Studienjahr 2004/05, 15.6.2005 - - Mitteilungsblatt 19, mdw.ac.at
Kundmachungen
279. Verlautbarung des Ergebnisses der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
280. Beschluss des Senats betreffend Änderungen im Satzungsteil Studienrecht: Studienrechtliche Bestimmungen.
281. Beschluss des Senats betreffend Übergangsbestimmungen zu § 25 des Studienrechtlichen Satzungsteiles.
282. Korrektur der Veröffentlichung der Studienplanänderungen Musikerziehung (Mitteilungsblatt 5. Stück, Studienjahr 2004/2005) vom 17.11.2004.
283. Korrektur der Veröffentlichung der Studienplanänderungen Instrumentalmusikerziehung (Mitteilungsblatt 5. Stück, Studienjahr 2004/2005) vom 17.11.2004.
284. Änderung des Studienplans Musikerziehung.
Offene Stellen
285. Ausschreibung der befristeten Stelle eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/ Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers) für Solo- und Klassenkorrepetition am Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
286. Ausschreibung der Stelle einer/eines angestellten Lehrbeauftragten im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für Vokalpraktikum und Bühnenpräsenztraining (voraussichtlich 6 SStd Z2n) sowie Englisch für SängerInnen – Jazz (voraussichtlich 2 SStd Z2n) am Institut für Jazz an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
287. Ausschreibung der Stelle einer/eines angestellten Lehrbeauftragten im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für Bewegung – Ausdruck - Raum am Institut für Musiktheater an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
288. Ausschreibung einer Fulbright Gastprofessur 2006-2007 für Komposition und/oder Musikpädagogik an der University of Minnesota, USA
289. Ausschreibung der Stelle eines/einer Mitarbeiters/Mitarbeiterin für Reinigung und Hausdienste an der Abteilung für Gebäude und Technik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
290. Ausschreibung eines Institutslektorates am Österreichzentrum der Hebräischen Universität Jerusalem.
Stipendien, Programme, Preise
291. Kostenlose Job-Börse für Forschende und Forschungsorganisationen.
292. C.M. Ziehrer-Stipendium.
293. Österreichischer Forschungs- und Technologiebericht 2005.
Todesfälle
294. Kammerschauspielerin em.o.Univ.Prof. Susanne Haeusserman-Nicoletti.
Kundmachungen
279. Verlautbarung des Ergebnisses der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Gemäß § 56 Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO) wird das Ergebnis der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bekanntgemacht:
UNIVERSITÄTSVERTRETUNG
Summe der abgegebenen Stimmen 492
Summe der gültigen Stimmen 471
Summe der ungültigen Stimmen 21
Wahlbeteiligung 21,37 %
es entfielen auf:
KunsT für kUNSt 261 Stimmen
dies entspricht 5 Mandaten
DIE SPEZIALISTEN 132 Stimmen
dies entspricht 3 Mandaten
Verband sozialistischer StudentInnen 78 Stimmen
dies entspricht 1 Mandat
STUDIENVERTRETUNG „MUSIKTHERAPIE“
Summe der abgegebenen Stimmzettel 12
Summe der ungültigen Stimmzettel 0
Summe der gültigen Stimmen 24
es entfielen auf:
Johanna SCHMITT 10 Stimmen 1 Mandat
Sophie PUDELEK 7 Stimmen 1 Mandat
Martina GALL 7 Stimmen 1 Mandat
STUDIENVERTRETUNG „DARSTELLENDE KUNST“
Summe der abgegebenen Stimmzettel 22
Summe der ungültigen Stimmzettel 1
Summe der gültigen Stimmen 44
es entfielen auf:
Jan POHL 6 Stimmen
Katharina BEHRENS 10 Stimmen 1 Mandat
Wanda WORCH 0 Stimmen
Katja LEHMANN 13 Stimmen 1 Mandat
Thorsten SCHLENGER 15 Stimmen 1 Mandat
STUDIENVERTRETUNG „FILM UND FERNSEHEN“
Summe der abgegebenen Stimmzettel 48
Summe der ungültigen Stimmzettel 0
Summe der gültigen Stimmen 130
es entfielen auf:
Karin BERGER 19 Stimmen 1 Mandat durch Losentscheid
Christoph BRUNNER 26 Stimmen 1 Mandat
Gregor CENTNER 19 Stimmen
Alex GLEHR 19 Stimmen 1 Mandat durch Losentscheid
Gerald KERKLETZ 6 Stimmen
Sebastian MEISE 9 Stimmen
Johanna MODER 8 Stimmen
Thomas REIDER 7 Stimmen
Paul SCHÖN 17 Stimmen
STUDIENVERTRETUNG „GESANG UND MUSIKTHEATER“
Summe der abgegebenen Stimmzettel 36
Summe der ungültigen Stimmzettel 0
Summe der gültigen Stimmen 59
es entfielen auf:
Barbara SOMMERBAUER 33 Stimmen 1 Mandat
Katrin AUZINGER 15 Stimmen 1 Mandat
Clemens KERSCHBAUMER 11 Stimmen 1 Mandat
STUDIENVERTRETUNG „INSTRUMENTAL(GESANGS)PÄDAGOGIK“/MUSIK- UND BEWEGUNGSPÄDAGOGIK
Summe der abgegebenen Stimmzettel 153
Summe der ungültigen Stimmzettel 29
Summe der gültigen Stimmen 229
es entfielen auf:
Bernadette HUBER 93 Stimmen 1 Mandat
Elisabeth PÖCKSTEINER 76 Stimmen 1 Mandat
Elisabeth SCHMIEDECKER 60 Stimmen 1 Mandat
Für die Wahlkommission: E. Freismuth
280. Beschluss des Senats betreffend Änderungen im Satzungsteil Studienrecht: Studienrechtliche Bestimmungen.
Der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat in seiner Sitzung am 25.5.2005 auf Vorschlag des Rektorates den Satzungsteil Studienrecht in der nachfolgenden geänderten Fassung beschlossen:
Studienrechtliche Bestimmungen
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Abschnitt gilt für alle ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Einteilung des Studienjahrs
§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungs-freie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.
Zulassung
§ 3. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt ein Mindestalter von 17 Jahren voraus.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ist die Zulassung zum Instrumentalstudium bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Zulassungsprüfungs-senat dies auf Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des Studien-werbers für zweckmäßig erachtet.
(3) Die Zulassung zu Studien, in deren Curriculum die abgelegte Reifeprüfung als Zulassungsvoraussetzung vorgesehen ist, setzt zusätzlich zur positiv bestandenen Zulassungsprüfung die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 – 4 oder 5 UG 2002 voraus.
