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      Wien, 17. März 2004/MH

Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund des Universitätsgesetzes 2002 ist die Universität verpflichtet, ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Um das Mitteilungsblatt noch klarer zu gestalten, werden Sie künftig durch Setzung von Überschriften die Themenbereiche, die in den einzelnen Informationen enthalten sind, besser erkennen.

Das Mitteilungsblatt wird wie bisher an jedem 1. und 3. Mittwoch des Monats herausgegeben.

Der Redaktionsschluss zum Zweck der Vorbereitung des Mitteilungsblattes ist jeweils der vorangegangene Freitag 12:00 Uhr.

Sie werden ersucht, die entsprechenden Unterlagen entweder per Hauspost oder per Mail an die Adresse: asp@mdw.ac.at zu übermitteln.

Mit besten Grüßen

Für die Redaktion:

Dr. Elisabeth Freismuth

 

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 17. März 2004 14. Stück

Verlautbarungen

147. Verlautbarung der Betriebsvereinbarung betreffend Urlaubsjahr.

148.     Verlautbarung der Betriebsvereinbarung betreffend Gleitzeit.

149.     Verlautbarung der Betriebsvereinbarung betreffend Entrichtung des Entgelts.

150.     Verlautbarung der Bibliotheksordnung.

Offene Stellen

151. Ausschreibung einer Assistentin/eines Assistenten im Arbeitsbereich des Instituts für Musikwissenschaft an der Universität Wien.

152.  Ausschreibung einer Assistentin/eines Assistenten in Ausbildung oder einer Assistentin/eines Assistenten im Arbeitsbereich des Instituts für Musikwissenschaft an der Universität Wien.

153. Ausschreibung einer Assistentin/eines Assistenten sowie einer Projektmitarbeiterin/eines Projektmitarbeiters bei der Österreichischen Qualitätssicherungsagentur.

Stipendien

154. Ausschreibung von außerordentlichen Stipendien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

155. Ausschreibung von individuellen Stipendien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

156. Ausschreibung von ordentlichen Studien für das Studienjahr 2004/2005 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

157. Ausschreibung von Stipendien des Bildungsministeriums der Republik China (Taiwan).

158.  Ausschreibung von Stipendien der italienischen Regierung im Rahmen des Kulturabkommens zwischen Österreich und Italien für österreichische Studenten für das Studienjahr 2004/05.

159. Ausschreibung von Stipendien für die Lehre am New York City College des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

Verlautbarungen

147.     Verlautbarung der Betriebsvereinbarung betreffend Urlaubsjahr.

Urlaubsjahr - Betriebsvereinbarung

abgeschlossen

am heutigen Tage

zwischen

der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien

vertreten durch den Rektor

o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Werner Hasitschka

und dem

Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal

der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

vertreten durch seine Vorsitzende

Petra Weissberg

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für das vom Betriebsrat vertretene allgemeine Universitätspersonal.

Zeitlicher Geltungsbereich

      Diese Betriebsvereinbarung wird für die Dauer eines Kalenderjahres befristet abgeschlossen und endet daher, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, und unter Ausschluss jeder Nachwirkung, mit 31.12.2004. Beide Vertragsteile erklären aber ihre Bereitschaft, spätestens mit Jahresende 2004 in Verhandlungen über eine Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung zu den dann näher festzulegenden Bedingungen einzutreten.

Urlaubsjahr

Abweichend von § 2 Urlaubsgesetz 1976 (UrlG), BGBl 1976/390, i.d.g.F., wird an Stelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart.

 Wien, am 27. 2. 2004

o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Werner Hasitschka e.h. Petra Weissberg e.h.

Der Rektor Vorsitzende des Betriebsrates

Der Rektor: W. Hasitschka

148. Verlautbarung der Betriebsvereinbarung betreffend der Gleitzeit.

Gleitzeit - Betriebsvereinbarung

abgeschlossen

am heutigen Tage

zwischen

der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien

vertreten durch den Rektor

o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Werner Hasitschka

und dem

Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal

der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

vertreten durch seine Vorsitzende

Petra Weissberg

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für das vom Betriebsrat vertretene allgemeine Universitätspersonal mit Ausnahme der Mitarbeiter, deren Dienst für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes einen festen Dienstplan erforderlich macht und der Beamten der Universität. Sie gilt somit auch nicht für das wissenschaftliche Personal im Sinne der §§ 97 ff UG 2002.

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung wird für die Dauer eines Kalenderjahres befristet abgeschlossen und endet daher, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, und unter Ausschluss jeder Nachwirkung, mit 31.12.2004. Beide Vertragsteile erklären aber ihre Bereitschaft, spätestens mit Jahresende 2004 in Verhandlungen über eine Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung zu den dann näher festzulegenden Bedingungen einzutreten.

Zeiterfassung

Die Zeiterfassung erfolgt wie bisher mit einem Zeiterfassungsprogramm durch den Arbeitnehmer.

