MITTEILUNGSBLATT
MITTEILUNGSBLATT
Studienjahr 2007/08 ausgegeben am 4. Juni 2008 18. Stück
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280. Verleihung der Verdienstmedaille in Gold für besonders herausragende Verdienste um die
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien an Herrn o.Univ.-Prof. Günter PICHLER.
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281. Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Vorsitzenden der Schiedskommission an der
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
282. Kundmachung der Geschäftsordnung der Schiedskommission an der Universität für Musik und
darstellende Kunst Wien.
283. Änderung des Studienplans Diplomstudium Komposition und Musiktheorie mit den Studien
zweigen Komposition, Elektroakustische Komposition, Medienkomposition und Angewandte
Musik, Musiktheorie.
284. Änderung des Studienplans Diplomstudium Dirigieren mit den Studienzweigen Orchester
dirigieren, Chordirigieren, Korrepetition.
285. Änderung des Studienplans Diplomstudium Musiktherapie.
286. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/
Rhythmisch-musikalische Erziehung".
287. Änderung des Studienplans Diplomstudium Darstellende Kunst mit den Studienzweigen
Schauspiel, Schauspielregie.
288. Änderung des Studienplans für den Postgraduate-Universitätslehrgang „Orchesterdirigieren".
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289. Größe der Habilitationskommission Lukas HASELBÖCK.
290. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitations
kommission im Fach Historische Musikwissenschaft (Habilitationsverfahren Lukas HASELBÖCK).
291. Größe der Habilitationskommission Martina CLAUSSEN.
292. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer Habilitations
kommission im Fach Gesang (Habilitationsverfahren Martina CLAUSSEN).

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293. Zusammensetzung der Habilitationskommission Jovanka BANJAC im Fach Klavier.
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294. Zusammensetzung der Berufungskommission für Digital Art - Compositing sowie Bestellung von
GutachterInnen.
295. Größe des entscheidungsbefugten Kollegialorgans im Berufungsverfahren für das Fach Gesang
(Nachfolge LUKASOVSKY).
296. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer
Berufungskommission für das Fach Gesang.
297. Größe des entscheidungsbefugten Kollegialorgans im Berufungsverfahren für das Fach
Musikalische Leitung der musikdramatischen Darstellung (Nachfolge PLETTNER).
298. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer
Berufungskommission für das Fach Musikalische Leitung der musikdramatischen Darstellung.
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299. Ausschreibung eines Lehrauftrags für Pop-Arrangement und Studio-Produktion am Institut für
Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
300. Ausschreibung von zwei Stellen für Studienassistentinnen/Studienassistenten am Institut für
Analyse, Theorie und Geschichte der Musik der Universität für Musik und darstellende Kunst
Wien.
301. Ausschreibung der Stelle einer Ton- und Videotechnikerin/eines Ton- und Videotechnikers am
Institut für Schauspiel und Schauspielregie (Max Reinhardt Seminar) der Universität für Musik
und darstellende Kunst Wien.
302. Ausschreibung der Stelle der Universitätsdirektorin/des Universitätsdirektors an der Universität
für Musik und darstellende Kunst Graz.
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303. Ausschreibung Doktoratsstipendium für das Studienjahr 2008/09 an der Universität für Musik und
darstellende Kunst Wien.
304. Ausschreibung Überbrückungshilfe für BewohnerInnen des Studentenwohnheimes „Klang und
Räume" für das Studienjahr 2008/09 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
305. Mobilitätsprogramm Österreichisch-Französische Masterstudien.
306. Fulbright Gastprofessuren für US-ProfessorInnen in Österreich 2009-2010.
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307. Partnerschaftsvertrag Kyoto City University of Arts, Faculty of Music.

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280. Verleihung der Verdienstmedaille in Gold für besonders herausragende Verdienste um die
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien an Herrn o.Univ.-Prof. Günter PICHLER.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 13.3.2008 beschlossen, Herrn o.Univ.-Prof. Günter
PICHLER gemäß § 6 Abs. 3 Satzungsteil Akademische Ehrungen eine Verdienstmedaille in Gold
für besonders herausragende Verdienste um die Universität zu verleihen.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
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281. Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Vorsitzenden der Schiedskommission an der
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Die Schiedskommission an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wählte in der
Sitzung vom 14. März 2008 Frau Dr. Marianne HÄNDSCHKE zur Vorsitzenden.
Die Vorsitzende der Schiedskommission: M. Händschke
282. Kundmachung der Geschäftsordnung der Schiedskommission an der Universität für Musik
und darstellende Kunst Wien.
Die Schiedskommission beschloss in der Sitzung vom 9. Mai 2008 folgende Geschäftsordnung:
GESCHÄFTSORDNUNG DER SCHIEDSKOMMISSION DER
UNIVERSITÄT FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST WIEN
(beschlossen in der Sitzung vom 9. Mai 2008)
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Inhaltsverzeichnis:
§ 1 - Mitglieder
§ 2 - Konstituierung und Geschäftsstelle
§ 3 - Amtsverzicht und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
§ 4 - Auskunftspersonen und Gutachten
§ 5 - Sitzungen
§ 6 - Anträge
§ 7 - Beschlüsse und Abstimmungen
§ 8 - Befangenheit
§ 9 - Sitzungsprotokoll
§ 10 - Durchführung von Beschlüssen und laufende Geschäfte
§ 11 - Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung

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§ 1
Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Schiedskommission werden gemäß § 43 Abs. 9 UG 2002 für die Dauer
von zwei Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der konstituierenden
Sitzung der Schiedskommission.
(2)
Die Mitgliedschaft in der Schiedskommission endet vor Ablauf der Funktionsperiode
durch
a. Tod oder andere schwerwiegende Gründe, die ein Mitglied auf Dauer an der
Wahrnehmung der Aufgaben der Schiedskommission behindern;
b. Verzicht aus triftigen Gründen (z.B. Wechsel der Dienststelle oder des Wohnortes)
c. Abberufung durch die entsendende Stelle
(Universitätsrat, Senat, Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen) durch einen Rechtsakt, der ein contrarius actus zur
Nominierung ist.
(3)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgt eine
Nachnominierung gemäß § 43 Abs. 9 UG 2002 für den Rest der Funktionsperiode.
(4)
Alle Mitglieder der Schiedskommission haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine
Verhinderung ist der oder dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich bekannt zu geben
und zu begründen.
(5)
Die Mitglieder der Schiedskommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verpflichtet.
.
§ 2
Vorsitz und Geschäftsstelle
(1) In der konstituierenden Sitzung wählt die Schiedskommission die oder den
Vorsitzende(n) und deren StellvertreterIn mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die oder der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach Annahme der Wahl den Vorsitz.
(3) Die Geschäftsstelle unterstützt die oder den Vorsitzende(n) der Schiedskommission bei
der ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Dies betrifft insbesondere die Einberufung zu
Sitzungen sowie die administrative Vorbereitung derselben, die Aktenführung und
Dokumentationsunterstützung, Betreuung der Homepage der Schiedskommission und
die Ausfertigung und Zustellung ihrer Beschlüsse. Der Geschäftsstelle obliegt auch die
Führung eines Posteingangs- und Postausgangsverzeichnisses.
§ 3
Amtsverzicht und Abberufung der oder des Vorsitzenden und deren StellvertreterIn
(1) Das Amt der oder des Vorsitzenden und deren
(dessen) Stellvertreterin (Stellvertreters)
endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch
a. Erklärung des Amtsverzichtes oder
b. Abberufung durch die Schiedskommission.
(2)
Für die Abberufung der oder des Vorsitzenden oder deren (dessen) Stellvertreterin
(Stellvertreters) ist ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach erklärtem
Amtsverzicht oder nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der oder des
Vorsitzenden oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreters) durchzuführen oder
zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.
(3) Die Abberufung kann erfolgen, wenn die oder der Vorsitzende der Schiedskommission
oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreters) ihre oder seine Pflichten gröblich
verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre (seine) Pflichten zu
erfüllen, und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung der
Schiedskommission in der Tagesordnung bereits enthalten war.
§ 4
Auskunftspersonen und Gutachten
(1)
Die Schiedskommission kann zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung
Auskunftspersonen beiziehen. Diese sind ebenfalls zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtet.
(2) Ebenso wie die oder der Vorsitzende kann jedes Mitglied der Schiedskommission nach
Versendung der vorläufigen Tagesordnung bzw. mit der Anmeldung eines
Tagesordnungspunktes (siehe § 5 Abs. 6) bei der oder dem Vorsitzenden die Ladung
von Auskunftspersonen beantragen, wobei dies innerhalb einer Frist von 8 Tagen vor der
Sitzung zu erfolgen hat.
(3) Die Schiedskommission ist berechtigt, bei Bedarf als Beweismittel die Einholung von
Gutachten oder Stellungnahmen zu beschließen.