Zulassungsprüfung (§ 76 UG 2002)
§ 4. (1) Eine Zulassung zum ordentlichen Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist nur nach Bestehen der in den jeweiligen Studienplänen oder Curricula festgelegten Zulassungsprüfung für die betreffende Studienrichtung möglich. Dies gilt auch für Lehrgänge, bei denen eine Zulassungsprüfung vorgesehen ist.
(2) Eine positiv bestandene Zulassungsprüfung ist nur gültig, wenn spätestens bis zum Ende der Zulassungsnachfrist des 3. auf die bestandene Zulassungsprüfung folgenden Semesters auch tatsächlich um Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium angesucht wird.
(3) Unterbricht eine Studierende oder ein Studierender das Studium ohne beurlaubt zu sein, ist die Zulassungsprüfung erneut zu absolvieren, wenn diese Unterbrechung länger als 2 Semester dauert. Vor der Unterbrechung positiv absolvierte Lehrveranstaltungen dürfen unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 UG 2002 nicht wiederholt werden.
(4) Die Studienkommissionen (entscheidungsbefugte Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) können in den Curricula den Erlass der Zulassungsprüfung auf Antrag der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers vorsehen. Über solche Anträge entscheidet die Studiendirektorin oder der Studiendirektor.
(5) Der Studiendirektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 76 Abs. 1 UG 2002).
(6) Als fachlich geeignete Prüfer gelten jedenfalls Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis, sowie Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung, wenn deren Lehrbefugnis einer oben genannten Lehrbefugnis gleichwertig ist, geeignete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002), sowie allenfalls sonstige Personen mit einer gleich zu wertenden Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.
(7) Sofern vertragliche Vereinbarungen zwischen der Universität und einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung bestehen, hat der Studiendirektor die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten zu berücksichtigen.
Erlöschen der Zulassung bei Nichtbesuch des zentralen künstlerischen Faches (§ 68 Abs. 2 UG 2002)
§ 5. Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem(n) zentralen künstlerischen Fach(Fächern) nicht besucht wird.
Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 10 und 11 UG 2002)
§ 6. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben bei der Zulassung die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
(2) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann in den Curricula festgelegt werden, dass der Nachweis der Deutschkenntnisse später erbracht werden kann, spätestens jedoch vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester.
Zentrales künstlerisches Fach
§ 7. (1) Das zentrale künstlerische Fach oder die zentralen künstlerischen Fächer charakterisieren den Inhalt des jeweiligen Studiums. Sie sind Pflichtfächer, deren Besuch für die Erreichung des Studienziels unerlässlich ist und zu denen eine fristgerechte Anmeldung zu Semesterbeginn zu erfolgen hat.
(2) Die Studierenden haben das Recht, nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen (§ 59 Abs 1 Z 2 UG 2002). Lehrerwechsel im zentralen künstlerischen Fach können nur zu Semesterbeginn erfolgen. Ein entsprechendes Ansuchen ist spätestens zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist an den nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zu richten.
Studienzeitverkürzung
§ 8. Auf Antrag der oder des Studierenden kann die Studiendirektorin oder der Studiendirektor mit Bescheid die vorgeschriebene Studiendauer verkürzen, sofern der oder die Studierende
a. das Lehrziel der Studienrichtung bzw. des Studienabschnittes in den zentralen künstlerischen Fächern, im 1. Instrument (Gesang) im Lehramtsstudium der Musikerziehung oder im 1. Instrument (Gesang) und im 2. Instrument (Gesang) im Studium der Instrumentalmusikerziehung vorzeitig erreicht hat oder auf Grund seines bisherigen Studienfortganges voraussichtlich erreichen wird und
b. die Gewähr geboten ist, dass der oder die Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen bzw. erfolgreiche Teilnahme abschließen kann.
Ob das Lehrziel des zentralen künstlerischen Faches bzw. des 1. und/oder 2. Instruments (Gesang) der Studienrichtung bzw. des Studienabschnittes erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, ist durch ein Gutachten der Leiterin oder des Leiters der von der oder dem Studierenden zuletzt angemeldeten Lehrveranstaltungen aus dem/den zentralen künstlerischen Fach/Fächern, bzw. dem 1. und/oder 2. Instrument (Gesang) zu belegen. Bei Zweifel, ob fehlende Pflichtlehrveranstaltungen angeboten werden können, ist von der Studiendirektorin / vom Studiendirektor überdies eine Stellungnahme des nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekans bzw. Institutsvorstandes einzuholen.
Die Studiendirektorin oder der Studiendirektor entscheidet mit Bescheid.
Diese Regelung gilt analog auch für Universitätslehrgänge.
Lehrveranstaltungen
§ 9. (1) Ordentliche Studien und Universitätslehrgänge sind in Lehrveranstaltungen zu gliedern, deren Bezeichnungen und inhaltliche Umschreibungen in den Studienplänen oder Curricula festzulegen sind.
(2) Pflichtlehrveranstaltungen sind jene Lehrveranstaltungen, die das Studium kennzeichnen und die für die Erreichung des Lehrziels einer Studienrichtung oder eines Lehrgangs unerlässlich sind. Über diese Lehrveranstaltungen sind Prüfungen abzulegen; ist die Ablegung einer Prüfung sachlich inadäquat, ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
(3) “Wahlfächer“ sind die den Studierenden im Rahmen ihrer Studienpläne oder Curricula zur Wahl angebotenen Lehrveranstaltungen und die aus dem Lehrangebot aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten frei wählbaren Lehrveranstaltungen, aus denen Prüfungen abgelegt werden müssen. Ist die Ablegung einer Prüfung sachlich inadäquat, ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
§ 10. (1) Die Studienkommissionen (entscheidungsbefugte Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) haben in den Studienplänen oder Curricula Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen, sowie deren inhaltliche Vorgaben festzulegen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die entsprechende Studienleistung auch in ECTS-Anrechnungspunkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
(2) In den Studienplänen oder Curricula ist gemäß § 78 Abs. 1 und 2 UG 2002 festzulegen, welche Lehrveranstaltungen mit Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienrichtung gleichwertig sind und generell anzuerkennen sind.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung hat jedenfalls die Ziele, die Inhalte, die Methoden, die Art der Leistungskontrolle und allenfalls die Sprache, in der die
Lehrveranstaltung abgehalten wird, rechtzeitig vor Beginn jeden Semesters bekannt zu geben.
