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SONDERNUMMER
25. Korrektur der Kundmachung des Beschlusses des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Personalzuteilung für die Institute 1–24 (Lehrer und Verwaltung) und für die Dienstleistungseinrichtungen vom 23.1.2002, aufgrund eines Übertragungsfehlers
26. Satzungsteil: Die Rektorin/der Rektor
27. Satzungsteil: Dienstleistungseinrichtungen
28. Satzungsteil: Hausordnung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
29. Satzungsteil: Brandschutz- und Sicherheitsordnung (BSSO)
30. Satzungsteil: Parkplatzordnung (Anton-von-Webern-Platz 1)
31. Kundmachung der Wahl der Mitglieder in die Institutskonferenzen an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für die organisationsrechtliche Personengruppe der UniversitätsprofessorInnen
32. Kundmachung der Wahl der Mitglieder in die Institutskonferenzen an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für die organisationsrechtliche Personengruppe des akademischen Mittelbaus
33. Wahlkundmachung betreffend die Wahl in die Institutskonferenzen für die Institute: Institut für Komposition und Tontechnik, Institut für Analyse, Theorie und Geschichte der Musik, Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente (Podium/Konzert), Institut für Orgel, Orgelforschung und Kirchenmusik, Institut für Gesang und Musiktheater, Institut für Schauspiel und Schauspielregie „Max Reinhardt Seminar“, Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“, Institut für Musikpädagogik, Institut für Volksmusikforschung und Ethnomusikologie, Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für die organisationsrechtliche Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten
25. Korrektur der Kundmachung des Beschlusses des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Personalzuteilung für die Institute 1–24 (Lehrer und Verwaltung) und für die Dienstleistungseinrichtungen vom 23.1.2002, aufgrund eines Übertragungsfehlers
006
Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente (Podium/Konzert)
Lehrpersonal
Bammer Josef
Berger Roland
Bramböck Martin
Bruckner Heinrich
Brusatti Charlotte
Bryans Sara
Buschek Robert
Gabler Friedrich
Gaiswinkler Otmar
Gelleva Srebra
Gisler Barbara
Hackl Werner
Hajek Horst
Hindler Johann
Janezic Willibald
Jöbstl Thomas
Josel Rudolf
Kneihs Hans Maria
Kneihs Michael
Kneihs-Urbancic Sybyl
Korak Sonja
Kretz Johannes
Küblböck Horst
Lienbacher Klaus
Loewe Barbara
Lorenz Günter
Lugmayr Katharina
Mahaffy Dagmar
Mashayekhi Gisela
Meixner Michael
Mezera Helmut
Mittermayr Anton
Nakagawa Yoko
Ottensamer Ernst
Pachinger Gerald
Pomberger Josef
Prinz Maria
Pronebner Bernhard
Reinhart Carol Dawn
Riebl-Wada Atsuko
Rüdisser Herbert
Schafferer Nikolaus
Schmeiser Hansgeorg
Schmidl Peter
Schön Stefan
Schulz Wolfgang
Spitznagel Astrid
Tripp Werner
Turkovic Milan
Turnovsky Stepan
Veigl Walter
Vrhovnik Otto
Wang Dongfeng
Wiedner-Zajac Elzbieta
Wimmer Gertraud
Windbacher Gerhard
Zimmerl Wolfgang
Verwaltungspersonal
Fuchs Monika
Knotzinger Otto
Latin Susanne
Quirogna-Magne Marinko
Winkler Robert
013
Institut für Musik- und Bewegungserziehung sowie Musiktherapie
Lehrpersonal
Apel Dagmar
Babcock David
Bankl Irgard
Bartl Günther
Batik Christine
Berger Ernst
Berger Judith
Berka-Schmid Gertraud
Doppel Renate
Eichberger Gerd
Fak Hanna
Fitzthum Elena
Friedrich Max
Glawischnig-Goschnik Monika
Glentzer Ute
Göhr Klaus
Goldgruber Jutta
Graf Margarete
Gruber Anton
Hauser Angelika
Hauser Erwin
Hille Paul Heinrich
Hirmke Herta
Illini Ralph
Jagfeld Jürgen
Javorsky-Wasner Eva
Jelem Helmut
Jelinek Kristine
Kierein Michael
Krondraf Ursula
Leitzinger Karlies
Leutgeb Johann
Lücking Doris
Meixner Andrea
Neira Helga
Oberegelsbacher Dorethea
Oppolzer Alfred
Orlowsky Elisabeth
Piringer Swanhild
Rapottnig Raino
Rieb Bernhard
Rymarz Peter
Schmalhofer Gudrun
Schmidtmayr Brigitte
Schnabl Eleonora
Schuler Thomas Herwig
Schulze Werner
Schumacher Karin
Schwaiblmair Frauke
Schwertsik Christa
Siklossy Helena
Sixthofer Christine
Spindler Margareta
Stein Elisabeth
Steinhoff Nikolaus
Stoel Maria Florentina
Storz Dorothee
Strasser Karin
Tauer-Angerer Margareta
Teichmann Angelika
Timmermann Tonius
Vavrik Klaus
Weis-Danhofer Monika
Wiesnagrotzki Stefan
Wimmer-Illner Johanna
Wintersperger Sylvia
With Sibille
Witoszynskyj Eleonore
Witz Christiane
Verwaltungspersonal
Lahner Renate
Der Vorsitzende des Universitätskollegiums: R. Riedmann
26. Satzungsteil: Die Rektorin/der Rektor
Beschluss des Universitätskollegiums vom 8.11.2000
Genehmigt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Erlass vom 29. Jänner 2002, GZ 34.140/3-VII/B/4/2002
§ 1 (1) Die Rektorin/der Rektor leitet die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und nimmt die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 KUOG wahr.
(2) Die Rektorin/der Rektor ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an die vom Universitätskollegium zu erlassenden generellen Richtlinien gebunden.
§ 2 Der Rektorin/dem Rektor obliegt die strukturell/strategische Leitung des „Zentrums für Finanz- und Rechnungswesen“.
Der Vorsitzende des Universitätskollegiums: R. Riedmann
27. Satzungsteil: Dienstleistungseinrichtungen
Beschluss des Universitätskollegiums vom 12.12.2001
Genehmigt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Erlass vom 18. Jänner 2002, GZ 25.400/142-VII/A/5/2001
§ 1 An der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bestehen folgende Dienstleistungseinrichtungen:
1. Zentrale Verwaltung
Aufgaben: Unterstützung der Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung gemäß § 62 Abs. 1 KUOG.
2. Universitätsbibliothek
Aufgaben: gemäß § 63 Abs. 1 KUOG.
3. Büro der Universitätsleitung
Aufgaben: Administrative Unterstützung der Organe gemäß § 49 Abs. 1 KUOG inkl. der Vizerektorinnen/Vizerektoren; strategische Personalentwicklung (inkl. Evaluierung) und strategische Rahmenplanung (Budget- und Bedarfsplanung).