Gleitzeitperiode

Die Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die gesetzliche Normalarbeitszeit oder die vertraglich vereinbarte geringere Arbeitszeit, unbeschadet der in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Übertragungsmöglichkeiten, zu erreichen ist. Die Gleitzeitperiode beträgt jeweils drei Kalendermonate.

Gleitzeitrahmen

Der Gleitzeitrahmen ist jene tägliche Zeitspanne, innerhalb derer der/die Mitarbeiter/in, unbeschadet der in dieser Betriebsvereinbarung festgesetzten Kernzeit (siehe unten) seine/ihre Arbeitszeit frei einteilen kann. Der Gleitzeitrahmen wird wie folgt festgelegt: 7 Uhr bis Beginn der Kernzeit und Ende der Kernzeit bis 19 Uhr. Dienstleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens werden grundsätzlich nicht als Dienstzeit angerechnet. Eine Ausnahme gilt für angeordnete genehmigte Mehr- und Überstunden, wobei der/die Mitarbeiter/in für den Fall, dass die Genehmigung einer Mehrdienstleistung im Vorhinein nicht eingeholt werden kann, verpflichtet ist, die Mehrdienstleistung der/dem arbeitszeitverantwortlichen Vorgesetzten unverzüglich und schriftlich im Nachhinein, längstens innerhalb von 48 Stunden, anzuzeigen und bewilligen zu lassen; andernfalls gilt die Mehrdienstleistung als nicht erbracht.

Kernzeit

Die Kernzeit ist jener Zeitraum, der innerhalb der Gleitzeitvereinbarung nicht der Dispositionsfreiheit der/des Mitarbeiterin/s unterliegt. Die Kernzeiten für die einzelnen Organisationseinheiten sind Montag bis Donnerstag 10:00 bis 14:00 Uhr, Freitag 10:00 bis 13:00 Uhr. Die jeweiligen LeiterInnen der Organisationseinheiten sind in Absprache mit dem Rektor berechtigt, die Kernzeiten für einzelne Mitarbeiter vorübergehend zu verändern.

Für die Sommermonate Juli, August und September gilt für alle Organisationseinheiten eine Kernzeit von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Um den MitarbeiterInnen die Konsumation ganzer Tage als "Gleittage" zu ermöglichen, sind die arbeitszeitverantwortlichen Vorgesetzten berechtigt, für diesen Fall die Kernzeit zu sistieren. Die Konsumation solcher "Gleittage" ist im Vorhinein genehmigungspflichtig. MitarbeiterInnen sind aber berechtigt, einen Tag pro Monat gegen vorherige Meldung als Gleittage zu konsumieren, wobei die Untersagung der Konsumation dieses einen Gleittages nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig ist.

Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten

Der/die Mitarbeiter/in ist berechtigt, aus einer Gleitzeitperiode in die nächste Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben von 20 Stunden und eine Zeitschuld von ebenfalls 20 Stunden zu übertragen. Der/die Mitarbeiter/in ist weiters verpflichtet, auch während der Gleitzeitperiode nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass er/sie dieses Höchstausmaß an Übertragungsmöglichkeiten weder im Bezug auf Zeitguthaben noch in Bezug auf Zeitschulden überschreitet. Für den Fall, dass der/die Mitarbeiter/in dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die/der arbeitszeitverantwortliche Vorgesetzte im Einvernehmen mit dem Rektor berechtigt, der/die Mitarbeiter/in vorübergehend oder auf Dauer aus dem Geltungsbereich dieser Gleitzeitbetriebsvereinbarung auszunehmen und ihn/sie zur Arbeitsleistung im Ausmaß der fiktiven Normalarbeitszeit zu verpflichten.

Für MitarbeiterInnen, mit denen eine unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitszeit vereinbart worden ist (Teilzeitbeschäftigte) verkürzt sich das Ausmaß der zulässigen Übertragungsmöglichkeiten, und zwar sowohl was Zeitguthaben als auch Zeitschulden anlangt, im aliquoten Ausmaß, aufgerundet auf 15 Minuten, also in dem Verhältnis, das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß zur gesetzlichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Übrigen gilt diese Bestimmung sinngemäß.

Fiktive Normalarbeitszeit

Die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit bezeichnet jenen Zeitraum, der als Arbeitszeit gilt, wenn der/die Mitarbeiter/in aus einem gerechtfertigten, einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründenden Grund von der Dienstleistung fern bleibt (etwa in Folge Krankheit, zulässigen Arzt- oder Behördenwegen). Auf Basis der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden wird die fiktive Normalarbeitszeit wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr (unbeschadet des Rundschreibens Nr. 07/04, Zahl: 835/04, das einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet).

Die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen sind zu gewähren.

Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zur Normalarbeitszeit, wobei jedem/jeder Teilzeitmitarbeiter/in die entsprechende Modifikation von Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit schriftlich bekanntzugeben ist.

  Wien, am 27. 2. 2004

    o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Werner Hasitschka e.h. Petra Weissberg e.h.