(4) Die Abhaltung einer Lehrveranstaltung als Blocklehrveranstaltung ist zulässig, wenn dies der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung genehmigt. Als Blocklehrveranstaltung gilt eine Lehrveranstaltung, die nur während eines Teiles des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt wird. Die Genehmigung einer Blocklehrveranstaltung ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen, keine pädagogischen Gründe entgegenstehen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung ist verpflichtet, aus Sicherheitsgründen bei überfüllten Lehrveranstaltungen die Teilnahme an der Lehrveranstaltung nur jenen Studierenden zu ermöglichen, deren Sitz- oder Stehplatz weder den Lehrbetrieb noch die Sicherheit der Anwesenden (insbesondere Fluchtwege) beeinträchtigt.
Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11. (1) Die nach § 10 dieser Satzung von den Studienkommissionen (entscheidungsbefugte Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) festzulegenden Lehrveranstaltungen sind insbesondere einzurichten als:
1. Künstlerischer Einzelunterricht (KE)
2. Vorlesung (VO)
3. Vorlesung mit Übung (VU)
4. Vorlesung mit Konversatorium (VK)
5. Seminar (SE)
6. Proseminar (PS)
7. Ensembleunterricht (EU)
8. Praktikum (PR)
9. Übung (UE)
10. Konversatorium (KO)
(2) Der künstlerische Einzelunterricht dient der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen der oder des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten.
(3) Vorlesungen haben die Studierenden in die Hauptbereiche und Methoden des jeweiligen Fachgebietes einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen, Inhalte und Lehrmeinungen einzugehen. In Vorlesungen soll den Studierenden auch Gelegenheit zur Erörterung des vorgetragenen Lehrstoffes geboten werden. Es besteht jedoch keine Anwesenheitspflicht.
(4) Seminare setzen Vorkenntnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im entsprechenden Fachgebiet voraus. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat dazu anzuleiten, dass die Erarbeitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalten nach Methoden erfolgt, die der Erschließung der Künste bzw. der wissenschaftlichen Forschung angemessen sind. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern.
(5) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.
(6) Im Ensembleunterricht sind jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die es insbesondere Musikerinnen und Musikern und darstellenden Künstlerinnen und Künstlern ermöglichen, im Zusammenwirken mit anderen künstlerische Aufgaben zu realisieren.
(7) Praktika dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch und losgelöst vom universitären Studienbetrieb zu erproben und zu erweitern.
(8) Übungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die eigene wissenschaftliche, künstlerisch-wissenschaftliche oder künstlerische Aktivität der Studierenden besonderen Raum einnimmt. Sie dienen der Aneignung und Entwicklung von Fertigkeiten unter der methodischen Anleitung des Leiters der Lehrveranstaltung.
(9) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen, in denen Lehrinhalte im Zusammenwirken von Lehrenden und Studierenden, zum Beispiel in Form von Gruppenarbeiten und Diskussionen, auch auf Grund von Anfragen der Studierenden, erarbeitet werden.
Fremdsprachen
§ 12. (1) Im Studienplan oder Curriculum kann entsprechend der weiterhin in Kraft befindlichen Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG festgelegt werden, dass alle oder einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten und wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abgefasst werden. Enthält der Studienplan oder das Curriculum keine solche Bestimmung, ist in Lehrveranstaltungen die ausschließliche oder überwiegende Verwendung einer Fremdsprache beim Vorhandensein von entsprechenden Parallellehrveranstaltungen oder mit Zustimmung aller betroffenen Studierenden zulässi g.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Lehrveranstaltung in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums oder des Faches diese Fremdsprache ist.
Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 13. (1) Lehrveranstaltungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die betreffende Lehrveranstaltung vermittelt wurden. Sie sind von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten.
(2) Die Prüfung bzw. Teilnahmebestätigung über eine Lehrveranstaltung eines Semesters, für welches die oder der Studierende beurlaubt oder nicht zugelassen war, ist unzulässig.
(3) Für Lehrveranstaltungsprüfungen hat zumindest je ein Prüfungstermin im Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung nach deren Ende, sowie am Anfang und in der Mitte des nächsten Semesters stattzufinden. Die Festlegung dieser Termine obliegt der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bis zum Ende der Nachfrist des auf die Lehrveranstaltung folgenden 3. Semesters zu gestatten.
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
§ 14. (1) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen künstlerischen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sind jedenfalls prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen.
(2) Die Feststellung des Studienerfolgs obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung. Diese oder dieser hat entsprechend der in den Curricula festgelegten Rahmenbedingungen die Teilnahmebedingungen, die Art der geforderten Leistungen sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Beurteilung rechtzeitig vor dem Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages oder das Ablegen einer Lehrveranstaltungsprüfung bis zum Ende der Nachfrist des auf die Lehrveranstaltung folgenden 3. Semesters zu gestatten.
Dispensprüfungen und kommissionelle Prüfungen
§ 15. (1) Dispensprüfungen sind Einzelprüfungen über den Stoff einer im Studienplan oder im Curriculum definierten Lehrveranstaltung ohne prüfungsimmanenten Charakter. Ihre Ablegung setzt nicht den Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, in denen dieser Stoff vermittelt wurde. Darüber hinaus können in den Curricula Dispensprüfungen für einzelne prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen vorgesehen werden. Alternativ dazu kann in den Curricula auch vorgesehen werden, dass Dispensprüfungen für bestimmte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen durch Antrag der Studierenden an die jeweils zuständige Studienkommission (entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) gestattet werden. In zentralen künstlerischen Fächern ist eine Dispensprüfung nicht zulässig. Sonstige im Studienplan oder Curriculum festgelegte Voraussetzungen bleiben davon unberührt.
(2) Die Dispensprüfungen werden von den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen oder -leitern abgehalten.
(3) Die Prüfungstermine für kommissionelle Prüfungen sind von der Studien- und Prüfungsabteilung mit dem jeweils nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zu koordinieren. Jedenfalls ist je ein Prüfungstermin am Anfang, in der Mitte und am Ende jeden Semesters festzusetzen. Darüber hinaus können vom Studiendirektor bei Bedarf weitere Termine festgesetzt werden. Die Anmeldefristen sind zeitgerecht vor den Prüfungsterminen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Für kommissionelle Prüfungen haben die nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekane bzw. Institutsvorstände Prüfungssenate zu bestellen. Dabei sind Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von kommissionellen Prüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 2. Satz gleichwertig ist.
(5) Bei Bedarf ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002) sowie sonstige Personen mit einer gleich zu wertenden Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung heranzuziehen.
(6) Sofern vertragliche Vereinbarungen zwischen der Universität und einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung bestehen, ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand abweichend von Abs. 4 und 5 an die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung von Prüfungssenaten gebunden.
