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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2004/05 ausgegeben am 1. Dezember 2004 6. Stück

Kundmachungen

74.  Kopierverbot Musiknoten.

75.  Kurs „Haltungsschäden“ inkl. praktischer Übungen.

76.   Satzungsteil Geschäftsordnung.

77.  Satzungsteil Wahlordnung.

78.  Abänderung des Satzungsteils Akademische Ehrungen.

79.  Mitglieder Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

Habilitationskommission

80.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Gisela MASHAYEKHI-BEER im Fach Querflöte.

81.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Manfred PERMOSER im Fach Historische Musikwissenschaft.

82.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Agnes TRIEBLNIG-CSAKANY im Fach Klavier-Vokalbegleitung.

83.   Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Klaus KUCHLING im Fach Orgel.

84.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Barbara MOSER im Fach Klavier.

Berufungskommissionen

85.  Zusammensetzung der entscheidungsbevollmächtigten Berufungskommission (§ 98 Abs. 4 UG O2) für Rollengestaltung (Nachfolge EINBRODT).

Offene Stellen

86.   Ausschreibung der Stelle eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/ Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (eines Vertragslehrers bzw. einer Vertragslehrerin) am Institut Antonio Salieri der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (Karenzvertretung).

87. Ausschreibung der Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/ Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (eines Vertragslehrers bzw. einer Vertragslehrerin) am Leonard Bernstein Institut der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (Karenzvertretung).

88. Ausschreibung der Stelle einer/eines teilbeschäftigten Vertragslehrerin/Vertragslehrers als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für Funktionelle Assistenz, Korrepetition am Institut für Komposition, Musiktheorie, Musikgeschichte und Dirigieren der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

Stipendien und programme

89. Semester-/Sommerstipendium in Belgrad.

90. Tenth Foreigners´ Fellowships Programme (Academic Year 2004-2005).

 

Kundmachungen

74. Kopierverbot Musiknoten.

Aus gegebenem Anlass möchte das Rektorat – wie im Rundschreiben Nr. 16/03 und im Mitteilungsblatt Nr. 1 vom 1. Oktober 2003 erläutert sowie an sämtlichen Kopiergeräten der Universität vermerkt – Ihnen nochmals die Einzelheiten zum geltenden Kopierverbot in Erinnerung rufen.

Was darf kopiert werden?

Das Kopieren von Musiknoten urheberrechtlich geschützter Werke, d.h. Werke, deren Schutzfrist noch läuft, ist ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Verlages derzeit in Österreich verboten. Die Vervielfältigung von Musiknoten durch Abschreiben bzw. von nicht erschienenen oder vergriffenen Musiknoten zu Zwecken des Lehre ist jedoch erlaubt.

Gibt es Ausnahmen für den eigenen Gebrauch bzw. für den Unterrichtsgebrauch?

Das Herstellen von Kopien geschützter Werke zum eigenen bzw. zum Unterrichtsgebrauch ist derzeit ebenfalls untersagt.

Wann endet die Schutzfrist der Werke?

Bei mit Urheberbezeichnung versehenen Werken endet die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei anonym erschienenen Werken 70 Jahre nach ihrer Schaffung bzw. bei Veröffentlichung innerhalb der Schutzfrist 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Bezüglich nachgelassener Werke, d.h. unveröffentlichte Werke, die nach Ablauf der Schutzfrist erlaubter Weise veröffentlicht wurden, gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren nach der Veröffentlichung.

Seit wann gilt diese Regelung?

Diese Regelung wurde mit der Urheberrechtsgesetznovelle 2003 eingeführt und gilt seit 1. Juli 2003.

Für welche Werke liegt eine Einwilligung des Urhebers bzw. Verlages vor?

Die Universität führt darüber derzeit Verhandlungen mit der „Musikedition“. Da eine Einigung bis dato jedoch nicht erzielt wurde, muss darauf hingewiesen werden, dass das Kopieren geschützter Werke nach wie vor strengstens verboten ist.

Was galt vor dieser Regelung?

Von 1996 bis 1.7.2003 war der Universität die Leistung einer angemessenen „Betreibervergütung“ vorgeschrieben. Diesbezüglich ist eine Klage der Verwertungsgesellschaft „Musikedition“ gegen die Universität anhängig und werden Vergleichsverhandlungen geführt.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und um strikte Beachtung des Kopierverbots

Der Rektor: W. Hasitschka

75. Kurs „Haltungsschäden“ inkl. praktischer Übungen.

Die Betriebsärztin Dr. HIDEN bietet den MitarbeiterInnen der Universität an den folgenden Terminen die Möglichkeit, an einem Kurs mit praktischen Übungen zur Vermeidung von Haltungsschäden teilzunehmen:

§     Dienstag, 11. Jänner 2005, 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr

        – Ort: Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, Batikensaal

§     Dienstag, 25. Jänner 2005, , 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr

      – Ort: Penzinger Straße 9, 1140 Wien, Großer Gymnastiksaal 

     Pro Kurs können 20 bis 25 Personen teilnehmen.