    Der Rektor Vorsitzende des Betriebsrates

Der Rektor: W. Hasitschka

 

149. Verlautbarung der Betriebsvereinbarung betreffend Entrichtung des Entgelts.

Entgelt-Entrichtung - Betriebsvereinbarung

abgeschlossen

am heutigen Tage

zwischen

der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien

vertreten durch den Rektor

o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Werner Hasitschka

und dem

Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal

der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

vertreten durch seine Vorsitzende

Petra Weissberg

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für das vom Betriebsrat vertretene allgemeine Universitätspersonal.

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung wird für die Dauer eines Kalenderjahres befristet abgeschlossen und endet daher, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, und unter Ausschluss jeder Nachwirkung, mit 31.12.2004. Beide Vertragsteile erklären aber ihre Bereitschaft, spätestens mit Jahresende 2004 in Verhandlungen über eine Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung zu den dann näher festzulegenden Bedingungen einzutreten.

Entrichtung des Entgelts

Das monatliche Entgelt wird am 15. eines jeden Monats für den laufenden Kalendermonat, die Sonderzahlungen werden in vier gleichen Teilen am 15.3., 15.6., 15.9. und 15.11. gleichzeitig mit dem gebührenden Monatsentgelt ausbezahlt.

  Wien, am 27. 2. 2004

    o.Univ.-Prof.Mag.Dr. Werner Hasitschka e.h. Petra Weissberg e.h.

    Der Rektor Vorsitzende des Betriebsrates

Der Rektor: W. Hasitschka

 

150. Verlautbarung der Bibliotheksordnung.

Bibliotheksordnung der Universitätsbibliothek der Universität für Musik  
und darstellende Kunst Wien

I. Allgemeines

§ 1  Aufgaben

(1)  Die Universitätsbibliothek hat als Dienstleistungseinrichtung der Universität für  
Musik und darstellende Kunst Wien die Aufgabe der Vermittlung von Informationen, insbesondere die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien erforderlichen Informationsträger, sowie deren Bereitstellung, Erhaltung und Sicherung.

(2)     Die Universitätsbibliothek ist verpflichtet, an den Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliothekswesens mitzuwirken.

§ 2  Organisatorische Gliederung

  Die Hauptbibliothek bildet mit den an den Instituten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben bereitgestellten Beständen (Institutsaufstellungen) eine organisatorische Einheit. Die zentralen Funktionen der Bibliotheksverwaltung, wie Erwerbung und Katalogisierung, werden für den gesamten universitären Bereich ausschließlich von der Hauptbibliothek wahrgenommen.

§ 3  Bestand der Universitätsbibliothek

(1)  Die gesamten an der Universität vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke und sonstigen Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek.

(2)     Die Bestände der Universitätsbibliothek sind Eigentum der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; im Eigentum des Bundes stehen diejenigen Bestände, die gem. § 139 (4) Universitätsgesetz 2002 aus historischem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden.

§ 4  Dienstleistungen

(1)  Die Universitätsbibliothek stellt Druckwerke und sonstige Informationsträger aus  
ihren Beständen in den Räumen der Universitätsbibliothek sowie gegebenenfalls in  
den Räumen anderer Universitätseinrichtungen zur Benützung bereit.

(2)  Die Universitätsbibliothek stellt ihre Kataloge sowie technische Geräte zu Recherche- und Benützungszwecken in den Räumen der Universitätsbibliothek bereit.

(3)  Die Universitätsbibliothek verleiht Druckwerke und sonstige Informationsträger aus ihren Beständen zur Benützung außerhalb der Universitätsbibliothek gemäß den Bestimmungen der Bibliotheksordnung.

(4)  Die Universitätsbibliothek vermittelt im Wege der Fernleihe Werke aus anderen Bibliotheken im Rahmen der gültigen nationalen und internationalen Bestimmungen.

(5)  Die Universitätsbibliothek erbringt Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte und durch die Vermittlung von Informationen (Datenbanken, Internet etc.).

II. Benützungsordnung

§ 5  Benützung

(1)  Die Universitätsbibliothek ist allgemein zugänglich.

(2)  Die Benützung erfolgt unter Einhaltung der Regelungen der jeweils gültigen Fassung dieser Bibliotheksordnung.

(3)  Für die Benützung sämtlicher Informationsträger im Bestand der Universitätsbibliothek wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen Lizenzbestimmungen verwiesen. Für Verstöße haftet die Benützerin oder der Benützer.

(3)     Die Internet-Benutzerplätze stehen ausschließlich für studien– und forschungsbezogene Recherchen zu Verfügung. Die Benützerin oder der Benützer ist verpflichtet, das Internet in rechtlich korrekter Weise zu nutzen. Die Veränderung von Systemkonfigurationen bzw. Programmparametern sowie die Installation oder das Abspeichern bzw. Bearbeiten mitgebrachter Dateien sind nicht erlaubt.

§ 6  Öffnungszeiten

  Die Öffnungszeiten werden durch die Bibliotheksdirektorin oder den Bibliotheksdirektor festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben.

