Studienjahr 2009/10, 7.4.2010 - - Mitteilungsblatt 12 mdw.ac.at


MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2009/10 ausgegeben am 7. April 2010 12. Stück

Kundmachungen

185. Kundmachung des Ergebnisses der Wahl des Studiendirektors.

186. Änderung des Satzungsteils „Wahlordnung“.

187. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Musiktheaterregie.

188. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang.

189. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang/Studienzweig Lied und Oratorium.

190. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang/Studienzweig Musikdramatische Darstellung.

191. Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Kollegialorgans nach § 25 Abs 7 UG (Überprüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen unter Bezugnahme auf § 3 Abs 2 lit b Satzungsteil Habilitationen).

192. Zusammensetzung der entscheidungsbefugten Kollegialorgane in Studienangelegenheiten gem § 25 Abs 1 Z 10 UG/Bereich Instrumentalstudium.

Habilitationskommissionen

193. Habilitationsverfahren Heinz Ferlesch (angestrebtes Fach Chorleitung).

194. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission.

195. Habilitationsverfahren Rupert Gottfried Frieberger (angestrebtes Fach Historische Musikwissenschaft).

196. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission.

197. Habilitationsverfahren Markus Grassl (angestrebtes Fach Historische Musikwissenschaft).

Berufungskommissionen

198. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Musiktheorie (Nachfolge Dieter Torkewitz).

199. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Buch und Dramaturgie (Nachfolge Walter Wippersberg).

200. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Berufungskommission.

201. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Violine (Nachfolge Ernst Kovacic).

202. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Violine (Nachfolge Klaus Maetzl).

203. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen für zwei Berufungskommissionen für das Fach Violine.

204. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Musikwissenschaft (Nachfolge Michele Calella).

205. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Berufungskommission.

Offene Stellen

206 Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Produktion am Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

207. Ausschreibung von zwei Stellen eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, „Senior Lecturer“ für Solo- und Klassenkorrepetition am Institut für Gesang und Musiktheater der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

208. Ausschreibung einer Universitätsprofessur für Kontrabass an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Institut für Saiteninstrumente.

209. Ausschreibung einer Stelle für Solo-Fagott beim Esbjerg Ensemble, Dänemark.

 

Kundmachungen

185. Kundmachung des Ergebnisses der Wahl des Studiendirektors.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 in geheimer Wahl ao.Univ.-Prof. Mag.art. Mag.iur. Dr.phil. Michael Stephanides zum Studiendirektor gewählt.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

186. Änderung des Satzungsteils „Wahlordnung“.

Wahlordnung

A. Wahl der Mitglieder von Kollegialorganen

Geltungsbereich

§ 1 (1) Die Wahlordnung gilt für die Wahl, Entsendung oder Nominierung der Mitglieder für die nach UG eingerichteten Kollegialorgane der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, soweit im UG nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Personenkreis der Studierenden innerhalb der gesetzlichen Vertretung der Studierenden werden durch die Regelungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl Nr. 22/1999 i.d.g.F. bestimmt.

Wahlgrundsätze

§ 2 (1) Die Mitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Eine Briefwahl ist zulässig.

(2)  Die Wahl zum jeweiligen Kollegialorgan hat zeitgerecht vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode stattzufinden, sodass sich das neu gewählte Kollegialorgan spätestens vier Wochen nach Ablauf der vorherigen Funktionsperiode konstituieren kann, soweit im UG nichts anderes bestimmt ist.

Aktives und passives Wahlrecht, Stichtag

§ 3 (1)  Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag und am Wahltag den im § 94 Abs 2 Z 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 UG genannten Personengruppen angehören.

(2) Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt.

Wahlkommissionen

§ 4 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen obliegen den Wahlkommissionen. Es ist für jede Personengruppe durch deren VertreterInnen im Senat eine eigene Wahlkommission einzurichten.

(1a) Die Wahlkommissionen bestehen aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens 40 vH Frauen sein müssen. Weiters sind zumindest zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, von denen mindestens 40 vH Frauen sein müssen.

(1b) Zu Mitgliedern der jeweiligen Wahlkommission können sowohl Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates als auch Mitglieder aus jedem Wahlvorschlag zur Wahl in den bestehenden Senat bestellt werden, wobei jeder Wahlvorschlag durch zumindest eine/n MandatarIn vertreten sein sollte. Gegebenenfalls können auch weitere zu benennende Personen herangezogen werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Wahlkommission haben derjenigen Personengruppe anzugehören, von der sie bestellt werden.

(2) Die Wahlkommissionen werden vom an Lebensjahren ältesten Mitglied spätestens zwölf Wochen nach Konstituierung des Senats zur konstituierenden Sitzung einberufen. In dieser Sitzung sind jeweils die/der Vorsitzende und deren/dessen Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. § 42 Abs 8a UG gilt sinngemäß. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit der Neukonstituierung der Wahlkommissionen durch den nächsten Senat.

(3) Auf die Wahlkommissionen ist die Geschäftsordnung dieser Satzung anzuwenden.

(4) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist.

(5) Die Wahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

      1. Ausschreibung der Wahlen,

      2. Kundmachung des WählerInnenverzeichnisses,

      3. Kundmachung der Wahlorte und der Wahlzeiten,

      4. Durchführung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs,

      5. Feststellung des Wahlergebnisses,

      6. Verständigung der gewählten Mitglieder,

      7. Kundmachung des Wahlergebnisses.

(6) Die/der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden.