(7) Einem Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören, wobei für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet zumindest eine Prüferin oder ein Prüfer vorzusehen ist. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat bei komissionellen mündlichen Prüfungen während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein (§ 79 Abs. 2 UG 2002). Teilsenate sind zulässig. Die Geschäftsordnung für Kollegialorgane gemäß dieser Satzung ist auf Prüfungssenate nicht anzuwenden. Bestellte Prüfer können sich nicht vertreten lassen. Bei Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers eines Prüfungssenates, dessen Mitgliederzahl drei nicht übersteigt, ist ein Ersatzmitglied vom jeweils nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand zu bestellen.
(8) Rigorosenprüfungssenate hat das Rektorat zu bestellen. Die Bestimmungen dieser Satzung über kommissionelle Prüfungen sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand hat entweder selbst den Vorsitz zu führen oder eine Prüferin oder einen Prüfer zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen. Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor den Vorsitz zu führen.
Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt das dienstälteste Mitglied des Prüfungssenats den Vorsitz. Jedoch muss gewährleistet sein, dass mindestens 3 Prüferinnen oder Prüfer persönlich anwesend sind.
(10) Die Beratung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen, wobei jedes Prüfungsfach gesondert zu beurteilen ist. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Benotung, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Benotungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.
(11) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde (§ 73 Abs. 2 UG 2002).
Lehrgangsprüfungen
§ 16. (1) In den Prüfungsordnungen der Universitätslehrgänge sind die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren festzulegen. Insbesondere ist festzulegen, ob die Studienleistung in Form von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen, als Lehrveranstaltungsprüfung, Fachprüfung oder Gesamtprüfung zu erbringen ist.
(2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter hat für die Prüfungen fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen. Sofern keine Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter vorgesehen ist, ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand für alle Aufgaben zuständig, die der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zukämen.
(3) Jene Aufgaben, die nach § 15 Abs. 3, 4 und 5 dieser Satzung dem nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zukommen, werden von der Lehrgangsleiterin oder vom Lehrgangsleiter wahrgenommen.
Prüfungen
§ 17. (1) Bei der Nichtinanspruchnahme von Prüfungsterminen sind Studierende verpflichtet (§59 Abs.2 Z4 UG 2002), sich fristgerecht in geeigneter Weise abzumelden.
Bei kommissionellen Prüfungen hat sich die oder der Studierende bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich ohne Angabe von Gründen in der Studien- und Prüfungsabteilung abzumelden. Im Falle von mündlichen Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Abmeldung spätestens 3 Werktage vor dem Prüfungstermin bei der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter vorzunehmen. Ist eine kurzfristigere Abmeldung notwendig, so kann dies auch auf andere Weise erfolgen, wobei die Gründe dafür anzugeben und zu belegen sind. Ist auch eine kurzfristige Abmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich, so hat die oder der Studierende dies spätestens zwei Wochen ab Wegfall der Verhinderung bekannt zu geben und schriftlich zu belegen.
(2) Wird einer oder einem Studierenden, die oder der eine länger dauernde Behinderung nachweist, eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002) nicht unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. durch die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission gestattet, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor nach Anhörung der oder des Studierenden und der Prüferin oder des Prüfers mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind, und eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung zu veranlassen.
Durchführung der Prüfungen
§ 18. (1) Die Prüferin oder der Prüfer hat sich in geeigneter Weise von der Identität der oder des Studierenden zu überzeugen. Die Studierenden sind verpflichtet, sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen sind den Studierenden geeignete Arbeitsplätze und Räumlichkeiten zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße, unbeeinträchtigte und zweckmäßige Durchführung der Prüfung gewährleisten. Der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand hat insbesondere bei schriftlichen Prüfungen für eine fachkundige Prüfungsaufsicht zu sorgen.
(3) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Insbesondere sind die Studierenden berechtigt, mündliche Prüfungen in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchführen zu lassen. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken.
(4) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Prüferin oder der Prüfer hat die Prüfung auf faire Weise durchzuführen und alles zu unterlassen, was die Studierende oder den Studierenden diskreditieren oder in ihrer oder seiner persönlichen Würde verletzen kann.
(5) Hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der Anzahl der Frage- oder Problemstellungen sowie hinsichtlich der Dauer der Prüfung ist auf den Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes Bedacht zu nehmen.
(6) Wenn die oder der Studierende die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.
(7) Prüfungen können auf Antrag der Studierenden durch die Studiendirektorin oder den Studiendirektor aufgehoben werden, wenn ein schwerer Mangel vorliegt (§ 79 UG 2002). Insbesondere haben bei Prüfungen die Prüfer die Formalvorschriften des § 79 Abs. 4 UG 2002 einzuhalten.
Wiederholung von Prüfungen (§ 77 UG 2002)
§ 19. (1) Die Studierenden sind berechtigt, eine negativ beurteilte Prüfung dreimal zu wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung (§ 77 Abs. 3 UG 2002).
(2) Lehrveranstaltungen, bei denen die negative Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern bei denen die regelmäßige Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen maßgeblich oder ausschließlich die Beurteilung bestimmt, müssen zumindest einmal in ihrer Gesamtheit wiederholt werden. Die dritte Wiederholung einer solchen Prüfung hat in einem einzigen Prüfungsvorgang stattzufinden und ist kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(2a) Davon abweichend gilt für die Wiederholung von negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach sowie negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfungen mit Einzelunterricht folgende Regelung: Die 1. Wiederholung solcher Lehrveranstaltungsprüfungen besteht in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung. Die 2. und 3. Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und sind kommissionell abzuhalten.
(2b) Erfolgt die Beurteilung sowohl auf Grund von regelmäßigen künstlerischen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (prüfungsimmanenter Teil) als auch durch einen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung, so ist der prüfungsimmanente Teil nur dann zu wiederholen, wenn dieser negativ beurteilt wurde oder untrennbar mit der abschließenden Prüfung verbunden ist.
(3) Kommissionelle Prüfungen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen, müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile negativ beurteilt wurde. Wird die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Prüfungsteile negativ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Prüfungsteile.
Prüfungsteile können in Teilprüfungen unterteilt werden. Für diese Teilprüfungen gilt dasselbe wie für die Prüfungsteile: Wird mehr als die Hälfte der Teilprüfungen eines Prüfungsteils negativ beurteilt, so sind alle Teilprüfungen eines Prüfungsteils zu wiederholen. Andernfalls sind nur die negativen Teilprüfungen zu wiederholen.
Ausstellung von Zeugnissen
§ 20. Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Diplomprüfungen, die nicht aus einer einzelnen kommissionellen Prüfung bestehen, und Studienabschlusszeugnisse hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor auszustellen.