§ 7  Entlehnung

  Ortsleihe

(1) Entlehnberechtigt sind:

1.     Angehörige österreichischer Universitäten gem. § 94 UG 2002 sowie Angehörige von Fachhochschulen.

2.     Sonstige Personen mit nachgewiesenem Hauptwohnsitz in Österreich.

a.     Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind, haben eine Kaution in der Höhe von € 220 zu hinterlegen. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Benützerausweises rückerstattet; sie verfällt ohne jede weitere Verständigung, wenn sie nicht bis zum Ablauf von 2 Jahren ab Hinterlegung behoben wird.

b.     Personen unter 18 Jahren benötigen eine Zustimmungs- und Haftungserklärung der oder des Erziehungsberechtigten

(2)  Als Nachweis der Entlehnberechtigung gelten:

1.     Für Studierende der gültige Ausweis für Studierende. 

2.     Für alle anderen Personen die Entlehnkarte, die gegen Vorweis eines Lichtbildausweises, des amtlichen Meldezettels und gegen eine Jahresgebühr in der Höhe von € 15 ausgestellt wird.

(3)  Änderungen des Namens, der Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen die Entlehnberechtigung beruht (z.B. Exmatrikulierung) sind der Universitätsbibliothek unverzüglich bekanntzugeben.

(4)  Die Weitergabe des Entlehnausweises wie auch die Weitergabe entlehnter Informationsträger an andere Personen ist nicht gestattet und schließt die Haftung der oder des Entlehnberechtigten nicht aus.

(5)  Die Entlehnfrist beträgt

1.     grundsätzlich 2 Monate; eine Verlängerung um maximal 2 weitere Monate ist möglich, wenn keine Vormerkungen vorliegen.

2.     für Informationsträger, die nur zur kurzfristigen Entlehnung vorgesehen sind, beträgt die Entlehnfrist 2 Wochen ohne Möglichkeit der Verlängerung.

3.     für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie für Dissertanten und Diplomanden können diese Fristen verlängert werden.

4.     Die Universitätsbibliothek kann in Einzelfällen kürzere Entlehnfristen festsetzen, entlehnte Werke vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordern oder von der Entlehnung ausschließen.

(6)  Hinsichtlich der Zahl der gleichzeitig entlehnten Informationsträger gilt:

1.     Gleichzeitig können pro Tag 5 Bände entlehnt werden, insgesamt darf die Zahl der Entlehnungen 15 Bände nicht überschreiten.

2.     für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie für Dissertantinnen, Dissertanten, Diplomandinnen und Diplomanden kann diese Zahl erhöht werden.

(7)  Werden bestellte oder vorgemerkte Informationsträger innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Bestellung nicht behoben, kann anderweitig über sie verfügt werden.

(8)  Von der Entlehnung ausgeschlossen sind:

1.     Präsenzbestände

2.     Informationsträger, die älter als 100 Jahre sind

3.     Informationsträger, die besonders wertvoll oder schwer ersetzbar sind

4.     Informationsträger, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Großformate, audiovisuelle und elektronische Medi en, ausgenommen für Lehrveranstaltungen der Universität

5.     Zeitschriften vor 1950

6.     Der Bruno-Walter-Nachlass

7.     Informationsträger, die im Wege der Fernleihe beschafft wurden

8.     Aufführungsmaterialien, ausgenommen für Lehrveranstaltungen oder öffentliche Aufführungen der Universität

(9)  Bei Verlust oder Beschädigung von Informationsträgern ist Ersatz zu leisten.

 Fernleihe

(10) Informationsträger, die an keiner anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können auf dem Wege der Fernleihe beschafft werden:

1.     Die Bereitstellung der vermittelten Informationsträger erfolgt nach Vorgabe der entlehnenden Bibliothek.

2.     Der Benützungszeitraum beträgt 1 Monat, sofern die entlehnende Bibliothek keine andere Frist bestimmt.

3.     Die der Universitätsbibliothek entstandenen Kosten für durch Fernleihe beschaffte Informationsträger sind abzugelten.

4.     Die Kosten, die der Universitätsbibliothek von der gebenden Bibliothek verrechnet werden, sind von der Benützerin oder dem Benützer zu bezahlen.

5.     Die Weitergabe der im Wege der Fernleihe entlehnten Informationsträger ist nicht gestattet.

6.     In gleicher Weise ist eine Entlehnung der Bestände der Universitätsbibliothek im Wege des nationalen und internationalen Leihverkehrs an andere Bibliotheken außerhalb Wiens möglich.

§ 8  Rückstellung

(1)  Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert beim Entlehnschalter zurückzugeben; selbständiges Zurückstellen in den Freihandbereich ist nicht zulässig.

(2)  Für die verspätete Rückstellung entlehnter Informationsträger wird am ersten Überziehungstag eine Mahnung erstellt. Bei Nichtbeachtung folgt nach 14 Kalendertagen (10 Öffnungstagen) eine zweite und nach weiteren 14 Tagen eine dritte Mahnung. Die ersten beiden Mahnungen werden per E-mail oder Post verschickt. Die dritte Mahnung erfolgt ausschließlich per eingeschriebenem Brief.

(3)  Die Gebühr pro Mahnschreiben beträgt € 1,65 und wird ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Mahnung fällig.