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§ 5
Sitzungen
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedskommission erfolgt in nichtöffentlichen
Sitzungen.
(2) Abstimmungen im Umlaufweg (per Post, Fax oder E-Mail) sind nur in Verfahrensfragen
zulässig.
(3)
Die Schiedskommission wird von der oder dem Vorsitzenden zu ihren Sitzungen
einberufen.
(4)
Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern der Schiedskommission mindestens 2
Wochen, in besonders dringlichen Fällen aber mindestens 8 Tage vor der Sitzung
schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung
bekannt zu geben.
(5)
Eine Sitzung der Schiedskommission ist von der oder dem Vorsitzenden zum
frühestmöglichen Termin, zumindest aber innerhalb von 8 Tagen, einzuberufen, wenn
dies wenigstens drei Mitglieder der Schiedskommission schriftlich unter Beifügung einer
Vorlage zur Tagesordnung verlangen.
(6) Die Tagesordnung wird durch die oder den Vorsitzende(n) der Schiedskommission, im
Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter)
unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte
erstellt. Die Mitglieder können spätestens 8 Tage vor der Sitzung die Ansetzung weiterer
Tagesordnungspunkte verlangen.
(7) Die Tagesordnung einer Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der
Beschlussfähigkeit;
2. Genehmigung der Tagesordnung;
3. Feststellung der Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung bzw.
Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Sitzung;
4. Bericht der oder des Vorsitzenden;
5. Berichte von Mitgliedern der Schiedskommission;
6. Allfälliges.
(8) Die Sitzung der Schiedskommission ist von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder
dessen Verhinderung von deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) zu leiten. Ist
auch diese(r) verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied die
Sitzungsleitung.
(9) Die oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer
Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen.
§ 6
Anträge
(1) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „ja" oder „nein" abgestimmt werden kann.
(2)
Jedes Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden
Tagesordnungspunkt Anträge stellen oder eigene Anträge abändern oder zurückziehen.
(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, ergibt sich die Reihenfolge
der Abstimmung nach dem Zeitpunkt des Einbringens.
(4)
Anträge auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder auf Unterbrechung der
Sitzung können jederzeit eingebracht werden. Über sie ist sofort nach Beendigung der
laufenden Wortmeldung abzustimmen.
§ 7
Beschlüsse und Abstimmungen
(1)
Die Schiedskommission behandelt nur in Schriftform eingebrachte und begründete
Beschwerden innerhalb ihrer Aufgaben gemäß § 43 Abs. 1 UG 2002.
(2)
Spätestens mit Ablauf von vier Wochen nach Einlangen der Beschwerde erhält die
Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem
Hinweis über den weiteren Ablauf des Verfahrens.
(3) Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder persönlich
anwesend sind.
(4) Stimmt mehr als die Hälfte der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder für
den Antrag, so gilt er als beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 43 Abs. 11
UG 2002 die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(6) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre,
auf Anfrage der oder des Vorsitzenden keine Wortmeldung oder verlangt keines der

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anwesenden Mitglieder eine Abstimmung, gilt der Antrag oder Bericht als im Sinne der
Antragstellerin (des Antragstellers) oder der Berichterstatterin (des Berichterstatters)
einstimmig angenommen bzw. zur Kenntnis genommen.
(7) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, es sei denn die Schiedskommission
beschließt eine namentliche oder geheime Abstimmung.
(8) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied
verlangt wird. Die Mitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge ab. Liegt sowohl ein
Verlangen auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung vor, so ist geheim
abzustimmen.
(9) Geheim ist abzustimmen, wenn ein in der Sitzung anwesendes Mitglied dies verlangt. In
Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim
abzustimmen.
(10)
Die Zählung der Stimmen obliegt der (dem) Vorsitzenden in Anwesenheit der
Kommissionsmitglieder.
(11)
Die (der) Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und
Auszählung der Stimmen das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
§ 8
Befangenheit
(1) Ein Mitglied, das gemäß § 7 AVG befangen
ist oder sich auf Grund schwer wiegender
persönlicher Gründe als befangen erklärt, ist von der Beratung und Beschlussfassung in
der betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen und hat für die Dauer der Verhandlung
über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen. Die Anzeige der Befangenheit
liegt grundsätzlich im subjektiven Bereich des betreffenden Mitglieds, das selbst nach
gewissenhafter Prüfung zu entscheiden hat, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller
hierfür maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache
möglich ist oder nicht.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Gründe, die einen Befangenheitsgrund nahe legen, der
Schiedskommission sofort anzuzeigen.
(3)
Im Zweifelsfall entscheiden die restlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit, ob
Befangenheit gegeben ist.
§ 9
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung der Schiedskommission ist durch die Geschäftsstelle ein Protokoll
anzufertigen.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Bezeichnung als „Protokoll der Schiedskommission der Universität für Musik und
darstellende Kunst Wien"
2. Datum und Ort, fortlaufende Nummer, Beginn und Ende der Sitzung, wobei die
konstituierende Sitzung als erste Sitzung anzusehen ist;
3. Namen der anwesenden Mitglieder und Auskunftspersonen;
4. Namen der entschuldigt und der nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;
5. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
6. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;
7. Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;
8. die endgültige Tagesordnung;
9. alle Anträge und Beschlüsse;
10. die Ergebnisse der Abstimmungen.
Dem Protokoll sind schriftliche Anträge und andere vorhandene Unterlagen und Urkunden
beizufügen.
(3)
Jedes Mitglied der Schiedskommission ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung
einzelner eigener Ausführungen zu verlangen. Jedes Mitglied der Schiedskommission
hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds zu Protokoll nehmen zu lassen;
erhebt auch nur ein Mitglied der Schiedskommission dagegen Einspruch, entscheidet die
Kommission durch Beschluss.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu jedem Tagesordnungspunkt, zu dem Beschlüsse nicht
einstimmig gefasst werden konnten, eine Protokollnotiz („votum separatum")
anzumelden, die innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung bei der Geschäftsstelle
einzubringen ist; langt eine angemeldete Protokollnotiz nicht oder zu spät ein, gilt sie als
zurückgezogen.
(5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb einer Woche anzufertigen, von der oder dem
Vorsitzenden zu unterfertigen, an alle Mitglieder der Schiedskommission elektronisch
oder in Kopie zu versenden und in der Geschäftsstelle aufzulegen.