(7) Die laut Organisationsplan für Organisationsrecht zuständige Verwaltungseinrichtung hat die Wahlkommissionen der jeweiligen Personengruppen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

 

Wahlkundmachung

§ 5 Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens acht Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

1.     den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;

2.     die Bezeichnung des zu wählenden Kollegialorgans;

3.     den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts;

4.     die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder;

5.     den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das WählerInnenverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das WählerInnenverzeichnis;

6.     die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine/einen Zustellungsbevollmächtigte/n zu benennen haben und dass sie spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;

7.     die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs 2 genannte Mindestanzahl an zu wählenden KandidatInnen zu enthalten hat;

7.a die Bestimmung, dass in die Wahlvorschläge jeweils mindestens 40vH Frauen aufzunehmen sind (§§ 25 Abs 4a und 42 Abs 8a UG);

8.     den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;

9.     die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;

10.     Fristen und Termine für die Briefwahl.

Wählerverzeichnis

§ 6 Die laut Organisationsplan für Personalangelegenheiten zuständige Verwaltungseinrichtung hat der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der Wahlkommission überprüfte WählerInnenverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der/dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

Wahlvorschläge

§ 7 (1) Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/einen Zustellungsbevollmächtigte/n benennen.

(2) Ein Wahlvorschlag hat mindestens doppelt so viele KandidatInnen wie zu wählende Mitglieder zu enthalten.

(2a) In den Wahlvorschlag sind mindestens 40vH Frauen aufzunehmen. Für die Wahlen zum Senat ist § 25 Abs 3a und 4a UG zu berücksichtigen.

(3) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten WahlwerberInnen beigefügt sein.

(4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. WahlwerberInnen, denen die Wählbarkeit fehlt, die mehrfach angeführt sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärung fehlt, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs 4 vorliegt, der/dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 7 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.

(6) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

Durchführung der Wahl

§ 8 (1) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (WahlleiterIn) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Die/der von der Wahlkommission bestellte ProtokollführerIn hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Die/der WählerIn hat der/dem WahlleiterIn gegebenenfalls die Identität nachzuweisen.

(3) Die/der WählerIn kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welchen Wahlvorschlag sich die/der WählerIn entschieden hat.

 

Briefwahl

§ 9 (1) Aktiv wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich an der persönlichen Teilnahme bei der Wahl verhindert sind, haben die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben.

(2) Der/dem BriefwählerIn ist frühestens zwei Wochen vor der Wahl ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert nachweislich zu übermitteln oder persönlich zu übergeben.

(3) Die Briefwahl ist gültig, wenn der Stimmzettel im verschlossenen Kuvert spätestens zu Beginn der Wahlversammlung bei der/beim Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt ist. Die persönliche Stimmabgabe der/des Wahlberechtigten ist auf geeignete Weise nachzuweisen. Das Wahlgeheimnis muss jedenfalls gewährleistet werden.

(4) Die Übernahme des Stimmzettels ist von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu protokollieren.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 10 (1) Unmittelbar nach Ende der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit hat die/der WahlleiterIn im Beisein der/des Protokollführers/in die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.

(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate entsprechend der prozentuellen Verteilung der gültigen Stimmen auf die zugelassenen Wahlvorschläge zu ermitteln, wobei nur die erste Dezimalzahl zu berücksichtigen ist. Ergibt sich bei dieser Berechnungsmethode eine Dezimalzahl, so ist diese ab 5 zur nächsten höheren ganzen Zahl aufzurunden. Ergibt sich aufgrund der Rundungsregel eine Mandatszahl, die der Zahl der zu vergebenden Mandate nicht entspricht, sind diejenigen Mandate, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf die Wahlvorschläge entsprechend der Anzahl der gültig abgegeben Stimmen zu verteilen, wobei zuerst der Wahlvorschlag mit den meisten Stimmen ein Mandat erhält, dann der Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Anzahl an Stimmen usw. Ergibt sich für mehrere Wahlvorschläge die exakt gleiche Mandatszahl (inklusive Dezimalzahlen), entscheidet das Los über die Verteilung der Mandate, die aufgrund der Dezimalzahlen nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen WahlwerberInnen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene WahlwerberInnen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern nach der Reihe ihrer Nennung folgen. Die Anzahl der Ersatzmitglieder darf die doppelte Anzahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate nicht überschreiten.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten WahlwerberInnen gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind von den WahlwerberInnen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene WahlwerberInnen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern nach der Reihe ihrer Nennung folgen. Die Anzahl der Ersatzmitglieder darf die doppelte Anzahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate nicht überschreiten.

(5) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren sowie die Gewählten schriftlich zu verständigen.

Wahlanfechtung

§ 11 (1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 5 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jeder/jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese/dieser hat sie unter Anschluss einer Stellungnahme der/des Wahlleiters/in der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen ziffernmäßige Fehler oder falsche rechnerische Ermittlungen, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen, unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, erforderlichenfalls erfolgte Verlautbarungen zu widerrufen und das nunmehr richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen Verletzung der Wahlordnung, so hat er den Antrag auf Neudurchführung der Wahl zu enthalten. Wird dem Einspruch in der Sache stattgegeben, hat die Wahlkommission festzustellen, ob die Verfahrensverletzung auf das Ergebnis der Wahl Einfluss haben konnte. Ist dies der Fall, so hat die Wahlkommission das Wahlergebnis aufzuheben und unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben.

(4) Einsprüche gemäß Abs 1 und 2 haben in Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 12(1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft im Kollegialorgan endet in folgenden Fällen:

      1. durch begründeten Rücktritt;

      2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 94 UG;

      3. durch Tod.

(2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Kollegialorgans abzugeben. Die/der Vorsitzende hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über das Erlöschen der Mitgliedschaft zu informieren.

(3) Die Nachbesetzung des frei werdenden Mandats erfolgt nach den Regelungen der Geschäftsordnung dieser Satzung.

