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MITTEILUNGSBLATT

SONDERNUMMER

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 18. Februar 2004 13. Stück

24. Kundmachung der vorläufigen Weitergeltung der Geschäftsordnung.

25. Kundmachung eines studienrechtlichen Beschlusses des Senats.

 

24. Kundmachung der vorläufigen Weitergeltung der Geschäftsordnung.

Beschluss des Senats vom 19.11.2003:

„Bis zum Beschluss einer Geschäftsordnung des Senats gilt die Geschäftsordnung des Gründungskonvents1) sinngemäß.“

1) Die Geschäftsordnung des Gründungskonvents wurde am 26.3.2003 im Mitteilungsblatt (Studienjahr 2002/2003, Sondernummer 7. Stück) veröffentlicht.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

25. Kundmachung eines studienrechtlichen Beschlusses des Senats.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21.1.2004 beschlossen:

„Bis zum Erlass entsprechender Bestimmungen durch den Senat in der Satzung gelten die Bestimmungen des 1. Teils, 1. Hauptstück, 1. Abschnitt, und die Bestimmungen des 4. Teils, 2. und 3. Hauptstück, des UniStG BGBl. I Nr. 48/1997, in der am 31.12.2003 geltenden Fassung (§§ 6 – 10 und 48 – 60) über den 31.12.2003 hinaus weiter, soferne sie den entsprechenden Bestimmungen des UG 2002 nicht entgegenstehen. Von dieser Übergangsregelung ausgenommen wird § 48a UniStG (Zulassungsprüfungserlass), der ab 1.1.2004 nicht mehr anzuwenden ist. Falls die im UniStG genannten Organe nicht mehr eingesetzt sind, sind die entsprechenden, dem vom Senat am 17.12.2003 beschlossenen Organisationsplan zu entnehmenden Nachfolgeorgane zuständig.

In Zweifelsfragen entscheidet der Studiendirektor.“

Der Vorsitzende: R. Riedmann

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

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