4. Außeninstitut
Aufgaben: Interne und externe Öffentlichkeitsarbeit inkl. Publikationswesen, Veranstaltungsbereich und Weiterbildungsangebote sowie weitere Maßnahmen zur zeitgemäßen Finanzierung einer Universität.
5. Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen
Aufgaben: Haushalts- und Budgetfragen gemäß § 18 KUOG, Budget- und Finanzcontrolling sowie Kostenrechnung, Budgetierung und Vermögensverrechnung; Sammlung, Auswertung und Vorbereitung von qualifizierten Daten für die strategische Planung.
6. Zentrum für zentrale Ressourcen
Aufgaben: Entwicklung von zeitgemäßen Instrumenten zur effizienten Bewirtschaftung der Universität in den Bereichen Personal und Infrastruktur (Räume, Gebäude und Technik).
Der Vorsitzende des Universitätskollegiums: R. Riedmann
28. Satzungsteil: Hausordnung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Einstimmiger Beschluss des Universitätskollegiums vom 12.12.2001
Genehmigt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Erlass vom 18. Jänner 2002, GZ 25.400/142-VII/A/5/2001
§ 1 Allgemeine Ziele
Diese Hausordnung dient der Vorsorge für die Sicherheit und Ordnung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Sie hat insbesondere die der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemäß § 1 KUOG obliegenden Aufgaben unter Bedachtnahme auf die in anderen Gesetzen normierten Aufgaben zu ermöglichen. Aufgaben der Lehre, der Forschung, der Erschließung der Künste und der Verwaltung haben Vorrang vor allen anderen Nutzungsmöglichkeiten.
Die Handhabung der Hausordnung, insbesondere die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, obliegt der Rektorin/dem Rektor.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Geltung dieser Hausordnung erstreckt sich auf alle Grundstücke, Gebäude und Räume, die der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind.
(2) Die Bestimmungen dieser Hausordnung sind von allen Benutzerinnen/Benutzern dieser Grundstücke, Gebäude und Räume zu beachten.
§ 3 Widmung der Grundstücke, Gebäude und Räume
(1) Die Rektorin/der Rektor verfügt über die der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume. Sie/er nimmt die Zuweisung an die Institute, die Dienstleistungseinrichtungen, die Organe der Universität, der HochschülerInnenschaft und der Personalvertretung sowie an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor.
(2) Begründete Anträge auf Zuweisung oder auf Änderung der Zweckwidmung bereits zugewiesener Räume sind an die Rektorin/den Rektor zu richten. Bei Bedarf kann die Rektorin/der Rektor von sich aus Widmungsänderungen nach Anhörung der betroffenen Organe bzw. Universitätseinrichtungen verfügen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Universitätsgebäude werden von der Rektorin/dem Rektor in Absprache mit den jeweils betroffenen Institutsvorständen und den Leiterinnen/Leitern der Dienstleistungseinrichtungen festgesetzt. Sie können je nach Nutzungsart des Gebäudes und während des Semesters bzw. der Ferialzeiten unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Die Öffnungszeiten sind im Mitteilungsblatt und/oder an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Öffnungszeiten sind unbedingt einzuhalten und es haben alle Benutzerinnen /Benutzer, soferne sie nicht über eine Sonderberechtigung verfügen, die Gebäude zu den angegebenen Zeiten zu verlassen.
§ 5 Parteienverkehr
(1) Von allen Organen bzw. Leiterinnen/Leitern von Organisationseinheiten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sind für die Durchführung des Parteienverkehrs angemessene Zeiten festzusetzen.
(2) Diese Zeiten sind an den Amtstafeln oder neben den Eingangstüren der Dienstzimmer anzukündigen und im Mitteilungsblatt kundzumachen.
§ 6 Informationsflächen und Automaten
(1) Aushänge und Plakatierungen an der Universität bedürfen einer Bewilligung. Sie dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden. Ihr Inhalt darf nicht gegen die guten Sitten oder den öffentlichen Anstand verstoßen. Sie dürfen zu keinem verbotenen oder strafbaren Verhalten aufrufen. Bei der Vergabe der Anschlagflächen ist in erster Linie der Bedarf der Organe und der Angehörigen der Universität zu berücksichtigen.
(2) Die Bewilligung für Aushänge und Plakatierungen erteilt die Rektorin/der Rektor bzw. die von ihr/ihm beauftragte(n) Person(en). Die Genehmigung für Institutsaushänge auf den dem Institut zugewiesenen Anschlagflächen obliegt der Leiterin/dem Leiter des Instituts.
(3) Für die den gesetzlichen Vertretungen (HochschülerInnenschaft, Dienststellenausschüsse, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen) zugewiesenen Schaukästen sowie Anschlagflächen erteilt die Bewilligung für Aushänge und Plakatierungen das jeweilige gesetzlich zuständige Organ.
(4) Ohne Bewilligung, an nicht vorgesehener Stelle angebrachte oder gegen Abs. 1 verstoßende Aushänge und Plakatierungen dürfen entfernt werden. Der für die Aushänge oder für die Plakatierungen Verantwortliche kann zum Kostenersatz herangezogen werden. Die durch vorschriftswidrige Plakatierungen entstandenen Schäden sind von der/vom Verantwortlichen jedenfalls zu ersetzen.
(5) Das Aufstellen von Informationstischen durch Universitätsangehörige und Universitätsfremde bedarf der Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor. Von Universitätsfremden kann ein Kostenersatz eingehoben werden.
(6) Das Aufstellen von Automaten an allgemein zugänglichen Stellen bedarf der Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor, die/der auch über den erforderlichen Kostenersatz entscheidet. Die Evidenthaltung erfolgt durch die Zentrale Verwaltung.
§ 7 Schlüsselvergabe
(1) Personen mit einem der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zugeordneten Dienstverhältnis in Leitungsfunktionen sowie leitende Funktionärinnen/Funktionäre haben Anspruch auf einen Schlüssel, der den Zugang zum Arbeitsplatz ermöglicht.
Darüber hinaus können die Rektorin/der Rektor bzw. die Institutsleiterin/der Institutsleiter in begründeten Ausnahmefällen an weitere Personen mit einem der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zugeordneten Dienstverhältnis Schlüssel zum Zwecke des Zugangs zum Arbeitsplatz abgeben.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist die Vergabe von Haustorschlüsseln durch die Rektorin/ den Rektor zulässig.
(3) Die Schlüsselausgabe sowie die Führung der Schlüsselevidenz erfolgt durch die Zentrale Verwaltung.
(4) Der Erhalt eines Schlüssels ist durch Unterschrift zu bestätigen. Durch die geleistete Unterschrift verpflichtet sich die/der Betreffende:
a) den erhaltenen Schlüssel in keinem Fall anderen Personen zu überlassen;
b) keine Nachfertigung des Schlüssels durchzuführen bzw. durchführen zu lassen;
c) einen eventuellen Verlust unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu melden;
d) den Schlüssel bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (bzw. Beendigung der Tätigkeit) unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
(5) Im Falle des Verlustes eines Schlüssels ist eine polizeiliche Verlustanzeige zu erstatten und Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes wird von der Universitätsdirektorin/dem Universitätsdirektor unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles festgelegt.