(4)  Für die verspätete Rückstellung entlehnter Informationsträger wird zusätzlich zur Mahngebühr eine Überschreitungsgebühr in der Höhe von € 0,15 pro Tag und Band eingehoben, wobei der Gesamtbetrag höchstens den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Informationsträgers beträgt.

(5)  Solange eine Bibliotheksbenützerin oder ein Bibliotheksbenützer der Aufforderung zur Rückstellung entlehnter Informationsträger nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist sie/er von der weiteren Entlehnung bzw. Verlängerung ausgeschlossen.

(6)  Kommt es trotz dreimaliger Mahnung nicht zur Rückstellung des Informationsträgers, wird die Einbringung auf dem Gerichtsweg betrieben. Bei Personen, die der Dienstaufsicht des Rektors oder der Rektorin unterstehen, wird die Rückforderung im Dienstweg vorgenommen.

§ 9  Dezentrale Bestände

(1)  Informationsträger der Universitätsbibliothek, die zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) eines Instituts erforderlich sind, können – wenn keine besonderen Gründe wie z.B. Bedarf anderer Benützer oder konservatorische Gründe entgegenstehen – in den Räumen des betreffenden Instituts als Dauerentlehnungen zur Benützung bereitgestellt werden. Diese Bestände gelten bei entsprechendem Umfang als Institutsbibliothek.

(2)  Über die an Instituten bereitgestellten Bestände ist ein Nachweis zu führen.

(3)  Die dezentral bereitgestellten Bestände stehen den Angehörigen des Instituts zur Verfügung. Anderen Universitätsangehörigen sowie Personen, die nicht Angehörige der Universität sind, ist die Benützung in den Räumen des Instituts zu ermöglichen.

(4)  Die Informationsträger sind im Bedarfsfall insbesonders für Zwecke der Fernleihe an der Hauptbibliothek zur Verfügung zu stellen.

(5)  Entlehnungen sind kurzfristig und gegen Nachweis der Identität zu gestatten.

(6)  Für die Benützung sind mindestens Öffnungszeiten von 20 Wochenstunden, in vorlesungsfreien Zeiten von 10 Wochenstunden, an 5 Werktagen zu gewährleisten.

(7)  Für die Sicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung dieser Bestände ist die Institutsleiterin oder der Institutsleiter verantwortlich.

(8)  Die Bediensteten der Universitätsbibliothek haben das Recht, Arbeiten und bibliothekarische Kontrollen durchzuführen.

(9)  Universitätsangehörige, die an den Instituten die bereitgestellten Bestände verwalten, haben die Anleitungen der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors zu beachten.

(10)     Die dezentralen Bestände bleiben Bestandteil der Universitätsbibliothek.

§ 10 Ordnung und Sicherheit

(1)  In den Räumen der Universitätsbibliothek ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2)  Im Benützungsbereich der Universitätsbibliothek ist das Essen, Trinken, Rauchen sowie die Benützung von Mobiltelefonen nicht gestattet.

(3)  Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder der Bestände oder des Inventars bewirken können, sowie die Mitnahme von Tieren ist nicht erlaubt, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

(4)  Überbekleidung, Taschen, Rucksäcke, Aktenkoffer u. dgl., sowie Schirme sind vor Betreten des Benützungsbereichs in der Garderobe zu deponieren.

(5) Bei Benützung der Garderobe ist die durch Anschlag bekannt gemachte Garderobeordnung zu beachten.

(6)  Alle Informationsträger sind im Hinblick auf die Sicherung der Bibliotheksbestände beim Verlassen des Benützungsbereichs auf Verlangen dem Bibliothekspersonals vorzuweisen. Dieses ist außerdem befugt, zu Kontrollzwecken die Öffnung von Taschen und sonstigen Behältnissen, die zur Aufbewahrung von Bibliotheksgut geeignet sind, zu verlangen.

(7)  Die Bestände und das Inventar der Universitätsbibliothek sind mit größter Schonung zu behandeln.

(8)  Den der Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs dienenden Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. In begründeten Fällen haben Benützerinnen und Benützer ihre Identität nachzuweisen.

(9)  Das Betreten der geschlossenen Magazine ist nur in Ausnahmefällen und in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet.

(10) Personen, die der Benützungsordnung oder den Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zuwiderhandeln, kann das Benützungsrecht vorübergehend oder dauernd entzogen werden.

(11) Für Beschädigungen und den Verlust sowie für widerrechtliche Benützung der EDV-Geräte ist Schadenersatz zu leisten.

Anhang

Garderobenordnung

1.     Die Garderobeschränke sind ausschließlich für die Benützerinnen und Benützer der Universitätsbibliothek bestimmt

2.     Die Garderobeschränke dürfen nur für die Zeit des Aufenthalts in der Universitätsbibliothek benützt werden.

3.     Die Benützung über Nacht sowie das Mitnehmen von Schlüsseln ohne Benützung ist verboten.

4.     Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen sowie verderblichen, gesundheitsgefährdenden und feuergefährlichen Stoffen in den Garderobeschränken ist verboten.