Da für die Kurse organisatorische Vorbereitung nötig ist, werden Sie bei Interesse an einer Teilnahme ersucht, sich bis 20. Dezember 2004 bei Mag. Jonak, Abteilung für Strategische Projektplanung, entweder per e-mail (jonak@mdw.ac.at) oder telefonisch (DW 6102) anzumelden.

E. Freismuth

76.  Satzungsteil Geschäftsordnung.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 den Satzungsteil Geschäftordnung beschlossen:

     Geltungsbereich

§ 1 (1) Die Geschäftsordnung gilt – unter Berücksichtigung des Abs. 2 – für die nach UG eingerichteten Kollegialorgane der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien mit Ausnahme des Rektorats.

(2)     Die Kollegialorgane gemäß §§ 21, 42 und 43 UG können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

Konstituierung, Vorsitz

§ 2 (1) Die konstituierende Sitzung des jeweiligen neu gewählten Kollegialorgans wird vom an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied einberufen. Das an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied hat die konstituierende Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

 (2)  Der Vorsitzende bzw. bei dessen zeitweiliger Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Kollegialorgans hat die Sitzungen einzuberufen und zu leiten. Ist auch dieser verhindert, hat das an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz zu führen.

Sprecher der Personengruppen

§ 3 Die Vertreter der einzelnen Personengruppen (Kurien) können aus ihrer Mitte einen Kuriensprecher und stellvertretenden Kuriensprecher bestimmen.

Einberufung

§ 4 (1) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Einladung ist spätestens 10 Tage vor der Sitzung abzusenden und hat Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten.

 (2) Es ist zumindest eine ordentliche Sitzung pro Semester einzuberufen. Die Sitzungstermine sind nach Möglichkeit spätestens zu Semesterbeginn festzulegen. Sitzungstage sind Werktage von Montag bis Samstag. Die Abhaltung einer Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit ist nur bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

(3)     Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende eine dringliche Sitzung in besonderen Notfällen schriftlich, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen geeigneten Weise einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstermin hat ein Zeitraum von wenigstens 48 Stunden zu liegen. Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 (4)  Eine Sitzung ist abweichend von Abs. 1 außerdem jederzeit unverzüglich einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Beifügung eines Vorschlags zur Tagesordnung verlangt. Einem solchen Verlangen ist von dem Vorsitzenden binnen zwei Wochen zu entsprechen.

 (5) Die Einberufung zur Abwahl des Vorsitzenden erfolgt durch dessen Stellvertreter, wenn dies von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich verlangt wird.

    Sitzungsteilnahme und Vertretung

§ 5 (1) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden vor der Sitzung bzw. spätestens zu Beginn derselben unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

(2)     Bei kurzfristiger Verhinderung ist eine Stimmübertragung auch während der Sitzung möglich. In diesem Fall besitzt das vertretende stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmen. Niemand darf mehr als zwei Stimmen führen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorsitzenden zu übergeben. Stimmübertragung gilt nicht bei geheimen Abstimmungen und Wahlen.

 (3) Bei zeitweiliger Verhinderung von stimmberechtigten Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder desselben Wahlvorschlags gemäß ihrer Reihung nach.. Die Vertretung ist dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4)  Im Falle der dauernden Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds rückt das nächstgereihte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlags für den Rest der Funktionsperiode an dessen Stelle. Erforderlichenfalls ist ein neues Mitglied zu wählen.

(5)  Rücktritte sind dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.

(6)  Die Entsendung laut Hochschülerschaftsgesetz bleibt unberührt.

Tagesordnung

§ 6 (1) Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Sie hat jedenfalls zu enthalten:

– Feststellung der Beschlussfähigkeit,

– Genehmigung der Tagesordnung,

     – Protokollgenehmigung,

     – Berichte und Initiativen,

     – Allfälliges.

Der Vorsitzende hat auf Verlangen eines Mitglieds Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern diese bei ihm spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Sitzungstermin schriftlich einlangen.

(2)     Nach Eröffnung der Sitzung kann die Aufnahme eines Punkts in die Tagesordnung in Form eines Dringlichkeitsantrags verlangt werden. Die Stellung eines Dringlichkeitsantrags ist nur vor Beschluss der Tagesordnung zulässig.

Sitzung

§ 7 (1)  Das Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Die Verwendung von Bild- und Tonträgern zur Festhaltung des Verlaufs einer Sitzung oder Teilen derselben ist unzulässig.

(3)      Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen und kann die Sitzung jederzeit unterbrechen.

(4)      Nach Eröffnung der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und über allfällige Dringlichkeitsanträge abzustimmen.

(5)      Allfällige Änderungsanträge zum Protokollentwurf einer Sitzung sind vor dessen Genehmigung einzubringen.