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(6)
Erfolgt gegen das Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach Absendedatum des
Protokolls an die Mitglieder der Schiedskommission kein schriftlicher Einspruch durch ein
bei dieser Sitzung anwesendes Mitglied der Schiedskommission, so gilt das Protokoll als
genehmigt.
(7) Über einen fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten
Sitzung der Schiedskommission zu entscheiden.
(8)
Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen durch die Geschäftsstelle
aufzubewahren.
(9)
Ton- oder/und Bildaufzeichnungen von Sitzungen können im Sinne der
Arbeitserleichterung und ausschließlich zum Zwecke der Protokollerstellung und einer
allfälligen Nachweisführung in strittigen Fragen vor der Schiedskommission durchgeführt
werden, sofern sich nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach entsprechender
Antragstellung und Beschlussfassung dagegen ausspricht. Die Aufzeichnungen dürfen
Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und sind sofort nach Ablauf der
Funktionsperiode der Schiedskommission zu löschen.
§ 10
Durchführung von Beschlüssen und laufende Geschäfte
(1)
Die (der) Vorsitzende ist in ihrer (seiner) Tätigkeit an die Beschlüsse der
Schiedskommission gebunden.
(2) Zu den Aufgaben der (des) Vorsitzenden gehören:
1. die Besorgung der laufenden Geschäfte der Schiedskommission;
2. die Vollziehung der Beschlüsse der Schiedskommission;
3. die selbstständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d.h. alle unverzüglich und
ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden
Geschäfte und Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im
Umlaufwege erledigt werden können, bzw. bei Gefahr in Verzug;
4. die Vertretung des Kollegialorgans nach außen;
5. die Verantwortung für die rechtzeitige Erstellung und Übermittlung des jährlichen
Tätigkeitsberichtes an Universitätsrat und Rektorat gemäß § 43 Abs. 12 UG 2002.
(3) Welche Angelegenheiten zu den selbstständigen Geschäften der oder des Vorsitzenden
gehören, entscheidet im Zweifelsfall die Schiedskommission.
(4)
Einzelne Aufgaben der Schiedskommission können von der Schiedskommission an
Mitglieder delegiert werden.
§ 11
Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei
Einladung zur Sitzung dies als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen und inhaltlich
umrissen war.
Die Vorsitzende der Schiedskommission: M. Händschke
283. Änderung des Studienplans Diplomstudium Komposition und Musiktheorie mit den
Studienzweigen Komposition, Elektroakustische Komposition, Medienkomposition und
Angewandte Musik, Musiktheorie.
A) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan Diplomstudium Komposition und
Musiktheorie/Studienzweig Komposition
genehmigt:
Im zweiten Studienabschnitt wurde der Lehrveranstaltungstypus des zentralen künstlerischen
Faches
„Komposition 1-6, VE" wie folgt verändert und lautet nun:
"Komposition 1-6, SI"

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B) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan Diplomstudium Komposition und
Musiktheorie/Studienzweig Musiktheorie
genehmigt:
Im Studienzweig Musiktheorie wird die Beschreibung der zweiten Diplomprüfung für
Musiktheorie durch folgenden Text ersetzt:
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG MUSIKTHEORIE
"Die zweite Diplomprüfung setzt sich aus den Lehrveranstaltungsprüfungen in sämtlichen
Pflichtfächern des zweiten Studienabschnittes und der kommissionellen zweiten
Diplomprüfung zusammen. Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen zweiten
Diplomprüfung ist der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Lehrveranstaltungen des zweiten
Studienabschnitts für den Studienzweig Musiktheorie und die Absolvierung des Externen
Praktikums für Musiktheoretiker.
Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
Vorlage der Diplomarbeit und der zweiten
schriftlichen Arbeit (aus den Fächern
Musiktheorie und Analyse). Der Prüfungssenat hat die von der Kandidatin oder vom
Kandidaten mindestens einen Monat vor der Diplomprüfung vorgelegten Arbeiten einer
Vorbegutachtung zu unterziehen, deren Ergebnis der Kandidatin oder dem Kandidaten
wenigstens drei Tage vor der Prüfung schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist.
Defensio der beiden Arbeiten.
Gespräch (ca. 30 Minuten) mit der Prüfungskommission über mindestens zwei
verschiedene Gebiete, die mit den Themen der künstlerischen Diplomarbeit und der
schriftlichen Arbeit und mit dem Vortragsthema nicht identisch sind. Diese Gebiete werden
einen Monat vor der Prüfung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten vereinbart.
Zusätzlich hat die Kandidatin oder der Kandidat die Möglichkeit, seine Schwerpunkte und
Perspektiven im Bereich der Musiktheorie zu erläutern."
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
284. Änderung des Studienplans Diplomstudium Dirigieren mit den Studienzweigen Orchester
dirigieren, Chordirigieren, Korrepetition.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan Diplomstudium Dirigieren mit den Studienzweigen Orchesterdirigieren,
Chordirigieren, Korrepetition genehmigt:
Im ersten Studienabschnitt wird in der Beschreibung der ersten Diplomprüfung der Punkt
„4. Dirigieren" ersetzt durch:
„4. Orchesterdirigieren:
Nachweis der Eignung zur Orchesterdirigentin oder zum Orchesterdirigenten anhand eines
vorgegebenen Rezitativs und durch Proben und Dirigieren eines vorgegebenen Werkes, welches
auch Taktwechsel beinhaltet, mit kleinem Ensemble."
und es werden die folgenden Punkte zusätzlich angefügt:

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„5. Korrepetition:
Nachweis der Eignung zur Korrepetitorin oder zum Korrepetitor durch Vortrag eines
selbstgewählten Teiles einer Oper, wobei die Kandidatin oder der Kandidat den Gesangspart
markieren soll.
6. Chordirigieren:
Nachweis der Eignung zur Chordirigentin oder zum Chordirigenten durch Proben und Dirigieren
eines selbstgewählten
und eines vorgegebenen Chorstücks (aus einer vorgegebenen
Repertoireliste von 10 Chorstücken, welche von den Leiterinnen oder den Leitern der
Lehrveranstaltung Chordirigieren einvernehmlich am Ende des vorangehenden Semesters erstellt
werden soll)."
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
285. Änderung des Studienplans Diplomstudium Musiktherapie.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan für das Diplomstudium Musiktherapie genehmigt:
A) Im 2. Studienabschnitt wurden folgende Veränderungen vorgenommen:
alt:
neu:
7.Sem 8.Sem. 7.Sem. 8.Sem
Diplomandenseminar,
SE, 1sem, 2stündig
3 ECTS Diplomandenseminar,
SE 2sem, 1stündig
2 ECTS 2 ECTS
Aus dem Fach Weitere
musiktherapeutische
Praxis
2 ECTS 3 ECTS Aus dem Fach Weitere
musiktherapeutische
Praxis
2 ECTS 4 ECTS
Schriftl. Diplomarbeit 19 ECTS 22 ECTS Schriftl. Diplomarbeit 20 ECTS 20 ECTS
Summe ECTS-Punkte 30 ECTS 29 ECTS Summe ECTS-Punkte 30 ECTS 30 ECTS
B) Unter „Lehrveranstaltungen im 1. Studienabschnitt", „Pflichtfächer" werden unter „7.
aus dem Fach Weitere musiktherapeutische Praxis" folgende Wahlpraktika zusätzlich in
das Lehrangebot aufgenommen:
Therapie in der Neurologie mit musiktherapeutischer
Supervision 1 TS 1Sem 3st 3
Therapie in der Neurologie mit musiktherapeutischer
Supervision 2 TS 1Sem 3st 3
Therapie in der Geriatrie mit musiktherapeutischer
Supervision 1 TS 1Sem
3st 3
Therapie in der Geriatrie mit musiktherapeutischer
Supervision 2 TS 1Sem 3st 3
Die ECTS-Punkte entsprechen dem im Studienplan vorgegebenen Schema des Faches „Aus
dem Fach Weitere musiktherapeutische Praxis", daher je nach Semesterstufe 1, 2 oder 3
ECTS-Punkte.