5.     Für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, übernimmt die Universitätsbibliothek keine Haftung.

6.     Gegenstände, die in den Garderobeschränken verbleiben, werden eingezogen und zur Abholung deponiert. Die eingezogenen Gegenstände werden dem Überbringer des Schlüssels ohne Prüfung seiner Berechtigung mit schuldbefreiender Wirkung ausgefolgt.

7.     Bei Verlust des Schlüssels ist Ersatz in der Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten zu leisten.

8.     Die Garderobe darf nur von Personen benützt werden, die bereit sind, diese Garderobenordnung einzuhalten.

S. Eschwé

 

Offene Stellen

151. Ausschreibung einer Assistentin/eines Assistenten im Arbeitsbereich des Instituts für Musikwissenschaft an der Universität Wien.

 Im Arbeitsbereich des Instituts für Musikwissenschaft der Organisationseinheit Geistes- und Kulturwissenschaften kann ehestmöglich die Stelle einer Assistentin/eines Assistenten besetzt werden.

 Das Arbeitsverhältnis ist mit 6 Jahren zeitlich befristet. Beschäftigungsausmaß: 100 %

 Aufnahmebedingungen: Abgeschlossenes Studium der Historischen Musikwissenschaft mit einem Schwerpunkt in der älteren Musikgeschichte, Doktoratsstudium oder eine dem Doktorat gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung.

 Gewünschte Zusatzqualifikationen: Kenntnisse in alten Sprachen, Quellenkunde und Paläographie, sehr gute EDV-Kenntnisse (u.a. zum Aufbau und zur Pflege einer Quellendatenbank), Kommunikations- und Teamfähigkeit. Die Universität Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen. Kennzahl: 17/25-2003/2004.

 Die Bewerbungsfrist beginnt am 25.02.2004 und endet am 17.03.2004.

 Bewerbungen richten Sie bitte an die Personalabteilung der Universität Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 1, A-1010 Wien.

E. Freismuth

152. Ausschreibung einer Assistentin/eines Assistenten in Ausbildung oder einer Assistentin/ eines Assistenten im Arbeitsbereich des Instituts für Musikwissenschaft an der Universität Wien.

      Im Arbeitsbereich des Instituts für Musikwissenschaft der Organisationseinheit Geistes- und Kulturwissenschaften kann ehestmöglich die Stelle einer Assistentin/eines Assistenten in Ausbildung besetzt werden.

Das Arbeitsverhältnis ist mit 4 Jahren zeitlich befristet.

Beschäftigungsausmaß: 100 %

Aufnahmebedingungen: Abgeschlossenes Studium der Historischen Musikwissenschaft (Diplom- oder Magistergrad) mit einer Magisterarbeit oder einer laufenden Dissertation aus dem Bereich der älteren Musikgeschichte, Mitwirkung in Lehre (gegebenenfalls auch selbstständig), Forschung und Verwaltung.

oder

die Stelle einer Assistentin/eines Assistenten besetzt werden.

Das Arbeitsverhältnis ist mit 4 Jahren zeitlich befristet.

Beschäftigungsausmaß: 50 %

Aufnahmebedingungen: Abgeschlossenes Studium der Historischen Musikwissenschaft mit einem Schwerpunkt in der älteren Musikgeschichte, Doktoratsstudium oder eine dem Doktorat gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung.

Gewünschte Zusatzqualifikationen: Sprachliche und fachliche Kompetenzen zur redaktionellen Mitarbeit bei Buchprojekten, Fähigkeit zur Mitarbeit in Forschungsprojekten der älteren Musikgeschichte (incl. Quellenrecherchen), gute EDV-Kenntnisse, Kommunikations- und Teamfähigkeit.

Die Universität Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

Kennzahl: 17/26-2003/2004

Die Bewerbungsfrist beginnt am 25.02.2004 und endet am 17.03.2004

Bewerbungen richten Sie bitte an die Personalabteilung der Universität Wien,

Dr. Karl Lueger-Ring 1, A-1010 Wien.

E. Freismuth

153. Ausschreibung einer Assistentin/eines Assistenten sowie einer Projektmitarbeiterin/eines Projektmitarbeiters bei der Österreichischen Qualitätssicherungsagentur.

Die neugegründete Österreichische Qualitätssicherungsagentur für den tertiären Bildungsbereich bietet Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien und Privatuniversitäten die Zertifizierung ihres internen Qualitätsmanagements, die organisatorische Betreuung von Evaluierungsverfahren sowie Beratung in allen Belangen der Qualitätssicherung.