Betreuung und Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 21. Für die in den KHStG-Studienplänen vorgesehenen schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 32 KHStG), die im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung zu verfassen sind, sind Betreuerinnen oder Betreuer mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation aus dem Kreis der Lehrenden an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien heranzuziehen.
Betreuung und Beurteilung von Bakkalaureatsarbeiten
§ 22. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Die Bakkalaureatsarbeiten haben im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung und deren Inhalt zu stehen. Nähere Bestimmungen über Bakkalaureatsarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen (§ 80 Abs. 1 UG 2002). Die Betreuung und Beurteilung obliegt den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern.
Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten (§§ 81, 83 UG 2002)
§ 23. (1) An der Universität gibt es wissenschaftliche und künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.
(1a) Wissenschaftliche Diplom- und Magisterarbeiten:
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) mit venia docendi aus wissenschaftlichen Fächern (Lehrbefugnis für das Fach in seinem ganzen Umfang) sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Magisterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.
Bei Bedarf ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand berechtigt, Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten heranzuziehen.
Bei darüber hinausgehendem Bedarf können auch folgende andere Personen durch den nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zur Betreuung herangezogen werden:
Geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002) aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes.
(1b) Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten
Die künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten haben neben dem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt der Arbeit bildet, auch einen schriftlichen Teil zu enthalten, der zum künstlerischen Teil einen inhaltlichen Bezug aufweisen muss. Grundsätzlich sind künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten von zwei Betreuern zu betreuen. Auf Antrag an die Studiendirektorin oder den Studiendirektor kann die Betreuung auch nur einer oder einem in beiden Bereichen entsprechend qualifizierten Betreuerin oder Betreuer aufgetragen werden.
Künstlerischer Teil: Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) mit venia docendi aus künstlerischen Fächern (Lehrbefugnis für das Fach in seinem ganzen Umfang) sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Magisterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.
Bei Bedarf ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand berechtigt, Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten heranzuziehen.
Bei darüber hinausgehendem Bedarf können auch folgende andere Personen durch den nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand zur Betreuung herangezogen werden:
Geeignete künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002) aus ihrem an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre vertretenen Fachbereich oder geeignete Personen mit einem abgeschlossenen einschlägigen Studium und hervorragender entsprechender künstlerischer Tätigkeit.
Schriftlicher Teil:
Für den schriftlichen Teil ist eine Betreuerin oder ein Betreuer mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation aus dem Kreis der Lehrenden an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien heranzuziehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Betreuerinnen und Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Findet die oder der Studierende, auch nach Rücksprache mit dem nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand, keine Betreuerinnen oder Betreuer, die zur Betreuung der Diplom- oder Magisterarbeit bereit sind, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor der oder dem Studierenden Betreuerinnen oder Betreuer zuzuweisen.
(3) Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen zwischen Studierenden und den Betreuerinnen oder Betreuern und auf Grund der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Curricula festzulegen.
(4) Die oder der Studierende hat dem nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand, wenn kein Studiendekan zuständig ist, das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit und die Betreuerinnen oder Betreuer vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer gelten als angenommen, wenn der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand, diese nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen bescheidmäßig untersagt.
(5) Die abgeschlossene Diplom- oder Magisterarbeit ist bei dem nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand abzugeben. Die Betreuerinnen oder Betreuer haben die abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit spätestens zwei Monate ab der Abgabe zu beurteilen. Wird die Diplom- oder Magisterarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand die Diplom- oder Magisterarbeit auf Antrag der oder des Studierenden anderen Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 1. zur Beurteilung zuzuweisen.
(6) Zusätzlich zu den Veröffentlichungspflichten gemäß § 86 Abs.1 UG 2002 können positiv beurteilte wissenschaftliche Diplom- und Magisterarbeiten der Österreichischen Nationalbibliothek übergeben werden.
Betreuung und Beurteilung von Dissertationen (§ 82 UG 2002)
§ 24. (1) Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Magisterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen. Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer wissenschaftlichen Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und auf Grund der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Curricula festzulegen. Findet die oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation bereit ist, hat das Rektorat der oder dem Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer zuzuweisen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, auch Personen mit einer wissenschaftlichen Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Das Thema der Dissertation und der Name der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers sowie der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ist spätestens am Ende des ersten Studienjahres des Doktoratsstudiums dem Rektorat bekannt zu geben.
(5) Die abgeschlossene Dissertation ist beim Rektorat zur Beurteilung einzureichen und zwei Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern gemäß Abs. 1 oder 2 zur Beurteilung zuzuweisen. Die Beurteilerinnen oder Beurteiler der Dissertation sind bei den gemeinsam mit der Universität Wien eingerichteten Doktoratsstudien so auszuwählen, dass die Universität Wien und die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vertreten sind. Die Beurteilerinnen oder Beurteiler haben die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monat en zu beurteilen. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu bestellen.
(6) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat das Rektorat eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. Diese Beurteilung gibt den Ausschlag.
Inkrafttreten der Curricula und Studienplanänderungen für Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 25. (1) Die Curricula und Änderungen der Studienpläne und Curricula treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 15. Juli des betreffenden Jahres erfolgt. Bei Kundmachung nach dem 15. Juli eines Jahres erfolgt das Inkrafttreten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
(2) Abweichend davon gilt für Änderungen von Zulassungsprüfungsbestimmungen, dass solche mit dem 3 Monate auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft treten.
(3) Jene Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten des jeweiligen Curriculums mit einem Studienplan nach UniStG oder einem Curriculum nach UG 2002 begonnen haben, haben das Recht, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplans oder des Curriculums noch nicht abgeschlossen war, in der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich 1 Semester pro Studienabschnitt nach dem für sie bei Studienbeginn geltenden Studienplan oder Curriculum zu beenden, wenn es sich dabei um die Einführung eines neuen Curriculums oder um eine wesentliche Änderung des Studienplans oder Curriculums handelt.
Wird die vorgenannte Studiendauer überschritten, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. Die Studierenden sind berechtigt, sich freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.
(4) Eine wesentliche Änderung eines Studienplans oder Curriculums liegt insbesondere dann vor, wenn:
1. in einem im jeweiligen Studienplan oder Curriculum definierten Fächerbündel/Studienfeld das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert wird oder
2. eine grundlegende Änderung der Prüfungsordnung erfolgt.
Der Senat hat eine wesentliche Änderung jedenfalls im Curricula/Studienplan- Beschluss festzustellen.