(6)      Der Vorsitzende eröffnet jeden Tagesordnungspunkt. Er erteilt gegebenenfalls dem Mitglied des Kollegialorgans, das den Gegenstand für die Tagesordnung angemeldet hat, das Wort. Er eröffnet die Debatte und bringt die einzelnen Anträge zur Abstimmung.

Debatte

§ 8 (1) Das Wort wird durch den Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, gegebenenfalls ist eine Rednerliste anzulegen.

(2) Der Vorsitzende kann den Redner jederzeit unterbrechen bzw. abweichend von der Rednerliste einem Mitglied des Kollegialorgans das Wort erteilen, sofern Wortmeldungen “zur Geschäftsordnung” oder “zur Berichtigung” sowie Anträge zur Geschäftsordnung (“ad hoc”) eingebracht werden.

- Wortmeldungen “zur Geschäftsordnung” sind solche, die auf den geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen.

- Wortmeldungen “zur Berichtigung” sind solche, die Sachverhaltsdarstellungen sachlich berichtigen.

(3)  Der Vorsitzende hat auf eine ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann er, Redner, die vom Thema abschweifen, “zur Sache” rufen. Bleibt ein zweimaliger Ruf “zur Sache” ohne Erfolg, kann dem Redner das Wort entzogen werden. Der Vorsitzende kann bei ordnungswidrigem Verhalten einen Ordnungsruf erteilen.

(4)  Jedes Mitglied kann Anträge auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste stellen. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind ein Pro-Redner sowie ein Contra-Redner zu diesem Antrag zuzulassen.

(5)     Das Kollegialorgan kann auf Antrag eines Mitglieds beschließen, die Sitzung maximal auf die Dauer von 2 Wochen zu vertagen.

Anträge

§ 9 (1)  Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann Anträge zu einem Tagesordnungspunkt stellen. Es sind zu unterscheiden:

- Anträge zur Sache

- Anträge zur Geschäftsordnung

(2) Anträge zur Sache sind so zu formulieren, dass eine Abstimmung nach dem Modus “Dafür – Dagegen” möglich ist. Auf Verlangen des Vorsitzenden sind Anträge schriftlich einzubringen.

   (3)  Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit eingebracht werden und sind sofort zur ´ Abstimmung zu bringen. Solche sind insbesondere:

- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

- Antrag auf Redezeitbeschränkung

- Antrag auf Schluss der Rednerinnen-/Rednerliste

- Antrag auf Schluss der Debatte

- Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen

- Antrag auf Vertagung eines Antrags

- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkts

- Antrag auf Vertagung der Sitzung

(4) Jeder Antrag kann bis zur Abstimmung von dem jeweiligen Antragsteller zurückgezogen werden.

(5) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge dürfen in derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden.

(6)     Unter dem Tagesordnungspunkt “Allfälliges” können keine Anträge zur Sache gestellt werden.

     Abstimmung

§ 10 (1) Über alle gestellten Anträge ist getrennt abzustimmen, wobei über Gegenanträge vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen ist. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.

    (2) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen:

- bei Wahlen;

- über Angelegenheiten, welche Mitglieder des Kollegialorgans persönlich betreffen;

- wenn mindestens ein Mitglied des Kollegialorgans dies verlangt.

(3) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, bzw.  
nicht in die Zuständigkeit des Kollegialorgans fallen, ist unzulässig.

    (4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird, erfolgt die Abstimmung durch  
Heben der Hand. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(6) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen für ihn abgegeben werden.

(7) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen. Anträge sind daher von dem Antragsteller schriftlich vorzulegen bzw. in das Protokoll zu diktieren.

    (8) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

     Befangenheit

§ 11 (1) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse oder die eines seiner nahen Angehörigen betrifft, jedenfalls dann, wenn ein Grund im Sinne des § 7 AVG 1991 vorliegt. Im Zweifel entscheidet das Kollegialorgan auf Antrag eines Mitglieds.

(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes beschließt, darf ein befangenes Mitglied an der Beratung und Entscheidung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Debatte über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.

(3) Die Befangenheit eines Mitglieds gilt als Verhinderung. Eine Vertretung gemäß § 5 ist möglich.

    Protokoll

§ 12 (1) Über jede Sitzung ist jedenfalls ein Beschlussprotokoll zu führen. Protokollentwürfe und genehmigte Endfassungen unterliegen der Vertraulichkeit.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt einem Schriftführer, der von dem Vorsitzenden nominiert wird.

     (3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:

- Tag, Ort und Dauer der Sitzung;

- die Namen aller Anwesenden;

- die ausgesendete und die beschlossene Tagesordnung;

- alle nicht zurückgezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller;

- die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

- das ziffernmäßige Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen;

- Äußerungen eines Mitglieds des Kollegialorgans auf eigenes Verlangen oder auch auf Verlangen eines anderen Mitglieds, wenn das Mitglied zustimmt.

(4) Dem Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche beschlossenen Anträge, geordnet nach  
Tagesordnungspunkten, anzuschließen.