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C) Im Studienplan unter Punkt II. wird der Absatz:
„Studierende des 1. Studienabschnitts können Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts
vorziehen und darüber Prüfungen ablegen. Ausgenommen sind Einzellehrmusiktherapie 5, 6,
Diplomandenseminar 5, 6."
ersatzlos gestrichen.
D) Unter „Nachweis von Vorkenntnissen" lautet die Auflistung der „Lehrveranstaltungen, die
Vorkenntnisse voraussetzen" bzw. „Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse vermitteln" neu
wie folgt:
Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse
voraussetzen:
Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse
vermitteln:
Musiktherapie-Seminar 1 Geschichte und Theorie der Musiktherapie 1,2
Improvisation 1,2
Einzel-Lehrmusiktherapie 1 Gruppen-Lehrmusiktherapie 1
Musiktherapeutisches Propädeutikum
Kinder-
und Jugendneuropsychiatrie
Entwicklungspsychologie 1
Kinder- und Jugendneuropsychiatrie 1
Therapie in der Kinder- und Jugend
neuropsychiatrie mit musiktherapeutischer
Supervision 1
Musiktherapeutisches Propädeutikum Kinder-
und Jugendneuropsychiatrie
Musiktherapeutisches Propädeutikum
Psychosomatik
Psychosomatik 1, 2
Therapie in der Psychosomatik mit musik
therapeutischer Supervision 1
Entwicklungspsychologie 1,2
Psychosomatik 1,2
Musiktherapeutisches Propädeutikum
Psychosomatik
Einführung in die Psychotherapie
Musiktherapeutisches Propädeutikum
Psychiatrie
Psychiatrie 1, 2
Therapie in der Psychiatrie (Langzeitbereich)
mit musiktherapeutischer Supervision 1
Psychiatrie 1, 2
Musiktherapeutisches Propädeutikum
Psychiatrie
Therapie in der Psychiatrie (Akutbereich) mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Psychiatrie 1, 2
Musiktherapeutisches Propädeutikum
Psychiatrie
Psychosomatik 1 Medizinische Grundlagen für Musiktherapeuten
1
Psychosomatik 2 Medizinische Grundlagen für Musiktherapeuten
2
Sozialpsychologie
Entwicklungspsychologie
1
Kinder-Therapie (Bereich Psychosomatik)
mit musiktherapeutischer Supervision 1
Therapie in der Kinder- und
Jugendneuropsychiatrie mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Kinder-Therapie (Bereich Pädiatrie) mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Therapie in der Kinder- und
Jugendneuropsychiatrie mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Kinder-Therapie (Bereich Heil- und
Sonderpädagogik) mit musiktherapeutischer
Supervision 1
Therapie in der Kinder- und
Jugendneuropsychiatrie mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Therapie in der Neurologie mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Einzel-Lehrmusiktherapie 1, 2
Therapie in der Geriatrie mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Einzel-Lehrmusiktherapie 1, 2
Therapie (frei wählbarer Bereich) mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Einzel-Lehrmusiktherapie 1, 2

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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
Therapie in der Psychiatrie (Akutbereich) mit
musiktherapeutischer Supervision 2
Therapie in der Psychiatrie (Akutbereich) mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Therapie in der Psychosomatik mit
musiktherapeutischer Supervision 4
Therapie in der Psychosomatik mit
musiktherapeutischer Supervision 1
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
286. Änderung des Studienplans Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik
„Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung".
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan für das Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/
Rhythmisch-musikalische Erziehung" genehmigt:
A)
Unter „Vertiefender Schwerpunkt (Wahlpflicht)" werden im Schwerpunkt Bewegung die
Lehrveranstaltungen Trainingslehre 1 und 2 wie folgt verändert:
Trainingslehre 1 SU 1Sem 1st SSt 1 ECTS-P.: 1
Trainingslehre 2 SU 1Sem 2st SSt 2 ECTS-P.: 2
B) Unter „Vertiefender Schwerpunkt (Wahlpflicht)" werden im Schwerpunkt Instrument die
Lehrveranstaltungen:
„2 LV aus dem Bereich Didaktik des Instruments VK, 2 Sem 2 st SSt 4 1 ECTS
Punkt/Semester"
ersetzt durch:
Didaktik des Instruments (Gesangs) 1 SU, 1Sem 2st SSt 2 ECTS-P.: 1
Didaktik des Instruments (Gesangs) 2 SU, 1Sem 2st SSt 2 ECTS-P.: 1
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
287. Änderung des Studienplans Diplomstudium Darstellende Kunst mit den Studienzweigen
Schauspiel, Schauspielregie.
A) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan Diplomstudium Darstellende Kunst/Studienzweig Schauspiel genehmigt:
Im Studienzweig Schauspiel unter Punkt VIII. Diplomprüfungen lautet die Beschreibung für
die dritte Diplomprüfung nun wie folgt:
„Die dritte Diplomprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung. Vo raussetzung für
die Anmeldung zur kommissionellen Prüfung ist die positive Absolvierung aller
Lehrveranstaltungsprüfungen des Studienzweiges Schauspiel.

