aus allgemeiner Musiklehre einschließlich eines Gehörtests; diese kann bei Bedarf durch eine mündliche Prüfung ergänzt oder ersetzt werden. Die positive Ablegung dieses Prüfungsteils bildet die Voraussetzung zum Antritt zum Prüfungsteil c.
gestrichen und durch den neuen Textteil:
a) Schriftliche Prüfung aus allgemeiner Musiklehre einschließlich eines Gehörtests; diese kann bei Bedarf durch eine mündliche Prüfung ergänzt oder ersetzt werden. Die positive Ablegung dieses Prüfungsteils bildet die Voraussetzung zum Antritt zum Prüfungsteil b.
ersetzt.
Weiters wird der Textteil:
b) Schriftliche Prüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (für .....).
gestrichen und durch den neuen Textteil:
b) Vortrag mehrerer Werke aus verschiedenen Stilrichtungen am gewählten Instrument.
ersetzt.
neu angefügt wird:
4. Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 10 und 11 UG 2002)
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben bei der Zulassung die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat eine schriftlich und mündlich abzulegende Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorzuschreiben, die vor der Zulassung zu absolvieren ist.
B) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderung im Studienplan Instrumentalstudium/Studienzweig Cembalo genehmigt:
Die Lehrveranstaltungen „Satzlehre für Organisten 1-6, VU“ werden in „Satzlehre 1-6, VU“ umbenannt.
Die Lehrveranstaltungen „Formenlehre für Organisten 1,2, PS“ werden in „Formenlehre 1,2, PS“ umbenannt.
C) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderung im Studienplan Instrumentalstudium/Studienzweig Violine genehmigt:
unter Punkt 4 Prüfungen im 2. Studienabschnitt des Studienplans Instrumentalstudiums/ Studienzweig Violine:
Folgender Absatz ist nach dem Absatz Sonderbestimmung hinzuzufügen:
„Dispensprüfungen“ für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gem. §15 Abs. 1, 3. Satz der studienrechtlichen Satzungsbestimmungen:
Über Antrag der Studierenden kann das entscheidungsbefugte Kollegialorgan Instrumentalstudium auf Grund von Vorstudien, die einen fachlichen Bezug erkennen lassen, für folgende Lehrveranstaltungen Dispensprüfungen bewilligen:
Viola 1
Unter Punkt 5 Nachweis besonderer Vorkenntnisse soll ergänzt werden:
Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse Nachweis erbracht durch:
erfordern:
| Orchester (Viola) | Viola 1 |
D) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderung im Studienplan Instrumentalstudium genehmigt:
Einrichtung eines Studienzweiges Streicherkammermusik:
Unter Punkt 1. ist einzufügen: Streicherkammermusik
Bei den folgenden 2 Absätzen ist hinzuzufügen: mit Ausnahme des Studienzweiges Streicherkammermusik
Die Gesamtsemesterstundenanzahl der Studienrichtung Streicherkammermusik beträgt 143 Semesterstunden. Davon entfallen 27 auf den ersten Studienabschnitt, 74 entfallen auf den zweiten Studienabschnitt und 42 Semesterstunden entfallen auf den dritten Studienabschnitt.
| Fach und Lehrveranstaltung, Typ | Semesterstunden | ECTS | |
| Zentrales künstlerisches Fach | 12 | ||
| zentrales künstlerisches Fach des jeweiligen Instruments 3,4, KE | (2) | 32 | |
| zentrales künstlerisches Fach des jeweiligen Instruments 5-8 1 | (1) | 32 | |
| Streicherkammermusik 1-4, KE | (1) | 32 | |
| Theorie der Musik | 18 | ||
| Gehörbildung 3-6, UE | (4) | 4 | |
| Satzlehre 1-5, VU | (10) | 20 | |
| Formenlehre 1,2, PS | (4) | 8 | |
| Geschichte der Musik | 4 | ||
| Musikgeschichte 3,4, VU | (4) | 6 | |
| Musikalische Fertigkeiten | 8,5 | ||
| Klavier 3-7, KE | (5) | 10 | |
| Literaturstudium mit Solokorrepetitor 1-5, KE
Literaturstudium mit Solokorrepetitor 6, KE |
(2,5)
(1) |
1,5
0,5 | |
| Alte Musik | 4 | ||
| Historische Musikpraxis 1 (Einführung), VU | (2) | 3 | |
| Historische Musikpraxis 2, EU | (2) | 2 | |
| Neue Musik | 2 | ||
| Musik der Gegenwart 1(Einführung), VU | (2) | 3 | |
| Orchester | 12,5 | ||
| Orchester 1-5, UE | (12,5) | 6,5 | |
| Ensemble/Kammermusik | 1 | ||
| Klavier-Kammermusik 1, EU | (1) | 1 | |
| gesamt | 62 | 161,5 | |
___________________________-
1 Unter dem Begriff „zentrales künstlerisches Fach des jeweiligen Instrumentes“ ist der künstlerische Einzelunterricht jenes Instrumentes zu verstehen, das vom Studierenden des Studienzweiges Streicherkammermusik für das Ensemble des zkF Streicherkammermusik gewählt wurde, also :
Violine, Viola oder Violoncello.
2. Wahlfächer
Im Studienzweig Streicherkammermusik sind Freie Wahlfächer im Gesamtausmaß von 15 Semesterstunden zu absolvieren. Es wird empfohlen, im zweiten Studienabschnitt Wahlfächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden (entspricht 8 ECTS-Punkten) zu absolvieren. Empfohlene Wahlfächer und Lehrveranstaltungen siehe Anhang 1.
3. Ergänzung und Vertiefung (Schwerpunkte)
Zur Ergänzung und Vertiefung des Lehrangebots hat das entscheidungsbefugte Kollegialorgan in Studienangelegenheiten gem. § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 Semesterstunden (entspricht 15 ECTS-Punkten) vorgesehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte ihrer Wahl zu absolvieren. Es wird empfohlen, im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen des Schwerpunkts im Ausmaß von 4 Wochenstunden (entspricht 6 ECTS-Punkten) zu absolvieren. Von der Studienkommission eingerichtete Schwerpunkte siehe Anhang 2.
4. Prüfungen
Der zweite Studienabschnitt wird mit der Absolvierung der zweiten Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus einer kommissionellen Prüfung aus den zentralen künstlerischen Fächern. Die Anmeldungsvoraussetzung für die zweite Diplomprüfung ist die Absolvierung aller im zweiten Studienabschnitt vorgesehenen Pflichtlehrveranstaltungen.
2. Diplomprüfung:
Prüfungsanforderungen aus den zentralen künstlerischen Fächern :
1.) Solistischer Teil :
a) 1 Sonate oder Partita oder Suite von Bach
b) 1 Caprice von Paganini bzw. Dont bzw. Piatti
c) Mozart KV 218 od. 219, Stamitz oder Hoffmeister, Haydn C-Dur oder D-Dur
d) 1 großes Konzert freier Wahl in der Art der angegebenen Beispiele
Violine: Beethoven, Brahms, Sibelius, Berg, Bartok etc.,
Viola: Bartok, Walton, Hindemith,
Cello: Dvorak, Schumann
e) 1 kurzes Solowerk, das nach 1960 komponiert ist und sich deutlich von der Tonsprache des ausgehenden 19. Jahrhunderts unterscheidet.
2.) Kammermusikalischer Teil:
a) 1 Sonate oder Trio mit Klavier (mit für das zu bewertende Instrument prominenter Funktion von entsprechendem Schwierigkeitsgrad
b) 1 Kammermusikwerk in gemischter Besetzung mit mindestens 1 Blasinstrument
c) 1 Streichquartett aus dem „großen“ Repertoire wie Haydn ab op. 20, Mozart ab KV 387, Beethoven, Schumann, Brahms, Dvorak, Bartok, Berg, Schostakowitsch, Ligeti, Lutoslawski etc.
Eines dieser Kammermusikwerke muss aus dem Bereich der Wiener Klassik stammen.
In Lehrveranstaltungen des Typs KE, VU, PS, UE, SE, KV, VK, PR und EU erfolgt die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen, mündlichen oder künstlerischen Beiträgen der Teilnehmer.
In Lehrveranstaltungen des Typs VO ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Diese kann bei Bedarf durch eine schriftliche Prüfung ersetzt werden.
Alle an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien im Rahmen des Instrumentalstudiums in den Studienzweigen Violine, Viola und Violoncello absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen sind gem. § 78 UG 2002 für die im Studienzweig Streicherkammermusik gleichlautenden Lehrveranstaltungen anzuerkennen.
5. Nachweis besonderer Vorkenntnisse
Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7 UniStG2):
| Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse erfordern: | Nachweis erbracht durch: |
| zentrales künstlerisches Fach des jeweiligen Instruments 3-8 | Absolvierung der vorhergehenden Semesterstufe aus dem zentralen künstlerischen Fach |
| Streicherkammermusik 2-4 | Absolvierung der vorhergehenden Semesterstufe aus dem zentralen künstlerischen Fach |
| zentrales künstlerisches Fach des jeweiligen Instruments 7 | Orchester 2 |
| zentrales künstlerisches Fach des jeweiligen Instruments 8 | Orchester 3 |
6. ECTS-Punkte gem. § 13 Abs. 4 Z 9 UniStG
Im zweiten Studienabschnitt sind Studienleistungen im Ausmaß von 175,5 ECTS-Punkten zu absolvieren.
________________________
2 Die Verweise auf das UniStG werden grundsätzlich beibehalten, da es sich bei der Einrichtung des Studienzweiges Streicherkammermusik um eine dem § 124 UG 2002 unterfallende Studienplanänderung handelt.
