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SONDERNUMMER
18. Wahlordnung des Senats an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
18. Wahlordnung des Senats an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Der Gründungskonvent hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2003 die Wahlordnung des Senats einstimmig beschlossen. Die Wahlordnung lautet wie folgt:
§ 1 (1) Die Wahlordnung gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
(2) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat aus dem Personenkreis der Studierenden erfolgt innerhalb der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl Nr. 22/1999 i.d.g.F.
§ 2 (1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Senats beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung und endet nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Der Senat besteht aus 20 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
11 Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
3 Vertreterinnen und Vertreter der im § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 genannten Gruppe (Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb),
1 Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals,
5 Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.
(4) Der gemäß UG 2002 gewählte Rektor hat die Wahlen unverzüglich ab dem 1.10.2003 auszuschreiben, er legt den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl fest. Die Wahlen haben bis 31. 10. 2003 stattzufinden.
§ 3 Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den im § 25 Abs. 3 UG 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt. Der im Amt befindliche Rektor sowie die im Amt befindlichen Vizerektorinnen und Vizerektoren und Mitglieder des Universitätsrates sind gemäß § 20 Abs. 2 UG 2002 passiv nicht wahlberechtigt.
§ 4 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
3. das allgemeine Universitätspersonal.
(2) Als Wahlkommissionen fungieren die nach den Bestimmungen des KUOG und der Wahlordnung an der Universität eingerichteten Wahlkommissionen.
(3) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie oder er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.
(4) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden.
§ 5 Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 4);
2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3);
3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 25 Abs. 2 UG 2002);
4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6).
5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ 7 Abs. 1);
6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 2 genannte Mindestanzahl an zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;
7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 5);
8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 8 Abs. 3).
§ 6 Die Zentrale Verwaltung der Universität hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der oder dem Vorsitzenden überprüfte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der oder dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
Wahlvorschläge
§ 7 (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
(2) Ein Wahlvorschlag hat mindestens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten wie zu wählende Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten.
(3) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.
(4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt bzw. die mehrfach angeführt sind, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der oder dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 4 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 7 Abs. 1 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.
(6) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.
§ 8 (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiterin oder Wahlleiter) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführerin oder der bestellte Protokollführer hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.
(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wählerin oder der Wähler hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegebenenfalls die Identität nachzuweisen.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat.
§ 9 (1) Unmittelbar nach Ende der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Ziffer 1 vorgesehenen Wahlzeit hat die Wahlleiterin oder den Wahlleiter im Beisein der Protokollführerin oder des Protokollführers die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.
(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen und Vertreter durch das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren zu ermitteln.)
Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerberinnen und Wahlwerber gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen.
(5) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreterinnen und Vertretern für die Dauer der Verhinderung an deren Stelle. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft aus den im § 11 angeführten Gründen, sind von der wahlwerbenden Gruppe binnen einer Woche nach Aufforderung des/der Vorsitzenden der Wahlkommission Ersatzmitglieder nachzunominieren.
(6) Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat eine Nachwahl stattzufinden.
(7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren sowie die Gewählten schriftlich zu verständigen.
§ 10 (1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 5 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jeder/jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/Dieser hat sie unter Anschluss einer Stellungnahme der Wahlleiterin/des Wahlleiters der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen ziffernmäßige Fehler oder falsche rechnerische Ermittlungen, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen, unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, erforderlichenfalls erfolgte Verlautbarungen zu widerrufen und das nunmehr richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen Verletzung der Wahlordnung, so hat er den Antrag auf Neudurchführung der Wahl zu enthalten. Wird dem Einspruch in der Sache stattgegeben, hat die Wahlkommission festzustellen, ob die Verfahrensverletzung auf das Ergebnis der Wahl Einfluss haben konnte. Ist dies der Fall, so hat die Wahlkommission das Wahlergebnis aufzuheben und unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben.
(4) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben in Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 (1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft im Senat endet in folgenden Fällen:
1. durch begründeten Rücktritt;
2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs.1 Z 1 bis 3;
3. durch Tod.
(2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Senats abzugeben. Die oder der Vorsitzende des Senats hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Ziffer 1 bis 3 zu informieren.
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6101
) Dabei ist die jeweilige Anzahl der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel usw. zu schreiben. Die Quotienten (Wahlzahlen) sind in Dezimalzahlen zu errechnen. Die Verteilung der Sitze erfolgt in der Reihenfolge der Höhe dieser Quotienten; die Reihe der Quotienten ist, vom größten beginnend, so lange fortzusetzen, bis alle Mandate vergeben sind. Jeder Liste sind so viele Mandate zuzuteilen, als ihr gemäß der Reihenfolge der Größe der Quotienten sämtlicher Wahlvorschläge zustehen.