B. Besondere Bestimmungen für einzelne Kollegialorgane

Wahl der Mitglieder des Universitätsrats

§ 13  Die Mitglieder des Senats wählen in einer Sitzung die Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 25 Abs 1 Z 4 UG unter sinngemäßer Anwendung des § 16 dieser Wahlordnung, wobei die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe unzulässig ist.

Wahl der Mitglieder des Rektorats

§ 14  Die Mitglieder des Universitätsrats wählen in einer Sitzung die Mitglieder des Rektorats gemäß § 21 Abs 1 Z 3, 4 und 5 UG unter sinngemäßer Anwendung des § 16 dieser Wahlordnung, wobei die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität unzulässig ist.

Wahl der Mitglieder in Kollegialorgane gemäß § 25 Abs 8 Z 3 UG

(entscheidungsbefugte Kollegialorgane in Studienangelegenheiten)

§ 15 (1) Die Bestimmung der Mitglieder für Kollegialorgane gemäß § 25 Abs 8 Z 3 UG durch den Senat erfolgt aufgrund von Vorschlägen der einzelnen Personengruppen (Kurien) im Senat.

(2) Die Mitglieder eines Kollegialorgans gemäß § 25 Abs 8 Z 3 UG müssen nicht Mitglieder des Senats sein.

(3) Personen, die in den Wirkungsbereich des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs 8 Z 3 UG fallen, sind berechtigt, schriftliche Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder aus ihrer Personengruppe für dieses Kollegialorgan an ihre Personengruppe (Kurie) im Senat zu richten. Die Vorschläge dürfen nur Personen umfassen, die in den Wirkungsbereich des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs 8 Z 3 UG fallen.

C. Wahl der monokratischen Organe

§ 16 (1) Soweit sich für die Wahl der monokratischen Organe nicht besondere Bestimmungen aus dem UG oder aus der vorliegenden Satzung ergeben, ist das Verfahren für die Wahlen der Kollegialorgane gemäß dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(2)  Die Wahlen monokratischer Organe sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern im UG oder in der vorliegenden Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

(3) Sofern die Wahl monokratischer Organe durch Kollegialorgane erfolgt, hat die Wahl im Rahmen einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans zu erfolgen.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

187. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Musiktheaterregie.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.1.2010 die Durchführung folgender Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Musiktheaterregie genehmigt:

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 3, unter Punkt 2. Dauer und Gliederung, folgender Text angefügt:

Für die Wahlfächer sind 12 Semesterstunden (21 ECTS-Punkte) vorgesehen. Nach bestandener Zulassungsprüfung können die Zulassung zum Studium sowie die Anmeldung für die zentralen künstlerischen Fächer nur in das 1. Semester erfolgen. Das Studium wird nach Abschluss aller Pflichtfächer und positiven Beurteilung der Diplomarbeit mit der vollständigen Absolvierung der Diplomprüfung abgeschlossen. Danach verleiht die Studiendirektorin/der Studiendirektor den AbsolventInnen den akademischen Grad „Magistra/Magister artium“ (Abk.: Mag.art.).

Das Studium ist ein Präsenzstudium, daher sind Fernstudieneinheiten nach § 53 UG nicht möglich.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie auf Seite 3, unter Punkt

3. Zulassungsprüfungen, 1. Teil Punkt c entfällt folgender Text:

c) Überprüfung der Deutschkenntnisse

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 3, unter Punkt 3. Zulassungsprüfungen, 2. Teil, folgender Text nach dem ersten Absatz ergänzt:

Die Deutschkenntnisse sind gemäß § 6 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien nachzuweisen. Der Deutschnachweis hat in jedem Fall vor der Zulassung zu erfolgen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 5, unter Punkt 5. Studienplan, Tabelle, die Lehrveranstaltung Stimmkunde, Stimmhygiene, VO 2 SSt., 2 ECTS, gestrichen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 6, unter Punkt 6. Wahlfächer und Freifächer, die Lehrveranstaltung Stimmkunde, Stimmhygiene, VO, 2 SSt., 2 ECTS-Punkte, in den Freifächerkatalog aufgenommen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie werden auf Seite 5, unter Punkt 5. Studienplan, Tabelle, die Lehrveranstaltungen

Tanz, UE, 2 SSt., 1 Semester 2 ECTS-Punkte,

und

Schauspiel, PR, 2 SSt., 3 Semester, 8 ECTS-Punkte

durch

Musikdramatische Grundausbildung 1-4, UE mit 2 SSt., 4 Semester, 8 ECTS-Punkte

ersetzt.

Die Lehrveranstaltungsbeschreibung lautet:

Diese Lehrveranstaltung stellt die direkte Kopplung von Gesang und Schauspiel her. Ziel ist eine Koordination von Singen und natürlicher Bewegung. Dies, zusammen mit der Entwicklung von Körperbewusstsein, Bühnenpräsenz und darstellerischer Phantasie an Hand von Übungen und Szenen der Musiktheaterliteratur. Die logische Umsetzung theatralischer Situationen verbunden mit den musikalischen-szenischen Vorgaben wie Rhythmus, Tempo, Dynamik, Text, Emotion, musikalische Linie und dem momentanen Status der eigenen Gesangsfähigkeiten ist der Kern der Arbeit.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie werden auf Seite 5, unter Punkt 5. Studienplan, Tabelle, folgende Lehrveranstaltungen neu eingerichtet:

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit, PS, 2 SSt., 1 Semester, 2 ECTS-Punkte (Semesterempfehlung 6)

und

Diplomandenseminar, SE, 1 SSt., 1 Semester, 2 ECTS-Punkte (Semesterempfehlung 7).