1. Pflichtfächer
| Fach und Lehrveranstaltung, Typ | Semesterstunden | ECTS | |
| Zentrales künstlerisches Fach | 8 | ||
| Streicherkammermusik 5-8, KE | (8) | 64 | |
| Theorie der Musik | 2 | ||
| Formanalyse, PS | (2) | 4 | |
| Geschichte der Musik | 2 | ||
| Musikgeschichte ausgewählte Kapitel, SE | (2) | 4 | |
| Musik alische Fertigkeiten | 1 | ||
| Klavier 8, KE | (1) | 2 | |
| Alte Musik | 2 | ||
| Historische Musikpraxis 3, EU | (2) | 2 | |
| Neue Musik | 3 | ||
| Musik der Gegenwart 2,3, EU | (3) | 3 | |
| Orchester | 6 | ||
| Orchester 5-7, UE | (6) | 3 | |
| Ensemble/Kammermusik | 5 | ||
| Kammermusik in diversen Besetzungen 1-4, EU
Produktion einer Tonaufnahme 1, EU |
(4)
(1) |
4
2 | |
| gesamt | 29 | 88 | |
2. Wahlfächer
Im Studienzweig Streicherkammermusik sind Freie Wahlfächer im Gesamtausmaß von 15 Semesterstunden zu absolvieren. Zum Erreichen dieser Stundenzahl sind im dritten Studienabschnitt alle jene Wahlfach-Lehrveranstaltungen zu absolvieren, die nicht bereits im zweiten Studienabschnitt absolviert wurden. (Empfehlung zweiter Studienabschnitt: 8 Semesterstunden = 8 ECTS-Punkte; dritter Studienabschnitt: 7 Semesterstunden = 7 ECTS-Punkte). Empfohlene Wahlfächer und Lehrveranstaltungen siehe Anhang 1.
3. Ergänzung und Vertiefung (Schwerpunkte)
Zur Ergänzung und Vertiefung des Lehrangebots hat das entscheidungsbefugte Kollegialorgan in Studienangelegenheiten gem. § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 Semesterstunden (entspricht 15 ECTS-Punkten) vorgesehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte ihrer Wahl zu absolvieren. Zum Erreichen dieser Stundenzahl sind im dritten Studienabschnitt alle Schwerpunkt-Lehrveranstaltungen zu absolvieren, die nicht bereits im zweiten Studienabschnitt absolviert wurden. (Empfehlung zweiter Studienabschnitt: 4 Semesterstunden = 6 ECTS-Punkte; dritter Studienabschnitt: 6 Semesterstunden = 9 ECTS-Punkte). Von der Studienkommission eingerichtete Schwerpunkte siehe Anhang 2.
4. Prüfungen
Der dritte Studienabschnitt wird mit der Absolvierung der dritten Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus einer kommissionellen Prüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach. Die Anmeldungsvoraussetzung für die dritte Diplomprüfung ist die Absolvierung aller im dritten Studienabschnitt vorgesehenen Pflichtlehrveranstaltungen.
3. Diplomprüfung:
Prüfungsanforderungen aus dem zentralen künstlerischen Fach :
a) 3 Streichquartette (oder 2 Quartette und 1 Streichtrio) aus dem „großen“ Repertoire wie: Haydn ab op.20, Mozart ab KV 387, Beethoven, Schumann, Brahms, Dvorak, Berg, Bartok, Bartok, Schostakowitsch, Schönberg, Ligeti, Lutoslawski etc. (Quartett), Mozart Divertimento, Beethoven op. 9, Schönberg, Schnittke ( Trio)
b) 1 Streichtrio oder –Quartett plus 1 Blasinstrument wie: Mozart Flöten- und Oboenquartette, Klarinettenquintette von Mozart, Brahms, Reger, Britten Oboenquartett)
c) 1 Sonate mit Klavier oder 1 Duo (Violine plus Cello wie Kodaly oder Ravel etc., oder Violine plus Viola wie Mozart oder Viola plus Cello Beethoven)
d) 1 Kammermusikwerk mit Klavier (Trio oder Quartett)
e) 1 großes Werk in gemischter Besetzung wie Beethoven Septett oder Schubert Oktett oder in gemischter Besetzung mit Klavier und Blasinstrumenten (Beispiele Dohnanyi Sextett C-Dur, Messiaen Quatuor pour la fin du temps, Hindemith Quartett, Webern op. 22)
Das Prüfungsprogramm soll wie bei Klavierkammermusik bedeutende Werke aus allen relevanten Stilepochen umfassen, beinhaltend mindestens 1 Werk, das nach 1960 komponiert ist und sich in der Tonsprache vom ausgehenden 19. Jahrhundert deutlich unterscheidet.
Besonders zu begrüßen ist die Aufführung eines für diesen Anlass komponierten Werkes.
Die Prüfung besteht aus einem nichtöffentlichen Teil und einem öffentlichen Konzert.
Aus dem eingereichten Programm wird analog zur 3. Diplomprüfung Klavierkammermusik das vorzutragende Programm bestimmt.
In Lehrveranstaltungen des Typs KE, VU, PS, UE, SE, KV, VK, PR und EU erfolgt die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen, mündlichen oder künstlerischen Beiträgen der Teilnehmer.
In Lehrveranstaltungen des Typs VO ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Diese kann bei Bedarf durch eine schriftliche Prüfung ersetzt werden.
Alle an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien im Rahmen des Instrumentalstudiums in den Studienzweigen Violine, Viola und Violoncello absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen sind gem. § 78 UG 2002 für die im Studienzweig Streicherkammermusik gleichlautenden Lehrveranstaltungen anzuerkennen.
5. Nachweis besonderer Vorkenntnisse
Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7 UniStG):
| Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse erfordern: | Nachweis erbracht durch: |
| Streicherkammermusik 5-8 | Absolvierung der vorhergehenden Semesterstufe aus dem zentralen künstlerischen Fach |
6. Künstlerische Diplomarbeit
Gem. § 65a Abs. 1 UniStG ist in den künstlerischen Studienrichtungen eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 UniStG aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen. Die künstlerische Diplomarbeit ist Voraussetzung der Anmeldung zur dritten Diplomprüfung. Der künstlerischen Diplomarbeit sind 16 ECTS-Punkte zugeteilt.
Nähere Bestimmungen siehe Prüfungsordnung.
7. ECTS-Punkte gem. § 13 Abs. 4 Z 9 UniStG
Im dritten Studienabschnitt sind Studienleistungen im Ausmaß von 104 ECTS-Punkten zu absolvieren.
Unter Punkt I, 3c werden folgende Sonderbestimmungen für den Studienzweig Streicherkammermusik ergänzt:
1.) Solistischer Teil:
a) 2 Sätze aus einem Solowerk von Bach (langsam u. schnell)
b) 1 Caprice von Paganini, bei Viola auch entsprechende Alternativen, Cello eine Caprice von Popper, Piatti oder ähnliches
c) 1. Satz aus Mozart KV 218 oder 219 (Violine)
1. Satz aus Stamitz oder Hoffmeister (Viola)
1. Satz aus Haydn C-Dur oder D-Dur ( Cello)
d) 1 Satz aus einem großen Konzert
Violine: Beethoven, Brahms, Sibelius, Berg, Bartok etc.,
Viola: Bartok, Walton, Hindemith etc.,
Cello: Dvorak, Schumann, Schostakowitsch, Prokofieff etc.,
Bei Nachweis einer erfolgreich abgelegten 2. Diplomprüfung aus dem Studienzweig Violine, Viola oder Violoncello an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien oder eines gleichwertigen Abschlusses an einer anderen Ausbildungsstätte kann die Kommission auf den Vortrag von Teilen der solistischen Prüfung verzichten.
2.) Kammermusikalischer Teil
a) 1 Kammermusikwerk mit Klavier (Sonate oder Klaviertrio) mit für das zu bewertende Instrument prominenter Funktion von entsprechendem Schwierigkeitsgrad (etwa Beethoven oder Brahms)
b) 1 Streichquartett oder Streichtrio aus einer noch zu definierenden Auswahl.
Die Prüfungskommission wählt unmittelbar bei der Prüfung Sätze aus.
Bei bestandener Kammermusikzulassungsprüfung erfolgt die automatische Vorrückung in den 3. Studienabschnitt.
c) Blattspiel: Stelle(n) aus dem Kammermusikrepertoire, im Fall eines Ensembles gemeinsam, bei Einzelbewerbung ohne Partner
Bei diesen Studienplanänderungen handelt es sich laut Übergangsbestimmungen zu § 25 des Satzungsteiles Studienrecht um eine „wesentliche Änderung“.
Der aktuelle Studienplan kann unter der E-mail-Adresse studienabteilung@mdw.ac.at angefordert werden.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
381. Änderung des Studienplans für das Lehramtsstudium aus den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderung im Studienplan für das Lehramtsstudium aus den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung genehmigt:
Musikerziehung:
1. Studienabschnitt:
Die Lehrveranstaltung „Einführung in die Musik“ (VK, 2 Wochenstunden) wird gestrichen und durch die neue Lehrveranstaltung „Angewandte Musikanalyse“ (VK, 2 Wochenstunden, Pflicht im ersten Studienabschnitt) ersetzt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
382. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik.
A) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Bakkalaureatsstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik genehmigt:
(S.4 Aufbau des Bakkalaureatsstudiums)
Aus:
„(2) Im Bakkalaureatstudium sind insgesamt 138,5 („Klassik“) bzw. 145 („Popularmusik“) Semesterwochenstunden zu absolvieren, davon (je) 32 in der Eingangsphase, (je) 12 als Schwerpunkt (UniStG, Anlage 1 Z. 2a.11.8) sowie 14 („Klassik“ bzw. 14,5 („Popularmusik“) als freie Wahlfächer.“
wird:
„(2) Im Bakkalaureatstudium sind insgesamt 139,5 („Klassik“) bzw. 145 („Popularmusik“) Semesterwochenstunden zu absolvieren, davon (je) 32 in der Eingangsphase, (je) 12 als Schwerpunkt (UniStG, Anlage 1 Z. 2a.11.8) sowie 14 („Klassik“ bzw. 14,5 („Popularmusik“) als freie Wahlfächer.“
„Klassik“ (33)
(S. 5 – Pflichtfächer in der Eingangsphase)
Das Fach „Klavier und Klavierpraktikum 1,2“ bzw. Klavier und Klavierpraktikum 1,2 (Klassik) heißt fortan
Klavier für andere Instrumente und Gesang 1,2 bzw. Klavier für andere Instrumente und Gesang (Klassik) 1,2
Satzlehre 1,2 VU und Gehörbildung 1,2 VU werden zu
Satzlehre 1,2 SU und Gehörbildung 1,2 SU
„Pädagogisches Laboratorium (Allgemeine Didaktik 1)“
wird zu
Pädagogisches Laboratorium (Allgemeine Didaktik des Instrumental- und Gesangsunterrichts 1)
(S. 5 – Pflichtfächer im Bakkalaureatsstudium – linke Spalte Klassik)
Aus:
4 Sem 1st 4
Klavier und Klavierpraktikum 3-6 KE (nicht: Klavier, Cembalo, Orgel) [Gitarre: nur 3,4; zusätzlich: Harmonielehrepraktikum Gitarre 1,2 KL] [Blockflöte: nur 3, zusätzlich Cembalo und Cembalopraktikum 1-3 KE] [Cembalo: Generalbaß 1-4;Orgel: Generalbaß 1,2]
2 Sem 1st. 2
Klavier und Klavierpraktikum Popularmusik 1,2 KE [auch: Tasteninstr. Klassik; nicht Gitarre; Blockflöte: nur 1] [Gitarre: Gitarrepraktikum Popularmusik 1,2 KE]
wird:
4 Sem 1st 4
Klavier für andere Instrumente und Gesang 3-6 KE (nicht: Klavier, Cembalo, Orgel) [Gitarre: nur 3,4; zusätzlich: Harmonielehrepraktikum Gitarre 1,2 KL] [Blockflöte: nur 3,4, zusätzlich Cembalo für andere Instrumente und Gesang 1,2 KE] [Cembalo: Generalbaß 1-4;Orgel: Generalbaß 1,2]
2 Sem 1st. 2
Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang 1,2 KE oder Klavier für andere Instrumente und Gesang 7,8 [Tasteninstr. Klassik nur Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang; nicht Gitarre; Blockflöte: entweder Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang oder Cembalo für andere Instrumente und Gesang 3] [Gitarre: Gitarrepraktikum Popularmusik 1,2 KE]
(S. 5 – Pflichtfächer im Bakkalaureatsstudium – rechte Spalte Popularmusik)
Aus:
2 Sem 1st.
Klavier und Klavierpraktikum Popularmusik 1,2 KE [für Tasteninstrumente der
Popularmusik hingegen: Klavier und Klavierprakt. (Klassik) 3-6 KE 4 Sem 1st. 4 oder nur 3,4 und zusätzl. Instrumentalpraktikum auf anderem Instrument freier Wahl: Gitarre, Percussion, Bass)]
2 Sem 1st. 2
Klavier und Klavierpraktikum Popularmusik 3,4 KE [nur für Blasinstrumente,Gesang, Bass der Popularmusik] [Gitarre hingegen: Instrumentalpraktikum Bass 1,2]
wird:
2 Sem 1st.
Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang 1,2 KE [für Tasteninstrumente derPopularmusik hingegen: Klavier für andere Instrumente und Gesang (Klassik) 3-6 KE 4 Sem 1st. 4 oder nur 3,4 und zusätzl. Instrumentalpraktikum auf anderem Instrument freier Wahl: Gitarre, Percussion, Bass)]
2 Sem 1st. 2
Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang 3,4 KE [nur fürBlasinstrumente,Gesang, Bass der Popularmusik] [Gitarre hingegen: Instrumentalpraktikum Bass 1,2]
(Seite 6, nur linke Spalte „Klassik“)
Aus:
„3 Sem 2st. 6
Satzlehre 3-5 SU“
wird:
„ 2 Sem 2st. 4
Satzlehre 3,4 SU
2 Sem 1st. 2
Satzlehre 5,6 SU
Aus:
„3 Sem 1 st. 3
Gehörbildung 3-5 SU“
wird:
4 Sem 1 st. 4
Gehörbildung 3-6 SU
(S. 7 Pflichtfächer)
Didaktische und methodische Probleme des Musikschulunterrichts
(Allgemeine Didaktik 2)
wird zu
Didaktische und methodische Probleme des Musikschulunterrichts
(Allgemeine Didaktik des Instrumental- und Gesangsunterrichts 2)
(S. 8 Schwerpunkt Korrepetition)
Aus:
„Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Klassik)3-5 KE, 6 KL 4 Sem 1st 4“
wird:
„Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Klassik)3-6 KE 4 Sem 1st 4“
Aus:
„Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Popularmusik)3,4 KE 2 Sem 1st. 2“
wird:
„Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Popularmusik)3 KE 1 Sem 1st. 1“
Aus:
Korrepetition und Hospitation1,2 (Popularmusik)2 Sem 0,5st
wird:
Korrepetition und Hospitation (Popularmusik) 1 Sem 2st.
(S. 9 Schwerpunkt Komposition und Produktion)
Der Fachtitel
„Musikproduktion 2 (Studioproduktion) UE
wird ersetzt durch
Studiopraktikum 2
(S. 10, nach Schwerpunkten)
Der Abschnitt:
„Frei gestalteter Schwerpunkt (12st.)
(nach Maßgabe des Studienangebotes) z. B. Alte Musik, Komposition/Produktion, Musikwissenschaft etc., sowie auch Kombinationen von Modulangeboten bzw. freien Wahlfächern aus dem Magisterstudium IGP bzw. aus anderen Studienrichtungen“
wird ersatzlos gestrichen.
(S. 10 Freie Wahlfächer)
Allgemeine Didaktik 3 SE
wird zu
Allgemeine Didaktik des Instrumental- und Gesangsunterrichts 3 SE
Klavier und Klavierpraktikum 5,6 (nur für Gitarristen) muss heißen:
Klavier für andere Instrumente und Gesang (nur für Gitarristen)
Klavier und Klavierpraktikum 7,8
wird gestrichen.
(S. 14 Fächerbeschreibungen)
Der Fachtitel
Klavier- und Klavierpraktikum 1,2
wird geändert in
Klavier für andere Instrumente und Gesang 1,2
Bei der Fachbeschreibung für dieses Fach wird nach
„… einfache bis mittelschwere Literatur seines Instruments im Musikschulunterricht begleiten zu können“
angefügt:
Darüberhinaus sollen einfache Formen der Improvisation am Klavier berücksichtigt werden.
(S. 15 Fächerbeschreibungen)
Der Fachtitel
Vokalpraxis und Stimmbildung
wird geändert in
Vokalpraxis und Stimmbildung 1,2
i) Satzlehre 1,2 VU, je 2 SSt.
j)Gehörbildung 1,2 VU, je 1 SSt.
wird geändert in
i) Satzlehre 1,2 SU, je 2 SSt.
j)Gehörbildung 1,2 SU, je 1 SSt.
(alle auf S. 21 Fächerbeschreibungen)
Die Fachtitel
Klavier- und Klavierpraktikum 3-6
Klavier- und Klavierpraktikum Popularmusik 1,2
Klavier- und Klavierpraktikum Popularmusik 3,4
Cembalo- und Cembalopraktikum 1-4
werden geändert in
Klavier für andere Instrumente und Gesang 3-8
Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang 1,2
Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang 3,4
Cembalo für andere Instrumente und Gesang 1-4
Fussnote 2 muss lauten:
Nicht für zkF Tasteninstrumente; für Blockflöte nur 4; (restlicher Text wie gehabt)
(S. 22 Fächerbeschreibungen)
Aus:
bb) Satzlehre 3-5 SU, je 2 SSt.
cc Gehörbildung 3-5 SU, je 1 SSt.
wird:
bb) Satzlehre 3,4 SU, je 2 SSt.
Satzlehre 5,6 SU, je 1 SSt
cc) Gehörbildung 3-6 SU, je 1 SSt.
(S. 23 Fächerbeschreibungen)
Der Text für die LV Studiopraktikum 1
„Die Arbeit im Tonstudio ist im Berufsleben von Popularmusikern ein elementarer Bestandteil. Die Lehrveranstaltung Studiopraktikum soll daher den Studierenden ein Grundverständnis im Bereich der Tonstudiopraxis ermöglichen. Beginnend mit den tontechnischen Grundlagen soll über
Arrangementtätigkeit in Hinblick auf Tonaufnahmen bis hin zu instrumentenspezifischen Aufnahmepraktiken ein Spektrum der wichtigsten Arbeitsschritte und Methoden vermittelt werden.
Tontechnische Grundlagen: Mikrofonierung, Bauarten der Mikrofone, Richtcharakteristika, instrumentenspezifisches Mikrofonieren, Signalwege, analoge und digitale Aufzeichnungsverfahren, Grundlagen des Harddisk-Recording (File Formate, Bitrate, Samplingfrequenz usw.), Arrangementarbeiten in Hinblick auf Tonaufnahmen.