Die Agentur sucht ab sofort:

Assistentin/Assistent

Aufgaben:

-     Büroorganisation

-     Sekretariat

-     Betreuung von Datenbanken

-     Veranstaltungsorganisation

-     Rechnungswesen

Anforderungsprofil:

-     Gute Anwenderkenntnisse von Bürosoftware (Word, Excel, Access, Powerpoint)

-     Kundenorientiertes Auftreten

-     Erfahrung in der Büroorganisation

-     Kenntnisse des Hochschulwesens von Vorteil

Projektmitarbeiterin/Projektmitarbeiter

Aufgaben:

-     Information und Beratung zu Qualitätsmanagement

-     Betreuung und Organisation von Evaluierungen

-     Erstellung von Studien und Publikationen

Anforderungsprofil:

-     Kenntnisse bzw. Erfahrung in Fragen der Qualitätssicherung

-     Statistikkenntnisse

-     Kenntnis des österreichischen und europäischen Hochschulwesens

-     Englischkenntnisse in Wort und Schrift

-     Abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium

Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an: Österreichische Qualitätssicherungsagentur, z.H. Mag. Alexander Kohler (Geschäftsführer), Liechtensteinstraße 22a, 1090 Wien

E. Freismuth

 

Stipendien

154. Ausschreibung von Außerordentlichen Stipendien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

AUSSERORDENTLICHES STIPENDIUM

Voraussetzungen: vorzulegen sind:
ausländische(r) ordentliche(r) Studierende(r) zwischen dem 19. und 35. Lebensjahr aktuelles Studienblatt und Kopie von 
Reisepass oder Personalausweis
Antragstellung zwischen dem 2. + 8. Semester  
ausgezeichneter Studienerfolg im (in den) zentralen künstlerischen Fach / Fächern Zeugnis(se) des vorangegangenen Semesters aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) mit Note „Sehr gut“ oder Diplomprüfungszeugnis
ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg in diesen positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflichtfächern (anerkannte Lehrveranstaltungen werden nicht berücksichtigt)
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer (gilt auch für ein Zweitstudium)  
 
soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem Ansuchen

Für Studierende, die bereits eine Studienrichtung an unserer Universität mit Diplom absolviert haben, ist eine Stipendienbewerbung für ein weiteres Studium nicht möglich. Auch Studierende von Doktoratsstudien sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

Höhe der Unterstützung: 
€ 600,-- pro Semester als Einmalauszahlung
Einreichfrist im Sommersemester: 23. Februar – 26. März 2004

Es werden maximal 16 Stipendien vergeben!

Auf die Zuerkennung des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Das vollständig ausgefüllte und auch vom/von der HauptfachlehrerIn befürwortete Ansuchen um Zuerkennung dieser einmaligen Geldaushilfe ist gemeinsam mit obenangeführten Beilagen (in Kopie) persönlich fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Zi B EG 03, bei Frau Christine Klein, Tel 711 55 DW 6911, abzugeben.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

 

155. Ausschreibung von individuellen Stipendien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Individuelles STIPENDIUM

Voraussetzungen: vorzulegen sind:
ausländische Studierende mit einer Staatsbürgerschaft aus ausgewählten Ländern 1 aktuelles Studienblatt und Kopie von 
Reisep
ass oder Personalausweis
Antragstellung ab dem 4 Semester  
ausgezeichneter Studienerfolg im (in den) zentralen künstlerischen Fach / Fächern 
Zeugnis(se) des vorangegangenen Semesters aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) mit Note „Sehr gut“
ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg in diesen positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflichtfächern (anerkannte Lehrveranstaltungen werden nicht berücksichtigt)
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer  
soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem Ansuchen (z.B. Auflistung der monatl. Kosten, Unterstützung durch Eltern, andere Stipendien, etc.)
Höhe der Unterstützung: zwischen € 200,- und € 726,- als Einmalzahlung
Einreichfrist im Sommersemester: 23. Februar – 26. März 2004

Auf die Zuerkennung des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Das vollständig ausgefüllte und auch vom Lehrer/von der Lehrerin im / in den zentralen künstlerischen Fach/Fächern befürwortete Ansuchen um Zuerkennung dieser einmaligen Geldaushilfe ist gemeinsam mit obenangeführten Beilagen (in Kopie) persönlich fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Zi B EG 03, bei Frau Maria Toth, Tel 711 55 DW 6919, abzugeben.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

156. Ausschreibung von ordentlichen Studien für das Studienjahr 2004/2005 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

ordentliches STIPENDIUM

für das Studienjahr 2004/05

Voraussetzungen: vorzulegen sind:
ausländische(r) ordentliche(r) Studierende(r) 
zwischen dem 19. und 35. Lebensjahr
Studienblatt für das Sommersemester 2004, 
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
einschlägige Vorstudien an unserem Haus im Ausmaß von 4 Semestern  
ausgezeichneter Studienerfolg im (in den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) Zeugnis(se) aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) mit Note „Sehr gut“ oder Diplomprüfungszeugnis
ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg in diesen positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflichtfächern (anerkannte Lehrveranstaltungen werden nicht berücksichtigt)
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer (gilt auch für ein Zweitstudium)  
 
zwei „ausgezeichnete“ Empfehlungen siehe Formblatt
soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem Ansuchen (Formblatt)

Für Studierende, die bereits eine Studienrichtung an unserer Universität mit Diplom absolviert haben, ist eine Stipendienbewerbung für ein weiteres Studium nicht möglich. Auch Studierende von Doktoratsstudien sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

Höhe der Unterstützung: 
9 x € 600,- pro Monat
Einreichfrist: 23. Februar bis 26. März 2004

Es werden maximal 15 Stipendien vergeben!

