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MITTEILUNGSBLATT

SONDERNUMMER

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 11. Februar 2004 12. Stück

21. Kundmachung der Eintrittspreise für Veranstaltungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für das Sommersemester 2004.

22. Kundmachung der Studienbeitragsverordnung 2004 im BGBl. 55/2004.

23. Interne Regelung für die Vorgangsweise bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages.

 

21. Kundmachung der Eintrittspreise für Veranstaltungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für das Sommersemester 2004.

Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 8. Jänner 2004 folgende Eintrittspreise für Veranstaltungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für das Sommersemester 2004 beschlossen:

Klassenabende

Klassenabende können von allen Universitätsangehörigen (d.h. Studierenden, Lehrenden und Bediensteten der Verwaltung) gratis besucht werden. Alle anderen Besucher zahlen € 4,--. Ermäßigungen auf € 2,-- gibt es für Studierende anderer Universitäten, Präsenz-/Zivildiener, Senioren und Behinderte mit Ausweis.

Konzerte

Der Eintrittspreis für Konzerte, die in den Sälen der Universität bzw. in der Kirche St. Ursula stattfinden, kostet € 10,--. Ermäßigungen auf € 5,-- gibt es für Universitätsangehörige (wie oben) sowie Studierende anderer Universitäten, Präsenz-/Zivildiener, Senioren und Behinderte mit Ausweis.

Schauspiel- und Opernaufführungen

Bei Schauspiel- und Opernaufführungen gibt es folgende Preisstaffelung:

·     Veranstaltungen im Schlosstheater Schönbrunn

Hier liegen die Kartenpreise zwischen € 10,-- und € 20,-- je nach Sitzplatzkategorie; Ermäßigungen auf € 5,-- und € 10,-- je nach Sitzplatzkategorie, gibt es für Universitätsangehörige sowie für Studierende anderer Universitäten, Präsenz-/Zivildiener, Senioren und Behinderte mit Ausweis.

·     Studiobühnen

In der Neuen Studiobühne, der Alten Studiobühne, der Arenabühne und der Probebühne kostet die Eintrittskarte € 11,--; Ermäßigungen auf € 5,50 gibt es für Universitätsangehörige sowie für Studierende anderer Universitäten, Präsenz-/Zivildiener, Senioren und Behinderte mit Ausweis.

Diese Regelung gilt vom 1.3.2004 bis 30.9.2004.

Der Rektor: W. Hasitschka

22. Kundmachung der Studienbeitragsverordnung 2004 im BGBl. 55/2004.

Mit BGBl. Nr. 55/2004, Teil II, ausgegeben am 27. Jänner 2004, wurde die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004) kundgemacht.

E. Freismuth

23. Interne Regelung für die Vorgangsweise bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages.

Interne Regelung für die Vorgangsweise

bei Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

iVm §§ 91 und 92 UG 2002 und der StubeiV 2004

Einzahlung des Studienbeitrages

§ 1 (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH prüft die eingelangten Beträge zunächst auf Vollständigkeit des Studienbeitrages, sodann des Studierendenbeitrages und zuletzt des Sonderbeitrages. Der Studierendenbeitrag kann daher immer erst nach vollständiger Beitragseinzahlung seitens der/des Studierenden ausgewiesen und weitergeleitet werden.

(2) Grundsätzlich kann nur mit der vollständigen Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge die Voraussetzung für eine Fortsetzungsmeldung erbracht und die allgemeine Zulassungsfrist oder die Nachfrist gewahrt bleiben.

(3) Eine Nachlaufzeit von 5 Werktagen wird vorgesehen.

(4) Bei geringfügiger Unterschreitung des auf dem Erlagschein vorgedruckten Sollbetrages ist lediglich der Differenzbetrag auf den geforderten Betrag zu entrichten. Mit der Entrichtung von zumindest 90% des Sollbetrages in der allgemeinen Zulassungsfrist wird diese gewahrt und es muss auch in der Nachfrist nur der ursprüngliche Differenzbetrag (ohne den zehnprozentigen Erhöhungsbetrag) entrichtet werden. Geschieht dies jedoch bis zum Ende der Nachfrist nicht, kommt die Fortsetzungsmeldung nicht zustande.