Wird ersetzt durch:
Die Arbeit im Tonstudio ist im Berufsleben von Popularmusikern ein elementarer Bestandteil. Die Lehrveranstaltung Studiopraktikum soll daher den Studierenden ein Grundverständnis im Bereich der
Tonstudiopraxis ermöglichen. Beginnend mit den tontechnischen Grundlagen wird über Arrangementtätigkeit im Hinblick auf Tonaufnahmen bis hin zu instrumentenspezifischen Aufnahmepraktiken ein Spektrum der wichtigsten Arbeitsschritte und Methoden vermittelt.
Tontechnische Grundlagen:
Analogmischpulte, Signalwege, Bauarten der Mikrofone, Richtcharakteristika, analoge und digitale Aufzeichnungsverfahren, Grundlagen des Harddisk-Recording (File Formate, Bitrate, Samplingfrequenz usw.),
Aufbau einer kleinen digitalen Workstation:
Mischpult - Audio Interface – Aufnahmesystem - Abhörsystem
Monitoring, Latenzzeitproblematik.
(S. 24 Fächerbeschreibungen)
Der Schluss von c)Didaktik des Instruments/Gesangs
„Je nach Entscheid der Fachgruppe (im Einvernehmen mit der Studienkommission IGP) kann eine der Didaktik-LV auch alternativ angeboten werden: So wird z. B. bei zkF Gesang Didaktik 1 durch „Anatomie und Physiologie für Sänger“ VK 1 SSt. sowie „Kinder- und Jugendstimmbildung“ VU 1 SSt. ersetzt, bei zkF Blasinstrument Didaktik 1 nur mit 1 SSt. gehalten und um „Atem- und Körperphysiologie“ VK 1 SSt. ergänzt und im Rahmen der Didaktik des Cembalos ein Stimmpraktikum angeboten.“
soll fortan lauten:
Je nach Entscheid der Fachgruppe (im Einvernehmen mit der Studienkommission IGP) kann eine der Didaktik-LV auch alternativ
angeboten werden: So wird z. B. bei zkF Gesang eine der 2 SSt. in Didaktik 1 durch „Stimmphysiologie aus medizinischer Sicht“ ersetzt, bei zkF Blasinstrument Didaktik 1 nur mit 1 SSt. gehalten und um „Atem- und Körperphysiologie“ VK 1 SSt. ergänzt und im Rahmen der Didaktik des Cembalos ein Stimmpraktikum angeboten. Didaktik 1 wird für zkF Gesang Klassik und Popularmusik gemeinsam abgehalten
Beim allgemeinen Text zu e)-g) Lehrpraxis wird hinter:
„… Sorge zu tragen, dass jedenfalls in einer der absolvierten
Lehrpraxen der Unterricht mit Kindern im Mittelpunkt steht“.
angefügt
Bei zkF Gesang wird der Besuch der Lehrpraxis in der Reihenfolge Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern 1,2, Lehrpraxis des Gesangs 1 („Kinder-Lehrpraxis“), Lehrpraxis des Unterrichts an Musikschulen, Lehrpraxis des Gesangs 2 empfohlen.
(S. 29 Fächerbeschreibungen Schwerpunkt zweites Instrument)
„Eingangsvoraussetzungen: Instrumentale Vorkenntnisse im Umfang von Zweites Instrument 1,2;spezielle Bedingungen für die einzelnen Instrumente bzw. Gesang werden von den Fachgruppen aufgestellt.“
wird ersetzt durch
Eingangsvorausetzungen: Die künstlerische Voraussetzung für den Schwerpunkt Zweites Instrument wird von einer Kommission überprüft. Spezielle instrumentale Anforderungen werden von den Instituten festgelegt.
(S. 31 Fächerbeschreibungen Schwerpunkt Korrepetition)
Aus:
c) Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Klassik) 1-4 KE (1-3) sowie KL (4), je 1 SSt.
wird:
c) Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Klassik) 1-4 KE, je 1 SSt.
Aus:
e) Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Popularmusik) 1,2 KE, je 1 SSt.
wird:
e) Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Popularmusik) KE, 1 SSt.
Aus:
f) Korrepetition und Hospitation (Popularmusik) 1,2 UE, je 0,5 SSt.
wird:
f) Korrepetition und Hospitation (Popularmusik) UE, 2 Sst
(S. 32 Fächerbeschreibungen Schwerpunkt Chor- und Ensembleleitung)
Bei „Eingangsvoraussetzungen“ wird hinter „dirigentisches Geschick“ eingefügt:
Absolvierung der Lehrveranstaltung „Dirigieren 1“ mit sehr gutem oder gutem Erfolg.
(S. 37 Fächerbeschreibungen Schwerpunkt Volksmusik)
Aus:
Bewegungs- und Tanzpraktikum 1,2 EU, je 2 SSt
wird:
Bewegungs- und Tanzpraktikum 1 UE, 1 Sem 2st.
Bewegungs- und Tanzpraktikum 2, 3 UE, 2 Sem 1st.
(S. 39 Fächerbeschreibungen Schwerpunkt Komposition und Produktion)
Aus:
f) Musikproduktion 2 (Studioproduktion) UE, 2 SSt.
Aufnahme, Mischung und Mastering von vorproduziertem Material: Koordination von Produktionsterminen, stilgerechte Gestaltung eines Klangbildes, Möglichkeiten digitaler Nachbearbeitung.
wird:
f) Studiopraktikum 2
Erlernen des Umganges mit Aufnahmesituationen für Sänger und Instrumentalisten speziell für Pop-MusikerInnen. Im Bereich der Popularmusik ist es für die Studierenden besonders wichtig, die Möglichkeiten und Arbeitsweisen im Studiobetrieb kennen zu lernen.
Bei der stilistischen Umsetzung der jeweiligen Musikrichtung ist es von Bedeutung klangliche Aspekte arrangementtechnisch zu berücksichtigen. Der Umgang mit verschiedenen Aufnahmensituationen wird unter Anleitung erprobt, ausgelotet und trainiert.
Basictracks, Overdubs, Guide- und Clicktracks, Kopfhörermixes, dynamisches Spielen im Studio.
Plazierung von Sounds und Instrumenten im Hinblick auf das Frequenzspektrum.
Basics in Akustik. (Schallfeld, Wellenlänge, Phasenlage usw.)
Bei den Aufnahmen werden die wichtigsten Mikrofonierungstechniken angesprochen und diskutiert: z. B. XY, AB, ORTF, NOS
(S. 40 Freie Wahlfächer)
Klavier und Klavierpraktikum 5,6 (nur für Gitarristen) muss heißen: Klavier für andere Instrumente und Gesang (nur für Gitarristen)
Klavier und Klavierpraktikum 7,8 wird gestrichen.
Neu eingefügt wird: Musikproduktion 2 (Studioproduktion) UE, 2 SSt.
Verordnung über die pauschale Anerkennung von geänderten Lehrveranstaltungen (Studienpläne IGP Bakkalaureat/Magister gültig bis 30.9.2006 → Studienpläne IGP Bakkalaureat/Magister gültig ab 1.10.2006) gem. § 78 UG 2002
(Lehrveranstaltung des Studienplans IGP Bakkalaureat gültig bis 30.9.2006
→ wird angerechnet für den Studienplan IGP Bakkalaureat gültig ab 1.10.2006)
Vokalpraxis und Stimmbildung UE
→ Vokalpraxis und Stimmbildung 1,2 UE
Seminar Ethnomusikologie 1 SX
→ Seminar Volksmusik und Ethnomusikologie 1 SX
Bewegungs- und Tanzpraktikum 1,2 EU
→ Bewegungs- und Tanzpraktikum 1 UE und Bewegungs- und Tanzpraktikum 2,3 UE
Akustik, Instrumentenkunde und Instrumentarien der Musik VU
→ Phänomen Klang VK
Klavier und Klavierpraktikum 1-8 KE
→ Klavier für andere Instrumente und Gesang 1-6 KE
Klavier und Klavierpraktikum Popularmusik 1,2 KE
→ Klavier Popularmusik für andere Instrumente und Gesang 1,2 KE
Cembalo und Cembalopraktikum 1-3 KE
→ Cembalo für andere Instrumente und Gesang 1-3 KE
Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Klassik) 6 KL
→ Blattlesen, Repertoirestudium und Korrepetitionspraxis (Klassik) 6 KE
Korrepetition und Hospitation (Pop) 1,2 2 Sem 0,5st.
→ Korrepetition und Hospitation (Pop) 1,2 1 Sem 2st.
Satzlehre 1,2 VU
→ Satzlehre 1,2 SU
Gehörbildung 1,2 VU
→ Gehörbildung 1,2 SU
Satzlehre 5 SU 1 Sem 2st.
→ Satzlehre 5 SU 1 Sem 1st. sowie Satzlehre 6 SU 1 Sem 1st.
Gehörbildung 6 SU (freies Wahlfach)
→ Gehörbildung 6 SU (Pflichtfach)
Musikproduktion 2 (Studioproduktion)
→ Studiopraktikum 2
Es werden folgende Kriterien für die Genehmigung eines freien Schwerpunkts „Integrative Atem-, Stimm- und Bewegungsschulung für Instrumentalisten/Sänger“ festgelegt:
Ein freier Schwerpunkt „Integrative Atem-, Stimm- und Bewegungsschulung für Instrumentalisten/Sänger“ ist dann genehmigungsfähig, wenn er in jeweils ausreichendem Maße LV enthält,
• die sich mit musikphysiologischen Grundlagen befassen (z.B. Physiologie des Musizierens 2, Atem- und Körperphysiologie 2, Angewandte Musikphysiologie 2, Grundlagen der Musikphysiologie, Stimmphysiologie aus medizinischer Sicht - WF)
• in denen integrative Atem-, Stimm- und Bewegungsschulung praktisch erprobt wird (z.B. Atem, Stimme und Bewegung / Atem- und Körperarbeit, Atemübungen für Bläser, Bewegungslehre, Haltung und Bewegung für Instrumentalisten und Sänger, Funktionelle Entspannung, Konzentrationspraxis)
• in denen Hospitation und Reflexion eine große Rolle spielen und in denen über die Vermittlung von Körperarbeit und die Anwendung von Musikphysiologie nachgedacht wird (z.B. Musikermedizinische Beratung mit Übungen)
Darüberhinaus sind in geringen Maße auch LV anrechenbar, in denen es um die körperliche und bewegungsmäßige Gestaltung von Musik geht bzw. der Körper als primäres Darstellungsmittel erfahren wird (z.B. einschlägige LV aus dem Bereich MBE).