(5) Der Protokollentwurf der jeweils letzten Sitzung ist allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern bei  
Teilnahme an der entsprechenden Sitzung) spätestens zugleich mit der Einladung zur  
nächsten Sitzung zuzustellen und zu Sitzungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen.  
Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des  
Sitzungsverlaufs richten.

(6) Das genehmigte Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu  
unterfertigen. Über jede Sitzung ist jeweils ein geschlossenes Protokoll zu führen.

(7) Das genehmigte Protokoll ist ehestens anzufertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln.

     (8) Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden aufzubewahren.

Einsichtsrecht

§ 13 Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorsitzenden seines Kollegialorgans in alle Geschäftsstücke, die den Wirkungsbereich seines Kollegialorgans betreffen, Einsicht zu nehmen. In allen Fällen ist dabei die Amtverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu beachten.

Auskunftspersonen, Fachleute und Arbeitsgruppen

§ 14 (1) Das Kollegialorgan kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen  
und Fachleute beiziehen. Diese Personen haben nur beratende Funktion.

(2) Das Kollegialorgan kann Arbeitsgruppen mit beratender Funktion bilden, denen es die  
Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann.

Amtsgeschäfte des Vorsitzenden

§ 15(1) Der Vorsitzende hat die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten, soweit sie nicht einer Befassung bzw. Beschlussfassung im Kollegialorgan bedürfen, zu besorgen. Der Vorsitzende hat über alle diese Angelegenheiten in der nächsten Sitzung zu berichten.

 (2) Die Vollziehung der Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.

 (3) Der Vorsitzende kann zur Beratung die Sprecher der Pers onengruppen (Kurien) 

       beiziehen.

Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 16  Beschlüsse, welche gesetzlich normierte Aufgaben des Kollegialorgans betreffen, sind durch den Vorsitzenden im Mitteilungsblatt kundzumachen.

Sonderregelung für Kollegialorgane gemäß  § 25 (7)(8) UG

§ 17 (1) Die Vorsitzenden der vom Senat gemäß § 25 (7) und (8) UG eingerichteten Kollegialorgane haben Einladungen zu den jeweiligen Sitzungen und Protokolle über die jeweiligen Sitzungen auch an den Vorsitzenden des Senats gleichzeitig mit der Versendung an die Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans zu übermitteln.

(2) Rücktritte von der Mitgliedschaft bzw. Zurücklegen einer Funktion im jeweiligen 

Kollegialorgan sind unverzüglich dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Senats zu melden.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

77. Satzungsteil Wahlordnung.

     Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 den Satzungsteil Wahlordnung beschlossen:

Wahlordnung

A. Wahl der Mitglieder von Kollegialorganen

Geltungsbereich

§ 1 (1) Die Wahlordnung gilt für die Wahl, Entsendung oder Nominierung der Mitglieder für die nach UG eingerichteten Kollegialorgane der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, soweit im UG nichts anderes bestimmt ist.

(2)     Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Personenkreis der Studierenden innerhalb der gesetzlichen Vertretung der Studierenden werden durch die Regelungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl Nr. 22/1999 i.d.g.F. bestimmt.

Wahlgrundsätze

§ 2 (1) Die Mitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Eine Briefwahl ist zulässig.

 (2) Die Wahl zum jeweiligen Kollegialorgan hat zeitgerecht vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode stattzufinden, sodass sich das neu gewählte Kollegialorgan spätestens vier Wochen nach Ablauf der vorherigen Funktionsperiode konstituieren kann.

Aktives und passives Wahlrecht, Stichtag

§ 3 (1)  Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag und am Wahltag den im § 25 Abs. 3 UG genannten Personengruppen angehören.

(2) Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt.

Wahlkommissionen

§ 4 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen obliegen den Wahlkommissionen. Es ist für jede Personengruppe durch deren Mitglieder im Senat eine eigene Wahlkommission einzurichten. Die Wahlkommission der Personengruppe der Universitätsprofessoren besteht aus 6 Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern dieser Personengruppe im Senat. Die Wahlkommission der Personengruppe gemäß § 94 (2) Z. 2 UG besteht aus allen Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern dieser Personengruppe im Senat. Die Wahlkommission der Personengruppe des Allgemeinen Universitätspersonals besteht aus den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern dieser Personengruppe im Senat und einem weiteren Mitglied aus jedem Wahlvorschlag zur Wahl in den bestehenden Senat.

(2)  Die Wahlkommissionen werden vom Rektor zur konstituierenden Sitzung einberufen. In dieser Sitzung sind jeweils der Vorsitzende und dessen Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommission entspricht der Funktionsperiode dieser Personen im Senat.

(3) Auf die Wahlkommissionen ist die Geschäftsordnung dieser Satzung anzuwenden.

(4) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist.

  (5) Die Wahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

   1.  Ausschreibung der Wahlen,

   2.  Kundmachung des Wählerverzeichnisses,

   3.  Kundmachung der Wahlorte und der Wahlzeiten,

   4.  Durchführung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs,

   5.  Feststellung des Wahlergebnisses,

   6.  Verständigung der gewählten Mitglieder,

  7. Kundmachung des Wahlergebnisses.

(6) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden.