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 5, unter Punkt 5. Studienplan, folgender Text im Anschluss an die Tabelle eingefügt:

1. Lehrveranstaltungen können vorgezogen werden

2. Voraussetzungen:

Bei folgenden Lehrveranstaltungen werden Vorkenntnisse (Ablegung einer Prüfung bzw. Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme) vorausgesetzt:

Kulturgeschichte im Spiegel der deutschen Literatur 1,2 (Theater- und Literaturgeschichte 1),

Diplomandenseminar (Methodik der wissenschaftlichen Arbeit)

3. Für folgende prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können, gemäß § 15 (1), Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Dispensprüfungen durchgeführt werden:

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit, Diplomandenseminar.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 5, unter Punkt 5. Studienplan, Tabelle, der Lehrveranstaltungstyp der betreffenden Lehrveranstaltung von

Dramaturgie 1-4, VO, 2 SSt., 12 ECTS-Punkte auf

Dramaturgie 1-4, VU, 2 SSt., 12 ECTS-Punkte geändert.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie entfällt auf Seite 6, unter Punkt 6. Wahlfächer und Freifächer, in der Überschrift „Wahlfächer“ die genaue Paragrafenangabe (gem. § 13 (4) Z 2).

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 6, unter Punkt 7. Prüfungsordnung, die Prüfungsordnung im Anschluss an den ersten Satz durch folgenden Text ergänzt:

… sowie die positive Beurteilung des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit bzw. der Diplomarbeit aus einem der im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer. Das gewählte Prüfungsprogramm ist dem Vorsitzenden des Prüfungssenates rechtzeitig zu Kenntnis zu bringen.

Diplomarbeit: 
Im Diplomstudium ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen, sodass neben dem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch ein schriftlicher Teil zu verfassen ist, der den künstlerischen Teil zu erläutern hat.

Der künstlerische Teil der Diplomarbeit ist in Form einer eigenen öffentlichen Aufführung zu präsentieren.

Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit aus einem der wissenschaftlichen Prüfungsfächer des Lehrplans zu verfassen, Richtlinien für die Erstellung von Diplomarbeiten am Institut für Gesang und Musiktheater und formale Publikationskriterien sind den vom Institut auf Basis von Beschlüssen der Studienkommission erstellten Informationsblättern zu entnehmen. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich zu betrachten.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie auf Seite 6a, unter Punkt 7. Prüfungsordnung, unter der Überschrift „Die kommissionelle Diplomprüfung umfasst:“ lautet der Text neu:

Diplominszenierung: Die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer für Regie, deren Lehrveranstaltungen die Studierenden zuletzt besucht hatten, haben der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens im 6. Semester mehrere Vorschläge für die beim 1. Teil der kommissionellen Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgabe bekannt zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer, nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen und nach Absprache mit den zuständigen Fachpersonen, entscheiden. Der Prüfungssenat kann auf Antrag der Studierenden bewilligen, dass künstlerische Leistungen, die von diesen außerhalb der Universität am Studienort erbracht wurden, als Teil der kommissionellen Diplomprüfung anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung.

Selbstständig erarbeitete Inszenierungen von 4 Szenen eines oder mehrerer musikdramatischer Werke. Die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer für Regie, deren Lehrveranstaltungen von den Studierenden zuletzt besucht wurden, haben der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens im 6. Semester mehrere Vorschläge für die beim 1. Teil der kommissionellen Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgabe bekannt zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer entscheiden. Gleichzeitig ist der schriftliche Teil der künstlerischen Diplomprüfung bzw. der Diplomarbeit aus einem wissenschaftlichen Prüfungsfach festzulegen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie auf Seite 6a, unter Punkt 7. Prüfungsordnung, unter der Überschrift „Die kommissionelle Diplomprüfung (Künstlerische Diplomarbeit) gliedert sich wie folgt:“ lautet der Text neu:

1. Teil: Präsentation der Diplominszenierung im Rahmen einer Produktion des Institutes für Gesang und Musiktheater. Wurde vom Prüfungssenat auf Antrag der Studierenden eine extern erbrachte gleichwertige künstlerische Leistung angerechnet, entfällt dieser Prüfungsteil.

2. Teil: Mündliche Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung.

3. Teil: Die Kandidatin oder der Kandidat realisiert eine Szene nach eigener Wahl mit Studierenden des Studienzweiges „Musikdramatische Darstellung“. Hernach kann der Prüfungssenat der Kandidatin oder dem Kandidaten die Realisierung weiterer Szenen auftragen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Musiktheaterregie wird auf Seite 5, unter Punkt 5. Studienplan, Tabelle, die Lehrveranstaltung Stimmbildung 3,4, KE, je 1 SSt., je 2 ECTS-Punkte, neu eingeführt.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

188. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.1.2010 die Durchführung folgender Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang genehmigt:

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang auf Seite 3 unter 4) Psychische Komponente lautet der Text neu:

Die Ausbildung muss eine individuelle Gewichtung möglich machen.

Zwei wesentliche Punkte sind dabei zu beachten:

1.     Die Ausbildung umfasst die künstlerische und wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen (§ 51 (2) Z 3 UG).

2.     Der „wissende Künstler“ (F. Heller) hat die Bedeutung der Musik auch als geistige Leistung zu verstehen und sie seinem Publikum so zu vermitteln.

Daraus ergibt sich:

Um den integrativen Charakter des Studiums zu betonen, werden zum Studienplan für die inhaltliche Koordinierung der Lehrveranstaltungen Vorschläge unterbreitet.

Ferner wurde berücksichtigt, dass in den einzelnen Lehrveranstaltungen Fähigkeiten und Wissen vermittelt werden, die es den Studierenden ermöglichen, sich über ihr engeres Fachgebiet hinaus weiterbilden zu können.