(6) Für den Übungsbetrieb der Studierenden erlässt die Rektorin/der Rektor im Einvernehmen mit der betroffenen Institutsleiterin/dem betroffenen Institutsleiter und der Universitätsdirektorin/dem Universitätsdirektor und nach Anhörung der HochschülerInnenschaft gesonderte Regelungen über die Schlüsselausgabe an Studierende.
§ 8 Telefon, Fax, Kopiergeräte und EDV-Arbeitsplätze
(1) Die in den Universitätsräumen installierten Telefone, Kopier- und Faxgeräte sind nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt. In dringenden Fällen ist die Benutzung für private Zwecke gegen Kostenersatz möglich. Die Detailregelungen erfolgen durch die Rektorin/den Rektor.
(2) Bezüglich der EDV-Arbeitsplätze gilt die Benutzungsordnung des Zentralen Informatikdienstes (ZID).
§ 9 Fahrzeug-Abstellplätze
Auf der Grundlage der für den Bundesdienst geltenden einschlägigen Richtlinien erlässt das Universitätskollegium eine Parkordnung.
Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Abstellplätzen und nur für die Dauer der Anwesenheit an der Universität abgestellt werden. Fahrräder, die entgegen dieser Hausordnung und behindernd abgestellt sind, sind durch die Zentrale Verwaltung zu entfernen.
§ 10 Abfallentsorgung
Die Zentrale Verwaltung ist für die Gesamtentsorgung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien verantwortlich. Auf der Grundlage des universitären Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Institutsleiterinnen/Institutsleiter und die Leiterinnen/Leiter der Dienstleistungseinrichtungen in Zusammenwirken mit der Zentralen Verwaltung für ihren jeweiligen Bereich zuständig. Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Abfälle so weit als möglich zu vermeiden bzw. der Wiederverwertung zuzuführen.
§ 11 Allgemeine Benützungsvorschriften
(1) Alle Grundstücke, Gebäude und Räume der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sind unter größtmöglicher Schonung der Baulichkeiten, der Einrichtungen und des sonstigen Inventars und unter sparsamer Verwendung von Energie zu nutzen. Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, das dafür Notwendige zu tun. Offenbare Mängel und Schäden an Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Leitungen, Einrichtungen, Geräten usw. sind durch jeden Universitätsangehörigen an die Zentrale Verwaltung zu melden.
(2) Zu unterlassen ist:
1. Jede parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift mit Ausnahme der im Hochschülerschaftsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz eingeräumten Rechte und in von der Rektorin/dem Rektor genehmigten Veranstaltungen.
2. Jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften und sonstigem Warenvertrieb ausgenommen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder aufgrund einer Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Das Verteilen von Werbe- und Informationsmaterial jedweder Art auf dem Universitätsgelände bedarf der Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor bzw. die betreffende Institutsleiterin/den betreffenden Institutsleiter sowie die Leiterin/den Leiter der betreffenden Dienstleistungseinrichtung.
3. Die Durchführung von Sammlungen aller Art, ausgenommen aufgrund einer Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor bzw. die betreffende Institutsleiterin/den betreffenden Institutsleiter sowie die Leiterin/den Leiter der betreffenden Dienstleistungseinrichtung und nur für karitative Zwecke.
4. Die Verteilung von Handzetteln, das Aushängen von Anschlägen und Plakaten entgegen den Bestimmungen des § 6 der Hausordnung.
5. Die Verwendung privater netzabhängiger Elektrogeräte ohne Genehmigung der/des Dienstvorgesetzten.
6. Das Rauchen außerhalb der Raucherzonen gemäß dem Tabakgesetz sowie in den Arbeitsräumen, wenn nicht alle Personen, deren Arbeitsplatz im betreffenden Raum eingerichtet ist, zustimmen.
7. Das Mitnehmen von Haustieren.
8. Jegliches Verhalten, welches geeignet ist, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Sitte und Moral am Universitätsgelände zu stören.
9. Jede Verschmutzung der Grundstücke, Gebäude, Räume, Gänge und Treppenhäuser sowie das Beschmieren der Wände, die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse.
10. Jede eigenmächtige Veränderung an Schaltkästen und sonst igen technischen Einrichtungen durch Universitätsangehörige und andere Personen.
11. Die Entfernung oder Beschädigung von die Sicherheit und Ordnung betreffenden Aushängen (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege usw.) bzw. deren Entziehung aus der Sicht.
(3) Die Universitätsangehörigen haben im Rahmen ihrer Kompetenzen und Tätigkeiten, welche in der Satzung, den Institutsordnungen usw. festgelegt sind, selbstständig alle Maßnahmen zu treffen, die einen reibungslosen Ablauf des Betriebes in Lehre, Forschung, Erschließung der Künste und Verwaltung ermöglichen. Insbesondere ist die Rektorin/der Rektor zu informieren:
1. bei außergewöhnlichen Vorfällen;
2. bei Verstößen gegen die Hausordnung und die Brandschutz- und Sicherheitsordnung, wenn dadurch Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden notwendig sind oder die Gefahr strafrechtlich sanktionierter Tatbestände gegeben ist;
3. bei Unfällen von Studierenden durch die Leiterin/den Leiter jener Organisationseinheit, in deren Wirkungsbereich sich der Unfall ereignet hat, ansonsten durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter,
bei sonstigen Unfällen im Bereich der Universität durch die Leiterin/den Leiter jener Organisationseinheit, in deren Wirkungsbereich sich der Unfall ereignet hat.
(4) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, bei der Ermittlung zur Klärung eines Sachverhalts im Falle von Verstößen gegen diese Hausordnung mitzuwirken.
(5) Auf die behördlichen Auflagen und Benutzungsbewilligungen für die Grundstücke und Gebäude ist Bedacht zu nehmen.
(6) Die Organe und Leiterinnen/Leiter der Organisationseinheiten sind in ihrem Kompetenzbereich für die vollständige Freihaltung der Fluchtwege und Ausgänge verantwortlich.
(7) Die Organe, Leiterinnen/Leiter der Organisationseinheiten und Beauftragten der Zentralen Verwaltung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die Kontrolle der sachgemäßen Benutzung der Einrichtungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien durchzuführen und für die Evidenthaltung und Sicherung des den Organisationseinheiten zugewiesenen Inventars durch Inventarbeauftragte zu sorgen.
(8) In Vollzug dieser Hausordnung ist den von den zuständigen Kontrollorganen (siehe Absatz (7)) erteilten Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Werden Benutzerinnen/Benutzer der Einrichtungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien von Kontrollorganen bei offenkundigen Übertretungen der Hausordnung angetroffen, so haben sie auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen. Die Kontrollorgane sind ebenfalls auf Verlangen zur Ausweisleistung verpflichtet. Die Rektorin/der Rektor ist schriftlich über diesen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(9) Bei Verlassen der Räume auf längere Zeit sind die Fenster zu schließen, technische Geräte abzuschalten, das Licht abzudrehen und die Räume zu versperren.