(7) Die laut Organisationsplan für Organisationsrecht zuständige Verwaltungseinrichtung hat die Wahlkommissionen der jeweiligen Personengruppen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Wahlkundmachung

§ 5 Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

1.     den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;

2.     die Bezeichnung des zu wählenden Kollegialorgans;

3.     den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts;

4.     die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder;

5.     den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis;

6.     die Aufforderung, dass Wahlvorschläge einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können;

7.     die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 2 genannte Mindestanzahl an zu wählenden Kandidaten zu enthalten hat;

8.     den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;

9.     die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;

10.     Fristen und Termine für die Briefwahl.

Wählerverzeichnis

§ 6 Die laut Organisationsplan für Personalangelegenheiten zuständige Verwaltungseinrichtung hat dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der Wahlkommission überprüfte Wählerverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.

Wahlvorschläge

§ 7  (1) Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

(2) Ein Wahlvorschlag hat mindestens doppelt so viele Kandidaten wie zu wählende Mitglieder zu enthalten.

(3) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber beigefügt sein.

(4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, die mehrfach angeführt sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärung fehlt, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 4 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.

(6) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

Durchführung der Wahl

§ 8 (1) Der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiter) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Der von der Wahlkommission bestellte Protokollführer hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Der Wähler hat dem Wahlleiter gegebenenfalls die Identität nachzuweisen.

(3) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welchen Wahlvorschlag sich der Wähler entschieden hat.

Briefwahl

§ 9 (1) Aktiv wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich an der persönlichen Teilnahme bei der Wahl verhindert sind, haben die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben.

(2)  Dem Briefwähler ist frühestens zwei Wochen vor der Wahl ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert nachweislich zu übermitteln.

(3)  Die Briefwahl ist gültig, wenn der Stimmzettel im verschlossenen Kuvert spätestens zu Beginn der Wahlversammlung beim Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt ist. Die persönliche Stimmabgabe des Wahlberechtigten ist auf geeignete Weise nachzuweisen. Das Wahlgeheimnis muss jedenfalls gewährleistet werden.

(4)  Die Übernahme des Stimmzettels ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu protokollieren.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 10 (1) Unmittelbar nach Ende der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z. 1 vorgesehenen Wahlzeit hat der Wahlleiter im Beisein des Protokollführers die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.

(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate entsprechend der prozentuellen Verteilung der gültigen Stimmen auf die zugelassenen Wahlvorschläge zu ermitteln, wobei nur die erste Dezimalzahl zu berücksichtigen ist. Ergibt sich bei dieser Berechnungsmethode eine Dezimalzahl, so ist diese ab 5 zur nächsten höheren ganzen Zahl aufzurunden. Ergibt sich aufgrund der Rundungsregel eine Mandatszahl, die der Zahl der zu vergebenden Mandate nicht entspricht, sind diejenigen Mandate, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf die Wahlvorschläge entsprechend der Anzahl der gültig abgegeben Stimmen zu verteilen, wobei zuerst der Wahlvorschlag mit den meisten Stimmen ein Mandat erhält, dann der Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Anzahl an Stimmen usw. Ergibt sich für mehrere Wahlvorschläge die exakt gleiche Mandatszahl (inklusive Dezimalzahlen), entscheidet das Los über die Verteilung der Mandate, die aufgrund der Dezimalzahlen nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern nach der Reihe ihrer Nennung folgen. Die Anzahl der Ersatzmitglieder darf die doppelte Anzahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate nicht überschreiten.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerber gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern nach der Reihe ihrer Nennung folgen.

Die Anzahl der Ersatzmitglieder darf die doppelte Anzahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate nicht überschreiten.

(5) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren sowie die Gewählten schriftlich zu verständigen.

Wahlanfechtung

§ 11 (1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 5 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Dieser hat sie unter Anschluss einer Stellungnahme des Wahlleiters der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen ziffernmäßige Fehler oder falsche rechnerische Ermittlungen, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen, unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, erforderlichenfalls erfolgte Verlautbarungen zu widerrufen und das nunmehr richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen Verletzung der Wahlordnung, so hat er den Antrag auf Neudurchführung der Wahl zu enthalten. Wird dem Einspruch in der Sache stattgegeben, hat die Wahlkommission festzustellen, ob die Verfahrensverletzung auf das Ergebnis der Wahl Einfluss haben konnte. Ist dies der Fall, so hat die Wahlkommission das Wahlergebnis aufzuheben und unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben.

(4) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben in Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 12 (1) Die Mitgliedschaft/Ersatzmitgliedschaft im Kollegialorgan endet in folgenden Fällen:

1. durch begründeten Rücktritt;

2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 25 Abs.3 UG;

3. durch Tod.

(2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Kollegialorgans abzugeben. Der Vorsitzende hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über das Erlöschen der Mitgliedschaft zu informieren.