Dies soll sich besonders in den Wahlfächern auswirken und in der Erbringung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Magisterarbeit gem § 83 UG bzw. § 23 Satzungsteil Studienrecht als Voraussetzung für die Verleihung des Titels „Magister/Magistra artium“.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang wird auf Seite 5, unter Punkt 2. Dauer und Gliederung des Studiums, folgender Satz am Ende eingefügt:

Das Studium ist ein Präsenzstudium, daher sind Fernstudieneinheiten nach § 53 UG nicht möglich.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang wird auf Seite 12, unter der Überschrift „Studienzweig Musikdramatische Darstellung“ der letzte Satz auf dieser Seite:

Das Studium ist ein Präsenzstudium, daher sind Fernstudieneinheiten nach § 13 (5) 1 UniStG nicht möglich. (§ 8 UniStG).

gestrichen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang auf Seite 10, unter Punkt

7. Prüfungsordnung, 7.1. Erste Diplomprüfung, lautet der Text des ersten Absatzes neu:

Voraussetzung für das Antreten zur kommissionellen 1. Diplomprüfung ist die positive Absolvierung sämtlicher Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes. Das gewählte Prüfungsprogramm ist dem Vorsitzenden des Prüfungssenates spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen und hat Datum und Unterschrift des Studierenden und der Lehrerin oder des Lehrers des zentralen künstlerischen Faches zu beinhalten.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang auf Seite 10, unter Punkt

7. Prüfungsordnung, 7.2. Zweite Diplomprüfung, lautet der Text des ersten Absatzes neu:

Voraussetzung für das Antreten zur kommissionellen 2. Diplomprüfung ist die positive Absolvierung sämtlicher Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes. Das gewählte Prüfungsprogramm ist dem Vorsitzenden des Prüfungssenates spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen und hat Datum und Unterschrift des Studierenden und der Lehrerin/des Lehrers des zentralen künstlerischen Faches zu beinhalten.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang auf Seite 11, 1. Absatz des Punkts 7.2. Zweite Diplomprüfung, lautet der Text neu:

6 Lieder (davon ein zeitgenössisches Lied), 2 Oratorienarien und 5 Opernarien verschiedenen Charakters und verschiedener KomponistInnen. Zwei der eingereichten Arien müssen in deutscher Sprache vorgetragen werden. Das Arienprogramm hat mindestens 5 unterschiedliche Komponisten zu beinhalten. Der Vortrag hat auswendig zu erfolgen.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang auf Seite 11, unter Punkt 7. Prüfungsordnung, 7.3. Dritte Diplomprüfung, lautet der Text des ersten Absatzes neu:

Voraussetzung für das Antreten zur kommissionellen 3. Diplomprüfung ist die positive Absolvierung sämtlicher Pflichtfächer des dritten Studienabschnittes, sowie die positive Beurteilung des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit bzw. der Diplomarbeit aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer. Das gewählte Prüfungsprogramm ist dem Vorsitzenden des Prüfungssenates spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen und hat Datum und Unterschrift des Studierenden und der Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer zu beinhalten.

Diplomarbeit

Im Diplomstudium ist eine künstlerische Diplomarbeit (7 ECTS-Punkte) zu schaffen, die neben dem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt der Arbeit bildet, auch einen schriftlichen Teil zu enthalten hat, der zum künstlerischen Teil einen inhaltlichen Bezug aufweisen muss. Der künstlerische Teil der Diplomarbeit ist in Form einer eigenen öffentlichen Aufführung zu präsentieren und zu dokumentieren.

Die Studierenden sind berechtigt anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

Für Studierende, die anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer gewählt haben, entfällt der zweite Teil der dritten kommissionellen Diplomprüfung.

Das Thema und die Betreuer des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit bzw. der Diplomarbeit aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer sind zu Beginn des 11. Semesters festzulegen und dem zuständigen Studiendekan vor der Bearbeitung zur Genehmigung vorzulegen.

Richtlinien für die Erstellung von Diplomarbeiten am Institut für Gesang und Musiktheater und formale Publikationskriterien sind den vom Institut auf Basis von Beschlüssen der Studienkommission erstellten Informationsblättern zu entnehmen. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich zu betrachten.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

189. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang/Studienzweig Lied und Oratorium.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.1.2010 die Durchführung folgender Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang / Studienzweig Lied und Oratorium genehmigt:

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang / Studienzweig Lied und Oratorium

werden auf Seite 9, Tabelle Studienzweig Lied und Oratorium, die Lehrveranstaltungen

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit, PS, 2 SSt., 1 Semester, 2 ECTS-Punkte (Semesterempfehlung 10) und

Diplomandenseminar, SE, 1 SSt., 1 Semester, 2 ECTS-Punkte (Semesterempfehlung 11) neu eingerichtet.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang / Studienzweig Lied und Oratorium auf Seite 11 und Seite 12, unter Punkt 7. Prüfungsordnung, 7.3. Dritte Diplomprüfung / Studienzweig Lied und Oratorium, lautet der Text neu:

1. Teil:

Die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer Gesang sowie Lied und Oratorium, deren Lehrveranstaltungen die Kandidatin oder der Kandidat zuletzt besucht hat, haben einvernehmlich der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zu Beginn des 11. Semesters mehrere Vorschläge für die beim ersten Teil der dritten kommissionellen Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgaben bekannt zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung die genannten Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer entscheiden.

Die Kandidatin oder der Kandidat hat aus den Vorschlägen folgende Aufgaben zu wählen:

1)     je eine Oratorienpartie aus Barock, Klassik, Romantik und Moderne.

2)     20 Lieder (2 Klassik, 2 Schubert, 2 Schumann, 2 Brahms, 2 Wolf, 2 Spätromantiker,

2 nichtdeutsche Lieder, 2 zeitgenössische Lieder [davon 1 atonikales] und

4 Lieder nach eigener Wahl).

Bei der Prüfung trägt die Kandidatin oder der Kandidat je ein Lied und eine Oratorienarie nach eigener Wahl vor. Danach bestimmt der Prüfungssenat die weitere Auswahl der noch vorzutragenden Lieder und Teile der Oratorienpartien. Es steht den Mitgliedern des Prüfungssenates frei, der Kandidatin oder dem Kandidaten Fragen im Zusammenhang mit den von ihr oder von ihm vorgetragenen Stücken zu stellen.