Inkrafttreten der Curricula für Universitätslehrgänge
§ 26. (1) Nach der Genehmigung des Curriculums oder allfälliger Änderungen des Curriculums durch den Senat ist der Beschluss der Studienkommission (entscheidungs-befugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
2. Abschnitt
Nostrifizierung (§ 90 UG 2002)
Antrag auf Nostrifizierung
§ 27 (1) Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber hat den Antrag auf Nostrifizierung bei der Studiendirektorin oder dem Studiendirektor einzubringen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Antrag auf Nostrifizierung das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. Reisepass,
2. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, absolvierten Prüfungen und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten,
3. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades - wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war - als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums, ausgestellt wurde.
4. der Nachweis, dass die Nostrifizierung des ausländischen akademischen Grades für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich zwingend erforderlich ist (§ 90 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).
(2) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Original vorzulegen. Wissenschaftliche Arbeiten sind im Original gemeinsam mit einer deutschsprachigen Zusammenfassung vorzulegen.
Ermittlungsverfahren
§ 28 (1) Die Studiendirektorin oder der Studiendirektor hat die vergleichbare Qualität des betreffenden Studiums der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu überprüfen, wenn diese für sie oder ihn nicht außer Zweifel steht.
(2) Die Studiendirektorin oder der Studiendirektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(3) Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums oder Studienplans ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(5) Nostrifizierungen stellen die Anerkennung eines gesamten Studiums dar; daher sind die Bestimmungen über die Anerkennung von Einzelprüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten nicht anzuwenden.
3. Abschnitt
Beurlaubung
Beurlaubung
§ 29. Studierende sind auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall von der Studiendirektorin oder vom Studiendirektor wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuung eigener Kinder oder aus anderen schwerwiegenden studienbehindernden Gründen bescheidmäßig zu beurlauben.
Die Beantragung der Beurlaubung ist während der allgemeinen Zulassungsfrist für das Semester, für welches die Beurlaubung gelten soll, zulässig und erstreckt sich auf sämtliche Studien der oder des Studierenden.
Die Entscheidung in erster Instanz trifft die Studiendirektorin oder der Studiendirektor, die oder der auch die Bescheide ausstellt.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
Der Satzungsteil studienrechtliche Bestimmungen in der vom Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien am 25.05.2005 beschlossenen Fassung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
281. Beschluss des Senats betreffend Übergangsbestimmungen zu § 25 des Studienrechtlichen Satzungsteiles.
Der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat in seiner Sitzung am 25.05.2005 zu dem geänderten Satzungsteil Studienrecht folgende Übergangsbestimmung zu § 25 des Studienrechtlichen Satzungsteiles beschlossen:
Studierende, die aufgrund eines UniStG Studienplans zum Studium zugelassen wurden und gemäß § 25 Abs. 3 und 4 des studienrechtlichen Teiles der Satzung das Recht haben, ihr Studium mit diesem Studienplan zu beenden, ohne sich allen unwesentlichen Änderungen dieses Studienplans unterstellt zu haben, sind mit 1.12.2005 in den unwesentlich geänderten Studienplan zu überstellen, wenn sie dieser Überstellung bis zum 30.11.2005 nicht widersprechen.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
282. Korrektur der Veröffentlichung der Studienplanänderungen Musikerziehung (Mitteilungsblatt 5. Stück, Studienjahr 2004/2005) vom 17.11.2004.
Studienplan ME
- Das Fach „Tonsatz und Hören“ wird bei insgesamt gleichbleibender Stundenanzahl wie folgt aufgeteilt:
Erster Abschnitt:
Tonsatz 1 – 4: 2.0 SSt/SU
Gehörbildung 1 – 4: 1.0 SSt/SU
Zweiter Abschnitt:
Tonsatz 5 und 6: 1.0 SSt/SU
Gehörbildung 5 und 6: 1.0 SSt/SU
Daraus ergibt sich auch eine Änderung bei der „Anerkennung von Studien der Pädagogischen Akademien“ (Punkt 13 des Studienplanes):
Musiktheorie und Hören: nunmehr 3 SSt (Gehörbildung 1 SSt und Tonsatz 2 SSt)
- In der Rubrik „Ensemble/Ensembleleitung“ ist in der Spalte „Ensemble/Ensembleleitung Popularmusik“ zu ergänzen: „oder Volksmusik, oder Kammermusik oder Gesang“ (bei gleich bleibenden Stundenzahlen).
- Die Regelung bezüglich der „Ergänzung im zentralen künstlerischen Fach“ (Freies Wahlfach) wird folgendermaßen spezifiziert: Bei Gesang als erstes Instrument ist diese Ergänzung (wie bei allen anderen zentralen künstlerischen Fächern) eingeschränkt auf den zweiten Studienabschnitt.
- Die Zulassungsprüfungsmodalitäten werden gemäß der im Informationsblatt veröffentlichten Form einstimmig beschlossen. Demnach besteht die Zulassungsprüfung aus mehreren Prüfungsteilen:
I. Erstes Instrument / Gesang
II. Weitere instrumentale und vokale Fähigkeiten:
a) Pflichtfach Gesang (entfällt bei Gesang als 1. Instrument)
b) Pflichtfach Klavier (entfällt bei Klavier als 1. Instrument)
c) Weitere Fähigkeiten im instrumentalen und vokalen Musizieren (verpflichtend für 1. Instrument Klavier bzw. Gesang als 1. Instrument)
III. Musikhören / Musikkunde
a) Allgemeine Musiklehre (schriftlicher Test)
b) Gehörtest (schriftlicher Test)
c) Blattsingen und klavierpraktische Fertigkeiten
IV. Musikalische Gruppenarbeit
- In der Regelung bezüglich der Ersatzwahlfächer (Punkt 4 – letzter Absatz des Studienplanes) ist am Ende der Formulierung folgende Ergänzung anzubringen: „auch bei zeitlich versetztem Studienbeginn“.
