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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2004/05 ausgegeben am 3. November 2004 4. Stück

Kundmachungen

33.  Größe der Habilitationskommission für Manfred PERMOSER.

34.  Größe der Habilitationskommission für Klaus KUCHLING.

35.  Größe der Habilitationskommission für Christian DALLINGER.

36. Größe der Habilitationskommission für Barbara MOSER.

37. Größe der Habilitationskommission für Ulf-Diether SOYKA.

38. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Historische Musikwissenschaft.

39.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Orgel.

40.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Violine.

41.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Klavier.

42.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Komposition/Tonsatz.

43. Beschluss des Senats betreffend Änderung im Satzungsteil Habilitationen.

44.  Beschluss des Senats betreffend Änderung im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen.

45. Ausschreibung der 10. Personalvertretungswahlen.

Todesfälle

46. Prof. Wolfgang Müller-Karbach, Lehrender am Institut für Schauspiel und Schauspielregie „Max Reinhardt Seminar“.

Offene Stellen

47.  Ausschreibung der Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs (Ersatzkraft) am Institut für Musiksoziologie der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

48. Ausschreibung der Stelle eines Schulwartes/einer Schulwartin am Institut für Gesang und Musiktheater der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

49.  Ausschreibung der Stelle eines/r Direktors/Direktorin an der Musik-Akademie der Stadt Basel.

Stipendien und programme

50. Ausschreibung des Austrian Visiting Professorship, Stanford University.

51. Ausschreibung des Helmholtz-DAAD-Stipendiums Deutschland.

52.  Ausschreibung des Hertha-Firnberg-Frauenförderungsprogramms.

 

Kundmachungen

33.  Größe der Habilitationskommission für Manfred PERMOSER.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Manfred Permoser (angestrebtes Habilitationsfach Historische Musikwissenschaft) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

34.  Größe der Habilitationskommission für Klaus KUCHLING.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Klaus Kuchling (angestrebtes Habilitationsfach Orgel) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

35.  Größe der Habilitationskommission für Christian DALLINGER.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Christian Dallinger (angestrebtes Habilitationsfach Violine) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

36.  Größe der Habilitationskommission für Barbara MOSER.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Barbara Moser (angestrebtes Habilitationsfach Klavier) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

37.  Größe der Habilitationskommission für Ulf-Diether SOYKA.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 beschlossen, dass sich die Habilitations-kommission für Ulf-Diether Soyka (angestrebtes Habilitationsfach Komposition/Tonsatz) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

38.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Historische Musikwissenschaft.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Historische Musikwissenschaft beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02 bis 17. November 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

39.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Orgel.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Orgel beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02 bis 17. November 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

40.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Violine.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Violine beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02 bis 17. November 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

41.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Klavier.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Klavier beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02

bis 17. November 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

42.  Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitationskommission für das Fach Komposition/Tonsatz.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Komposition/Tonsatz beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02

bis 17. November 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

43. Beschluss des Senats betreffend Änderung im Satzungsteil Habilitationen.

Der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 auf Vorschlag des Rektorats die Änderung des nachstehenden Satzungsteils über Habilitationen beschlossen:

Habilitation

§ 1. Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).

     Ziel der Habilitation

§ 2. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi) in einem Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt oder diesen sinnvoll ergänzt.

     Antrag

§ 3. (1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und mit Angabe des Faches, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten. (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen oder/und künstlerischen Tätigkeiten;

b) Nachweis über den Abschluss der absolvierten Universitäts- oder Hochschulstudien. Ein ausländischer Studienabschluss wird von einem entscheidungsbefugten Kollegialorgan des Senats nach §25 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 auf seine Gleichwertigkeit überprüft.

c) bei einer Habilitation aus einem wissenschaftlichen Fach:

 •  ein Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten und allfälligen fachbezogenen künstlerischen Tätigkeiten. Je fünf Exemplare einer repräsentativen Auswahl aus den Veröffentlichungen sind beizulegen; sowie

 • eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in fünffacher Ausfertigung); die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation beinhalten.

 • Sofern an der Habilitationsschrift oder den kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, aus der der Anteil der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers an diesen wissenschaftlichen Arbeiten hervorgeht.