(3) Die Nachbesetzung des frei werdenden Mandats erfolgt nach den Regelungen der Geschäftsordnung dieser Satzung.

B. Besondere Bestimmungen für einzelne Kollegialorgane

Wahl der Mitglieder des Universitätsrats

§ 13  Die Mitglieder des Senats wählen in einer Sitzung die Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 25 (1) Z. 4 UG unter sinngemäßer Anwendung des § 16 dieser Wahlordnung, wobei die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe unzulässig ist.

Wahl der Mitglieder des Rektorates

§ 14  Die Mitglieder des Universitätsrats wählen in einer Sitzung die Mitglieder des Rektorats gemäß § 21 (1) Z. 3 UG unter sinngemäßer Anwendung des § 16 dieser Wahlordnung, wobei die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität unzulässig ist.

Wahl der Mitglieder in Kollegialorgane gemäß  § 25 (8) Z. 3 UG

(entscheidungsbefugte Kollegialorgane in Studienangelegenheiten)

§ 15 (1) Die Bestimmung der Mitglieder für Kollegialorgane gemäß § 25 (8) Z. 3 UG durch den Senat erfolgt aufgrund von Vorschlägen der einzelnen Personengruppen (Kurien) im Senat.

 (2) Die Mitglieder eines Kollegialorgans gemäß § 25 (8) Z. 3 UG müssen nicht Mitglieder des Senats sein.

 (3) Personen, die in den Wirkungsbereich des Kollegialorgans gemäß § 25 (8) Z. 3 UG fallen, sind berechtigt, schriftliche Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder aus ihrer Personengruppe für dieses Kollegialorgan an ihre Personengruppe (Kurie) im Senat zu richten. Die Vorschläge dürfen nur Personen umfassen, die in den Wirkungsbereich des Kollegialorgans gemäß § 25 (8) Z. 3 UG fallen.

C. Wahl der monokratischen Organe

§ 16 (1)Soweit sich für die Wahl der monokratischen Organe nicht besondere Bestimmungen aus dem UG oder aus der vorliegenden Satzung ergeben, ist das Verfahren für die Wahlen der Kollegialorgane gemäß dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

 (2) Die Wahlen monokratischer Organe sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern im UG oder in der vorliegenden Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

 (3) Sofern die Wahl monokratischer Organe durch Kollegialorgane erfolgt, hat die Wahl im  
Rahmen einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans zu erfolgen.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

78.  Abänderung des Satzungsteils Akademische Ehrungen.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 die Abänderung des Satzungsteils Akademische Ehrungen (§ 6 Ehrenzeichen) beschlossen:

§ 6 Der Senat kann folgende Ehrenzeichen in Gold verleihen:

(1)     Eine Würdigungsmedaille an externe Persönlichkeiten, die der Universität, deren Einrichtungen oder deren Studentenschaft hervorragende ideelle oder materielle Förderungen zuteil werden ließen, oder sich besondere Verdienste um die von der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vertretenen Künste und Wissenschaften erworben haben.

(2)     Eine Verdienstmedaille an Angehörige der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für besonders herausragende Verdienste um die Universität.

(3)     Eine Erinnerungsmedaille an Angehörige der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien anlässlich ihres Ausscheidens für langjähriges herausragendes Wirken an der Universität.

Der Vorsitzende des Senats: R.Riedmann

79.  Mitglieder Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

      Mitglieder:

- Mag. Ulrike SYCH und Mag. Elisabeth KROPFISCH, Mag. Dr. Biljana MENKOVIC, Anton-von- 
Webern-Platz 1, 1030 Wien

- o. Univ. Prof. Margit KLAUSHOFER und Mag. Ingrun FUSSENEGGER, Seilerstätte 26, 1010  
Wien

- o. Univ. Prof. Mag. Dr. Susanne GRANZER und o. Univ. Prof. Adelheid PILLMANN, Penzinger  
Straße 9, 1140 Wien

- Mag. Ann-Kathrin-ERDÈLYI, Rennweg 8, 1030 Wien

- Ao. Univ. Prof. Mag. Eleonore WITOSZYNSKYJ, Schönnbrunn-Gardetrakt, 1130 Wien

      - Ao. Univ. Prof. Mag. Dr. Elena OSTLEITNER, Schubertring 14, 1010 Wien

      - Andrea FRÄNZEL, Studienvertreterin

      Ersatzmitglieder:

- o. Univ. Prof., Dr. Marie-Agnes DITTRICH, Mag. Marialena AULUWALAIA-FERNANDES,  
Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien  
- VL Claudia SCHÖNAUER, Seilerstätte 26, 1010 Wien

