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SONDERNUMMER
14. Geschäftsordnung des Gründungskonvents.
14. Geschäftsordnung des Gründungskonvents.
Der Gründungskonvent hat in seiner Sitzung vom 5. März 2003 die Geschäftsordnung des Gründungskonvents einstimmig beschlossen. Die Geschäftsordnung lautet wie folgt:
GESCHÄFTSORDNUNG
DES
GRÜNDUNGSKONVENTS
Geltungsbereich
§ 1 Die Geschäftsordnung gilt für den nach UG 2002 eingerichteten Gründungskonvent der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
§ 3 Die Vertreterinnen/Vertreter der einzelnen Personengruppen (Kurien) können aus ihrer Mitte eine Kuriensprecherin/einen Kuriensprecher und Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bestimmen.
§ 4 (1) Die Einberufung des Gründungskonvents erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden. Die Einladung ist spätestens 10 Tage vor der Sitzung abzusenden und hat Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten.
(2) Die Sitzungstermine sind nach Möglichkeit spätestens zu Semesterbeginn festzulegen. Sitzungstage sind Werktage von Montag bis Freitag. Die Abhaltung einer Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit ist nur bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die/der Vorsitzende eine dringliche Sitzung in besonderen Notfällen schriftlich, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen geeigneten Weise einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstermin hat ein Zeitraum von wenigstens 48 Stunden zu liegen. Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Eine Sitzung ist abweichend von Abs. 1 außerdem jederzeit unverzüglich einzuberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Beifügung eines Vorschlags zur Tagesordnung verlangt. Einem solchen Verlangen ist von der/dem Vorsitzenden binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Die Einberufung zur Abwahl der/des Vorsitzenden erfolgt durch deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, wenn dies von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gründungskonvents schriftlich verlangt wird.
§ 5 (1) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Eine Verhinderung ist der/dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung bzw. spätestens zu Beginn derselben unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(2) Bei zeitweiliger Verhinderung von stimmberechtigten Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder desselben Wahlvorschlags gemäß ihrer Reihung nach, wobei die Bestimmungen für die Personengruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 zu berücksichtigen sind. Die Vertretung ist der/dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Eine Stimmübertragung ist während der Sitzung möglich. In diesem Fall besitzt das vertretende stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmen. Niemand darf mehr als zwei Stimmen führen. Die schriftliche Vollmacht ist der/dem Vorsitzenden zu übergeben. Stimmübertragung gilt nicht bei geheimen Abstimmungen und Wahlen.
(4) Im Falle der dauernden Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds rückt das nächstgereihte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlags für den Rest der Funktionsperiode an dessen Stelle. Erforderlichenfalls ist ein neues Mitglied zu wählen. Die Bestimmungen für die Personengruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 sind zu berücksichtigen.
(5) Rücktritte sind der/dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Entsendung laut Hochschülerschaftsgesetz bleibt unberührt.
§ 6 (1) Die/der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Sie hat jedenfalls zu enthalten:
– Feststellung der Beschlussfähigkeit,
– Protokollgenehmigung,
– Berichte und Initiativen,
– Allfälliges.
Die/der Vorsitzende hat auf Verlangen eines Mitglieds Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern diese bei ihm spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Sitzungstermin schriftlich einlangen.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung kann die Aufnahme eines Punkts in die Tagesordnung in Form eines Dringlichkeitsantrags verlangt werden. Die Stellung eines Dringlichkeitsantrags ist nur vor Beschluss der Tagesordnung zulässig.
§ 7 (1) Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Die Verwendung von Bild- und Tonträgern zur Festhaltung des Verlaufs einer Sitzung des Gründungskonvents oder Teilen derselben ist nicht statthaft.
(3) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie/er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen und kann die Sitzung jederzeit unterbrechen.
(4) Nach Eröffnung der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und über allfällige Dringlichkeitsanträge abzustimmen.
(5) Allfällige Änderungsanträge zum Protokollentwurf der letzten Sitzung sind vor dessen Genehmigung einzubringen.
(6) Die/der Vorsitzende eröffnet jeden Tagesordnungspunkt. Sie/er erteilt dem Mitglied des Gründungskonvents, das den Gegenstand für die Tagesordnung angemeldet hat, das Wort, eröffnet die Debatte und bringt die einzelnen Anträge zur Abstimmung.
(7) Wird ein Tagesordnungspunkt in einer Sitzung nicht abschließend behandelt, so ist er, sofern nichts anderes beschlossen wird, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung wieder aufzunehmen.
Debatte
§ 8 (1) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen von der/dem Vorsitzenden erteilt, gegebenenfalls ist eine Rednerinnen-/Rednerliste anzulegen.
(2) Die/der Vorsitzende kann die Rednerin/den Redner jederzeit unterbrechen bzw. abweichend von der Rednerinnen-/Rednerliste einem Mitglied des Gründungskonvents das Wort erteilen, sofern Wortmeldungen (“ad hoc”) “zur Geschäftsordnung” oder “zur Berichtigung” sowie Anträge zur Geschäftsordnung eingebracht werden.
1. Wortmeldungen “zur Geschäftsordnung” sind solche, die auf den geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen.
2. Wortmeldungen “zur Berichtigung” sind solche, die Sachverhaltsdarstellungen sachlich berichtigen.
(3) Die/der Vorsitzende hat auf eine ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann sie/er, Rednerinnen/Redner, die vom Thema abschweifen, “zur Sache” rufen. Bleibt ein zweimaliger Ruf “zur Sache” ohne Erfolg, kann der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen werden. Die/der Vorsitzende kann bei ordnungswidrigem Verhalten einen Ordnungsruf erteilen.(4) Jedes Mitglied kann Anträge auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerinnen-/Rednerliste stellen. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind eine Prorednerin/ein Proredner sowie eine Kontrarednerin/ein Kontraredner zu diesem Antrag zuzulassen.