Auf die Zuerkennung des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Das vollständig ausgefüllte und auch von den Lehrern befürwortete Ansuchen um Zuerkennung dieses Stipendiums ist gemeinsam mit obenangeführten Beilagen (in Kopie) persönlich fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Zi B EG 03, bei Herrn Clemens Steurer, Tel 711 55 DW 6914, abzugeben.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

157. Ausschreibung von Stipendien des Bildungsministeriums der Republik China (Taiwan).

Für das Studienjahr 2004/05 bietet das Bildungsministerium der Republik China (Taiwan) österreichischen Studierenden vier Stipendienplätze an, von denen drei primär der Vertiefung von Chinesisch-Sprachkenntnissen dienen sollen, ein Stipendienplatz ist zur Unterstützung eines ordentlichen Studiums an einer taiwanesischen Universität (ausreichende Sprachkenntnisse für die jeweilige Fachrichtung werden vorausgesetzt) vorgesehen.

Einreichtermin:

5. April 2004 (Vorlagetermin im ACM)

Einreichstelle:

OeAD - Österreichischer Austauschdienst

Büro für Akademische Kooperation und Mobilität (ACM)

A - 1090 Wien, Alser Straße 4/1/15/7

Für Fragen steht Ihnen auch die Kulturabteilung des Taipei Wirtschafts- und Kulturbüros zur Verfügung. (Wagramerstr. 19/11 OG; 1220 Wien; Tel.: 01/2124720/62) .

E. Freismuth

156.     Ausschreibung von Stipendien der italienischen Regierung im Rahmen des Kulturabkommens zwischen Österreich und Italien für österreichische Studenten für das Studienjahr 2004/05.

Wir erlauben uns, hiermit auf die Stipendien der italienischen Regierung hinzuwiesen, die für das Studienjahr 2004/2005 ausgeschrieben worden sind, und an österreichische Studenten ab dem 2. Studienabschnitt vergeben werden, die im Rahmen ihres Studiums Forschungsarbeiten in Italien für eine Diplomarbeit, Dissertation, oder ein ähnliches Projekt tätigen müssen.

Die Stipendien werden unabhängig von laufenden internationalen Programmen wie ERASMUS, etc. vergeben und können daher nicht von Stipendiaten dieser internationalen Programme in Anspruch genommen werden.

Stipendienvergende Stelle: Italienisches Außenministerium

Gesamtmenge: bis zu 68 Monatseinheiten

Adressaten: Studenten österreichischer Universitäten mit österreichischer Staatsbürgerschaft ab dem 3. Studienabschnitt, bis zu 38 Jahren.

Zeitraum der möglichen Inanspruchnahme: 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005

Dauer der einzelnen Stipendien: 3, 4, 6 oder 8 Monatseinheiten

Auswahlvorgang: Gemischtes Auswahlkomitée im Italienischen Kulturinstitut

Einreichtermin: 26. März 2004

Verwendungszweck: für wissenschaftliche Arbeiten in Italien (nur in staatlichen Institutionen wie Bibliotheken, Universitäten, etc.) im Rahmen einer Diplomarbeit oder Dissertation, eventuell auch verbunden mit Besuch von Vorlesungen.

Interessierte Studenten können sich an das Italienische Kulturinstitut in Wien wenden (Ansprechperson: Frau Christiane Kempf, e-mail: bibliothek@iicwien.jet2web.at, Tel. 01/713 34 54/14). Infos auch auf der homepage www.iicwien.jet2web.at.

E. Freismuth

159. Ausschreibung von Stipendien für die Lehre am New York City College des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur teilt mit, dass ab Oktober 2004 drei Jahre lang für jeweils ein Semester ein Stipendium für die Lehre am New York City College vergeben wird.

Bewerbungsvoraussetzungen:

Doktorat an einer österreichischen Universität im Bereich der Theater- und Musikwissenschaften; Politikwissenschaften; Soziologie; Kunstgeschichte; Geschichte; Erziehungswissenschaften; Journalismus/Kommunikationswissenschaften; Ingenieur- und Naturwissenschaften. Ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache; mehrjährige Tätigkeit an einer Universität/wissenschaftlichen Einrichtung wünschenswert; nachgewiesene interdisziplinäre Erfahrungen/Interesse; mindestens zwei Semester Lehrerfahrung an einer Universität, nachgewiesene Forschungsarbeiten oder Publikationen in der jeweiligen Disziplin; Höchstalter 40 Jahre.

Weitere Information: New York City College (http://www.ccny.cuny.edu).

Einrechstelle: BMBWK, Abteilung VI/7, Minoritenplatz 5, 1014 Wien.

E. Freismuth

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103


1  vorzugsweise Armenien, China (Taiwan), China (Volksrepublik), Georgien, Indien, Iran, Kasachstan, Kolumbien, Kosta Rica, Kuba, Lettland, Mazedonien, Nepal, Nordkorea, Philippinen, Rumänien, Syrien, Ukraine