  - Katharina CZERNIN, Penzinger Straße 9, 1140 Wien

      - Ao. Univ. Prof. Gerlinde SEMPER, Metternichgasse 12, 1030 Wien

      - Eva HÖLLER, Karlsplatz 1/I/5, 1010 Wien

  - Gabriele BAUER, Rennweg 8, 1030 Wien

  - Veronika HUMPEL, Studienvertreterin

Die int. Vorsitzende: U. Sych

Habilitationskommissionen

80.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Gisela MASHAYEKHI-BEER im Fach Querflöte.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 gemäß § 103 (7) UG O2 beschlossen, folgende Habilitationskommission einzusetzen:

     UniversitätsprofessorInnen:

     Barbara GISLER

     Raphael LEONE

     Walter Wretschitsch

     Akademischer Mittelbau:

     Dorit Führer-Pawikovsky

     Studierendenvertreterin:

     Karin Siegler

     Gemäß § 103 (5) UG 02 we rden

     Wolfgang Schulz und Rahel Stöllger als interne Gutachter und

     Peter Kapun und Nils-Tilo Krämer als externe Gutachter bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

81.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Manfred PERMOSER im Fach Historische Musikwissenschaft.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 gemäß § 103 (7) UG O2 beschlossen, folgende Habilitationskommission einzusetzen:

     UniversitätsprofessorInnen:

     Wolfgang HeiSSler

     Reinhar d Kapp

     Alfred Litschauer

     Akademischer Mittelbau:

     Michael Stephanides

     Studierendenvertreterin:

     Ester Font-Bardolet

     Gemäß § 103 (5) UG O2 werden

     Irmgard  Bontinck und Hartmut Krones als interne Gutachter und

     Theophil Antonicek und Christian Martin Schmidt als externe Gutachter bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

82.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Agnes TRIEBLNIG-CSAKANY im Fach Klavier-Vokalbegleitung.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 gemäß § 103 (7) UG O2 beschlossen, folgende Habilitationskommission einzusetzen:

     UniversitätsprofessorInnen:

     Thomas Kreuzberger

     Harald Ossberger

     Franz L ukasovsky

     Akademischer Mittelbau:

     Marialena Ahluwalia-Fernandes

     Studierendenvertreterin:

     Aniko Ronai

     Gemäß § 103 (5) UG O2 werden

     Charles Spencer und David Lutz als interne Gutachter und

     Edith Lienbacher und Gerhard Zeller als externe Gutachter bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

83.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für

Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Klaus KUCHLING im Fach Orgel.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 gemäß § 103 (7) UG O2 beschlossen, folgende Habilitationskommission einzusetzen:

     UniversitätsprofessorInnen:

     Martin Haselböck

     Cornelius Pouderoijen O.S.B.

     Wolfgang Sauseng

     Akademischer Mittelbau:

     Michael Stephanides

     Studierendenvertreterin:

     Veronika Dax

     Gemäß § 103 (5) UG O2 werden

     Peter Planyavsky und Michael Radulescu als interne und

     Kurt Estermann und Michael Kapsner als externe Gutachter bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

84.  Einsetzung einer Habilitationskommission gemäß § 103 (7) UG O2 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Durchführung des Habilitationsverfahrens Barbara MOSER im Fach Klavier.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 gemäß § 103 (7) UG O2 beschlossen, folgende Habilitationskommission einzusetzen:

     UniversitätsprofessorInnen:

     Leonore Aumaier

     Jan Gottlieb von Arnim-Jiracek

     Wolfgang Watzinger

     Akademischer Mittelbau:

     Michael Stephanides

     Studierendenvertreterin:

     Dagmar Furch

     Gemäß § 103 (5) UG O2 werden

     Thomas Kreuzberger und Harald Ossberger als interne Gutachter und

     Franz Zettel und Eike Straub als externe Gutachter bestellt.

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

Berufungskommission

85.  Zusammensetzung der entscheidungsbevollmächtigten Berufungskommission  
(§ 98 Abs. 4 UG O2) für Rollengestaltung (Nachfolge EINBRODT).

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 24.11.2004 beschlossen, dass sich die entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission (§ 98 Abs. 4 UG) für Rollengestaltung (Nachfolge EINBRODT) wie folgt zusammensetzt:

     5 OberbauvertreterInnen, 2 MittelbauvertreterInnen und 2 StudierendenvertreterInnen

Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

Offene Stellen

86. Ausschreibung der Stelle eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (eines Vertragslehrers bzw. einer Vertragslehrerin) am Institut Antonio Salieri der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (Karenzvertretung).

Am Institut Antonio Salieri der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. März 2005 die Stelle eines/einer wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (eines Vertragslehrers bzw. einer Vertragslehrerin) zu besetzen.

     Beschäftigungsausmaß: teilbeschäftigt

     Vertrag: befristet (1.03.2005 – 20.06.2005)

     Aufnahmebedingungen: Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft

Gewünschte Qualifikationen: Abgeschlossenes Studium der Gesangspädagogik, pädagogische und künstlerische Berufserfahrung oder gleich zu wertende Qualifikation

Aufgaben: Künstlerischer Einzelunterricht in den Studienrichtungen Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung und Instrumental(Gesangs)pädagogik

     Bewerbungsfrist: 1.12.2004 – 21.12.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der GZ 4842/04 an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in dieser Verwendungsgruppe an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Die qualifiziertesten BewerberInnen werden zu einem Lehrauftritt eingeladen. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

87. Ausschreibung der Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (eines Vertragslehrers bzw. einer Vertragslehrerin) am Leonard Bernstein Institut der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (Karenzvertretung).