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Die kommissionelle Prüfung besteht aus der Präsentation dreier Rollen in ihren wesentlichen
Teilen, wovon wenigstens eine in einer öffentlichen Aufführung darzustellen ist. Mindestens
eine der Rollen ist im siebten oder achten Semester in einer Inszenierung des Max Reinhardt
Seminars zu gestalten.
Die künstlerische Diplomarbeit besteht aus einem künstlerischen Teil, der den
Schwerpunkt bildet, und einem schriftlichen Teil, der den künstlerischen Teil erläutert. Als
künstlerischer Teil kann entweder eine der drei Rollen der dritten Diplomprüfung gewählt
werden, die in einer öffentlichen Aufführung
dargestellt wurde, oder ein künstlerisches
Programm gestaltet werden, das vor Publikum zu präsentieren ist. Die künstlerische
Diplomarbeit wird mit 10 ECTS-Punkten bewertet.
Es ist in jedem Studienabschnitt zulässig, bereits Pflichtfächer aus höheren
Studienabschnitten zu absolvieren."
B) Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan Diplomstudium Darstellende Kunst/Studienzweig Schauspielregie genehmigt:
Im Studienzweig Schauspielregie unter Punkt VIII. Diplomprüfungen lautet die Beschreibung
für die dritte Diplomprüfung nun wie folgt:
„Die dritte Diplomprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung. Voraussetzung für
die Anmeldung zur kommissionellen Prüfung ist die positive Absolvierung aller
Lehrveranstaltungsprüfungen des Studienzweiges Schauspielregie. Die kommissionelle
Prüfung besteht aus der Präsentation der Diplominszenierung (= künstlerische
Diplomarbeit).
Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt
bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu
erläutern. Die künstlerische Diplomarbeit wird
mit 10 ECTS Punkten bewertet. Es ist weiters
eine schriftliche Arbeit im Fach Dramaturgie zu verfassen. Diese kann als schriftlicher Teil der
künstlerischen Diplomarbeit vorgelegt werden und soll einen inhaltlichen Bezug zu dieser
aufweisen.
Zur Diplomprüfung zugelassen sind Inszenierungen, die am Max Reinhardt Seminar
erarbeitet wurden oder Inszenierungen, die außerhalb der Universität zustande gekommen
sind.
Es ist in jedem Studienabschnitt zulässig, bereits Pflichtfächer aus höheren
Studienabschnitten zu absolvieren."
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
288. Änderung des Studienplans für den Postgraduate-Universitätslehrgang „Orchester
dirigieren".
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 die Durchführung folgender Änderungen im
Studienplan für den Postgraduate-Universitätslehrgang „Orchesterdirigieren" genehmigt:
Der Abschnitt „Ausbildungsziele" lautet nun wie folgt:
AUSBILDUNGSZIELE
"Der Lehrgang baut auf einem abgeschlossenen
Diplomstudium auf und dient der Vertiefung der
Kenntnisse und der Erweiterung des Repertoires. Mehrmals im Semester steht ein Orchester für
den Unterricht zur Verfügung."
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

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289. Größe der Habilitationskommission Lukas HASELBÖCK.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 beschlossen, dass sich die
Habilitationskommission für Lukas HASELBÖCK (angestrebtes Fach Historische Musikwissen
schaft) wie folgt zusammensetzt:
3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn, 1 StudierendenvertreterIn
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
290. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer
Habilitationskommission im Fach Historische Musikwissenschaft (Habilitationsverfahren
Lukas HASELBÖCK).
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 eine Habilitationskommission für das angestrebte
Fach Historische Musikwissenschaft beschlossen.
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre
Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02
bis 16.6.2008 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des
Kuriensprechers o. Univ. Prof. Walter
Würdinger, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien bzw. e-mail
wuerdinger@mdw.ac.at
richten.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
291. Größe der Habilitationskommission Martina CLAUSSEN.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 beschlossen, dass sich die Habilitations
kommission für Martina CLAUSSEN (angestrebtes Fach Gesang) wie folgt zusammensetzt:
3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn, 1 StudierendenvertreterIn
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
292. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer
Habilitationskommission im Fach Gesang (Habilitationsverfahren Martina CLAUSSEN).
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 eine Habilitationskommission für das angestrebte
Fach Gesang beschlossen.
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre
Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02
bis 16.6.2008 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des
Kuriensprechers o. Univ. Prof. Walter
Würdinger, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien bzw. e-mail
wuerdinger@mdw.ac.at
richten.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
293. Zusammensetzung der Habilitationskommission Jovanka BANJAC im Fach Klavier.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 beschlossen, dass sich die Habilitations
kommission für Jovanka BANJAC (angestrebtes Fach Klavier) wie folgt zusammensetzt:
UniversitätsprofessorInnen: Avedis KOUYOUMDJIAN
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Wolfgang WATZINGER
Akademischer Mittelbau: Michael STEPHANIDES
entsendete/r StudierendenvertreterIn: Christoph BREIDLER (mit Datum vom 12.3.2008)
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
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294. Zusammensetzung der Berufungskommission für Digital Art - Compositing sowie
Bestellung von GutachterInnen.
Der Senat hat in seiner Sitzung 29.5.2008 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte
Kollegialorgan im Berufungsverfahren für Digital Art - Compositing wie folgt zusammensetzt:
UniversitätsprofessorInnen: Christian BERGER
Michael HANEKE
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Peter MAYER
Walter WIPPERSBERG
Akademischer Mittelbau: Robert POLAK
Gerlinde SEMPER
entsendete Studierendenvertreter: Paul SCHÖN
Martin MOOSMANN
Gemäß § 98 (3) UG 02 werden Anita EHRENREICH und Christian LEISS als interne
GutachterInnen und DI Martin SEITER und Herbert FISCHER als externe Gutachter im
Berufungsverfahren bestellt.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
295. Größe des entscheidungsbefugten Kollegialorgans im Berufungsverfahren für das Fach
Gesang (Nachfolge LUKASOVSKY).
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte
Kollegialorgan im Ber ufungsverfahren für
das Fach Gesang (Nachfolge Franz LUKASOVSKY)
wie folgt zusammensetzt:

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5 UniversitätsprofessorInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
296. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer
Berufungskommission für das Fach Gesang.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 eine Berufungskommission für das Fach Gesang
beschlossen.
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre
Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 98 (3) UG 02 bis
16.6.2008 an die Oberbaukurie des Senats, z. H. des Kuriensprechers o. Univ. Prof. Walter
Würdinger, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien bzw. e-mail
wuerdinger@mdw.ac.at
richten.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
297. Größe des entscheidungsbefugten Kollegialorgans im Berufungsverfahren für das Fach
Musikalische Leitung der musikdramatischen Darstellung (Nachfolge PLETTNER).
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 beschlossen, dass sich das entscheidungsbefugte
Kollegialorgan im Berufungsverfahren für das Fach Musikalische Leitung der musikdramatischen
Darstellung (Nachfolge Leo PLETTNER) wie folgt zusammensetzt:
5 UniversitätsprofessorInnen, 2 MittelbauvertreterInnen, 2 StudierendenvertreterInnen
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann
298. Mitteilung gemäß § 98 (3) UG 02 betreffend Vorschlag für GutachterInnen einer
Berufungskommission für das Fach Musikalische Leitung der musikdramatischen
Darstellung.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 29.5.2008 eine Berufungskommission für das Fach
Musikalische Leitung der musikdramatischen Darstellung beschlossen.
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches können ihre
Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 98 (3) UG 02
bis 16.6.2008 an die Oberbaukurie des Senats, z. H. des Kuriensprechers o. Univ. Prof. Walter
Würdinger, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien bzw. e-mail
wuerdinger@mdw.ac.at
richten.
Der Vorsitzende des Senats: R. Riedmann