2. Teil:

Für den zweiten Teil der dritten kommissionellen Diplomprüfung schlägt die Kandidatin oder der Kandidat zu Beginn des 11. Semesters ein nach ausschließlich künstlerischen Kriterien erstelltes Konzertprogramm in der Dauer von 30 Minuten vor. Die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer Gesang sowie Lied und Oratorium, deren Lehrveranstaltungen die Kandidatin oder der Kandidat zuletzt besucht hat, entscheiden einvernehmlich über die Eignung des Programms. Das Konzertprogramm darf weder Lieder noch Arien des ersten Teils der dritten kommissionellen Diplomprüfung enthalten und muss eine Oratorien- oder Konzertarie beinhalten.

Bei der Prüfung trägt die Kandidatin oder der Kandidat das künstlerische Programm unter konzertmäßigen Bedingungen vor.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

190. Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang/Studienzweig Musikdramatische Darstellung.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.1.2010 die Durchführung folgender Änderungen des Studienplans für das Diplomstudium Gesang/Studienzweig Musikdramatische Darstellung genehmigt:

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang/Studienzweig Musikdramatische Darstellung werden auf Seite 9, Tabelle Studienzweig Musikdramatische Darstellung, die Lehrveranstaltungen

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit, PS, 2 SSt., 1 Semester, 2 ECTS-Punkte (Semesterempfehlung 10) und

Diplomandenseminar, SE, 1 SSt., 1 Semester, 2 ECTS-Punkte (Semesterempfehlung 11) neu eingerichtet.

- im Studienplan des Diplomstudiums Gesang/Studienzweig Musikdramatische Darstellung auf Seite 11 und 12, unter Punkt 7. Prüfungsordnung, 7.3. Dritte Diplomprüfung/Studienzweig Musikdramatische Darstellung, lautet der Text auf Seite 12 neu:

1. Teil:

Die Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer Gesang sowie für szenische und musikalische Leitung, deren Lehrveranstaltungen die Kandidatin oder der Kandidat zuletzt besucht hat, haben einvernehmlich der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens im 11. Semester mehrere Vorschläge für die beim ersten Teil der dritten kommissionellen Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgaben bekannt zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung die genannten Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer entscheiden.

Die Kandidatin oder der Kandidat hat aus den Vorschlägen folgende Aufgaben zu wählen:

a)     3 Opernpartien (Fachpartien)

b)     6 Opernarien (dürfen weder aus den Fachpartien noch aus den Szenen stammen, 2 davon in deutscher Sprache)

c)     2 Opernszenen verschiedener Stilepochen (dürfen nicht aus den Fachpartien stammen).

Bei der Prüfung trägt die Kandidatin oder der Kandidat eine Arie nach eigener Wahl vor. Danach bestimmt der Prüfungssenat die weitere Auswahl der noch vorzutragenden Arien und Teile der Fachpartien. Nach einer Pause erfolgt die szenische Umsetzung der beiden eingereichten Opernausschnitte.

Den Mitgliedern des Prüfungssenates steht es frei, der Kandidatin oder dem Kandidaten, Fragen im Zusammenhang mit den von ihr oder von ihm vorgetragenen Stücken zu stellen.

2. Teil:

Mitwirkung an einer universitätseigenen Produktion in einer stücktragenden Partie.

Die Prüfungspartie wird einvernehmlich zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und den Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer festgelegt.

Aus produktionstechnischen Gründen kann der Prüfungsteil vor Abschluss aller Pflichtfächer des dritten Studienabschnittes frühestens ab dem 11. Semester abgelegt werden. Auf Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungssenates kann der Studierenden oder dem Studierenden die Mitwirkung in einer externen Produktion am Studienort in einer stücktragenden Partie als zweiten Teil der kommissionellen dritten Diplomprüfung angerechnet werden, wenn die

Lehrenden der zentralen künstlerischen Fächer, deren Lehrveranstaltungen die Studierenden zuletzt besucht hatten, die Zustimmung dazu erteilen.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

191. Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Kollegialorgans nach § 25 Abs 7 UG (Überprüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen unter Bezugnahme auf § 3 Abs 2 lit b Satzungsteil Habilitationen).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte Kollegialorgan nach § 25 Abs 7 UG nach Veränderung wie folgt zusammensetzt:

UniversitätsprofessorInnen Akademischer Mittelbau Verwaltung Studierende
Marie-Agnes Dittrich Maria Baydanow Johann Bergmann Helmut Fuchs
Annegret Huber Ersatz:

Michael Stephanides

  Caroline Philipp
Jan Jiracek von Arnim   Martin Jöbstl
Avedis Kouyoumdjian Ersatz:

Philippe Spiegel

Adelheid Pillmann  
Ingomar Rainer

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

192. Zusammensetzung der entscheidungsbefugten Kollegialorgane in Studienangelegenheiten gem § 25 Abs 1 Z 10 UG/Bereich Instrumentalstudium.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte Kollegialorgane in Studienangelegenheiten gem § 25 Abs 1 Z 10 UG/Bereich Instrumentalstudium nach Veränderung wie folgt zusammensetzt:

Bereich: Instrumentalstudium

  Oberbau Mittelbau Studierende
M Roland Keller Herbert Rüdisser Silviya Kyoseva
Avedis Kouyoumdjian Eveline Heinisch Johanna Kotschy
Barbara Gisler Matthias Giesen Paul Rabeck
       