(10) Alle Universitätsangehörigen und sonstigen Nutzerinnen/Nutzer der Ressourcen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sind für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden an den Einrichtungen der Universität nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes haftbar. Für Bedienstete gelten speziell die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes BGBl. Nr. 181/1967 und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes BGBl. Nr. 80/1965, für Studierende ist gemäß § 9 Hochschultaxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76 der § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 Sanktionen bei Verletzung der Bestimmungen der Hausordnung
(1) Bei Verletzungen der Hausordnung ist unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie folgt vorzugehen:
1. Bei geringfügigen Verletzungen:
Abmahnung durch die Leiterin/den Leiter der Organisationseinheit, die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter oder die Veranstaltungsleiterin/ den Veranstaltungsleiter im jeweiligen Wirkungsbereich, subsidiär durch die Rektorin/den Rektor.
2. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen:
Nichtangehörige der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sind von der weiteren Benutzung der Einrichtungen der Universität durch die Rektorin/den Rektor zeitlich befristet auszuschließen. Gegen den Benutzungsausschluss durch die Rektorin/ den Rektor ist kein Rechtsmittel zulässig.
Bei Universitätsangehörigen ist unverzüglich Meldung an die direkte Dienstvorgesetzte/ den direkten Dienstvorgesetzten und die Rektorin/den Rektor zu machen, die die erforderlichen disziplinären Schritte einzuleiten haben.
(2) Bei Gefahr in Verzug, dass Straftaten mit Körperverletzungen, tätlichen Beleidigungen, erheblichen Sachbeschädigungen u.ä. begangen werden, die sofortige Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lassen, sind die Polizeibehörden um zweckentsprechende Maßnahmen zu ersuchen. Die Rektorin/der Rektor ist von dieser Maßnahme unverzüglich zu verständigen. Wenn dies zeitlich vertretbar erscheint, ist das Ersuchen um polizeilichen Schutz an die Rektorin/den Rektor oder die Universitätsdirektorin/den Universitätsdirektor zu stellen, die gegebenenfalls die Polizei herbeizuholen haben.
(3) Werden Lehrveranstaltungen derart gestört, dass die Durchführung der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung unmöglich oder unzumutbar wird, kann die Lehrveranstaltung mit Zustimmung der Studiendekanin/des Studiendekans für bestimmte Zeit unterbrochen oder endgültig eingestellt werden.
(4) Bei unzumutbaren Störungen von Sitzungen von Kollegialorganen und akademischen Feiern kann die/der Vorsitzende des Kollegialorgans bzw. die Leiterin/der Leiter der Veranstaltung diese abbrechen.
(5) Alle rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen, die den Verdacht erwecken, einen nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs strafbaren Tatbestand zu erfüllen, sind im Wege über eine Meldung an die Rektorin/den Rektor zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu bringen. Der Meldung ist eine Sachverhaltsdarstellung beizuschließen.
(6) Die Rektorin/der Rektor kann, soweit zu Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung erforderlich, bei Besitzstörungen der/dem Betroffenen, die keine Universitätsangehörige/der kein Universitätsangehöriger ist, untersagen, in Zukunft das gesamte Universitätsgelände einschließlich der Anmietungen zu betreten (Hausverbot).
Der Vorsitzende des Universitätskollegiums: R. Riedmann
29. Satzungsteil: Brandschutz- und Sicherheitsordnung (BSSO)
Einstimmiger Beschluss des Universitätskollegiums vom 12.12.2001
Genehmigt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Erlass vom 18. Jänner 2002, GZ 25.400/142-VII/A/5/2001
§ 1 Die folgende Brandschutz- und Sicherheitsordnung gibt den Angehörigen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sowie den Benutzerinnen/Benutzern der Universitätseinrichtungen wichtige Verhaltenshinweise zur Gewährleistung eines sicheren Universitätsbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und zur Verhinderung von Schäden und Bränden, sowie über das Verhalten in Brandfällen.
§ 2 Die Brandschutz- und Sicherheitsordnung ist eine Dienstanweisung und genauestens einzuhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschrift rechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
§ 3 (1) Die Anordnung von Maßnahmen des Brandschutzes obliegt der Rektorin/dem Rektor, welcher die Brand-schutzbeauftragten mit der Durchführung und Kontrolle beauftragt. Die Nominierung der Brand-schutzbeauftragten durch die Rektorin/den Rektor erfolgt im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
(2) Alle den Brandschutz betreffende Weisungen der Brandschutzbeauftragten sind unverzüglich zu befolgen. Weiters sind ihnen alle Wahrnehmungen von Mängel auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekannt zu geben.
§ 4 Den Brandschutzbeauftragten obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen, der allgemeinen Brandverhütung und der Bestimmungen dieser Brandschutz- und Sicherheitsordnung.
§ 5 Der Anwendungsbereich dieser Brandschutz- und Sicherheitsordnung umfasst sämtliche Räumlichkeiten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
§ 6 Alle Angehörigen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sowie die Benutzerinnen/Benutzer der Universitätseinrichtungen sind verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der den Brandschutz betreffenden Ordnung und Sicherheit beizutragen.
§ 7 Dringend erforderliche Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind allen anderen Dienstverrichtungen vorzuziehen.
§ 8 Für das Schlosstheater Schönbrunn gelten übergeordnet das Bundestheatergesetz sowie die Bundestheatersicherheitsverordnung, die einschlägigen Bescheide des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten und die von der Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesellschaftmbH erlassenen Auflagen und Bedingungen.
Allgemeine Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen
Fluchtwege und Hinweistafeln
§ 9 (1) Im Bereich der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien dürfen Fahrzeuge nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Rektorin/des Rektors und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzkraftfahrzeugen nicht behindert werden.
(2) Die gekennzeichneten Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Während des Universitätsbetriebes müssen sämtliche ins Freie führende Türen und Notausgänge unversperrt bleiben bzw. von innen zu öffnen sein.
(3) Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden.
§ 10 (1) Ein Anschlagblatt „VERHALTEN IM BRANDFALL“ ist bei jedem Feuerlöscher deutlich sichtbar anzubringen.
(2) Die Brandschutz- und Sicherheitsordnung ist in jedem Gebäude der Universität an der Amtstafel auszuhängen. Sie ist alljährlich von den Brandschutzbeauftragten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
(3) Für jedes Objekt ist ein Brandschutzplan gemäß „Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes TRVB O 121 zu erstellen. Dieser ist beim Feuerwehr-Hauptzugang an deutlich sichtbarer Stelle und für die Feuerwehr jederzeit zugänglich, aufzubewahren. Weiters müssen diese Pläne beim örtlich zuständigen Feuerwehrkommando und bei den Brandschutzbeauftragten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien aufliegen.