Befreiung auf Grund von Mobilitätsprogrammen

§ 2 (1) Studierende, die gleichzeitig an mehreren Universitäten zum Studium zugelassen sind, müssen ihren geplanten Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Mobilitätsprogramms jeder dieser Universitäten melden, wenn sie die Zulassung aufrecht erhalten wollen. Handelt es sich um einen mehrsemestrigen Auslandsaufenthalt, so hat die Universität anlässlich des ersten Auslandssemesters die Studierendenbeiträge für alle geplanten Auslandssemester gleichzeitig, jedoch auf getrennten Erlagscheinen je Semester, vorzuschreiben.

(2) Der Antrag ist bis spätestens zum Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen.

(3) Die Mindestdauer des Auslandsprogrammes für die Befreiung des Studienbeitrages muss mindestens ein Monat pro Semester betragen, sollte das Auslandsprogramm die Monate Jänner bis März betreffen, kann nur für ein Semester eine Befreiung beantragt werden.

Befreiungen auf Grund von Anträgen auf Beurlaubung

§ 3 (1) Studierenden, denen eine Beurlaubung gemäß § 67 UG 2002 genehmigt wird, ist der Studienbeitrag von Amts wegen zu erlassen. Die Entscheidung über die Beurlaubung und der damit verbundene Erlass des Studienbeitrages gilt für die jeweilige Universität. Bei Studienzulassungen an mehreren Universitäten muss die oder der Studierende an jeder dieser Universitäten um Beurlaubung ansuchen, um eine tatsächliche Beitragsbefreiung zu erreichen.

(2) Einer beurlaubten Studierenden oder einem beurlaubten Studierenden, die/der vom Studienbeitrag befreit ist, darf die Studienzulassung nicht deswegen erlöschen, weil sie/er den Studierendenbeitrag nicht eingezahlt hat.

Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 4 (1) Die oder der Studierende hat den vorgeschriebenen Studienbeitrag eingezahlt, verliert jedoch noch vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer oder eines beitragspflichtigen Studierenden

a. wegen eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre oder

b. wegen Todesfalls oder

c. wegen Studienabbruchs, sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit oder künstlerische Magister- oder Diplomarbeit zur Beurteilung eingereicht hat.

Wenn die oder der Studierende laut Beitragsevidenz des Bundesrechenzentrums gleichzeitig auch andere Universitäten besucht hat, muss sie oder er anlässlich der Antragstellung auf Rückerstattung nachweisen, dass auch an diesen Universitäten die Zulassung zu allen mit Beitragspflicht verbundenen Studien bereits vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters erloschen war. Im Fall des Studienabbruchs gemäß lit.c. darf auch an keiner anderen österreichischen Universität im betreffenden Semester eine Prüfung abgelegt oder eine der genannten abschließenden Arbeiten eingereicht worden sein.

(2) Die Rückerstattung ist weiters bei folgenden Fällen möglich:

a. Es wurde zuviel bezahlt, die Überzahlung wird rückerstattet.

b. Die oder der Studierende hat den vorgeschriebenen Studienbeitrag eingezahlt, es wird jedoch in der Folge für das betreffende Semester ein Erlasstatbestand wirksam (z.B. verspätete Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums).

c. Die oder der Studierende hat den Studienbeitrag unvollständig entrichtet. Diese Fehleinzahlung kann erstattet werden, sobald die oder der Studierende die Eigenschaft des beitragspflichtigen Studierenden verloren hat.

d. Die oder der Studierende hat den vorgeschriebenen Studienbeitrag eingezahlt, verliert jedoch noch vor Beginn des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer oder eines beitragspflichtigen Studierenden. Wenn die oder der Studierende laut Beitragsevidenz des Bundesrechenzentrums gleichzeitig auch andere Universitäten besucht hat, muss sie oder er anlässlich der Antragstellung auf Rückerstattung nachweisen, dass auch an diesen Universitäten die Zulassung zu allen mit Beitragspflicht verbundenen Studien bereits vor Beginn des betreffenden Semesters erloschen war.

Der Rektor: W. Hasitschka

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103