EM Reinhard Latzko Charlotte Brusatti Martin Jöbstl
Klaus Lienbacher Maria Baydanow Matthias Plunser
Josef Pomberger Stefan Kropfitsch N.N.
N.N. Gerda Struhal N.N.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

Habilitationskommissionen

193. Habilitationsverfahren Heinz Ferlesch (angestrebtes Fach Chorleitung).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Heinz Ferlesch, Fach Chorleitung, wie folgt zusammensetzt:

3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn, 1 StudierendenvertreterIn

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

194. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Chorleitung beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG bis 21.04.2010 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. der Kuriensprecherin o.Univ.-Prof. Dr.med.univ. Gertraud Berka-Schmid, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail berka-schmid@mdw.ac.at richten.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

195. Habilitationsverfahren Rupert Gottfried Frieberger (angestrebtes Fach Historische Musikwissenschaft).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Rupert Gottfried Frieberger, Fach Historische Musikwissenschaft, wie folgt zusammensetzt:

3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn, 1 StudierendenvertreterIn

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

196. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Historische Musikwissenschaft beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG bis 21.04.2010 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. der Kuriensprecherin o.Univ.-Prof. Dr.med.univ. Gertraud Berka-Schmid, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail berka-schmid@mdw.ac.at richten.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

197. Habilitationsverfahren Markus Grassl (angestrebtes Fach Historische Musikwissenschaft).

Gemäß § 103 (5) UG wird Reinhard Kapp als interner Gutachter und Andrea Lindmayr-Brandl als externe Gutachterin bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

Berufungskommissionen

198. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Musiktheorie (Nachfolge Dieter Torkewitz).

Gemäß § 98 (3) UG werden Hartmut Fladt und Peter Cahn als externe Gutachter bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

 

199. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Buch und Dramaturgie (Nachfolge Walter Wippersberg).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Buch und Dramaturgie (Nachfolge Walter Wippersberg) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

200. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Berufungskommission.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 eine Berufungskommission für das Fach Buch und Dramaturgie beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 98 (3) UG bis 21.04.2010 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. der Kuriensprecherin o.Univ.-Prof. Dr.med.univ. Gertraud Berka-Schmid, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail berka-schmid@mdw.ac.at richten.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

201. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Violine (Nachfolge Ernst Kovacic).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Violine (Nachfolge Ernst Kovacic) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen

UniversitätsprofessorInnen:  Edward Zienkowski

Dora Schwarzberg

     Christian Altenburger

     Ulrike Danhofer

     Wolfgang Klos

Akademischer Mittelbau:  Stefan Kamilarov

                                    Marina Sorokowa

entsendete Studierendenvertreterinnen: Dorothea Bauer 

                                    Jennifer Lippl

Ersatz:     Adriana Popescu

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

202. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Violine (Nachfolge Klaus Maetzl).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Violine (Nachfolge Klaus Maetzl) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen

UniversitätsprofessorInnen:  Jan Pospichal

                                    Gerhard Schulz

                                    Rainer Küchl

                                    Josef Hell

                                    Adelheid Blovsky-Miller

Ersatz:     Walter Würdinger

Akademischer Mittelbau:  Sabine Windbacher

                                    Stefan Kropfitsch

entsendete Studierendenvertreterinnen: Dorothea Bauer

                                    Jennifer Lippl

Ersatz:     Adriana Popescu

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

203. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen für zwei Berufungskommissionen für das Fach Violine.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 zwei Berufungskommissionen für das Fach Violine beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 98 (3) UG bis 21.04.2010 an die Oberbaukurie des Senats, z. H. der Kuriensprecherin o.Univ.-Prof. Dr.med.univ. Gertraud Berka-Schmid, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail berka-schmid@mdw.ac.at richten.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

204. Entscheidungsbefugtes Kollegialorgan im Berufungsverfahren Musikwissenschaft (Nachfolge Michele Calella).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Musikwissenschaft (Nachfolge Michele Calella) wie folgt zusammensetzt:

5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

205. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Berufungskommission.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25.03.2010 eine Berufungskommission für das Fach Musikwissenschaft beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 98 (3) UG bis 21.04.2010 an die Oberbaukurie des Senats, z. H. der Kuriensprecherin o.Univ.-Prof. Dr.med.univ. Gertraud Berka-Schmid, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail berka-schmid@mdw.ac.at richten.

Der Vorsitzende des Senats: J. Jiracek von Arnim

Offene Stellen

206 Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für Produktion am Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. März 2011 die Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für

Produktion

zu besetzen.

Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt

Vertrag: unbefristet

Aufgaben: Erschließung und Entwicklung der Künste. Lehr- und Prüfungstätigkeit bzw. Betreuung der Studierenden (insbesondere Bakkalaureats- und Magisterstudium Produktion). Durchführung von und Mitarbeit bei interdisziplinären (Forschungs)Projekten im Film- und Medienbereich. Mitarbeit bei Organisations-, Verwaltungs- und Evaluierungsaufgaben sowie in Kommissionen und Gremien der Universität.

Anstellungserfordernisse: Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige aus-ländische Hochschulbildung bzw. eine gleichwertige künstlerisch-wissenschaftliche Eignung.

Gewünschte Qualifikationen:

§     Praxisnachweis in allen Sparten der Film- und Videoproduktion, sowie Erfahrung mit Eigen-, Auftrags- und internationalen (Ko)produktionen.

§     Pädagogische Qualifikation

§     Bereitschaft zu Kooperationen und Transdisziplinarität

§     Organisationstheoretische Kompetenzen

§     Führungsqualitäten im organisatorischen Bereich

§     Grundkenntnisse des österreichischen Arbeits-, Urheber- und Verwertungsrechts.

Ende der Bewerbungsfrist: 30. April 2010 (Datum des Poststempels)

Bewerbungen sind mit Angabe der GZ 1283/10 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.