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299. Ausschreibung eines Lehrauftrags für Pop-Arrangement und Studio-Produktion am Institut
für Komposition und Elektroakustik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Am Institut für Komposition und Elektroakustik
der Universität für Musik und darstellende Kunst
Wien ist im Studienjahr 2008/2009 ein Lehrauftrag für Pop-Arrangement und Studio-Produktion
zu besetzen.
Beschäftigungsausmaß: Teilbeschäftigung 8 Wochenstunden
Vertrag: befristeter Arbeitsvertrag
Gewünschte Qualifikation: Kenntnisse und Erfahrungen sowie
repräsentative Arbeitsergebnisse
auf dem Gebiet der Popmusik in unterschiedlichen Stilrichtungen.
Weiters wird erwartet:
- langjährige Tätigkeit als Tonmeister im Bereich professioneller Pop-Produktion
- pädagogische Erfahrung
- Bereitschaft zur Mitarbeit in Gremien
- Unterricht in regelmäßigem wöchentlichen Arbeitsrhythmus
Ende der Bewerbungsfrist: 30. Juni 2008
InteressentInnen mit der entsprechenden Qualifikation werden gebeten, ihre schriftliche
Bewerbung samt Unterlagen mit Angabe der GZ 2150/08 an die Universität für Musik und
darstellend Kunst Wien, Sekretariat des Instituts für Komposition und Elektroakustik, Anton-von
Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.
Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in dieser Verwendungsgruppe an und
fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt und die BewerberInnen keinen Anspruch auf Abgeltung
aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten haben, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens
entstehen.
Der Institutsvorstand: D. Schermann
300. Ausschreibung von zwei Stellen für Studienassistentinnen/Studienassistenten am Institut
für Analyse, Theorie und Geschichte der Musik der Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien.
Am Institut für Analyse, Theorie und Geschichte der Musik der Universität für Musik und
darstellende Kunst Wien sind im Studienjahr 2008/2009 zwei Stellen für
Studienassistentinnen/Studienassistenten

Studienjahr 2007/08, 4.6.2008
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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
zu besetzen.
Beschäftigungsausmaß: teilbeschäftigt 10 Wochenstunden
Vertrag: befristeter Arbeitsvertrag
Aufnahmebedingung: Studierende/Studierender eines facheinschlägigen Diplom- oder Magister
studiums (Musikwissenschaft, Musiktheorie, Musikerziehung, Instrumental- und Gesangs
pädagogik, Tonmeisterstudium)
Aufgaben:
Tätigkeit als ForschungsassistentIn, d.h. Vorarbeiten für wissenschaftliche Vorhaben, Mitwirkung in
der Organisation von Veranstaltungen bzw. Projekten, Mitbetreuung der Forschungsinfrastruktur
des Instituts (Bibliothek, Archiv etc.)
Ende der Bewerbungsfrist: 25. Juni 2008 (Datum des Poststempels)
InteressentInnen werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung unter Angabe der GZ 2298/08 samt
den üblichen Unterlagen an die Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1,
1030 Wien, zu richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in dieser Verwendungsgruppe an und
fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt und die BewerberInnen keinen Anspruch auf Abgeltung
aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten haben, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens
entstehen.
Der Rektor: W. Hasitschka
301. Ausschreibung der Stelle einer Ton- und
Videotechnikerin/eines Ton- und Videotechnikers
am Institut für Schauspiel und Schauspielregie (Max Reinhardt Seminar) der Universität für
Musik und darstellende Kunst Wien.
Am Institut für Schauspiel und Schauspielregie (Max Reinhardt Seminar) der Universität für Musik
und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab Mitte Juli 2008 die Stelle
einer Ton- und Videotechnikerin/eines Ton- und Videotechnikers
zu besetzen.
Vertrag: unbefristet
Beschäftigungsausmaß: 100 %
Aufnahmebedingungen: Reifeprüfung
Gewünschte Qualifikationen:
Ausbildung und Praxiserfahrung im Bereich Ton- und
Medientechnik (Aufnahme, Mix und Livebeschallung); Umfassende Kenntnis von Digital
Audio/Video Equipment; Umfassende technische und künstlerische Qualifikation und
Praxiserfahrung im Bereich Sound/Video-Design für Theaterproduktionen.
Aufgaben: Technische Leitung von Video- und Tonaufnahmen im Rahmen des Unterrichts und
umfassende technische und künstlerische Ton- und Videobetreuung der Produktionen des Max

Studienjahr 2007/08, 4.6.2008
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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
Reinhardt Seminars (Konzeption, Proben, Vorstellungen); Technische, künstlerische und
musikalische Beratung sowohl der Lehrenden als auch der Studierenden.
Bewerbungsfrist: 4.6.2008 bis 25.6.2008
Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 2264/08 an die Abteilung für Personalmanagement
der Universität für Musik und darstellende Kunst
Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu
richten. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben an der Universität.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.
Der Rektor: W. Hasitschka
302. Ausschreibung der Stelle der Universitätsdirektorin/des Universitätsdirektors an der
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) ist die zweitgrößte der sechs
künstlerisch ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Universitäten Österreichs mit etwa 2100
Studierenden. Ihnen stehen rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 17 künstlerischen und
wissenschaftlichen Instituten gegenüber. Nahezu 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in
der Verwaltung, um für Studierende, Lehrende, Künstlerinnen und Künstler sowie Forscherinnen
und Forscher hochwertige zentrale Services zu bieten und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen.
Für die Leitung der Universitätsverwaltung suchen wir ab 1. November 2008, zunächst befristet
für fünf Jahre
eine Universitätsdirektorin/einen Universitätsdirektor.
Aufgabe der Universitätsdirektorin/des Universitätsdirektors ist die Leitung der Universitäts
verwaltung als Dienstvorgesetzte/r für alle Mitarbeiter/innen in der Verwaltung. Hierzu zählen
insbesondere die Koordination der Verwaltungsabteilungen sowie aller Verwaltungsprozesse
inner- und außerhalb der zentralen Verwaltung. Auf der Grundlage der Geschäftsordnung des
Rektorats wird weiters die Übernahme von geschäftsführenden Agenden, insbesondere im
Personal- und Finanzbereich sowie die Beratung und Unterstützung des Rektorats und
universitärer Gremien erwartet. Die besondere Situation einer Kunstuniversität erfordert ein
strategisches Investitions- und Liegenschaftsmanagement der U niversität. Das Mitwirken als
Expertin/als Experte ist auch in Kommissionen der Universitätenkonferenz und des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (bm:wf) gefragt.
Für diese Aufgaben werden von einer integrativen Persönlichkeit vor allem folgende
Kompetenzen und Fähigkeiten erwartet:
- fundierte Kenntnisse der Rechtsangelegenheiten und der universitären Rechtsnormen
- Erfahrungen in moderner Unternehmensführung insbesondere im Finanzwesen und in der
kaufmännischen Geschäftsführung
- Kenntnisse in der Personal- und Organisationsentwicklung sowie im Gender- und Diversity
management
- Zielgerichtetes unternehmerisches und mitarbeiter/innenorientiertes Denken und Handeln
- außerordentliche Sozial- und Führungskompetenz