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Eine Bakkalaureatsarbeit kann in einer Lehrveranstaltung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien geschrieben werden, die für eine Lehrveranstaltung in der Studienrichtung IGP Bakk. anerkennbar ist.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
383. Änderung des Studienplans Magisterstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik.
(S. 3 Pflichtfächer im Magisterstudium, Stundenzahlen „Klassik“)
Im Magisterstudium sind 50 („Klassik“) bzw. 45 („Popularmusik“) Semesterstunden zu absolvieren…
(S. 3 Pflichtfächer im Magisterstudium, linke Spalte „Klassik“)
Aus:
2 Sem 1st. 2
Klavier und Begleitpraxis 1, 2 KE
(nicht: zkF Tasteninstrument)
[zkF Tasteninstrument:
Klavierbegleitung 1, 2 KE
(wenn nicht 2 Sem. Korrepetition
absolviert)]
wird:
2 Sem 1st. 2
Begleitpraxis 1,2 KE
(zkF Tasteninstrumente nur, wenn nicht 2 Sem. Korrepetition absolviert)
(S. 3 Pflichtfächer im Magisterstudium, rechte Spalte „Popularmusik“)
Aus:
Studiopraktikum (Studioproduktion) 3
wird:
Studiopraktikum 3
(S. 3 Pflichtfächer im Magisterstudium, nur Spalte „Klassik“)
Aus:
Didaktik und Lehrpraxis (Fortgeschrittene) SU 1 Sem 2st. (=2st nach der Änderung vom Jänner 2006 für „Klassik“)
wird:
Didaktik (Fortgeschrittene) SU 1 Sem 1st.
Lehrpraxis (Fortgeschrittene) SU 1 Sem 1st.
(S. 4 Freie Wahlfächer)
Zusätzlich zu den Pflichtfächern und Pflichtwahlfächer müssen Freie Wahlfächer im Ausmaß von 6 Semesterstunden absolviert werden.
(S. 9 Fächerbeschreibungen)
Aus:
d) Ensembleprojekt 1 EU, 2 SSt.
Ensemblearbeit in jeder Besetzung und Stilrichtung. Die Lehrveranstaltung kann auch durch Teilnahme am Multi-Mediaprojekt absolviert werden.
wird:
d) Ensembleprojekt 1 EU, 2 SSt.
Ensemblearbeit in größeren und daher geleiteten bzw. dirigierten Besetzungen (vokal, instrumental oder gemischt). Hinarbeiten auf eine Aufführung. Reflexion über Probenarbeit und Probenprozess und nach Möglichkeit Einbindung der Studierenden in die Leitung der Probenarbeit.
Die LV kann auch durch Teilnahme am Multmediaprojekt absolviert werden.
(S. 9/10 Fächerbeschreibungen)
Die Texte zu g) Klavierbegleitung und i) Klavier und Begleitpraxis entfallen (da die Fächer zusammengelegt werden).
Unter g) wird neu eingefügt:
g) Begleitpraxis 1,2 (Fußnote: nicht für Studierende mit zkF Instrument/Gesang der Popularmusik)
In dieser Lehrveranstaltung üben Studierende mit zkF Klavier all jene Fähigkeiten, die sie in Stand setzen, neben ihren interpretatorischen und pädagogischen Kompetenzen am Instrument auch als Begleiter möglichst vielfältig einsetzbar zu sein. Praktische Übungen aus Gebieten wie Blattspiel, Partiturspiel, angewandte Harmonielehre, Transposition, Generalbass etc. sollen es ermöglichen, kurzfristig gestellte Aufgaben wendig und mit Übersicht lösen zu können. Die Veranstaltung entfällt bei Studierenden mit zkF Klavier ganz oder teilweise, wenn im Bakkalaureatsstudium ein oder zwei Ensemblefächer Korrepetition zum Gegenstand hatten.
Sie ist nicht verpflichtend, wenn im Bakkalaureatsstudium der Schwerpunkt „Korrepetition“ belegt wurde.
Bei Studierenden mit anderen Instrumenten/Gesang vertieft die Lehrveranstaltung hinsichtlich Ziel und Inhalt die Lehrveranstaltung „Klavier für andere Instrumente und Gesang“ aus dem Bakkalaureatsstudium, besonders, was den Einsatz des Klaviers als Begleitinstrument beim Unterrichten des eigenen Instruments (Gesangs) anbelangt.
Nach h) Ensemble… ist neu zu zählen
(i) Tonsatz, j) Komposition…, k) Studiopraktikum)
l) Studiopraktikum 3 (Studioproduktion)
Aufnahme von Interpretationen, Kompositionen und Arrangements von Studierenden. Im Rahmen der Studioarbeit sollen in geeigneter Form auch ausgewählte Themen angesprochen und erklärt werden:
z. B. Mikrofonierung, Stereomikrofonierung, Intensitäts- bzw. Laufzeitstereofonie, Signalwege, Kopfhörermixes,Monitormixes. Praktische Anwendung von Equalizern, Compressoren, Gates undEffektgeräten. Keyboards und Sounds im Studioeinsatz. Digitalschnitt, Midi, instrumentspezifisches
Arbeiten. Einsteigen, Soundarbeit am Instrument, Gruppenarbeit im Studio, Probearbeit in Hinblick auf Tonaufnahmen, gemeinsames Arrangieren, Vorbereitungsarbeiten, effizientes Nutzen der Studiozeit.
Gelungene Studioproduktionen können im Rahmen der künstlerischen Magisterprüfung präsentiert werden.
wird zu
k) Studiopraktikum
Aufnahme von Interpretationen, Kompositionen und Arrangements von Studierenden.
Die Studierenden werden mit einem Ensemble ihrer Wahl (oder auch mit vorbereitetem Material) von der Planung der Stücke, über Aufnahmemethoden, bis hin zum fertigen Mix und Erstellung einer CD geleitet.
Im Rahmen der Studioarbeit sollen in geeigneter Form auch ausgewählte Themen angesprochen und erklärt werden:
Stereomikrofonierung, Intensitäts- bzw. Laufzeitstereofonie, praktische Anwendung von Equalizern, Compressoren, Gates und Effektgeräten.
Keyboards und Sounds im Studioeinsatz, instrumentenspezifisches Arbeiten,
Einsteigen, digitaler Schnitt, Crossfades, Mixing Basics.
Mixdown der aufgenommenen Songs und schließlich Erstellung einer CD im Red Book Format.
Gelungene Studioproduktionen können im Rahmen der künstlerischen Magisterprüfung präsentiert werden.
(S. 11 Fächerbeschreibungen)
e)Didaktik und Lehrpraxis (Fortgeschrittene) SU 1 SSt.
wird zu:
e) Didaktik (Fortgeschrittene) SU 1 SSt. sowie Lehrpraxis (Fortgeschrittene) SU 1 SSt. für „Klassik“ bzw. Didaktik und Lehrpraxis (Fortgeschrittene) SU 1 SSt. für „Popularmusik“
(S. 18 Freie Wahlfächer)
Änderungen bei den freien Wahlfächern wie bei IGP Bakk.
Verordnung über die pauschale Anerkennung von geänderten Lehrveranstaltungen (Studienpläne IGP Bakkalaureat/Magister gültig bis 30.9.2006 → Studienpläne IGP Bakkalaureat/Magister gültig ab 1.10.2006) gem. § 78 UG 2002
(Lehrveranstaltung des Studienplans IGP Magister gültig bis 30.9.2006
→ wird angerechnet für den Studienplan IGP Magister gültig ab 1.10.2006)
(nur für zkF „Klassik“) Didaktik und Lehrpraxis (Fortgeschrittene) 1 Sem 1st.
→ Didaktik (Fortgeschrittene) 1 Sem 1st. sowie Lehrpraxis (Fortgeschrittene) 1 Sem 1st.
Seminar Ethnomusikologie 2 SX
→ Seminar Volksmusik und Ethnomusikologie 2 SX
Musik der Gegenwart VU
→ Musik der Gegenwart SE
Klavier und Begleitpraxis 1,2 KE sowie Klavierbegleitung 1,2 KE
→ Begleitpraxis 1,2, KE
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
384. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan des Bakkalaureatsstudiums Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/ Rhythmisch-musikalische Erziehung“ genehmigt:
Alt: Klavier- und Instrumentalimprovisation/Bewegungsbegl. 2 KE: 1.0 (= 1 Stunde allein)
Klavier- und Instrumentalimprovisation/Bewegungsbegl. 8 KG: 1.0 (= 1 Stunde zu zweit)
wird ersetzt durch:
Neu: Klavier- und Instrumentalimprovisation/Bewegungsbegl. 2 KG: 1.0 (= 1 Stunde zu zweit)
Klavier- und Instrumentalimprovisation/Bewegungsbegl. 8 KE: 1.0 (= 1 Stunde allein)
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Unter Vertiefender Schwerpunkt (Wahlpflicht) beim Punkt Elementare Musikpädagogik werden die Lehrveranstaltungen:
Fachdidaktisches Seminar 2 der elementaren Musikpädagogik SE 2.0
Musikschulpraktische Projekte der elementaren Musikpädagogik SE 1.0
gestrichen und folgender Text wird angefügt:
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3 SSt aus dem jeweils aktuellen Wahlpflichtangebot des Fachbereiches EMP für die Studienrichtung IGP im Bakkalaureats- bzw. Magisterstudium.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
385. Änderung des Studienplans Magisterstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
De r Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan des Magisterstudiums Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“ genehmigt:
Neuformulierung des Punkt (5) Magisterprüfung:
Der bisherige Text wird durch folgenden Text ersetzt:
(5) Magisterprüfung
Die Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen kommissionellen wissenschaftlichen und künstlerischen Magisterprüfung ist der erfolgreiche Abschluss aller Lehrveranstaltungen im Magisterstudium sowie die positive Beurteilung der wissenschaftlichen Magisterarbeit.