 • Wenn die Habilitationsschrift noch nicht in Druck veröffentlicht vorliegt, eine Begründung für die noch nicht erfolgte Drucklegung oder eine verbindliche Druckzusage eines Verlages.

d) bei einer Habilitation aus einem künstlerischen Fach:

 • ein Verzeichnis bisheriger künstlerischer Tätigkeiten und allfälliger fachbezogener wissenschaftlicher Publikationen. Eine repräsentative Auswahl der Dokumentation künstlerischer Tätigkeiten in Form von Tonträgern und anderen geeigneten Medien und allfällige wissenschaftliche Publikationen sind in fünffacher Ausfertigung beizulegen.  

 • Darüber hinaus ist ein schriftlicher Beitrag, aus dem die Art und Weise sowie die Zielsetzungen der künstlerischen Tätigkeiten in Bezug auf das angestrebte Habilitationsfach hervorgehen, in fünffacher Ausfertigung dem Antrag anzuschliessen.

 • eine Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit.

     Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:

1. die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen;

2. die Vollständigkeit des Antrags;

3.  die Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);

4. bei einer wissenschaftlichen Habilitation: ein für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommendes inländisches Doktorat oder bei einem ausländischen Studienabschluss der positive Entscheid des in § 3 Abs. 2 lit. b genannten Kollegialorgans über die Gleichwertigkeit.

5. bei einer künstlerischen Habilitation: ein für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommendes inländisches künstlerisches Diplom oder Magisterium oder bei einem ausländischen Studienabschluss ein positiver Entscheid des in § 3 Abs. 2 lit. b genannten Kollegialorgans über die Gleichwertigkeit.

(2) Das Rektorat hat zu prüfen, ob die formale Zulassungsvoraussetzung gemäss § 4 (1) Z 1 erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ist die Voraussetzung gemäß § 4 (1) Z 1 erfüllt, hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.

     Einsetzung einer Habilitationskommission

      § 5. (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 Universitätsgesetz 2002), die aus 3 Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren, einer Vertreterin oder eines Vertreters der in §94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 genannten Universitätsangehörigen, sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der Studierenden besteht. Bei Bedarf kann die entscheidungsbefugte Habilitationskommission bis zu 10 Mitglieder aufweisen. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Das Mitglied der Gruppe der Studierenden muss sich zumindest im 5. anrechenbaren Semester einer für das beantragte Habilitationsfach inhaltlich relevanten Studienrichtung befinden.

(2) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist der besonderen Struktur des Fachgebiets bzw. auch der speziellen Thematik der Habilitationsschrift Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat entsendet.

(4) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom dienstältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien unverzüglich einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu wählen und ist für die Erstellung des Protokolls verantwortlich.

(5) Die Habilitationskommission hat zuerst das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 samt den gemäß § 3 beizubringenden Unterlagen zu prüfen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat die Habilitationskommission das Verfahren entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen fortzuführen.

     Gutachterinnen und Gutachter

§ 6. (1) Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des für das beantragte Habilitationsfach zuständigen Fachbereichs über den eingelangten Habilitationsantrag zu informieren und um die Vorlage eines Vorschlags für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern zu ersuchen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bzw. künstlerischen Tätigkeiten zu bestellen, können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).

(2) Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein. Die Gutachten sind in schriftlicher Form vorzulegen.

(3) Bei einer wissenschaftlichen Habilitation: die Gutachterinnen und Gutachter werden vom Senat mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten (sowie allfälligen fachbezogenen künstlerischen Dokumentationen) innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten , betraut. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(4) Bei einer künstlerischen Habilitation: die Gutachterinnen und Gutachter werden vom Senat mit der Prüfung der künstlerischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers unter Berücksichtigung des schriftlichen Beitrages und der sonstigen vorgelegten Unterlagen zur Dokumentation der künstlerischen Tätigkeiten (sowie allfälligen fachbezogenen wissenschaftlichen Publikationen) innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, betraut. Aus dem vorgelegten schriftliche Beitrag (§3 Abs. 2 lit. d) und den weiteren Unterlagen über die künstlerischen Tätigkeiten muss ein individueller Beitrag zur Entwicklung der Künste und damit eine über die Anwendung künstlerischer Fertigkeiten auf dem gegenwärtigen Standard hinausgehende Fähigkeit zur Erschließung der Künste und ihrer Förderung erkennbar sein.