Studienjahr 2007/08, 4.6.2008
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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
- Entscheidungs- und Umsetzungsstärke
- Kooperationsbereitschaft mit internen und externen Partnern und Partnerinnen.
Ein Universitätsabschluss in den Bereichen Recht oder Wirtschaft bzw. eine vergleichbare
universitäre Ausbildung wird vorausgesetzt. Erfahrungen oder Zusatzqualifikationen im Bereich
Wissenschafts-, Kunst-, Kulturmanagement oder Informationsmanagement sind von Vorteil. Es
wird eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Führungsverantwortung in Wirtschaft oder
Verwaltung erwartet.
Die Universität fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher
Qualifikation werden Bewerberinnen bevorzugt.
Wir bieten Ihnen ein sehr lebendiges und abwechslungsreiches Arbeitsumfeld mit modernster
Infrastruktur und einem guten Arbeitsklima in einer Organisation, die sich beständig wandelt und
mit Kunst und Wissenschaft mitten in der Gesellschaft steht.
Bewerbungen richten Sie bitte unter
GZ 25/08 an den Rektor der Universität für Musik und
darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardstraße 15 spätestens bis zum
18. Juni 2008. Ein
vertraulicher Umgang mit Ihrer Bewerbung wird versichert.
Es wird darauf hingewiesen, dass vom 13.-14.
August 2008 ein mehrstufiges Auswahlverfahren
mit den bestgeeigneten Kandidatinnen und Kandidaten stattfinden wird. Für erste Fragen steht
Ihnen unsere externe Personalberaterin, Fr. Mag. Laufer 0316/393339 gerne zur Verfügung.
Die Bewerberinnen/Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung der Reise- und Aufenthalts
kosten, die aus Anlass des Auswahlverfahrens entstanden sind.
E. Freismuth
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303. Ausschreibung Doktoratsstipendium für das Studienjahr 2008/09 an der Universität für
Musik und darstellende Kunst Wien.
DOKTORATSSTIPENDIUM
für das Studienjahr 2008/09
Unterstützter Personenkreis:
Studierende in den Doktoratsstudien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
ein Stipendium wird jedenfalls für eine Dissertation über ein Gender-Thema vergeben.
Voraussetzungen: vorzulegen sind:
ordentlicher Studierender an der Universität für
Musik und darstellende Kunst Wien im
Doktoratsstudium
aktuelles Studienblatt
philosophisches oder naturwissenschaftliches
Doktorat:
PhD-Studium: Vorliegen der positiven
Fachprüfung
Vorlage eines ca. 16-seitigen Exposees
Fachprüfungszeugnis

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2 Empfehlungen (eine interne, eine externe) Die Empfehlungen sollten ausführlich sein und
inhaltliche Aussagen über die Dissertation
beinhalten.
soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem
Ansuchen sowie Auflistung der monatl.
Kosten, Verdienstnachweis der Eltern bzw.
Ehegatten, Kontoauszüge, andere
Stipendien, etc.
Einreichfrist für das Studienjahr 2008/09
3. Juni 2008 bis 27. September 2008
persönlich in der Studien- und Prüfungs
abteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern
Platz 1, Zi A EG 04, bei Frau Petra Weissberg,
Tel 711 55 DW 6900
Höhe der Unterstützung: monatliche Unterstützung in der Höhe von € 700,- für die Dauer von
10 Monaten zur Finanzierung der Fortsetzung des Studiums an der
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Eine Auszahlung der Stipendienraten kann erst
nach Weitermeldung des Studiums erfolgen!
Auf die Vergabe des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.
Vizerektorin für Lehre und Frauenförderung: C. Preschl
304. Ausschreibung Überbrückungshilfe für BewohnerInnen des Studentenwohnheimes „Klang
und Räume" für das Studienjahr 2008/09 an der Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien.
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE FÜR BEWOHNERINNEN
DES STUDENTENWOHNHEIMES „KLANG UND RÄUME"
für das Studienjahr 2008/09
Unterstützter Personenkreis:
BewohnerInnen des Studentenwohnheimes „Klang und Räume" in 1010 Wien, Johannesgasse 8
Voraussetzungen: vorzulegen sind:
ordentlicher Studierender an der Universität
für Musik und darstellende Kunst Wien
aktuelles Studienblatt
guter Studienerfolg im (in den) zentralen
künstlerischen Fach / Fächern
Zeugnis(se) des vorangegangenen Semesters
aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach
(Fächern) mit Note „Gut"
ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen
Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg
in diesen
positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflicht
fächern (anerkannte Lehrveranstaltungen
werden nicht berücksichtigt)
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer
soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem
Ansuchen sowie Auflistung der monatl.
Kosten, Verdienstnachweis der Eltern bzw.
Ehegatten, Kontoauszüge, andere Stip
endien, etc.

Studienjahr 2007/08, 4.6.2008
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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
Einreichfrist für das Studienjahr 2008/09
3. Juni 2008 bis 20. Juni 2008 persönlich in
der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien,
Anton-von-Webern-Platz 1, Zi A EG 04, bei Frau
Petra Weissberg, Tel 711 55 DW 6900
Höhe der Unterstützung: monatliche Unterstützung in der Höhe zwischen € 100,- und € 300,-
für die Dauer von 12 Monaten zur Finanzierung der Fortsetzung des
Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Eine Auszahlung der Stipendienraten kann erst nach Weitermeldung des Studiums und der
Anmeldung des zentralen künstlerischen Faches erfolgen!
Auf die Vergabe des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.
Vizerektorin für Lehre und Frauenförderung: C. Preschl
305. Mobilitätsprogramm Österreichisch-Französische Masterstudien.
AUSSCHREIBUNG
Österreich - Frankreich
Gemeinsame Masterprogramme 2009 - 2012
Das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie das französische
Außenministerium in Kooperation mit dem französischen Ministerium für Hochschulunterricht und
Forschung haben beschlossen, die österreichisch- französische Zusammenarbeit für den Aufbau
des europäischen Hochschulraums zu vertiefen. Zur Belebung und Strukturierung dieser
Zusammenarbeit und Schaffung neuer Partnerschaftsprojekte starten die genannten Ministerien
eine Projektausschreibung für „österreichisch-französische Masterstudien".
Förderberechtigte
Universitäten und Fachhochschuleinrichtungen, die
gemeinsame österreichisch-französische Masterstudien
durchführen wollen.
Bewerbungsvoraussetzung
Konkretes Projekt zur Durchführung eines gemeinsamen
österreichisch-französischen Masterstudiums, das
entweder zu einem gemeinsamen Mastergrad oder zu
einem Doppeldiplom führt. Die Grundfinanzierung des
Projektes muss gesichert sein. Prioritär werden Projekte
gefördert, die folgenden Kriterien entsprechen:
Pädagogischer Mehrwert:
Inhalt und Qualität des von
den Partnereinrichtungen angebotenen Unterrichts,
Prüfungsmodalitäten, Ausstattung und Lernumgebung
für die Studierenden;
Forschungsmäßiger Mehrwert: Kohärenz der
Forschungstätigkeiten der jeweiligen Partnerein
richtungen;
Mobilitätsmäßiger Mehrwert:
Intellektueller und
kultureller Gewinn
durch die vorgesehene Mobilität des
Lehr- und Forschungspersonals;
Externer Mehrwert:
Relevanz des Projektes für die
außerakademische Welt durch Bearbeitung sozio
ökonomischer Fragestellungen;