1) Wissenschaftlicher Teil
a) Wissenschaftliche Magisterarbeit
b) Mündliche kommissionelle Prüfung (Kolloqium über das Fachgebiet der Magisterarbeit und deren Bedeutung im weiteren Themenfeld der Musik- und Bewegungspädagogik)
2) Künstlerischer Teil - Gestaltungsarbeiten in Musik und Bewegung
a) Erarbeiten einer Musik-Bewegungsstudie, bei welcher der/die Studierende seine/ihre künstlerische Ausdrucksfähigkeit persönlich präsentiert.
b) Selbstständiges Gestalten einer Projektarbeit (produktorientiert) im Bereich Musik- und Bewegungspädagogik mit einer Gruppe aus einem der Berufsfelder. Der/die Kandidat/in stellt dieses Projekt in einer Live-Aufführung oder in einem repräsentativen Arbeitsausschnitt vor (Videoaufnahmen/Fotos, Audiodokumentation, z.B. CD).
In einem anschließenden Kolloquium können von der Prüfungskommission Fragen zum Projekt gestellt werden. Die Projektarbeit muss von einem/r Lehrenden des zentralen künstlerischen Faches genehmigt werden. Sie kann ev. auch schon im Bakkalaureatsstudium, frühestens jedoch ab dem 7. gemeldeten Semester begonnen werden. Die Projektarbeit kann auch von einem Praktikum ausgehen, darf dieses jedoch nicht ersetzen oder mit einer anderen Lehrveranstaltung identisch sein.
c) Klavierkompositionen bzw. Kompositionen auf einem anderen Instrument:
- eine Komposition im Stil eines Tanzes sowie
- eine Komposition mit einem Thema nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten
Im künstlerischen Teil werden die Prüfungsteile a) und c), die in den Lehrveranstaltungen des zkF
- Bewegungsimprovisation und -gestaltung im Magisterstudium 2
- Klavier- und Instrumentalimprovisation/Bewegungsbegleitung im Magisterstudium 2
erarbeitet wurden, in Form einer Jahresabschlussprüfung benotet und in die Gesamtbeurteilung der Magisterprüfung einbezogen.
Nach erfolgreichem Abschluss des Magisterstudiums wird der akademische Grad Magistra/Magister artium („Mag.art“) verliehen.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
386. Änderung des Studienplans Diplomstudium Darstellende Kunst.
A) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Darstellende Kunst /Studienzweig Schauspiel genehmigt:
auf S. 11 Studienzweig Schauspiel, dritte Diplomprüfung:
Die Formulierung im ersten Satz: „besteht aus der positiven Absolvierung aller im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Schauspiel sowie“
wird gestrichen und durch die Bestimmung:
„Die dritte Diplomprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung. Voraussetzung für die Anmeldung zur kommissionellen Prüfung ist die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfungen des Studienzweiges Schauspiel.“
ersetzt.
B) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Darstellende Kunst/Studienzweig Schauspielregie genehmigt:
auf S. 11 Studienzweig Schauspielregie, dritte Diplomprüfung:
Die Formulierung im ersten Satz: „besteht aus der positiven Absolvierung aller im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Schauspielregie sowie“
wird gestrichen und durch die Bestimmung:
„Die dritte Diplomprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung. Voraussetzung für die Anmeldung zur kommissionellen Prüfung ist die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfungen des Studienzweiges Schauspielregie.“
ersetzt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
387. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Bildtechnik und Kamera.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Bakkalaureatsstudium Bildtechnik und Kamera genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
388. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Buch und Dramaturgie.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Bakkalaureatsstudium Buch und Dramaturgie genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
389. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Produktion.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Bakkalaureatsstudium Produktion genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
390. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Regie.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Bakkalaureatsstudium Regie genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
391. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Schnitt.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Bakkalaureatsstudium Schnitt genehmigt:
A) Die Lehrveranstaltung „Sound Design 1“ Seminar, 1 Stunde ist zu streichen.
Die Lehrveranstaltung „Künstlerisch-praktische Arbeit für das Bakkalaureat Schnitt“ wird auf 9 Stunden erhöht. ECTS auf 8,5.
Die ECTS-Punkte der Lehrveranstaltungen „Schnitt-Praktikum 3“ werden auf 8 und bei „Schnitt-Praktikum 4“ auf 10 gekürzt.
B) 1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
392. Änderung des Studienplans Magisterstudium Bildtechnik und Kamera.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Magisterstudium Bildtechnik und Kamera genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
393. Änderung des Studienplans Magisterstudium Buch und Dramaturgie.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Magisterstudium Buch und Dramaturgie genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
394. Änderung des Studienplans Magisterstudium Digital Art – Compositing.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Magisterstudium Digital Art – Compositing genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
395. Änderung des Studienplans Magisterstudium Produktion.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Magisterstudium Produktion genehmigt:
1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
396. Änderung des Studienplans Magisterstudium Regie.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Magisterstudium Regie genehmigt:
A) Die Lehrveranstaltungen „Gestaltungskriterien der Regiearbeit 6 und 7“ werden auf je 2 Stunden erhöht. ECTS auf je 3.
Die Lehrveranstaltung „Regie-Praktikum 5“ wird auf 8 Stunden reduziert. ECTS auf 10.
B) 1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
397. Änderung des Studienplans Magisterstudium Schnitt.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan Magisterstudium Schnitt genehmigt:
A) Die Lehrveranstaltung „Sound Design 2“, 2 Stunden ist zu streichen.
Die Lehrveranstaltung „Tongestaltungs-Praktikum 2“ wird auf 4 Stunden erhöht. ECTS auf 8.
Die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen „Schnitt-Praktikum 6 - 9“ werden umbenannt in „Schnitt-Praktikum 5 - 8“, Stundenzahl und ECTS-Punkte bleiben gleich.
B) 1.) Die Lehrveranstaltungen „Sound Design 1“ und „Sound Design 2“ sind als Wahlfächer zu streichen.
2.) Für Studierende mit mehreren Bakkalaureats- und Magisterstudien werden die sonstigen Lehrveranstaltungsprüfungen aus den Pflichtfächern bei denen der Titel, die Lehrveranstaltungsbezeichnung und die Stundenanzahl gleich sind, gem. § 78 Universitätsgesetz 2002 als gleichwertige Prüfungen anerkannt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
398. Änderung des Studienplans Universitätslehrgang für Computermusik und elektronische Medien.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan des Universitätslehrgangs für Computermusik und elektronische Medien genehmigt:
Die Lehrveranstaltungen „Programmieren für Musiker 1,2“ (Vorlesung, 2-st.) und „Übungen zum Programmieren für Musiker 1,2“ (Übungen, 2-st.) werden als Wahlfächer neu eingerichtet.
Die Lehrveranstaltung „Elektroakustische Musik“ (VS, zentrales künstlerisches Fach innerhalb des Lehrgangs für Computermusik und elektronische Medien) wird zusätzlich auch als Freifach eingerichtet und mit einer zweiten Vorlesungsnummer versehen sowie mit dem Zusatz: „wird nach Maßgabe freier Plätze gemeinsam abgehalten mit (erste Nummer)“ - angeboten.
In der Auflistung:
Unterrichtsplan des Lehrgangs für Computermusik und elektronische Medien wird anstelle der Lehrveranstaltung „Akustik 3,4“ (VS) die Lehrveranstaltung „Einführung in die Akustik 1,2“ (VO) vorgeschrieben.
Die Lehrveranstaltung „Akustik 1,2“ wird als neues Wahlfach angeboten. Die Voraussetzung für die Inskription dieser Lehrveranstaltung ist die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung „Einführung in die Akustik 1,2“.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
399. Änderung des Studienplans Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik genehmigt:
neu wird angefügt:
Prüfungsordnung für den Lehrgang für Elementare Musikpädagogik
(gemäß § 16 des Satzungsteils „Studienrecht“ )
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für Elementare Musikpädagogik sind grundsätzlich zwei Bedingungen zu erfüllen:
– der positive Abschluss aller im Studienplan des Lehrgangs angeführten Lehrveranstaltungen, wobei eine dem jeweiligen Lehrveranstaltungstyp entsprechende und angemessene Prüfungsart und Prüfungsmethode zu wählen ist.
– eine abschließende kommissionelle Prüfung, die aus einer Lehrprobe und einem Fachgespräch mit dem Prüfungssenat besteht. Voraussetzung zur Zulassung ist der im vorigen Absatz genannte positive Abschluss aller erforderlichen Lehrveranstaltungen.
(2) Um eine Darstellung der Gesamtleistung der Studierenden zu ermöglichen, werden im Abschlusszeugnis folgende Informationen und Beurteilungen ausgewiesen:
– alle positiv absolvierten Lehrveranstaltungen
– die Note der kommissionellen Abschlussprüfung (Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend)
– die Gesamtbeurteilung, die wie folgt ermittelt wird:
Zunächst wird der Notenschnitt aus allen absolvierten Lehrveranstaltungen gebildet und anschließend von diesem Wert und der Note der Abschlussprüfung der Durchschnittswert berechnet.