(4) Mindestens einmal jährlich ist eine Räumungsübung durchzuführen. Der Übung hat eine Unterweisung der Angehörigen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien über das richtige Verhalten im Brandfall vorauszugehen. Über jede durchgeführte Übung ist ein Bericht im Brandschutzbuch zu verfassen.
§ 11 Die Zentrale Verwaltung ist für die zweckentsprechende Anbringung und Erhaltung von Hinweiszeichen, Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Schilder und sonstige Einrichtungen, welche die Sicherheit der Universität betreffen, zuständig. Diese dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt, entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.
Lagerung feuergefährlicher Materialien
§ 12 (1) Leichtentzündliche Abfälle wie z.B. Hobelscharten, Holzstaub, öl- und lackgetränkte Putzlappen etc. sind mit besonderer Vorsorge in nicht brennbaren, mit selbstschließendem Deckel versehenen Behälter bzw. in den dafür geeigneten Räumen aufzubewahren.
(2) Das Lagern von brennbaren festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in unzulässiger Menge (höchstzulässige Lagermengen beachten) oder an unzulässigen Stellen (Stiegenhäuser, Fluchtwege, Dachböden, in der Nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist verboten.
(3) Druckgasbehälter aller Art sind vor Wärmeeinwirkung geschützt, standsicher und leicht zugänglich aufzustellen. Schränke für solche Behälter müssen gut durchlüftet sein.
(4) Dekorationsgegenstände für Veranstaltungen müssen aus mindestens schwer brennbaren (B 1), schwach qualmenden (Q 1) und nicht tropfenden (Tr 1) Materialien (gemäß ÖNORM B 3800 und B 3820) bestehen. Ausgenommen hiervon sind Ausschmückungen in geringem Umfang.
(5) Das Lagern und Trocknen brennbarer Gegenstände (z.B. Kleidungsstücke, Holz, Papier etc.) in der Nähe von Feuerstätten und Abgasleitungen ist verboten. Ebenso ist die Lagerung von Gerümpel und leicht brennbaren Materialien ( Papier etc.) auf Dachböden verboten.
Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer
§ 13 In sämtlichen Gebäuden der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist das Rauchen außerhalb der Raucherzonen verboten. Auf die Bestimmungen des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 wird ausdrücklich verwiesen.
§ 14 (1) Mit Ausnahme der Werkstätten, die für Feuerarbeiten vorgesehen und eingerichtet sind, ist in der gesamten Universität der Umgang mit offenem Feuer verboten. Ausnahmen zu szenischen Zwecken bedürfen einer besonderem Genehmigung der/des zuständigen Brandschutzbeauftragten.
(2) Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen etc.) dürfen grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Werkstätten bzw. von konzessionierten Fachfirmen entsprechend den behördlichen Auflagen durchgeführt werden.
Elektrische Einrichtungen und Gasgeräte
§ 15 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach Rücksprache mit den Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Elektrogeräte mit Heizstäben oder Heizspiralen (z.B. Kaffeemaschinen, Kocher etc.) müssen stets auf einer nicht brennbaren Unterlage stehen. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen. Elektrogeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Das Aufstellen privater Elektrogeräte ist nur mit Genehmigung der/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach Rücksprache mit den Brandschutzbeauftragten gestattet.
§ 16 Feuerungsrückstände (Asche, Schlacke etc.) dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit eben solchen Deckeln oder in Sicherheitsabfallbehältern aufbewahrt werden.
§ 17 Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Allfällige Schäden und Störungen sind den Brandschutzbeauftragten und der Zentralen Verwaltung zu melden. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.
§ 18 Nach Unterrichts- bzw. Arbeitsbeendigung hat sich beim Verlassen der Unterrichts-, Übungs- und Amtsräume jeder Universitätsangehörige gem. § 20 KUOG davon zu überzeugen, dass alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Schließen von Fenstern, Abschalten von Geräten und Lichtquellen, Absperren der Räumlichkeiten) getroffen worden sind. Alle elektrischen Einrichtungen müssen abgeschalten werden, soweit sie nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden.
§ 19 (1) Flüssiggasgeräte und –leitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Anschlüsse sind auf ihre Dichtheit zu überprüfen (Seifenwasserproben bei jedem Behälterwechsel). Flüssiggasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher aufzustellen (nicht unter Erdniveau). Bei Arbeitsbeendigung sind die Behälterventile zu schließen.
(2) Stationäre Gasanlagen sind periodisch durch konzessionierte Fachunternehmen überprüfen zu lassen.
Verhalten im Brandfall
Verhalten bei Brandausbruch
§ 20 (1) Es ist jedenfalls Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.
(2) Folgende Maßnahmen sind in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen:
- ALARMIEREN der Feuerwehr und falls Personenschäden zu befürchten sind der Rettung,
- erforderlichenfalls RÄUMUNGSALARM AUSLÖSEN
- RETTEN (verletzte oder behinderte Personen sind unter Schonung des eigenen Lebens aus dem Gefahrenbereich zu bergen),
- LÖSCHEN (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist).
(3) Konnte ein Brand bereits selbst gelöscht werden, ist in jedem Fall zur Nachkontrolle die/der zuständige Brandschutzbeauftragte umgehend zu verständigen.
§ 21 (1) Bei Ertönen des Räumungsalarmes ist das Gebäude in geordneter Weise zu verlassen. Dabei haben alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der Brandbekämpfung mitwirken, das Gebäude unverzüglich zu verlassen und den für jedes Gebäude festgelegten Sammelplatz aufzusuchen. Die Sammelplätze werden im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellenden Kunst Wien bekannt gegeben.
(2) Geräte mit offener Flamme in Werkstätten udgl. sind unverzüglich abzustellen.
§ 22 (1) Türen und Fenster des Brandraumes sind zu schließen.
(2) Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
(3) Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen hinzuweisen.
(4) Mit dem Eintreffen der Feuerwehr oder Polizei geht die Verantwortung für die Brandbekämpfung sowie für die Rettung verletzter oder eingeschlossener Personen auf die jeweilige Einsatzleiterin/den jeweiligen Einsatzleiter über.
(5) Den Weisungen der Einsatzkräfte ist unbedingt Folge zu leisten.
(6) Falls ein Verlassen des Gebäudes nicht möglich ist:
– in sicherem Raum verbleiben,
– Türen schließen, nach Möglichkeit Türspalt abdichten, allenfalls Fenster öffnen,
– sich den Einsatzkräften bemerkbar machen.
§ 23 Bei der Bekämpfung ist Folgendes zu beachten:
– Löschstrahl auf die brennenden Gegenstände richten,
– Gasflammen nicht mit Löschgeräten, sondern durch Sperre der Gaszufuhr löschen,
– leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder durch Kühlung mit Wasser vor dem Entzünden schützen,
– für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz schaffen und deren Anweisungen befolgen.
Maßnahmen nach dem Brand
§ 24 (1) Betroffene Gebäude dürfen erst nach der Freigabe durch die Feuerwehr betreten werden.
(2) Direkt vom Brand betroffene Räume dürfen nicht betreten werden.