- Ausdrücklich wird festgehalten, dass in der Studienrichtung ME Gesang nicht als zweites Instrument wählbar ist. Der Studienplan hat explizit auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
- Die bisher in den Äquivalenzlisten aufgeführten Anrechnungsautomatismen werden zwecks Vereinfachung der Anrechnungsabläufe als Verordnung im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Folgende Änderungen betreffen die Freien Wahlfächer:
Neu in die Liste aufgenommen werden sollen folgende (nicht laufend angebotene) Lehrveranstaltungen im:
Bereich: Musikgestaltung
Ensemble/Ensembleleitung Gesang 1: 2.0 SSt/UE
Ensemble/Ensembleleitung Kammermusik: 2.0 SSt/UE
Ensemble/Ensembleleitung Volksmusik: 2.0 SSt/UE
Bereich: Musikvermittlung
Atem– und Körperarbeit: 0.5 SSt/UE
Computer-Notensatz: 2.0 SSt/SE
Funktionelle Entspannung 1-4: 1.0 SSt/EI
Haltung und Bewegung für Instrumentalisten 1-4: 1.0 SSt/EI
Folgende zusätzliche Änderungen betreffend die Freien Wahlfächer, wobei sich SSt und LV-Typ nicht ändern:
Bereich: Musikgestaltung
alt: Stilkunde und Aufführungspraxis neu: Stilkunde und Aufführungspraxis 1,2,3
alt: Tonsatz neu: Tonsatz (Komposition)
Bereich: Musikkultur
alt: Stilkunde und Aufführungspraxis neu: Stilkunde und Aufführungspraxis 1,2,3
alt: Schulbezogene Musikdidaktik neu: Schulbezogene Musikdidaktik 1,2
Die Prüfungsordnung (Punkt 15 Abs. 4 des Studienplanes) soll wie folgt geändert werden:
„Die 2. Diplomprüfungen besteht aus folgenden Teilen:
· Erfolgreiche Teilnahme an allen Pflichtlehrveranstaltungen des 2. Studienabschnittes
· Erfolgreiche Teilnahme an den Freien Wahlfächern im Ausmaß von 7 Stunden“
Diese beiden Bedingungen sollen dort gestrichen werden unter dem Punkt „Zulassungsbedingungen für die Defensio“ angeführt werden.
Bei folgender Lehrveranstaltung soll der Titel geändert werden:
alt: Instrumentalpraktikum Schlagwerk
neu: Instrumentalpraktikum Schlaginstrumente
283. Korrektur der Veröffentlichung der Studienplanänderungen Instrumentalmusikerziehung (Mitteilungsblatt 5. Stück, Studienjahr 2004/2005) vom 17.11.2004.
Studienplan IME
Folgende Änderungen sind in den Studienplan IME aufzunehmen:
Allgemeine Repertoirekunde 1 VK 2 0 2
Allgemeine Repertoirekunde 2 VK 0 2 2
Stilkunde u. Aufführungspraxis VK 0 2 2
(Allg. Didaktik 1)
Allg. Didaktik des Instrumental-
und Gesangsunterrichts 2,3 SE 0 2 2
Didaktik des 1. Instruments / Gesangs 1(2) SU 2 0 2
Didaktik des 1. Instruments /Gesangs 3(4) SU 0 2 2
Didaktik des 2. Instruments /Gesangs 1(2) SU 2 0 2
Didaktik des 2. Instruments /Gesangs 3(4) SU 0 2 2
Lehrpraxis des 1. Instruments / Gesangs SU 0 2 2
Lehrpraxis des 2. Instruments / Gesangs SU 0 2 2
Lehrpraxis an (Musik)Schulen –
1. Instrument / Gesang SU 0 2 2
Lehrpraxis an (Musik)Schulen –
2. Instrument / Gesang SU 0 2 2
Den AbsolventInnen von IGP werden die didaktischen Lehrveranstaltungen in IME en bloc angerechnet. Ebenso werden AbsolventInnen von ME alt die dort absolvierten didaktischen Lehrveranstaltungen auf IME neu angerechnet.
Der Vorsitzende des Senats: Rudolf Riedmann
284. Änderung des Studienplans Musikerziehung.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.5.2005 die Durchführung folgende Studienplanänderung im Studienplan Musikerziehung genehmigt:
Aufgliederung des bisherigen „Klavier/Tasteninstrumente-Praktikums“ in zwei getrennte Bereiche „Klavierpraktikum“ und „Tasteninstrumentepraktikum“ wie folgt:
Klavierpraktikum 1 Pflichtfach (1. Studienabschnitt)
Klavierpraktikum 2 Wahlfach
Klavierpraktikum 3 Pflichtfach, wenn nicht erstes Instrument Klavier (2. St. Abschnitt)
Klavierpraktikum 4 Pflichtfach, wenn nicht erstes Instrument Klavier (2. St.Abschnitt)
Klavierpraktikum 5 Wahlfach
Klavierpraktikum 6 Wahlfach
Tasteninstrumentepraktikum 1 Pflichtfach (1. Studienabschnitt)
Tasteninstrumentepraktikum 2 Wahlfach
Bei dieser Studienplanänderung handelt es sich laut Übergangsbestimmungen zu § 25 des Satzungsteiles Studienrecht um eine „unwesentliche Änderung“.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
Offene Stellen
285. Ausschreibung der befristeten Stelle eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers) für Solo- und Klassenkorrepetition am Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Am Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gelangt die befristete Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Forschung-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers) für
ab Wintersemester 2005/2006 zur Besetzung.
Vertrag: 01.10.2005 – 31.01.2006 befristet (Karenzvertretung)
Beschäftigungsausmaß: Teilbeschäftigung (10 Wochenstunden)
Aufnahmebedingungen: Abschluss einer den Fachgebieten entsprechenden Hochschulbildung. Nachweis künstlerischer und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen.
InteressentInnen mit entsprechender künstlerischer und pädagogischer Qualifikation werden gebeten, ihre schriftlichen Bewerbungen einschließlich der erforderlichen Unterlagen mit Angabe der GZ 2490/05 bis spätestens
06. Juli 2005
an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente (Podium/Konzert), Seilerstätte 26, 1010 Wien, zu richten.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.
Der Rektor: W. Hasitschka
286. Ausschreibung der Stelle einer/eines angestellten Lehrbeauftragten im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für Vokalpraktikum und Bühnenpräsenztraining (voraussichtlich 6 SStd Z2n) sowie Englisch für SängerInnen – Jazz (voraussichtlich 2 SStd Z2n) am Institut für Jazz an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist am Institut für Jazz ab dem Studienjahr 2005/06 eine Stelle einer/eines angestellten Lehrbeauftragten im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für
Vokalpraktikum und Bühnenpräsenztraining (voraussichtlich 6 SStd Z2n)
sowie Englisch für SängerInnen – Jazz (voraussichtlich 2 SStd Z2n)
zu besetzen. Die ausgeschriebenen Lehrveranstaltungen können auch getrennt vergeben werden.
Erwartet wird eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung im Bereich Jazzgesang, Körperschulung und Präsentationstraining. Eine umfassende Kenntnis des Jazz-Repertoires, pädagogische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Sprechtechnik, sowie Englisch als Muttersprache (für die LV Englisch) werden vorausgesetzt.
