- -


MITTEILUNGSBLATT

SONDERNUMMER

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 28. Oktober 2003 3. Stück

5. Kundmachung der Geschäftsordnung für den Universitätsrat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien – Korrektur.

6. Kundmachung der Geschäftsordnung des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

7.  Kundmachung der vom Gründungskonvent beschlossenen Teile der provisorischen Satzung.

 

5. Kundmachung der Geschäftsordnung für den Universitätsrat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien - Korrektur.

G e s c h ä f t s o r d n u n g

für den Universitätsrat der Universität für Musik und

darstellende Kunst Wien

in der Fassung des Beschlusses vom 14. Oktober 2003

§ 1

Vorsitz

(1) Der Universitätsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende vom Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied dessen Aufgaben.

(3) Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter steht es frei, seine Funktion jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zurückzulegen. Legt der Vorsitzende seine Funktion zurück, so übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben; legt auch dieser zurück, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied dessen Aufgaben. Die solcherart mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Vorsitzenden betraute Person hat binnen drei Wochen eine Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. eines Stellvertreters einzuberufen.

(4) Sind bei einer Sitzung des Universitätsrates weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, so führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(5) Die Vertretung des Universitätsrates einschließlich der Besorgung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Der Universitätsrat selbst kann in einzelnen Fällen oder für gesonderte Bereiche andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen betrauen.

§ 2

Einberufung

(1) Der Universitätsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat schriftlich (per eingeschriebenem Brief, Telefax oder e-mail) spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen; sie hat eine vorläufige Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Sitzung zu enthalten.

(2) Die Einberufung hat zu erfolgen, sooft es die Interessen der Universität erfordern, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(3) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies von mindestens zweien seiner Mitglieder schriftlich unter Beifügung eines Entwurfes der Tagesordnung verlangt wird. Eine solche Sitzung muss binnen zwei Wochen nach Einlangen dieses Antrages einberufen werden; sie hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(4) Der Einberufung sind alle zur Erläuterung der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, soweit dies nach der Lage des Falles möglich ist.

§ 3

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung unter Bedachtnahme auf die nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes 2002 anfallenden Agenden sowie auf allenfalls vorliegende schriftliche Anträge von Mitgliedern fest.

(2) Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Universitätsrat nur gültig beschließen, wenn kein anwesendes Mitglied dem widerspricht.

(3) Der Universitätsrat beschließt am Beginn seiner Sitzung die endgültige Tagesordnung.

§ 4

Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 Abs. 3 B-VG, wenn der Universitätsrat nicht anderes beschließt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er erteilt das Wort und bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit eingebracht werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen.

(5) Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung. Sie ist schriftlich und geheim durchzuführen

a) bei Wahlen;

b) auf Verlangen eines Mitgliedes.

(6) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, anwesend sind. Stimmübertragungen und Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern im Universitätsgesetz 2002 nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Sitzungen können mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder Auskunftspersonen und Sachverständige mit beratender Funktion beigezogen werden. Auch für sie gilt sinngemäß die Verschwiegenheitspflicht des § 4 Abs. 1.

§ 5

Protokolle

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen ist. Das genehmigte und unterfertigte Protokoll ist den Mitgliedern des Universitätsrates vor der nächsten Sitzung zu übermitteln.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt einem vom Vorsitzenden damit betrauten Schriftführer.

(3) Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen.

(4) Jedes Mitglied kann während der Sitzung das Protokollieren einer Aussage oder eines Abstimmungsverhaltens ausdrücklich verlangen.

(5) Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung zu erheben. In dieser Sitzung ist das Protokoll dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6

Geschäftsstelle

Der Universitätsrat bedient sich bei der Besorgung seiner Aufgaben und der laufenden Geschäftsführung einer bei der Universität einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 7

Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Vorsitzender) gilt die jeweils gewählte Form für beide Geschlechter.

Der Vorsitzende des Universitätsrates: G. Kramer

6. Kundmachung der Geschäftsordnung des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Der Universitätsrat hat gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 UG 2002 in seiner Sitzung vom 14. Oktober 2003 folgende Geschäftsordnung des Rektorats genehmigt:

§ 1 Das Rektorat nach Universitätsgesetz 2002 idgF (UG) besteht aus dem Rektor und drei Vizerektoren1.

§ 2 Der Rektor ist Vorsitzender und Sprecher des Rektorats. Im Falle der Verhinderung ist Vizerektor I der erste Vertreter des Rektors, Vizerektor II der zweite Vertreter und Vizerektor III der dritte Vertreter.