(5) Von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht vorgelegte wissenschaftliche oder/und künstlerische Arbeiten können im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en) bzw. des schriftlichen Beitrages und der Unterlagen zu künstlerischen Tätigkeiten bleiben im Verfahren unberücksichtigt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Möglichkeit, selbst zusätzliche schriftliche Gutachten vorzulegen.

(6) Nach Vorlage aller Gutachten benachrichtigt die oder der Vorsitzende des Senates die Mitglieder der Habilitationskommission, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Antragstellerin oder den Antragsteller über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von drei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift bzw. des schriftlichen Beitrages, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen bzw. die Unterlagen über künstlerische Tätigkeiten und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist beim Vorsitzenden der Habilitationskommission schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten und den wissenschaftlichen Arbeiten bzw. künstlerischen Tätigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers abzugeben (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002). Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben.

     Verfahren vor der Habilitationskommission

§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und allfälliger von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zusätzlich vorgelegter Gutachten über die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Unterlagen einschließlich der Habilitationsschrift bzw. des schriftlichen Beitrages und der eingelangten Stellungnahmen zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache ("Kolloquium") mit der Bewerberin oder dem Bewerber über dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. künstlerischen Tätigkeiten durchzuführen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist. Im Rahmen dieses Kolloquiums ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gelegenheit zu einem Impulsreferat (Habilitation in einem wissenschaftlichen Fach) oder zu einer künstlerischen Präsentation (Habilitation in einem künstlerischen Fach) zu geben.

      (2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung dieser zu prüfenden Voraussetzung ist der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors abzuweisen.

(3) Bei positiver Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat die Habilitationskommission weiters zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt z.B. auf Grund von Ergebnissen von Lehrveranstaltungsevaluationen, Nachweisen einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. Bestehen für die Habilitationskommission Zweifel an der pädagogisch-didaktischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, so hat sie die Qualifikation mittels einer Lehrprobe und/oder eines Fachgesprächs festzustellen. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der pädagogischen Qualifikation gibt die Mehrheit aller Kommissionsmitglieder den Ausschlag.

(4) Die Habilitationskommission hat abschließend mit Beschluss zu entscheiden, ob der Bewerberin oder dem Bewerber die beantragte Lehrbefugnis (venia docendi) zu erteilen ist.

(5) Der Beschluss der Habilitationskommission ist dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.

(6) Das Re ktorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.

     Erteilung der Lehrbefugnis

§ 8. (1) Das Rektorat erlässt auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der didaktischen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu verleihen (Privatdozentin oder Privatdozent gemäss § 103 Abs. 11 des Universitätsgesetzes 2002).

(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002).

(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche bzw. künstlerische Lehre an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche bzw. künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).

     Erlöschen der Lehrbefugnis

     § 9. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) erlischt

 1. durch Verzicht,

2.     mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

44.  Beschluss des Senats betreffend Änderung im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.10.2004 beschlossen, im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen (kundgemacht im Mitteilungsblatt, 23. Stück vom 7.7.2004) in § 25 Abs. 4 Satz 1 das Wort „auch“ zu streichen.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

45. Ausschreibung der 10. Personalvertretungswahlen.

 Die Wahl der Personalvertretung Zentralausschuss für die Universitätslehrer bei den Dienststellen des Zentralausschussbereiches wird für

Mittwoch, 1. Dezember und Donnerstag, 2. Dezember 2004,

Ort: Sitzungssaal, Anton-von-Webernplatz 1, 1030 Wien, Zeit: 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

ausgeschrieben.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

Todesfälle

46. Prof. Wolfgang Müller-Karbach, Lehrender am Institut für Schauspiel und Schauspielregie „Max Reinhardt Seminar“.

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien trauert um Prof. Wolfgang Müller-Karbach, ehem. Lehrender am Max Reinhardt Seminar.