§ 25 (1) Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienlich sein können, sind der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter der Feuerwehr, der/dem Vorgesetzten und/oder der/dem Brandschutzbeauftragten unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Auskunftserteilungen an die Öffentlichkeit über den Brandfall, über mögliche Ursachen und über den Verlauf der Löscharbeiten obliegen ausschließlich der Rektorin/dem Rektor.
§ 26 Benutzte Handfeuerlöscher und sonstige Löschanlagen dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung und Überprüfung durch die Brandschutzbeauftragten an ihre Standorte gebracht werden.
Der Vorsitzende des Universitätskollegiums: R. Riedmann
30. Satzungsteil: Parkplatzordnung (Anton-von-Webern-Platz 1)
Einstimmiger Beschluss des Universitätskollegiums vom 12.12.2001
Genehmigt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Erlass vom 18. Jänner 2002, GZ 25.400/142-VII/A/5/2001
§ 1 (1) Diese Richtlinien gelten für die Vergabe und Verwaltung von Parkflächen am Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien.
(2) Die Verwaltung und Kennzeichnung der Parkflächen, die Vergabe von Parkgenehmigungen, die Administration und Gestaltung der Parkgenehmigung sowie der Entzug der Parkgenehmigung obliegt der Rektorin/dem Rektor.
Abstellen von Kraftfahrzeugen
§ 2 (1) Im Geltungsbereich dürfen nur folgende Kraftfahrzeuge abgestellt werden:
a) Dienstfahrzeuge der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
b) Fahrzeuge mit gültiger Parkgenehmigung gemäß § 3.
c) Fahrzeuge von Universitätsangehörigen ohne Parkgenehmigung sowie von Universitätsfremden zum Zwecke von Zustellungen bzw. Besuchen; diese haben die jeweilige Parkzone nach Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich wieder zu verlassen. Die Genehmigung für das Kurzparken wird durch den diensthabenden Portier erteilt.
(2) Das Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zulässig. Insbesondere dürfen Grünflächen (und besonders gekennzeichnete Bereiche, Abfahrten, Fluchtwege, etc.) nicht benützt werden. Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
(3) Das Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr und Haftung der betreffenden Person. Die Universität trifft keine Verpflichtung zur Obsorge für die abgestellten Fahrzeuge.
(4) Innerhalb des Geländes beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung sinngemäß.
(5) Die Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker haften für die von ihnen verursachten Schäden (z.B. an Dienstfahrzeugen, Gebäudeteilen, Toren, Schrankenanlagen, Grünanlagen u.dgl.) und sind verpflichtet, diese unverzüglich der Abteilung für Gebäude und Technik zu melden.
(6) Bei nichtbenützungsberechtigt abgestellten Fahrzeugen wird eine Besitzstörungsklage eingebracht und die Abschleppung des Fahrzeugs veranlasst.
Dies gilt auch für Fahrzeuge, die trotz Entzugs der Parkberechtigung gemäß § 5 abgestellt werden.
Parkgenehmigungen
§ 3 (1) Parkgenehmigungen können über Antrag an Universitätsangehörige gemäß § 20 Abs. 2 und 3 KUOG und Studierende der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vergeben werden.
(2) Nach Maßgabe der noch verfügbaren Plätze können Parkgenehmigungen an Universitätsfremde vergeben werden.
(3) Die Vergabe der Parkgenehmigungen an die unter § 3 Abs. 1 genannten Personen erfolgt für jeweils 1 Jahr oder 9 Monate.
(4) Die Vergabe der Parkgenehmigungen an die unter § 3 Abs. 2 genannten Personen erfolgt für jeweils 1 Jahr.
Rechte und Pflichten der Parkberechtigten
§ 4 (1) Die Parkgenehmigung wird durch Übergabe der Parkgenehmigungskarte, die im Fahrzeug deutlich sichtbar anzubringen ist, sowie der Sperrvorrichtung (Chipkarte) erworben. Bei Übernahme der Sperrvorrichtung hat die Inhaberin/ der Inhaber der Parkgenehmigung eine Kaution in der von der Rektorin/vom Rektor festzulegenden Höhe zu hinterlegen und die Kenntnisnahme der Parkordnung zu unterfertigen.
(2) Jeder Verlust der Sperrvorrichtung oder der Genehmigungskarte ist unverzüglich der Abteilung für Gebäude und Technik mitzuteilen. Bei Erlöschen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 sind Sperrvorrichtung und Genehmigungskarte unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die Parkgenehmigung gilt ausschließlich für die Person, für die sie ausgestellt wurde und für das im Antrag genannte Fahrzeug. Jede Änderung, insbesondere jeder Kennzeichenwechsel ist unverzüglich der Abteilung Gebäude und Technik mitzuteilen.
(4) Bei Verlust der Sperrvorrichtung ist ein Kostenersatz für diese zu leisten bzw. wird ein Teil der Kaution dafür einbehalten.
(5) Das Parken ist nur während der Öffnungszeiten der Universität zulässig. Ein Abstellen der Fahrzeuge über die Öffnungszeiten hinaus ist nicht zulässig.
Einzug, Entfall und Widerruf der Parkgenehmigungen
§ 5 (1) Inhaberinnen/Inhabern von Parkgenehmigungen, die gegen die Parkordnung bzw. die Anordnungen der befugten Organe der Universität verstoßen, ist die Parkgenehmigung zu entziehen:
a) bei erstmaliger Übertretung für die Dauer eines Monats,
b) bei einer weiteren Übertretung für die Dauer von drei Monaten,
c) bei der dritten Übertretung für die Dauer von sechs Monaten.
(2) Bei Entzug der Parkgenehmigung ist sowohl die Sperrvorrichtung als auch die Genehmigungskarte für die Dauer des Entzugs zurückzustellen.
(3) Die Parkgenehmigung kann zu jedem Monatsende zurückgelegt werden. In diesem Fall wird die anteilige Parkplatzgebühr zurückerstattet.
Abstellplatz
§ 6 Es werden nicht mehr Parkberechtigungen vergeben als Abstellplätze vorhanden sind.
§ 7 Zur Evidenthaltung der Parkgenehmigungen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Vollständiger Name, Wohnadressen, Dienstort, Kfz-Kennzeichen.
Kosten
§ 8 Für die jeweilige Parkberechtigung ist ein Kostenersatz in der von der Rektorin/vom Rektor festzulegenden Höhe zu entrichten.
Antragstellerinnen/Antragsteller haben sich dazu zu verpflichten einem Einziehungsauftrag (Abbuchungsauftrag für Lastschriften) zuzustimmen.
Bei Entzug der Karte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder Verlust der Eigenschaft gemäß
§ 3 Abs. 1 erfolgt die Rückerstattung eines anteiligen Betrags.
der Karte gemäß § 5 Z 1 und 2 oder Verlust der Eigenschaft gem. § 3 Z 1
Der Vorsitzende des Universitätskollegiums: R. Riedmann
31. Kundmachung der Wahl der Mitglieder in die Institutskonferenzen an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für die organisationsrechtliche Personengruppe der UniversitätsprofessorInnen.