Am Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gelangt die Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Forschung-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers) für

K L A V I E R (Pflichtfach)

befristet für das Sommersemester 2005 (1. März bis 30. Juni 2005, Ersatzkraft) zur Besetzung.

Aufnahmebedingungen: Abschluss einer den Fachgebieten entsprechenden Hochschulbildung. Bei künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

Aufgaben: Die Lehrtätigkeit umfasst den Unterricht im "Pflichtfach Klavier“ für Studierende des Institutes 6.

Interessenten und Interessentinnen mit entsprechender künstlerischer und pädagogischer Qualifikation werden gebeten, ihre schriftlichen Bewerbungen einschließlich der erforderlichen Unterlagen mit Angabe der Kennzahl 4923/04 bis spätestens

22. Dezember 2004

an die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Leonard Bernstein Institut für Blas- und Schlaginstrumente, Seilerstätte 26, 1010 Wien, zu richten.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Die Bewerber und die Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

88. Ausschreibung der Stelle einer/eines teilbeschäftigten Vertragslehrerin/Vertragslehrers als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für Funktionelle Assistenz, Korrepetition am Institut für Komposition, Musiktheorie, Musikgeschichte und Dirigieren der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gelangt ab dem Sommersemester 2005 am Institut für Komposition, Musiktheorie, Musikgeschichte und Dirigieren die unbefristete Stelle einer/eines teilbeschäftigten Vertragslehrerin/Vertragslehrers im KUG-eigenen Schema als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für

 
Funktionelle Assistenz, Korrepetition

(bei o.Univ.-Prof. Wolfgang Bozic)

 
im Ausmaß von voraussichtlich 12 Semesterstunden zur Besetzung.

Interessenten/innen mit entsprechender Qualifikation werden eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens

15. Dezember 2004

an die Direktion der Universitätsverwaltung/Personalrechtsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.

 
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

 
E. Freismuth

Stipendien und programme

89. Semester-/Sommerstipendium in Belgrad.

      Das Ministerium für Bildung in SCG (Ministarstvo prosvete) bietet österreichischen StudentInnen/Postgraduierten für das Schuljahr 2005 3 Semesterstipendien an der Philosophischen Fakultät in Belgrad an den Lehrstühlen Geschichte, Ethnologie und Kulturgeschichte und 5 Sommerstipendien (Dauer: 3 Wochen) zum Erlernen der Serbischen Sprache an der Philologischen Fakultät in Belgrad für Studenten der Slawistik oder andere, die schon Grundkenntnisse der serbischen Sprache besitzen.

Das Wintersemester dauert von 15.10. bis zum 15.01., das Sommersemester beginnt am 15.2.2005 und dauert bis zum 15.6.2005. Da das Studienjahr schon läuft, können sich die österreichischen StudentInnen für diese Stipendien ab sofort, spätestens bis Mitte Januar, bewerben.

Kontakt: Blanka Banauh

      Bewerbungen an: Ministarstvo prosvete (odeljenje za medjunarodnu saradnju)

      Nemanjina 24 – 26, 11000 Beograd

      Tel: +381 11 361 66 35

      Fax: +381 11 361 65 47

      marija@mps.sr.gov.yu

E. Freismuth

90. Eleventh Foreigners’ Fellowships Programme (Academic Year 2004 – 2005)

The Foundation announces the eleventh (11th) annual Programme of research grants and eductioanl scholarships starting on October 1st, 2005, which is addressed to non Greeks, full Members of National Academies, University Professors of all levels (Ph.D. holders), postdoctoral researchers (Ph.D. holders), artists, translators of Greek literature, elementary and secondary school teachers of the Greek language as a foreign one, post-graduate students and Ph.D. candidates.

Application forms available:

- From Monday to Friday, 9.00 – 16.00 hrs. at the Foundations’s Secretariat, 7 Aeschinou Street, 105 58 Plaka, Athens

- By regular mail to the interested parties, upon their request and after written indication of the relevant address. Please contact the Secretariat by post, fax (0030210/3713013) or e-mail: foreigners@onassis.gr or www.onassis.gr to request this material.

- (The Announcement only) at the Foundations’s web site: www.onassis.gr

Deadline:  

January 31, 2005. Application files can either be sent by registered mail at the Foundation’s offices or handed in at the Foundations’s Secretariat (address above) in person or by representative, from Monday to Friday 9:00 – 16.00 hrs. Applications or supporting documents sent by fax or e-mail will not be accepted. Applicants will be informed of the results by mail in the end of July 2005.

E. Freismuth

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103