E. Freismuth

Offene Stellen

47.  Ausschreibung der Stelle einer Institutssekretärin/eines Institutssekretärs (Ersatzkraft) am Institut für Musiksoziologie der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut für Musiksoziologie der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 5. Jänner 2005 die Stelle

einer Institutssekretärin / eines Institutssekretärs (Ersatzkraft)

zu besetzen.

Vertrag: befristet

     Beschäftigungsausmaß: 100 %

Aufnahmebedingungen: Handelsschulabschluss bzw. abgeschlossene Lehre als Bürokauffrau/-mann oder eine gleichwertige Schulbildung

Gewünschte Qualifikationen: Organisationstalent, Belastbarkeit, hohe Flexibilität, Teamfähigkeit, Englisch- sowie EDV-Kenntnisse, selbstständige Arbeitsweise.

Aufgaben: eigenverantwortliche Arbeit im Büro des Instituts, Terminkoordinierung, Korrespondenz, Rechnungswesen, Vorbereitung entscheidungsreifer Unterlagen, Protokollführung, Parteienverkehr mit Lehrenden und Studierenden.

     Bewerbungsfrist: 03.11.2004 bis 24.11.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der GZ 4529/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

48. Ausschreibung der Stelle eines Schulwartes/einer Schulwartin am Institut für Gesang und Musiktheater der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut für Gesang und Musiktheater der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Jänner 2005

die Stelle eines Schulwartes/einer Schulwartin

zu besetzen.

Beschäftigungsausmaß: 100%

Vertrag: unbefristet

Aufnahmebedingungen: Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft, bei männlichen Bewerbern abgeschlossener Präsenz- bzw. Zivildienst.

Gewünschte Qualifikationen: Teamfähigkeit, Einsatzfreude und handwerkliches Geschick.

Aufgaben: Aufsicht über die dem Institut zugehörigen Räumlichkeiten, Dienste bei Veranstaltungen, Überwachung des Personenverkehrs, Schlüsselausgabe, Auskunftserteilung, Telefonvermittlung, Hilfsdienste.

Bewerbungsfrist: 03.11.2004 – 24.11.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der GZ 4273/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien zu richten.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in dieser Verwendungsgruppe an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

49.  Ausschreibung der Stelle eines/r Direktors/Direktorin an der Musik-Akademie der Stadt Basel.

      An der Musik-Akademie der Stadt Basel (MAB) ist infolge Pensionierung von Herrn Dr. Peter Reidemeister die Stelle des/der

Direktors/Direktorin

der Schola Cantorum Basiliensis – Hochschule für Alte Musik

     auf den 1. August 2005 wieder zu besetzen.

Gesucht wird eine profilierte Musiker- und Lehrerpersönlichkeit mit Erfahrung in Organisation und Führung sowie mit der Fähigkeit, Lehre und Forschung an der Schola Cantorum Basiliensis gleichermassen in die Zukunft zu führen. Um den hohen Standard und die weit gefächerten Ausbildungsangebote des international renommierten Lehr- und Forschungsinstitutes auch in Zukunft zu gewährleisten, verfügt sie über einen breiten musikalischen und kulturellen Horizont. Ein künstlerischer und pädagogischer Leistungsausweis sowie ein musikwissenschaftlicher Abschluss verbunden mit mehrjähriger Forschungstätigkeit erscheinen ebenfalls als wesentliche Qualifikation für diese Stelle.

Die Anstellungsbedingungen orientieren sich am kantonalen Lohngesetz von Basel-Stadt.

Interessentinnen und Interessenten werden gebeten, ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis 15. Dezember 2004 an den Präsidenten des Akademierates der Musik-Akademie der Stadt Basel, Herrn Dr. Alex Krauer, Leonhardsstraße 6, Postfach 232, CH-4003 Basel, einzureichen.

Für Auskünfte stehen der Rektor der Musik-Akademie der Stadt Basel, Dr. André Baltensperger

(Tel. + 41 61 264 57 61), sowie der derzeitige Stelleninhaber (Tel. + 41 61 264 57 40) gerne zur Verfügung.