Wahltag: Mittwoch, 6. März 2002
Wahlort: Clara-Wieck-Schumann-Saal
Anton-von-Webern-Platz 1
Wahlzeit: 9.00 bis 11.45 Uhr
Zu wählen sind:
| Wahlzeiten: | Institut: | VertreterInnen: | Ersatzvertr.: | (max.) |
| 9.00-9.30 Uhr |
1. Institut für Komposition und Tontechnik |
2 | 2 | (4) |
|
2. Institut für Musikleitung |
2 | 2 | (4) | |
|
3. Institut für Analyse, Theorie und Geschichte der Musik |
2 | 2 | (4) | |
| 9.30-10.00 Uhr |
4. Institut für Tasteninstrumente |
3 | 3 | (6) |
|
5. Institut für Streich- und andere Saiteninstrumente |
3 | 3 | (6) | |
|
6. Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente |
3 | 3 | (6) | |
| 10.00-10.30 Uhr |
8. Institut für Orgel, Orgelforschung und Kirchenmusik |
2 | 2 | (4) |
|
9. Institut für Gesang und Musiktheater |
3 | 3 | (6) | |
|
10. Institut für Schauspiel und Schauspielregie |
2 | 2 | (4) | |
| 10.30-11.00 Uhr |
16. Institut Ludwig van Beethoven |
2 | 2 | (4) |
|
17. Hellmesberger-Institut |
2 | 2 | (4) | |
|
18. Institut Franz Schubert |
2 | 2 | (4) | |
| 11.00-11.30 Uhr |
11. Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“ |
2 | 2 | (4) |
|
12. Institut für Musikpädagogik |
2 | 2 | (4) | |
|
15. Institut für Popularmusik |
2 | 2 | (4) | |
| 11.30-11.45 Uhr |
19. Institut Antonio Salieri |
2 | 2 | (4) |
VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen werden zusammen in einem Wahlgang gewählt, d.h. es dürfen maximal so viele Namen angekreuzt werden, wie VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen zusammen pro Institutskonferenz gewählt werden können. Werden mehr Namen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig!
Hinweis: Gemäß § 9 (4) der Wahlordnung hat die Wahl in ein Kollegialorgan zu unterbleiben, wenn „die Zahl der für ein Kollegialorgan passiv Wahlberechtigten nicht größer als die Anzahl der auf diese Personengruppe entfallenden Mandate“ ist. „Die Mitglieder dieser Personengruppe sind automatisch Mitglieder des Kollegialorgans.“ Dies trifft für die Personengruppe der UniversitätsprofessorInnen für die Institute 7, 13, 14, 20, 21, 22, 23, 24 zu. Eine Wahl für diese Institute hat demnach zu unterbleiben, die UniversitätsprofessorInnen dieser Institute sind automatisch Mitglieder der betreffenden Institutskonferenzen.
Aktiv und passiv Wahlberechtigte:
Alle, die zum Stichtag und zum Wahltag
a) UniversitätsprofessorInnen sind und in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen sowie GastprofessorInnen mit Klassenleitung und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft und/oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes besitzen.
Stichtag der Wahlberechtigung: 23. Jänner 2002
WählerInnenverzeichnis:
a) Die Verzeichnisse liegen in der Personalabteilung (Zimmer B 02 11) zur Einsicht auf und werden außerdem an den Amtstafeln angeschlagen.
b) Allfällige Einsprüche gegen die Verzeichnisse sind bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission bis spätestens
13. Februar 2002 schriftlich einzubringen.
c) Über diese Einsprüche entscheidet die Wahlkommission am 14. Februar 2002.
Briefwahl:
a) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen erfolgt vom 25. Februar bis 5. März 2002 im Zimmer des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer, Anton-von-Webern-Platz 1, 1. Stock, Zimmer B 01 33 bei Frau Schlemmer, Tel.-DW 8210 oder 6715; Mo, Do, Fr 9-12 Uhr, Di 9-12 und 13-15 Uhr. Während dieser Zeiten ist dort auch eine Briefwahl möglich.
b) Die Wahlunterlagen können auch schriftlich angefordert werden. Rücksendungen der Wahlunterlagen müssen mittels eingeschriebenen Briefes bis zum Dienstag, dem 5. März 2002 in der Personalabteilung einlangen, andernfalls die Stimme bei der Wahl nicht berücksichtigt werden kann.
Der Vorsitzende der Wahlkommission: W. Heißler e.h.
32. Kundmachung der Wahl der Mitglieder in die Institutskonferenzen an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für die organisationsrechtliche Personengruppe des akademischen Mittelbaus.
Wahltag: Mittwoch, 6. März 2002
Wahlort: Clara-Wieck-Schumann-Saal
Anton-von-Webern-Platz 1
Wahlzeit: 9.00 bis 13.00 Uhr
Zu wählen sind:
| Wahlzeiten: | Institut: | VertreterInnen: | Ersatzvertr.: | (max.) |
|
9.00-9.30 Uhr |
1. Institut für Komposition u. Tontechnik |
2 | 2 | (4) |
|
2. Institut für Musikleitung |
2 | 2 | (4) | |
|
3. Institut für Analyse, Theorie u. Geschichte der Musik |
2 | 2 | (4) | |
| 9.30-10.00 Uhr |
4. Institut für Tasteninstrumente |
3 | 3 | (6) |
|
5. Institut für Streich- u. andere Saiteninstrumente |
3 | 3 | (6) | |
|
6. Leonard Bernstein Institut für Blas- u. Schlaginstrumente |
3 | 3 | (6) | |
| 10.00-10.30 Uhr |
7. Joseph Haydn Institut für Kammermusik u. Spezialensembles |
2 | 2 | (4) |
|
8. Institut für Orgel, Orgelforschung u. Kirchenmusik |
2 | 2 | (4) | |
|
9. Institut für Gesang u. Musiktheater |
3 | 3 | (6) | |
| 10.30-11.00 Uhr |
10. Institut für Schauspiel u. Schauspielregie |
2 | 2 | (4) |
|
11. Institut für Film u. Fernsehen „Filmakademie Wien“ |
2 | 2 | (4) | |
|
12. Institut für Musikpädagogik |
2 | 2 | (4) | |
| 11.00-11.30 Uhr |
13. Institut f. Musik- u. Bewegungserziehung sowie Musiktherapie |
3 | 3 | (6) |
|
14. Institut für Musikalische Stilforschung |
2 | 2 | (4) | |
|
15. Institut für Popularmusik |
2 | 2 | (4) | |
| 11.30-12.00 Uhr |
16. Institut Ludwig van Beethoven |
2 | 2 | (4) |
|
17. Hellmesberger-Institut |
2 | 2 | (4) | |
|
18. Institut Franz Schubert |
2 | 2 | (4) | |
| 12.00-12.30 Uhr |
19. Institut Antonio Salieri |
2 | 2 | (4) |
|
20. Institut Anton Bruckner |
3 | 3 | (6) | |
| 12.30-13.00 Uhr |
22. Institut für Wiener Klangstil |
2 | 2 | (4) |
|
23. Institut für Musiksoziologie |
2 | 2 | (4) | |
|
24. Institut für Kulturmanagement u. Kulturwissenschaft |
2 | 2 | (4) |
VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen werden zusammen in einem Wahlgang gewählt, d.h. es dürfen maximal so viele Namen angekreuzt werden, wie VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen zusammen pro Institutskonferenz gewählt werden können. Werden mehr Namen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig!