(5) Der Gründungskonvent kann auf Antrag eines Mitglieds beschließen, die Sitzung maximal auf die Dauer von 2 Wochen zu vertagen.
§ 9 (1) Jedes Mitglied des Gründungskonvents kann Anträge zu einem Tagesordnungspunkt stellen. Es sind zu unterscheiden:
1. Anträge zur Sache
2. Anträge zur Geschäftsordnung
(2) Anträge zur Sache sind so zu formulieren, dass eine Abstimmung nach dem Modus “Dafür – Dagegen” möglich ist. Auf Verlangen der/des Vorsitzenden sind umfangreiche Anträge schriftlich einzubringen.(3) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit eingebracht werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Solche sind insbesondere:
1. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
2. Antrag auf Redezeitbeschränkung
3. Antrag auf Schluss der Rednerinnen-/Rednerliste
4. Antrag auf Schluss der Debatte
5. Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen
6. Antrag auf Vertagung eines Antrags
7. Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkts
8. Antrag auf Vertagung der Sitzung
(4) Jeder Antrag kann bis zur Abstimmung von der jeweiligen Antragstellerin/dem jeweiligen Antragsteller zurückgezogen werden.(5) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge dürfen in derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt “Allfälliges” können keine Anträge zur Sache gestellt werden.
Abstimmung
§ 10 (1) Über alle gestellten Anträge ist getrennt abzustimmen, wobei über Gegenanträge vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen ist. Im Zweifelsfall entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen:
a) bei Wahlen;
b) über Angelegenheiten, welche Mitglieder des Gründungskonvents persönlich betreffen;
c) wenn mindestens ein Mitglied des Gründungskonvents dies verlangt.
(3) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, bzw. nicht in die Zuständigkeit des Gründungskonvents fallen, ist unzulässig.(4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird, erfolgt die Abstimmung durch Heben der Hand. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen für ihn abgegeben werden.
(7) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen. Anträge sind daher von der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich vorzulegen bzw. in das Protokoll zu diktieren.
(8) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt der/dem Vorsitzenden.
Befangenheit
§ 11 (1) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse oder die eines seiner nahen Angehörigen betrifft, jedenfalls dann, wenn ein Grund im Sinne des § 7 AVG 1991 vorliegt. Im Zweifel entscheidet der Gründungskonvent auf Antrag eines Mitglieds.
(2) Sofern der Gründungskonvent nichts anderes beschließt, darf ein befangenes Mitglied des Gründungskonvents an der Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Debatte über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(3) Die Befangenheit eines Mitglieds gilt als Verhinderung. Eine Vertretung gemäß § 5 ist möglich.
§ 12 (1) Über jede Sitzung ist jedenfalls ein Beschlussprotokoll zu führen. Protokollentwürfe und genehmigte Endfassungen unterliegen der Vertraulichkeit.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt einer Schriftführerin/einem Schriftführer, die/der von der/dem Vorsitzenden nominiert wird.
(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Tag, Ort und Dauer der Sitzung;
2. die Namen aller Anwesenden;
3. die beschlossene Tagesordnung;
4. alle Anträge mit den Namen der Antragsteller/innen;
5. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
6. das ziffernmäßige Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen;
7. Äußerungen eines Mitglieds des Gründungskonvents auf eigenes Verlangen oder auch auf Verlangen eines anderen Mitglieds des Gründungskonvents, wenn das Mitglied zustimmt.
(4) Dem Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche beschlossenen Anträge, geordnet nach Tagesordnungspunkten, anzuschließen.(5) Der Protokollentwurf der jeweils letzten Sitzung ist allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern bei Teilnahme an der entsprechenden Sitzung) des Gründungskonvents spätestens zugleich mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen und zu Sitzungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.
(6) Das genehmigte Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen. Über jede Sitzung des Gründungskonvents ist jeweils ein geschlossenes Protokoll zu führen.
(7) Das genehmigte Protokoll ist ehestens anzufertigen und allen Mitgliedern des Gründungskonvents zu übermitteln.
(8) Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden aufzubewahren.
§ 13 Jedes Mitglied des Gründungskonvents hat das Recht, bei der/dem Vorsitzenden in alle Geschäftsstücke, die den Wirkungsbereich des Gründungskonvents betreffen, Einsicht zu nehmen. In allen Fällen ist dabei die Amtverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu beachten.
§ 14 (1) Der Gründungskonvent kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen. Diese Personen haben nur beratende Funktion.
(2) Der Gründungskonvent kann Arbeitsgruppen bilden, denen er die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann.
§ 15 (1) Die/der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten, soweit sie nicht einer Befassung bzw. Beschlussfassung im Gründungskonvent bedürfen, zu besorgen. Die/der Vorsitzende hat über alle diese Angelegenheiten in der nächsten Sitzung zu berichten.
(2) Die Vollziehung der Beschlüsse des Gründungskonvents obliegt der/dem Vorsitzenden.
(3) Die/der Vorsitzende des Gründungskonvents kann zur Beratung die Sprecherinnen/ Sprecher der Personengruppen (Kurien, § 3 Geschäftsordnung) beiziehen.
§ 16 Beschlüsse, welche Implementierungsschritte des Gründungskonvents betreffen, sind durch die/den Vorsitzenden mittels Anschlag an der Amtstafel des Rektorats und im Mitteilungsblatt kundzumachen.
Der Vorsitzende des Gründungskonvents: W. Heißler
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103.