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SONDERNUMMER
11. Kundmachung der vom Gründungskonvent beschlossenen Teile der provisorischen Satzung
11. Kundmachung der vom Gründungskonvent beschlossenen Teile der provisorischen Satzung
Der Gründungskonvent der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat in seiner 10. Sitzung am 12. November 2003 als Teile der provisorischen Satzung gem. § 121 UG 2002 beschlossen:
Erlöschen der Zulassung bei Nichtbesuch des zentralen künstlerischen Faches
(§ 68 Abs. 2 UG 2002)
Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem(n) zentralen künstlerischen Fach(Fächern) nicht besucht wird.
Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten (§ 81, § 83 UG 2002)
(1) Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen/ Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Magisterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf sind sonstige wissenschaftlich oder künstlerisch entsprechend qualifizierte Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer von der Studiendirektorin/vom Studiendirektor mit der Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten zu betrauen. Die Studierenden sind berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(2) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten heranzuziehen.
(3) Die Betreuerin/der Betreuer hat die abgeschlossene wissenschaftliche Diplom- oder Magisterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplom- oder Magisterarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Diplom- oder Magisterarbeit auf Antrag der/des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin/einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 1. zur Beurteilung zuzuweisen.
Betreuung und Beurteilung von Dissertationen (§ 82 UG 2002)
(1) Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen/Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die/der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(2) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 1 gleichwertig ist.
(3) Die abgeschlossene Dissertation ist von zwei Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern gemäß Abs. 1 oder 2 innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin/den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.
(4) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine dritte Beurteilerin/einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.
Wiederholung von Prüfungen (§ 77 UG 2002)
(1) Die Studierenden sind laut § 77 UG 2002 berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen.
(2) Lehrveranstaltungen, bei denen die negative Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsvorgangs am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern bei denen die laufende Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen maßgeblich oder ausschließlich die Beurteilung bestimmt, müssen in ihrer Gesamtheit wiederholt werden.
(3) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Wird nur ein Fach negativ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf dieses negativ beurteilte Fach.
Nostrifizierung (§ 90 UG 2002)
(1) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat im Antrag auf Nostrifizierung das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. Reisepass,
2. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien,
3. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums, ausgestellt wurde.
(2) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin/der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch im Original vorzulegen.
(3) Der Studiendirektor/die Studiendirektorin hat die vergleichbare Qualität des betreffenden Studiums der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu überprüfen, wenn diese für ihn/sie nicht außer Zweifel steht.
(4) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums oder Studienplans ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
(6) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Antragstellerin/der Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende/als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(7) Nostrifizierungen stellen die Anerkennung eines gesamten Studiums dar; daher sind die Bestimmungen über die Anerkennung von Einzelprüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten nicht anzuwenden.
Inkrafttreten der Curricula und Studienplanänderungen für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien
(1) Die Curricula und allfällige Änderungen von Studienplänen oder Curricula treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres erfolgt. Bei Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das Inkrafttreten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
(2) Jene Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten des jeweiligen Curriculums mit einem Studienplan nach UniStG oder einem Curriculum nach UG2002 begonnen haben, haben bei einer wesentlichen Änderung des Curriculums das Recht, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplans oder des Curriculums noch nicht abgeschlossen war, in der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich 1 Semester pro Studienabschnitt nach dem für sie bei Studienbeginn geltenden Studienplan oder Curriculum zu beenden.
Wird diese vorgenannte Studiendauer überschritten, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. Die Studierenden sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.
(3) Eine wesentliche Änderung des Curriculums liegt jedenfalls vor, wenn:
1. in einem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als
50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert wird oder
2. eine grundlegende Änderung der Prüfungsordnung erfolgt.
Darüber hinaus gehende weitere wesentliche Änderungen liegen vor, wenn die zuständige Studienkommission dies feststellt.
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs
§ 1 Für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz wird gemäß § 19 (2) Z. 2 UG 2002 ein monokratisches Organ mit der Bezeichnung „Studiendirektor“ eingerichtet.
§ 2 Der Studiendirektor ist für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz gemäß UG 2002 zuständig. Der Senat kann Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendirektors erlassen.
§ 3 Der Studiendirektor und sein Stellvertreter werden nach Anhörung des Rektorats vom Senat mit einfacher Mehrheit gewählt. Jeder Angehörige des Hauses, der in einem aktiven Dienstverhältnis zur Universität steht, kann zum Studiendirektor bzw. seinem Stellvertreter gewählt werden.
§ 4 Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils mit Anfang des Sommersemesters (1. März). Im Falle des Ausscheidens des Studiendirektors bzw. seines Stellvertreters vor Ende der Funktionsperiode hat unverzüglich eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode stattzufinden. Nach vorzeitigem Ausscheiden des Studiendirektors führt der Stellvertreter bis zur Nachwahl die Amtsgeschäfte interimistisch.
§ 5 Die Funktionsperiode des ersten Studiendirektors bzw. Stellvertreters beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit 28. Februar 2007.
§ 6 Ist der Studiendirektor bzw. sein Stellvertreter Mitglied des Senats, darf er bei Abstimmungen, die Studienangelegenheiten in zweiter Instanz betreffen, nicht mitstimmen.
§ 7 Der Studiendirektor bzw. sein Stellvertreter kann vom Senat auf schriftlichen Antrag mit Zweidrittel-Mehrheit abgewählt werden.
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6102
1 Die verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.