Der Rektor: W. Hasitschka

207. Ausschreibung von zwei Stellen eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, „Senior Lecturer“ für Solo- und Klassenkorrepetition am Institut für Gesang und Musiktheater der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut für Gesang und Musiktheater der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sind voraussichtlich ab 1. Oktober 2010 zwei Stellen eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, „Senior Lecturer“ für Solo- und Klassenkorrepetition zu besetzen.

Beschäftigungsausmaß: vollbeschäftigt

Vertrag: unbefristet

Aufnahmebedingungen: Anstellungserfordernisse sind eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach, die pädagogische und didaktische Eignung, sowie Unterrichtserfahrung an ähnlichen Bildungseinrichtungen. Die Hochschulbildung kann durch eine gleich zu wertende künstlerische Eignung ersetzt werden.

Gewünschte Qualifikationen: Berufliche Tätigkeit als Korrepetitor/Korrepetitorin mit Opern- und Konzerterfahrung, sowie Unterrichtserfahrung an ähnlichen Bildungseinrichtungen.

Aufgaben: Der zu übernehmende Aufgabenbereich umfasst Lehr- und Prüfungstätigkeit bzw. Betreuung der Studierenden im Unterrichtsfach Solokorrepetition, sowie die Betreuung von Gesangsklassen im Bereich der Klassenkorrepetition. Die Bereitschaft an Organisations-, Verwaltungs- und Evaluierungsaufgaben mitzuwirken wird vorausgesetzt.

Bewerbungsfrist: bis spätestens 28. April 2010 (Datum des Poststempels)

Bewerbungen (inkl. lückenloser tabellarischer Lebenslauf, Kopien der Zeugnisse und Diplome) sind mit Angabe der GZ 85/10 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton von Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.

Der Rektor: W. Hasitschka

208. Ausschreibung einer Universitätsprofessur für Kontrabass an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Institut für Saiteninstrumente.

Der Ausschreibungstext ist unter folgendem Link abrufbar (Mitteilungsblatt vom 17.3.2010):

http://www.kug.ac.at/news-veranstaltungen/news/mitteilungsblatt.html

Der Rektor: W. Hasitschka

209. Ausschreibung einer Stelle für Solo-Fagott beim Esbjerg Ensemble, Dänemark.

Das Esbjerg Ensemble hat zum 01.11 2010 folgende Stelle zu besetzen:

Solo-Fagott

Das Probespiel findet am Sonntag, dem 13. Juni 2010 in Esbjerg statt.

Pflichtstücke:

1. Runde:

W.A. Mozart: Konzert KV 191, 1. Satz

C. Saint- Säens: Sonata op. 168, 1. und 2. Satz

2. und 3. Runde:

Carl Nielsen: Quintet op. 143; 1. Satz und aus 3.Satz: Fagott-variation L. van Beethoven: Septet op. 20, 1. Satz J Francaix: Divertissement für Fagott und Streicher; 3. Satz

Für die erste Runde wird ein Klavierbegleiter zur Verfügung gestellt, die zweite und dritte Runde werden zusammen mit den Mitgliedern des Esbjerg Ensembles durchgeführt. Einzelheiten zum Verlauf des Probespiels werden zusammen mit den Einladungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist versendet. Das Repertoire der zweiten und dritten Runde wird Ihnen auf Wunsch zugesendet. Die Bewerber tragen selbst die Kosten für Reise und Aufenthalt. Das Esbjerg Ensemble behält sich vor, nur eine begrenzte Anzahl von Bewerbern zum Probespiel einzuladen.

Einstellung gemäß Tarifvertrag für Landesteilorchester, Startgehalt ca. EUR 45.000,- pro Jahr + Altersversorgung. Das erste Jahr der Einstellung wird als Probezeit betrachtet.

Bewerber aus Ländern außerhalb der EU sind angehalten, sich selbst zu informieren in Bezug auf die notwendigen Papiere für Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.

Senden Sie bitte Ihre Bewerbung mit ausführlichem Lebenslauf an:

Esbjerg Ensemble, Norgesgade 19, DK- 6700 Esbjerg.

Die Bewerbung muss spätestens am Dienstag, den 17. Mai 2010 vorliegen.

Auf Initiative von lokalen Persönlichkeiten und dem Kultusministerium wurde 1967 das Esbjerg Ensemble als das erste professionelle Kammerensemble Dänemarks gegründet. Die Aufgabe des Ensembles bestand damals wie heute darin, klassische Musik auf hohem Niveau vorzuführen, hauptsächlich in Südjütland, aber auch auf nationaler und internationaler Ebene. Das Esbjerg Ensemble hat seit 40 Jahren den Standard für Kammermusik in Dänemark gesetzt und hat große Bedeutung für das kulturelle Leben der Region. Das Esbjerg Ensemble, dessen zwölf Musiker aus aller Welt stammen, setzt sich zusammen aus Bläserquintett, Streichquintett, Klavier und Schlagzeug. Diese einzigartige flexibele Besetzung ermöglicht ein reiches und spannendes Repertoire von Barock bis Moderne und Solowerken bis Kammerorchestermusik. Die Konzerte des Esbjerg Ensembles werden im Vestjysk Musikkonservatorium aufgeführt, wo auch die Mitglieder als Lehrer und Kammermusikdozenten tätig sind.

www.esbjerg-ensemble.dk, info@esbjerg-ensemble.dk

Der Rektor: W. Hasitschka

Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 21.4.2010.

Redaktionsschluss: Freitag, 16.4.2010, 12:00 Uhr

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: o.Univ.-Prof. Mag. Dr. Werner Hasitschka

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: +43 1 711 55/DW 6103, E-Mail: asp@mdw.ac.at