Mit Auszeichnung bestanden – bis zu einem Durchschnittswert von 1,5
Bestanden – ab einem Durchschnittswert von 1,6
Nicht bestanden – bei negativer Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
400. Änderung des Studienplans Vorbereitungslehrgang Gesangspädagogik.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung folgender Änderungen im Studienplan für den Vorbereitungslehrgang Gesangspädagogik genehmigt:
Dieser Lehrgang dient der Vorbereitung auf das Bakkalaureatsstudium IGP mit dem zentralen künstlerischen Fach Gesang. Er ist für Studierende gedacht, die die Voraussetzungen in diesem zentralen künstlerischen Fach für das ordentliche Studium noch nicht zur Gänze erbringen, bei denen aber zu erwarten ist, dass diese binnen 2 bis maximal 4 Semestern erbracht werden können.
Die Zulassung kann als außerordentliche(r) Studierende(r) zwischen dem vollendeten 17. und 24. Lebensjahr erfolgen. Die Studiendauer umfasst 2 bis maximal 4 Semester.
Zulassungserfordernisse:
Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache
Erfolgreiches Ablegen der Zulassungsprüfung (ggf. Deutschtest, Allgemeine Musiklehre- und Gehörtest, Grundkenntnisse im Klavierspiel – siehe gesondertes Informationsmaterial; Vortrag mehrerer Werke)
Zulassungsprüfung, künstlerischer Teil Gesang:
drei Lieder
zwei Arien
(dieses Programm ist auswendig vorzutragen)
Bei Bedarf überprüft die Kommission Umfang und Beschaffenheit der Stimme anhand von Skalen.
Studiendauer:
Die Studiendauer umfasst 2 Semester; sie kann bei fachlich begründeter Notwendigkeit um
2 Semester auf insgesamt 4 Semester verlängert werden.
Gesang (Vorbereitung) 1,2 KE 1.0
Gesang (Vorbereitung) 3,4 KE 1.0
Gehörbildung 1, 2 SU 1.0
Satzlehre 1,2 SU 2.0
Der Unterricht in Gesang erfolgt bei den Lehrenden des zentralen künstlerischen Fachs Gesang (IGP).
Inkrafttreten:
Der Studienplan tritt mit 1.10.2006 in Kraft. Die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang Gesangspädagogik nach KHStG an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Übergangsbestimmung:
Alle Studierenden des Vorbereitungslehrganges Gesangspädagogik nach KHStG werden mit 1.10.2006 dem Vorbereitungslehrgang Gesangspädagogik nach § 57 UG 2002 unterstellt; davon ausgenommen sind Studierende, die seit mindestens 4 Semestern gemeldet sind.
Jene Studierende, die dem Vorbereitungslehrgang Gesangspädagogik nach § 57 UG 2002 unterstellt werden, treten automatisch in das 3. Semester des Vorbereitungslehrganges Gesangspädagogik nach § 57 UG 2002 ein.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
401. Curriculum für das Doktoratsstudium.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2006 die Durchführung des neuen Curriculums für das Doktoratsstudium genehmigt:
Curriculum
Doktoratsstudium
an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
gemäß § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.d.g.F.
Beschluss des entscheidungsbefugten Kollegialorgans in Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z. 10 UG 2002, Bereich Doktoratsstudium und individuelle Diplomstudien, an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 19.04.2006.
(Durchführung genehmigt mit Beschluss des Senats vom 14.06.2006)
§ 1 Ziele und Einrichtung
(1) Das Doktoratsstudium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat gemäß § 51 Abs. 2 Z.12 UG über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu dienen. Die in §§ 2, 3 UG genannten Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten sind in besonderer Weise zu fördern.
§ 2 Zulassung und Studiendauer
(1) Zulassungsvoraussetzung: Abschluss eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Diplom- bzw. Magister/Masterstudiums oder eines Lehramtsstudiums nach AHStG, UniStG oder UG oder eines Diplomstudiums gemäß KHStG, sofern der fachliche Bezug zu einem an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vertretenen wissenschaftlichen Fach gegeben ist.
(2) Die Zulassung kann auch aufgrund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Abs. 1 genannten Diplomstudien oder Magisterstudien gleichwertig ist, sowie aufgrund eines gleichwertigen Studienabschlusses, der für das angestrebte Dissertationsthema als facheinschlägig bezeichnet werden kann, erfolgen. Gleichwertigkeit und Facheinschlägigkeit sind vom Rektorat zu prüfen. Bei dieser Prüfung kann das entsprechende entscheidungsbefugte Kollegialorgan in Studienangelegenheiten beigezogen werden.
(3) Die Zulassung zum Doktoratsstudium ist gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, i.d.g.F, auch aufgrund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges möglich.
(4) Die Zulassung zum Doktoratsstudium ist nur möglich, wenn das gewünschte Dissertationsthema einen starken inhaltlichen Konnex zum absolvierten Vorstudium aufweist. Darüber hinaus hat die Zulassungswerberin/der Zulassungswerber eine intensive mehrjährige Beschäftigung mit dem vom gewünschten Dissertationsthema behandelten Kunstbereich nachzuweisen.
(5) Das Doktoratsstudium besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von 2+4 Semestern. Der erste Abschnitt wird mit einer Prüfung über das Exposé und fachliche Inhalte (Fachprüfung) abgeschlossen; der zweite Abschnitt mit einer öffentlichen Disputation der Dissertation.
(6) Wenn die Zulassung aufgrund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges erfolgte, können zusätzliche Lehrveranstaltungen und eine Verlängerung der Dauer des ersten Studienabschnitts des Doktoratsstudiums um höchstens 2 Semester vorgeschrieben werden.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die Studierende des Doktoratsstudiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, sind gemäß § 78 UG auf Antrag der/des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
§ 3 Annahme für den ersten Studienabschnitt
(1) Die Zulassungswerberin/der Zulassungswerber hat unter Nennung des voraussichtlichen Themas (Arbeitstitel) sowie des Fachs und der Fachvertreterin/des Fachvertreters, die/der sich für die Beratung während des ersten Studienabschnitts bereit erklärt hat, einen Antrag auf Zulassung an das Rektorat zu stellen. Wenn keine Beraterin/kein Berater gefunden wird, muss eine solche/ein solcher vom Rektorat zugewiesen werden. Die Beraterin/der Berater ist aus dem Kreis der an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemäß § 24 des studienrechtlichen Satzungsteils zur Betreuung Berechtigten auszuwählen.
(2) Der Themenbereich des Dissertationsvorhabens muss dem Fach der wissenschaftlichen Lehrbefugnis der Beraterin/des Beraters zurechenbar sein.
§ 4 Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt dauert 2 Semester. Dieser hat die Vertrautheit mit wissenschaftlichem Denken und Arbeiten sowie die Beherrschung der Grundlagen des gewählten Faches, bzw. die Befestigung bereits erworbener Kenntnisse und eine gewisse Spezialisierung im Hinblick auf das Thema der Dissertation zum Ziel. Konkret dient er der Erarbeitung eines Exposés und der Vorbereitung auf die Fachprüfung.
(2) Mit der Beraterin/dem Berater sind alle anfallenden fachlichen und praktischen Fragen in Hinblick auf den Fortschritt der Arbeit zu besprechen.
(3) Pflichtfächer des 1. Studienabschnittes (8 Wochenstunden):
DissertantInnenseminar 01 (Geschichte und Methoden des Faches), SE 2st., 8 ECTS-Credits,
Forschungsseminar 01 (unabhängig vom Dissertationsthema), SE 2st., 8 ECTS-Credits,
Überblicksvorlesung (Aktuelle Tendenzen des Faches), VK 2st., 8 ECTS-Credits,
DissertantInnenkolleg 01 (fachübergreifend mit wissenschaftstheoretischen Fragestellungen), KO Blockveranstaltung 2st., 8 ECTS-Credits (vgl. § 7, Abs. 4).
(4) Die Pflichtlehrveranstaltungen können (im Ausmaß von max. 4 Semesterstunden) auch an anderen Universitäten besucht werden. Sie dürfen nicht im Rahmen von Diplom- oder Masterstudien absolviert worden sein. Die Beraterin/der Berater kann zur Behebung von Wissens- und Vorbildungslücken den Besuch weiterer Lehrveranstaltungen dringend anraten.
(5) Bei Vorliegen der geforderten Kenntnisse und Inhalte des ersten Studienabschnitts gemäß § 4 Abs. 1 kann auf Antrag der/des Studierenden die Dauer des ersten Studienabschnitts verkürzt werden, wodurch der zweite Studienabschnitt entsprechend verlängert wird. Der Antrag ist an das gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 UG eingerichtete monokratische Organ zu richten.
§ 5 Exposé
Das Exposé (28 ECTS-Credits) erläutert das Thema der geplanten Arbeit, gibt eine kurze Literaturübersicht mit Charakterisierung der aktuellen Diskussion und skizziert den projektierten Untersuchungsgang und die anzuwendenden Methoden. Es ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Gemäß § 59 Abs. 1 Z. 7 UG ist eine Fremdsprache bei Zustimmung der Beraterin/des Beraters möglich. Der Umfang ist mit der Beraterin/dem Berater abzustimmen. Ein Abstract von maximal 1 Seite ist beizufügen.
