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MITTEILUNGSBLATT

SONDERNUMMER

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 1. Oktober 2003 1. Stück

1. Kundmachung der Geschäftsordnung für den Universitätsrat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

 

1. Kundmachung der Geschäftsordnung für den Universitätsrat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Der Universitätsrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2003 die Geschäftsordnung für den Universitätsrat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien einstimmig beschlossen. Die Geschäftsordnung lautet wie folgt:

G e s c h ä f t s o r d n u n g

für den Universitätsrat der Universität für Musik und

darstellende Kunst Wien

in der Fassung des Beschlusses vom 23. Mai 2003

§ 1

Vorsitz

(1) Der Universitätsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende vom Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied dessen Aufgaben.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter steht es frei, seine Funktion jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zurückzulegen. Legt der Vorsitzende seine Funktion zurück, so übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben; legt auch dieser zurück, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied dessen Aufgaben. Die solcherart mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Vorsitzenden betraute Person hat binnen drei Wochen eine Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. eines Stellvertreters einzuberufen.

(4) Sind bei einer Sitzung des Universitätsrates weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, so führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(5) Die Vertretung des Universitätsrates einschließlich der Besorgung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Der Universitätsrat selbst kann in einzelnen Fällen oder für gesonderte Bereiche andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen betrauen.

§ 2

Einberufung

(1) Der Universitätsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat schriftlich (per eingeschriebenem Brief, Telefax oder e-mail) spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen; sie hat eine vorläufige Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Sitzung zu enthalten.

(2) Die Einberufung hat zu erfolgen, sooft es die Interessen der Universität erfordern, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(3) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies von mindestens zweien seiner Mitglieder schriftlich unter Beifügung eines Entwurfes der Tagesordnung verlangt wird. Eine solche Sitzung muss binnen zwei Wochen nach Einlangen dieses Antrages einberufen werden; sie hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(4) Der Einberufung sind alle zur Erläuterung der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, soweit dies nach der Lage des Falles möglich ist.

§ 3

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung unter Bedachtnahme auf die nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes 2002 anfallenden Agenden sowie auf allenfalls vorliegende schriftliche Anträge von Mitgliedern fest.

(2) Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Universitätsrat nur gültig beschließen, wenn kein anwesendes Mitglied dem widerspricht.

(3) Der Universitätsrat beschließt am Beginn seiner Sitzung die endgültige Tagesordnung.

§ 4

Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 Abs. 3 B-VG, wenn der Universitätsrat nicht anderes beschließt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er erteilt das Wort und bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit eingebracht werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen.

(5) Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung. Sie ist schriftlich und geheim durchzuführen

a) bei Wahlen;

b) auf Verlangen eines Mitgliedes.

(6) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, anwesend sind. Stimmübertragungen und Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern im Universitätsgesetz 2002 nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Sitzungen können mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder Auskunftspersonen und Sachverständige mit beratender Funktion beigezogen werden. Auch für sie gilt sinngemäß die Verschwiegenheitspflicht des § 4 Abs. 1.

§ 5

Protokolle

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt einem vom Vorsitzenden damit betrauten Schriftführer.

(3) Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen.

(4) Jedes Mitglied kann während der Sitzung das Protokollieren einer Aussage oder eines Abstimmungsverhaltens ausdrücklich verlangen.

(5) Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung zu erheben. In dieser Sitzung ist das Protokoll dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6

Geschäftsstelle

Der Universitätsrat bedient sich bei der Besorgung seiner Aufgaben und der laufenden Geschäftsführung einer bei der Universität einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 7

Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Vorsitzender) gilt die jeweils gewählte Form für beide Geschlechter.

Der Vorsitzende des Universitätsrates: G. Kramer

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6101