E. Freismuth

Stipendien und programme

50.  Ausschreibung des Austrian Visiting Professorship, Stanford University.

     Austrian Visiting Professorship

1. The Austrian Visiting Professor will be in residence at Stanford for two quarters (6 months) of an academic year hosted by the Stanford Institute of International Studies (SIIS).

2. Salaries are comparable to faculty at Stanford. For 2005-2006, 2006-2007 and 2007-2008 qualified Austrian scholars form relevant fields may apply. Duties include teaching one course per quarter (related to Austrian interests and wider European issues). Ephasis is on joint research and collaborative projects with Stanford faculity.

      3. Qualifications include credentials to teach and conduct research at Associate Professor rank or above at Stanford.

4. Priority will be given to scholars whose research interests overlap with SIIS, the European Forum, and related Stanford departments. For the next three years, special consideration will be given to scholars in modern Austrian belles lettres, film, philosophy, and culture. Applications will also be considered from social scientists in the fields of the environment, political economy, security and conflict, global transformation and welfare state. A focus on EU policies will be welcome.

5. Applicants are expected to identify Stanford faculty with whom they can collaborate if applicants have collaborated or intend to do so. For additional information on SIIS, see

http://www-iis.stanford.edu/.

6. Questions on de application process should be directed to the Research Services and International Relations Office (Forschungsservice und internationale Beziehungen) of the University of Vienna.

7. Applications in English should be sent to Universität Wien, Forschungsservice und internationale Beziehungen, Dr. Karl Lueger Ring 1, A-1010 Wien, not later than

December 15, 2004 and include the following documents:

o     Curriculum Vitae

o     list of publications

o     list of ongoing research projects with relevance to the application

o     statement of research to be conducted at Stanford

o     proposal for possible courses to be held at Stanford

o     list of Stanford faculty with whom the applicant can collaborate

Contact: Mag. Maximilian Kudler, Universität Wien, Forschungsservice und internationale Beziehungen, Dr. Karl Lueger-Ring 1, 1010 Wien

e-mail: maximilian.kuder@univie.ac.at

phone: + (43) (1) 4277 18210

fax: + (43) (1) 4277 9182

E. Freismuth

51. Ausschreibung des Helmholtz-DAAD-Stipendiums Deutschland.

Neues Stipendium für Deutschland

Einreichungstermin: 15. Dezember 2004

Das gemeinsam von der Helmholtz-Gemeinschaft und dem DAAD getragene Sonderprogramm richtet sich an hoch qualifizierte ausländische Doktoranden und Postdoktoranden. Die Stipendiaten forschen in den Bereichen Erde und Umwelt, Gesundheit, Schlüsseltechnologien, Struktur der Materie, Verkehr und Weltraum in einem Zentrum der Helmholtz-Gemeinschaft. Dabei steht ihnen die hervorragende wissenschaftliche Infrastruktur der Helmholtz-Zentren zur Verfügung.

     Die Stipendien werden für 12 bis maximal 36 Monate vegeben.

     Weitere Informationen: ÖAD-Datenbank www.grants.at

E. Freismuth

52.  Ausschreibung des Hertha-Firnberg-Frauenförderungsprogramms.

Das Hertha-Firnberg-Frauenförderungsprogramm stellt einen wesentlichen Beitrag zur Hebung des Anteils von Frauen in der wissenschaftlichen Forschung in Österreich dar, es wird heuer zum 7. Mal durchgeführt.

Anforderungen:

- abgeschlossenes Doktorat

- internationale wissenschaftliche Publikationen

- noch nicht vollendetes 41. Lebensjahr

Dauer: 3 Jahre

Förderhöhe: Euro 57.070,-- pro Jahr

Einreichfrist: 10. Dezember 2004

Entscheidung: 21. Juni 2005

Antragsunterlagen und Informationen unter: www.fwf.ac.at/de/applications/firnberg.html; Susanne Menschik: 01/505 67 40 DW 96 (menschik@fwf.ac.at); Barbara Zimmermann: 01/505 67 40 DW 28 (zimmermann@fwf.ac.at); oder der Wissenschaftsfonds FWF, Weyringergasse 35, 1040 Wien, 01/505 67 40-0, www.fwf.ac.at

E. Freismuth

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103