§ 3 Die Agenden des Rektorats gemäß UG werden auf die Mitglieder des Rektorats verteilt wie folgt:

Rektor: Agenden gemäß § 23 (1) UG, allgemeine wirtschaftliche Angelegenheiten, allgemeine rechtliche Angelegenheiten, allgemeine Koordination, Projektkoordination, Erteilung der Lehrbefugnis, Evaluierung, Kunst-Entwicklung gemäß § 3 Z. 1 UG, Aufsicht über alle Universitätsorgane, Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leitern der Organisationseinheiten gemäß § 22 Abs. 1 Z. 6;

Vizerektor I: „Innere Angelegenheiten“ wie Personal, Gebäude, Räume, Technik, Informatik-Dienste, Weiterbildung;

Vizerektor II: „Äußere Angelegenheiten“ wie Außenkontakte, Veranstaltungen, PR, Sponsoring, Wettbewerbe;

Vizerektor III: „Studium und Lehre“ wie Studienbetrieb, Studienkoordination, Forschung, Bibliothekswesen, Frauenförderung.

§ 4 Folgende Agenden bedürfen eines Beschlusses des Rektorats:

-     die in § 22 (1) Z. 1 bis 5, 12, 15 und 16 UG normierten Agenden,

-     Vorschlagsrechte des Rektorats nach UG,

-     Zustimmungsrechte des Rektorats nach UG,

-     finanziell und/oder organisatorisch weitreichende Kooperationen.

§ 5 Grundsätzlich sind die in § 3 den Mitgliedern des Rektorats zugewiesenen Agenden von diesen alleinverantwortlich wahrzunehmen. In diesen Bereichen sind die Mitglieder des Rektorats alleinvertretungsbefugt für die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit ist durch Beschluss des Rektorats festzulegen, von welchem Mitglied des Rektorats die jeweilige Angelegenheit wahrzunehmen ist. Den Mitgliedern des Rektorats steht es frei, ihnen zugewiesene Agenden durch Beschluss des Rektorats anderen Mitgliedern des Rektorats zu übertragen.

§ 6 Zur Unterstützung der gemäß § 3 wahrzunehmenden Agenden werden folgende Organisationseinheiten den Mitgliedern des Rektorats direkt unterstellt:

Rektor: Abteilung für Finanz- und Rechnungswesen, Büro der Universitätsleitung, Wirtschaftsabteilung, Amt der Universität, Abteilung für Strategische Projektplanung und Organisationsrecht, künstlerische und wissenschaftliche Institute;

Vizerektor I: Personalabteilung, Abteilung Gebäude und Technik, Zentraler Informatikdienst, Zentrum für Weiterbildung;

Vizerektor II: Außeninstitut;

Vizerektor III: Studien- und Prüfungsabteilung, Studiendirektor, Studiendekane, Universitätsbibliothek.

§ 7 Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, die über den täglichen Geschäftsbetrieb, jedenfalls aber über eine Einzelsumme von 50.000,- € hinausgehen, ist die Genehmigung durch Rektor und Vizerektor I erforderlich.

§ 8  Die Sitzungen des Rektorats werden vom Vorsitzenden einberufen und sind vertraulich. Jedes Mitglied des Rektorats hat über seine Agenden, insbesondere über wirtschaftliche Angelegenheiten, zu berichten. Auskunftspersonen können eingeladen werden.

§ 9 Beschlüsse des Rektorats sind nur dann gültig, wenn der Rektor und zumindest zwei Vizerektoren anwesend sind. Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag. Stimmübertragung ist nicht möglich.

§ 10 Bei Projekten der Mitglieder des Rektorats, die mehr als 10 % des Jahresbudgets einer einem Mitglied des Rektorats unterstellten Organisationseinheit betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit anzustreben. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist für die Durchführung des Projekts ein Beschluss des Rektorats notwendig.

Der Rektor: W. Hasitschka

 

7.  Kundmachung der vom Gründungskonvent beschlossenen Teile der provisorischen Satzung.

Der Gründungskonvent der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2003 als Teile der provisorischen Satzung gem. § 121 UG 2002 beschlossen:

Studienrechtliche Angelegenheiten

Beurlaubungen

Studierende sind auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall von der Studiendirektorin/vom Studiendirektor wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuung eigener Kinder oder aus anderen schwerwiegenden studienbehindernden Gründen bescheidmäßig zu beurlauben.

Die Beantragung der Beurlaubung ist während der allgemeinen Zulassungsfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig und erstreckt sich auf sämtliche Studien der/des Studierenden.

Die Entscheidung in erster Instanz trifft die Studiendirektorin/der Studiendirektor, die/der auch die Bescheide ausstellt.

Inkrafttreten der Curricula für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

(1)     Die Curricula und allfällige Änderungen der Curricula treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres erfolgt. Bei Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das Inkrafttreten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.

(2)     Eine Änderung des Curriculums ist ab Inkrafttreten auf alle Studierenden mit UniStG oder UG 2002 Studienplänen anzuwenden. Bereits abgeschlossene Studienabschnitte sind nicht zu ergänzen.

 

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Bis zur Funktionsaufnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nach UG 2002 nimmt der nach KUOG 1998 eingerichtete Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Aufgaben und Rechte des zu konstituierenden Arbeitskreises wahr.

Der Vorsitzende: W. Heißler

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6102


1 Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.