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Exzellenz der Zusammenarbeit: Inhaltliche Relevanz
des Projektes und Professionalität der Durchführung.
Fachgebiete Keine Einschränkung der Fachgebiete
Projektlaufzeit Februar 2009 - Jänner 2012
Einreichfrist 15. November 2008
Art der Förderung
Finanzierung der Mobilitätskosten
(Reise- und
Aufenthaltskosten) durch den Entsendestaat. Auf
österreichischer Seite können mindestens € 6.000,00 pro
Projekt und Jahr beantragt werden. Es werden keine
Projekt- bzw. Sachkosten finanziert!
Finanzierungsmöglichkeiten:
Mobilität von Studierenden:
Outgoing-Stipendien in
der Dauer von 3-12 Monaten in der Höhe der im
Rahmen von ERASMUS gewährten Stipendien.
Mobilität von Lehrenden:
Outgoing-Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten (Reisekosten gegen Beleg;
Aufenthaltskosten in der Höhe von 80,- Euro pro Tag
für Aufenthalte in Paris oder Strassburg bzw. 70,- Euro
pro Tag für Aufenthalte an anderen Orten;
Aufenthaltskosten in der Höhe von 80,- Euro pro Tag
für Aufenthalte in Österreich).
Antragstellung in Österreich
Für jedes Projekt ist je ein/e verantwortliche/r
Projektleiter/in in Österreich und in Frankreich zu
nominieren. Diese haben gesondert in beiden Staaten
einen gemeinsam ausgearbeitet en Antrag ihres
Masterprojektes einzureichen.
Auf österreichischer Seite sind folgende Unterlagen per
eMail an zu senden:
Bewerbungsformular
Projektbeschreibung (max. 3 A4-Seiten)
kurze Beschreibung der Partnerinstitution
geschätzte Angaben der Mobilität von Studierenden
und Lehrenden (Anzahl der Personen und Dauer der
Aufenthalte) im Rahmen des Projektes
Der Antrag ohne Beilagen ist außerdem eigenhändig
unterfertigt per Briefpost an den ÖAD zu senden:
ÖAD - Büro für Akademische Kooperation und Mobilität
z.Hd. Mag. Johannes Thaler
Alser Straße 4/1/15/7, 1090 Wien
Büro für Akademische Kooperation und Mobilität
Alser Straße 4/1/15, 1090 Wien
Die Bewerbungsformulare sind auf der Homepage des
ÖAD unter
www.oead.at
abrufbar.
Antragstellung in Frankreich
Die Informationen sind auf der Homepage des Ministerium
für Hochschulunterricht und Forschung unter
www.enseignementsup-recherche.gouv.fr
abrufbar.
Projektauswahl
Projektanträge, die den Bewerbungsvoraussetzungen
entsprechen, werden einem Begutachtungsverfahren durch
nationale Expert/inn/en unterzogen, wobei auf die in den
Bewerbungsvoraussetzungen genannten Kriterien
besonderer Wert gelegt wird.
Das Ergebnis der Projektauswahl wird voraussichtlich bis
30. Jänner 2009 per E-Mail bekannt gegeben werden.
Berichtlegung
Nach Beendigung der Projektlaufzeit ist ein gemeinsamer
Endbericht innerhalb von drei Monaten (bis Ende April
2011) vorzulegen.

Studienjahr 2007/08, 4.6.2008
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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
Einreich- und Informationsstelle in Österreich:
Österreichischer Austauschdienst, Büro für Akademische Kooperation und Mobilität (ACM), Alser
Straße 4/1/15/7, A-1090 Wien, Tel. +43 (0)1/
4277-28183, Fax +43 (0)1/ 4277-28194, Email:
Johannes.thaler@oead.at
, Homepage:
http://www.oead.at
Einreich- und Informationsstelle in Frankreich:
Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche Secrétariat général, Direction des
relations européennes et internationales et de
la coopération, Sous-direction des affaires
européennes et multilatérales, Bureau des affaires européennes bilatérales - DREIC B2, 75 357
PARIS SP 07
Zusätzliche Informationsstelle in Wien:
Ambassade de France en Autriche, Raoul MILLE, Wissenschaftsattaché der französischen
Botschaft, Währinger Straße 30, 1090 Wien, Tel. + 43 (0)1 50 27 53-35, Email:
raoul.mille@diplomatie.gouv.fr
E. Freismuth
306. Fulbright Gastprofessuren für US-ProfessorInnen in Österreich 2009-2010.
a) Fulbright Distinguished Chairs in Österreich:
Einreichfrist ist der 1. August 2008:
Informationen und Bewerbungsunterlagen unter:
http://www.cies.org/Chairs/
oder unter
http://www.fulbright.at/us_citizens/faculty.php
b) Traditional Fulbright Scholars für Lehre und/oder Forschung in Österreich:
Einreichfrist ist der 1. August 2008:
Informationen und Bewerbungsunterlagen unter:
http://www.cies.org/us_scholars/us_awards/
oder unter:
http://www.fulbright.at/us_citizens/faculty.php
Es wird gebeten, amerikanischen KollegInnen auf diese Gastprofessuren in Österreich
aufmerksam zu machen und zu einer Bewerbung zu ermutigen.
Austrian-American Educational Commission (Fulbright Commission)
Ulrike Seiss, Program Officer, quartier21/MQ, Museumsplatz 1, 1070 Vienna,
Tel.: (+43-1) 236 78 78 11, e-mail:
Useiss@fulbright.at
, homepage:
http://www.fulbright.at
E. Freismuth

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Mitteilungsblatt 18, mdw.ac.at
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307. Partnerschaftsvertrag Kyoto City University of Arts, Faculty of Music.
Cooperation Agreement
between
University of Music and Performing Arts, Vienna
and
Kyoto City University of Arts, Faculty of Music
Kyoto City University of Arts, Faculty of Music, and University of Music and Performing Arts,
Vienna agree upon cooperation in various spheres of music, science and research. The
cooperation shall intensify the mutual relations, the comprehension of culture, and the exchange
of experiences in teaching and research in connection with artistic and scientific subjects.
For this purpose, the following arrangements are agreed:
1. Each institution nominates an agent preparing the exchange programme mutually desired in
cooperation with the associated institution.
2. The associates organize an exchange for particularly qualified students. Each semester
during the term of this agreement, each institution may send one or two students to be
enrolled at the other institution.
3. Applications should contain a recording or other relevant material which proofs the artistic or
scientific skills of the applicant, so that the teaching staff of the host institution can decide
whether to accept or refuse the candidate.
4. All exchange students must be officially registered at the home institution and if required pay
the necessary fees there. Each host institution will provide tuition fee waivers for the
exchange students.
5. Exchange students may apply to any academic program offered at the host institution, but the
host institution reserves the right to exclude students from restricted enrolment programs.
6. Students are responsible for their valid health insurance.
7. The host institution offers help or advice to find a domicile.
8. The cooperating institutions will provide each other with adequate information on the
performance of participating students, including an official transcript of credits (or its
equivalent) as soon as practicable after the students' completion of the exchange.
9. The associates will make efforts for the
exchange of academic teachers. An exchange
between both teaching staffs shall promote the mutual interests in research and teaching and
stimulate the institutions in this area. Because the teacher exchange cannot be rendered
feasible for the whole study term, it should be organized as a master class or a seminar.
10. Concerning the planning and realization of projects, both universities will follow the
regulations of the associated institution and host country. All projects' and common events'
financial modi operandi that arise within this agreement will be negotiated apart and stated in
a separate writing.
11. Additionally, exchange of information will be promoted within the scope of partnership, i.e.
about the structure of both institutions, their courses or their study offers. Mutual help should
be given for organizing books and scores being difficult of access.
12. The present agreement is concluded without any time limitation. Any modification or
cancellation must be notified to the associated institution six months in advance.
Kyoto City University of Arts, University of Music and Performing Arts
President: Kozo Shioe Vice Rector for International and Public
Relations:
Dean, Faculty of Music: Shinichi Go o.Univ-Prof. Mag. Gregor Widholm
Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 18. Juni 2008
Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck:
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth
Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: +43 1 711 55/DW 6103, E-Mail:
asp@mdw.ac.at