Hinweis: Gemäß § 9 (4) der Wahlordnung hat die Wahl in ein Kollegialorgan zu unterbleiben, wenn „die Zahl der für ein Kollegialorgan passiv Wahlberechtigten nicht größer als die Anzahl der auf diese Personengruppe entfallenden Mandate“ ist. „Die Mitglieder dieser Personengruppe sind automatisch Mitglieder des Kollegialorgans.“ Dies trifft für die Personengruppe des akademischen Mittelbaus für das Institut 21 zu. Eine Wahl für dieses Institut hat demnach zu unterbleiben, die VertreterInnen des akademischen Mittelbaus dieses Instituts sind automatisch Mitglieder der betreffenden Institutskonferenz.
Aktiv und passiv Wahlberechtigte:
Alle, die zum Stichtag und zum Wahltag
a) Bundes- und VertragslehrerInnen, Universitäts- und VertragsassistentInnen und MitarbeiterInnen im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb sind und in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen sowie Lehrbeauftragte, deren Lehrauftrag im Umfang von 8 Lehrauftragsstunden besteht und
b) die österreichische und/oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes besitzen.
Stichtag der Wahlberechtigung: 23. Jänner 2002
WählerInnenverzeichnis:
a) Die Verzeichnisse liegen ab Wahlkundmachung in der Pers onalabteilung (Zimmer B 02 11) zur Einsicht auf und werden außerdem an den Amtstafeln angeschlagen.
b) Allfällige Einsprüche gegen die Verzeichnisse sind bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission bis spätestens 13. Februar 2002 schriftlich einzubringen.
c) Über diese Einsprüche entscheidet die Wahlkommission am 14. Februar 2002.
Briefwahl:
a) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen erfolgt vom 25. Februar bis 5. März 2002 im Zimmer des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer, Anton-von-Webern-Platz 1, 1. Stock, Zimmer B 01 33 bei Frau Schlemmer, Tel.-DW 8210 oder 6715; Mo, Do, Fr 9-12 Uhr, Di 9-12 und 13-15 Uhr. Während dieser Zeiten ist dort auch eine Briefwahl möglich.
b) Die Wahlunterlagen können auch schriftlich angefordert werden. Rücksendungen der Wahlunterlagen müssen mittels eingeschriebenen Briefes bis zum Dienstag, dem 5. März 2002 in der Personalabteilung einlangen, andernfalls die Stimme bei der Wahl nicht berücksichtigt werden kann.
Der Vorsitzende der Wahlkommission: M. Stephanides e.h.
33. Wahlkundmachung betreffend die Wahl in die Institutskonferenzen für die Institute: Institut für Komposition und Tontechnik, Institut für Analyse, Theorie und Geschichte der Musik, Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente (Podium/Konzert), Institut für Orgel, Orgelforschung und Kirchenmusik, Institut für Gesang und Musiktheater, Institut für Schauspiel und Schauspielregie „Max Reinhardt Seminar“, Institut für Film und Fernsehen „Filmakademie Wien“, Institut für Musikpädagogik, Institut für Volksmusikforschung und Ethnomusikologie, Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für die organisationsrechtliche Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
Wahltag: Mittwoch, 6. März 2002
Wahlort: Sitzungssaal (A 01 01), Anton-von-Webern-Platz 1, 1.Stock
Wahlzeit: von 10 bis 11 Uhr
Es sind jeweils 1 VertreterIn und 1 ErsatzvertreterIn in einem Wahlgang,
d.h. insgesamt maximal 2 Personen, zu wählen!
Gemäß § 3 Wahlordnung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wird die Wahlversammlung sämtlicher Angehöriger der organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zwecks Wahl der betreffenden Institutskonferenz am Mittwoch, dem 6. März 2002, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal (AW A 01 01) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, einberufen.
Gemäß der Bestimmungen des § 44 Abs.2 KUOG sind jeweils 1 VertreterIn sowie 1 ErsatzvertreterIn der Allgemeinen Universitätsbediensteten in einem Wahlgang zu wählen.
Als Stichtag für die aktive und passive Wahlberechtigung gilt Mittwoch, der 23. Jänner 2002.
Die Listen der aktiv und passiv wahlberechtigten Allgemeinen Universitätsbediensteten werden ab Mittwoch, dem 6. Februar 2002 durch Aushang öffentlich bekanntgegeben. Weiters liegt das Wählerverzeichnis in der Personalabteilung (Zimmer AW B 02 11) zur Einsicht auf.
Allfällige Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nicht-Wahlberechtigter oder wegen Nicht-Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die kundgemachten Listen sind in der Zeit vom 6. Februar 2002 bis längstens 13. Februar 2002 schriftlich bei der Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen.
Wahlberechtigt und wählbar ist das dem jeweiligen Institut zugeteilte Verwaltungspersonal, welches am Stichtag in einem der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund steht und die Österreichische und/oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR-Vertrages besitzt.
Die Wahl erfolgt persönlich, schriftlich und geheim im Rahmen einer Wahlversammlung.
Zur Vornahme der Wahl sind ausschließlich amtliche Stimmzettel zu verwenden.
Wer an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes am Wahltag bzw. Wahlort verhindert ist, kann das Mittel der Briefwahl in Anspruch nehmen. Die Briefwahl kann im Zimmer des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer, Anton-von-Webern-Platz 1, Zimmer B 01 33, Tel. 711 55 DW 8210 oder DW 6715 bei Frau Schlemmer, (Mo, Di, Do, Fr 9-12 Uhr sowie Di 13-15 Uhr), ab Montag, den 25. Februar 2002 bis Dienstag, den 5. März 2002, vorgenommen werden.
Die Wahlunterlagen können auch schriftlich angefordert werden. Rücksendungen müssen mittels eingeschriebenen Briefes bis Dienstag, den 5. März 2002, einlangend bei Frau Schlemmer in der Personalabteilung erfolgen, andernfalls die Stimme bei der Wahl nicht berücksichtigt werden kann.
Es sind jene Personen zu VertreterIn bzw. ErsatzvertreterIn gewählt, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehen ist.
Das Ergebnis wird unmittelbar nach der Stimmenauszählung öffentlich durch Aushang bekannt gemacht und danach im Mitteilungsblatt kundgemacht. Die gewählten Personen werden von der Wahlkommission schriftlich verständigt.
Die Vorsitzende der Wahlkommission: Petra Weissberg e.h.
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103.