Geplanter Dienstantritt: 1. Oktober 2005
Die Bewerbungsunterlagen sollten enthalten:
- Persönliche Daten
- Dokumentation der künstlerischen Ausbildung (Umfang: max. 100 Wörter)
- Dokumentation der künstlerischen und pädagogischen Tätigkeiten (Umfang: ca. 200 Wörter)
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in ihrem Personalstand an und fordert daher facheinschlägig qualifizierte Künstlerinnen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.
Bewerbungen sind bis
21. Juni 2005
an die Direktion der Universitätsverwaltung/Personalrechtsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, A-8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.
Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
E. Freismuth
287. Ausschreibung der Stelle einer/eines angestellten Lehrbeauftragten im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für Bewegung – Ausdruck - Raum am Institut für Musiktheater an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gelangt am Institut für Musiktheater die unbefristete Stelle einer/eines angestellten Lehrbeauftragten im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für
Bewegung – Ausdruck - Raum
im Ausma ß von voraussichtlich 4 Semesterstunden Z2n zur Besetzung.
In dieser Lehrveranstaltung soll durch tänzerisches Ganzkörpertraining, tänzerisch-choreographische Etüden und Improvisation mittels der Methode von Leeder/Joos das Ziel einer Vermittlung eines Bewusstseins der körperlichen Ausdrucksmittel und tänzerischer Grundlagen erreicht werden.
Interessenten/innen mit entsprechender tänzerischer und tanzpädagogischer Erfahrung werden eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens
21. Juni 2005
an die Direktion der Universitätsverwaltung/Personalrechtsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.
Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
E. Freismuth
288. Ausschreibung einer Fulbright Gastprofessur 2006-2007 für Komposition und/oder Musikpädagogik an der University of Minnesota, USA
The Austrian-American Educational Commission (Fulbright Commission) and the College of Liberal Arts at the University of Minnesota are pleased to request applications for a visiting professorship for an Austrian scholar at the University of Minnesota http://www1.umn.edu/twincities/index.php for the academic year 2006-2007. The Fulbright Visiting Professor for 2006-2007 will be affiliated with the Center for Austrian Studies http://www.cas.umn.edu/, an interdisciplinary and interdepartmental research facility for Austrian, Habsburg, and Central European studies established in 1977 as a bicentennial gift of the people and government of Austria to the United States, and the School of Music http://www.music.umn.edu/ in the College of Liberal Arts http://www2.cla.umn.edu/.
Weitere Informationen:
Austrian-American Educational Commission (Fulbright Commission)
Mag. Johanna Ortler, Program Officer
Schmidgasse 14, A - 1082 Vienna
Tel.: (+43-1) 31339-5629, Fax: (+43-1) 408 7765
e-mail: JOrtler@fulbright.at
http://www.fulbright.at
E. Freismuth
289. Ausschreibung der Stelle eines/einer Mitarbeiters/Mitarbeiterin für Reinigung und Hausdienste an der Abteilung für Gebäude und Technik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
An der Abteilung für Gebäude und Technik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. September 2005 die Stelle eines/einer
Mitarbeiters/Mitarbeiterin für Reinigung und Hausdienste
zu besetzen.
Beschäftigungsausmaß: 100%
Vertrag: unbefristet
Aufnahmebedingungen: Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft, bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Präsenz- bzw. Zivildienst.
Erforderliche Qualifikationen: Umfassende hauswirtschaftliche Kenntnisse, gute Umgangsformen, Einsatzfreude und organisatorisches Geschick
Aufgaben: tägliche Unterhaltsreinigung, Betreuung der Sitzungsräumlichkeiten und der Veranstaltungsküche (Geschirr bereitstellen und abwaschen, Kaffee zubereiten, Buffet betreuen) und Reinigung der hauseigenen Wäsche (Tischwäsche und Arbeitskleidung)
Bewerbungsfrist: 15.06.2005 bis 06.07.2005
Bewerbungen sind mit Angabe der GZ 2355/05 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien zu richten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.
Der Rektor: W. Hasitschka
290. Ausschreibung eines Institutslektorates am Österreichzentrum der Hebräischen Universität Jerusalem.
Einreichstelle: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung VI/7, Teinfaltstraße 8, 1014 Wien
Einreichtermin: gesetzte Nachfrist bis: 16. Juni 2005
Antrittstermin: 1. Oktober 2005
Weitere Informationen beim:
Center for Austrian Studies / Hebrew University: http://www.hum.huji.a c.il/cas.
E. Freismuth
Stipendien, Programme, Preise
291. Kostenlose Job-Börse für Forschende und Forschungsorganisationen.
Das europäische ForscherInnen-Portal (http://europa.eu.int/eracareers) bietet Unis, Forschungseinrichtungen und Unternehmen die Möglichkeit kostenlos Forschungsjobs zu inserieren und aktiv nach Personal zu suchen. Überdies können Forschende ihr Profil eingeben sowie aktiv nach offenen Stellen suchen.
Nähere Informationen: http://europa.eu.int/eracareers (roter Button "Organisations" für Forschungseinrichtungen und grüner Button "Researchers" für Forschende) bzw. renate.fischer@bmbwk.gv.at
E. Freismuth
292. C.M. Ziehrer-Stipendium.
Die Carl Michael Ziehrer-Stiftung gewährt für das Studienjahr 2005/ 2006 aus Stiftungsmitteln Stipendien an begabte, förderungswürdige und bedürftige Musikstudenten.
Einreichungstermin: 10. Oktober 2005.
Weitere Informationen:
Carl Michael Ziehrer-Stiftung, Stiftungsverwalter Dr. Werner Mäntler
Annagasse 8, 1010 Wien
Tel: 01/ 512 81 04, Fax: 01/ 513 81 12
Email: ziehrer-stiftung@maentler.at
E. Freismuth
293. Österreichischer Forschungs- und Technologiebericht 2005.
Der Forschungs- und Technologiebericht 2005 ist ein Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation und analysiert das österreichische Innovationssystem im nationalen wie internationalen Kontext.
Im diesjährigen Bericht findet sich zusätzlich umfangreiches Datenmaterial zu der von Statistik Austria über das Jahr 2002 durchgeführten Vollerhebung bei F&E-durchführenden Institutionen.
Bericht zum Downloaden unter: http://www.bmbwk.gv.at/forschung/materialien/fober/ftb_05.xml
E. Freismuth
Todesfälle
294. Kammerschauspielerin em.o.Univ.Prof. Susanne Haeusserman-Nicoletti.
Die Universität für Musik und darstellende Kunst, Wien trauert um Kammerschauspielerin em.o.Univ.Prof. Susanne Haeusserman-Nicoletti, Professorin für Rollengestaltung, verstorben am 5.6.2005.
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103