§ 6 Bewertung des Exposés, Fachprüfung
(1) Die abschließende Prüfung wird vor einer durch das Rektorat einzusetzenden Kommission abgelegt. Diese besteht aus der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre (Vorsitz), der Beraterin/dem Berater und einem von dem für das Doktoratsstudium zuständigen entscheidungsbefugten Kollegialorgan in Studienangelegenheiten zu entsendenden Mitglied dieser Kommission. Die Prüfung umfasst die Verteidigung des Exposés und einen allgemeinen Teil, in welchem die Kandidatin/der Kandidat an drei vorher zu vereinbarenden Teilgebieten ihre/seine Beherrschung der sachlichen und methodischen Grundlagen des gewählten Faches nachzuweisen hat.
(2) Mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder kann die Bewertung des Exposés und des Nachweises der im allgemeinen Teil der Fachprüfung geforderten Inhalte auch im Umlaufwege erfolgen.
(3) Ein positiver Abschluss berechtigt zum Übertritt in den 2. Studienabschnitt.
(4) Sofern nicht wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind, sind nach dem positiven Abschluss des ersten Studienabschnitts Thema und Abstract auf der Homepage der Universität zu veröffentlichen.
§ 7 Zweiter Studienabschnitt (Forschungs-Phase)
(1) Der zweite Studienabschnitt dauert 4 Semester. Er hat die selbständige Bewegung im Fach und die dem Thema entsprechende Spezialisierung zum Ziel. Konkret dient er der Abfassung der Dissertation.
(2) Mit Beginn des zweiten Studienabschnittes werden die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Betreuerinnen/die Betreuer sowie das Thema verbindlich festgelegt. Das Thema der Dissertation muss dem Fach der wissenschaftlichen Lehrbefugnis der Betreuerin/des Betreuers bzw. der Betreuerinnen/der Betreuer zurechenbar sein. Insbesondere, wenn die Arbeit sich auf mehr als einem Fachgebiet bewegt, wird es sich empfehlen, zwei Betreuerinnen/Betreuer zu wählen. Dabei kann die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer von einer anerkannten ausländischen Universität oder von einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung kommen. Die Betreuerin/der Betreuer bzw. die Betreuerinnen/Betreuer sind gemäß § 24 des studienrechtlichen Satzungsteils aus dem Kreis der Lehrenden mit wissenschaftlicher venia legendi zu wählen.
(3) Pflichtfächer des 2. Studienabschnittes (8 Wochenstunden):
DissertantInnenseminar 02, SE 2st., 8 ECTS-Credits,
Privatissimum, PV 2st., 8 ECTS-Credits,
Forschungsseminar 02 (unabhängig vom Dissertationsthema), SE 2st., 8 ECTS-Credits,
DissertantInnenkolleg 02, Blockveranstaltung, KO 2st., 8 ECTS-Credits.
(4) Das DissertantInnenkolleg 02 dient dem wissenschaftlichen Diskurs innerhalb des Kreises der Dissertantinnen/Dissertanten und kann in Form einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung (Tagung) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien stattfinden. Den Dissertantinnen/Dissertanten wird in Form eines Referats sowie in Diskussionen und Arbeitsgruppen ermöglicht, die Forschungsergebnisse zu präsentieren, gleichzeitig erweist sich die gegebenenfalls öffentliche Darstellung als Bewährungsprobe der Forschungsleistungen der Dissertantinnen/Dissertanten wie auch der gesamten Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Das DissertantInnenkolleg bietet höhersemestrigen Dissertantinnen/Dissertanten die Möglichkeit, die Organisation einer wissenschaftlichen Veranstaltung zu übernehmen und ihren Ablauf (mit der Unterstützung einer/eines jährlich wechselnden Betreuerin/Betreuers) mitzugestalten. Das DissertantInnenkolleg findet nach Möglichkeit ein- bis zweimal jährlich statt.
(5) Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien strebt eine intensive Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen an. Insbesondere sollen auch disziplinenübergreifende Dissertationen ermöglicht und gefördert werden. Die Dissertantinnen/Dissertanten sollen dazu angeregt werden, sich an internationalen Forschungsprojekten zu beteiligen. Die entsprechenden Institute der jeweiligen Betreuerinnen/Betreuer werden durch die Entwicklung von Forschungsschwerpunkten (etwa im Rahmen des vom FWF angebotenen Programms eines „Doktoratskollegs – DK“) hochqualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Studienassistentinnen/Studienassistenten) heranbilden.
§ 8 Dissertation
(1) In der Dissertation dokumentiert die Dissertantin/der Dissertant ihre/seine Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung. Auf methodisch und wissenschaftstheoretisch einwandfreie Weise behandelt die Dissertation ein signifikantes Problem des Faches im Kontext der internationalen akademischen Diskussion.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Der direkte inhaltliche Bezug zu dem in der Dissertation behandelten und an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien eingerichteten Kunstbereich muss erkennbar sein (vgl. § 2 Abs. 4).
(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
(4) Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln eines Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn der Institutsvorstand oder die Institutsvorständin des betreffenden Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, sind die Benützungsordnungen der jeweiligen Institute zu beachten.
(5) Für die Einreichung der Dissertation zur Beurteilung ist von der Dissertantin/dem Dissertanten ein Abstract (Kurzfassung der Dissertation) und ein kurzgefasster Lebenslauf zu verfassen, die der Dissertation beizufügen sind.
§ 9 Beurteilung der Dissertation
Die abgeschlossene Dissertation (88 ECTS-Credits) ist beim Rektorat zur Beurteilung einzureichen, welches unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse zwei Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer mit wissenschaftlicher venia gemäß § 24 des studienrechtlichen Satzungsteils mit der Beurteilung beauftragt. Im Interesse der Einbindung in die nationale und internationale Forschungslandschaft wird angestrebt, eine/einen der Beurteilenden von einer anderen Universität zu bestellen.
§ 10 Disputation
(1) Voraussetzungen für die Anmeldung zur Disputation sind die positive Beurteilung der Teilnahme an den im § 7 festgelegten Lehrveranstaltungen und die Approbation der Dissertation.
(2) In der Disputation verteidigt die Kandidatin/der Kandidat ihre/seine Dissertation vor einem Prüfungssenat. Der Prüfungssenat besteht aus der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre, die/der den Vorsitz innehat, und zwei weiteren Prüferinnen/Prüfern. Es sind Universitätslehrerinnen/ Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 24 Abs. 2 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis vom Rektorat heranzuziehen.
(3) Zeitgleich mit der fristgerechten Einladung zur Disputation an die Dissertantin/den Dissertanten und die Mitglieder des Prüfungssenates erfolgt die Einladung an die Mitglieder des für das Doktoratsstudium zuständigen entscheidungsbefugten Kollegialorgans in Studienangelegenheiten sowie die Information der akademischen Öffentlichkeit der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien durch entsprechende Maßnahmen (Ort und Datum der Disputation). Die Mitglieder der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien können nach Maßgabe der Plätze als Zuhörerinnen/Zuhörer an der Disputation teilnehmen.
(4) Die Dissertation steht wenigstens 14 Tage vor der Disputation den Mitgliedern des Prüfungssenates zur Einsichtnahme zur Verfügung.
(5) Die Disputation hat den Charakter einer vertieften wissenschaftlichen Aussprache, die zeigen soll, dass die Dissertantin/der Dissertant zur mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Probleme fähig ist, die sachlichen und methodischen Grundlagen ihrer/seiner Dissertation darzustellen weiß sowie diese in den Problemzusammenhang ihres/seines Faches einordnen kann und darüber hinaus neuere Entwicklungen ihres/seines Faches kennt.
(6) Die Dissertantin/der Dissertant eröffnet die Disputation mit einem kurzen Vortrag über Probleme der Dissertation. Disputierende sind ausschließlich die Dissertantin/der Dissertant und die Mitglieder des Prüfungssenates.
§ 11 Abschluss des Doktoratsstudiums
Die abschließende Beurteilung des Doktoratsstudiums ergibt sich aus den Benotungen von Dissertation und Disputation und erfolgt gemäß § 73 Abs. 3 UG.
§ 12 Veröffentlichung
(1) Die Dissertation ist von der Dissertantin/dem Dissertanten zu veröffentlichen. Unter Berücksichtigung des § 86 UG können auch folgende Formen der Veröffentlichung in Betracht kommen: der Dissertationsdruck, die Publikation im Fachbuchhandel, die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder in einer Schriftenreihe, die Vervielfältigung als Manuskript oder über das Medium Mikrofilm/Mikrofiche, CD-ROM oder Internet.
(2) Das Institut der jeweiligen Betreuerin/des jeweiligen Betreuers unterstützt im Rahmen seiner personellen, strukturellen und finanziellen Möglichkeiten die Veröffentlichung bestmöglich.
(3) Die Universitätsbibliothek und die nach dem Organisationsplan für Öffentlichkeitsarbeit zuständige Dienstleistungseinrichtung erhalten unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 UG die Erlaubnis, die Kurzfassung der Dissertation auch in eigenen Medien aufzunehmen, um damit die Verbreitung zusätzlich zu unterstützen.
§ 13 Doktorgrade
Der Studiendirektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat den Absolventinnen/Absolventen des Doktoratsstudiums nach der positiven Ablegung der Disputation den akademischen Grad „PhD“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
§ 14 ECTS-Credits
Die Gesamtanzahl der ECTS-Credits ist mit 180 festgelegt und setzt sich zusammen aus Dissertation 88 ECTS-Credits, Lehrveranstaltungen 64 ECTS-Credits und Exposé 28 ECTS-Credits.
§ 15 Übergangsbestimmungen
Ordentliche Studierende, die ein Doktoratsstudium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Curriculums betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie dem neuen Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.
§ 16 Inkrafttreten
Das gegenständliche Curriculum tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Eine Zulassung zu anderen, früher eingerichteten Doktoratsstudien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 21. Juni 2006
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: +43 1 711 55/DW 6103