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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/04 ausgegeben am 7. Juli 2004 23. Stück

Verleihungen

250.  Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozentin für das Fach Gesang an Frau Mag. Ruth GABRIELLI-KUTROWATZ.  

251. Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozent für das Fach Musikwissenschaft an Dr. Gerold W. GRUBER.

Kundmachungen

252. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG02 betreffend Vorschlag für Gutachter einer Habilitationskommission für das Fach Querflöte.

253. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG02 betreffend Vorschlag für Gutachter einer Habilitationskommission für das Fach Klavier-Vokalbegleitung.

254. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG02 betreffend Vorschlag für Gutachter einer Habilitationskommission für das Fach Violine.

255. Größe der Habilitationskommission für Gisela MASHAYEKHI-BEER.

256. Größe der Habilitationskommission für Agnes TRIEBLNIG-CSAKANY.

257. Größe der Habilitationskommission für Jela SPITKOVA.

258. Änderung der Betriebsvereinbarung betreffend Gleitzeit.

259. Bestellung der Studiendekane.

260. Beschluss des Senats betreffend die geänderte Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Kollegialorgans in Studienangelegenheiten Bereich Film und Fernsehen.

261. Beschluss des Senats betreffend den Satzungsteil „Studienrecht“.

262. Beschluss des Senats betreffend Lehrgangsgebühren.

263. Hinweise zu Anerkennungen von Prüfungen von tschechischen und slowakischen Konservatorien Bildungseinrichtungen.

264. Änderung des Studienplans des Bakkalaureatsstudiums Instumental (Gesangs)Pädagogik.

265. Änderung des Studienplans des Magisterstudiums Instumental (Gesangs)Pädagogik.

266. Änderung des Studienplans des Bakkalaureatsstudiums Musik- und Bewegungspädagogik, Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung.

267. Änderung des Studienplans des Magisterstudiums Musik- und Bewegungspädagogik, Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung.

268. Änderung des Studienplans für das Diplomstudium Musiktherapie.

269. Änderung des Studienplans Darstellende Kunst.

270. Arbeitsmedizinische Betreuung der Universität.

Offene Stellen

271. Ausschreibung der Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Universitätsassistentin bzw. eines Universitätsassistenten) am Institut für Musikpädagogik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

272. Ausschreibung von Stellen für die Lehrveranstaltungen Therapie in der Psychiatrie und Kindertherapie (Bereich Pädiatrie) mit musiktherapeutischer Supervision und Diplomandenseminar am Institut für Musik- und Bewegungserziehung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

273. Ausschreibung der Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs, Ersatzkraft, der Abteilung für Strategische Projektplanung und Organisationsrecht (inkl. Archiv) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

274. Ausschreibung der Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs (Karenzvertretung) am Außeninstitut für der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien im Büro für Internationale Beziehungen.

275. Ausschreibung einer Universitätsprofessur für Orgel am Institut für Kirchenmusik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

276. Ausschreibung einer Gastprofessur für Orgel am Institut für Kirchenmusik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

277. Ausschreibung der Stelle einer/eines teilbeschäftigten angestellten Lehrbeauftragten für Klassenkorrepetition in der Lehrveranstaltung Musikalische Rollengestaltung am Institut für Schauspiel an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

278. Ausschreibung der Stelle einer/eines teilbeschäftigten angestellten Lehrbeauftragten oder einer/eines Lektorin/Lektors für Elementare Gehörschulung für die Vorbereitungslehrgänge am Institut für Komposition, Musiktheorie, Musikgeschichte und Dirigieren an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

279. Ausschreibung einer Vertragsbedienstetenplanstelle der Studienbeihilfenbehörde.

Stipendien

280. Ausschreibung eines ordentlichen Stipendiums für das Studienjahr 2005/06.

281. Ausschreibung eines außerordentlichen Stipendiums.

282. Ausschreibung eines individuellen Stipendiums für das Wintersemester 2004 sowie das Sommersemester 2005.

283. Starthilfe für sozial bedürftige StudienanfängerInnen.

284. Ausschreibung des Viktor-Bunzl-Stipendiums.

285.  Ausschreibung des C.M.Ziehrer-Stipendiums 2004/2005.

kooperationen

286. Kooperationsvorschlag der Universität Thaksin (Thailand).

 

Verleihungen

250.  Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozentin für das Fach Gesang an Frau Mag. Ruth GABRIELLI-KUTROWATZ.

      Aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission vom 2. April 2004 wurde Frau Mag. Ruth GABRIELLI-KUTROWATZ mit Bescheid vom 15. Juni 2004 die Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozentin für das künstlerische Fach Gesang verliehen.

Der Rektor: W. Hasitschka

251. Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozent für das Fach Musikwissenschaft an Dr. Gerold W. GRUBER.

      Aufgrund des Beschlusses der Habilitationskommission vom 15. März 2004 wurde Herrn Dr. Gerold W. GRUBER mit Bescheid vom 15. Juni 2004 die Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsdozent für das wissenschaftliche Fach Musikwissenschaft verliehen.

Der Rektor: W. Hasitschka

Kundmachungen

252. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für Gutachter einer Habilitationskommission für das Fach Querflöte.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Querflöte beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können Ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02 bis 8. Oktober 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

253. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für Gutachter einer Habilitationskommission für das Fach Klavier-Vokalbegleitung.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Klavier-Vokalbegleitung beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können Ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02 bis 8. Oktober 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

254. Mitteilung gemäß § 103 (5) UG 02 betreffend Vorschlag für Gutachter einer Habilitationskommission für das Fach Violine.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 eine Habilitationskommission für das angestrebte Fach Violine beschlossen.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dieses Fachbereiches können Ihre Vorschläge betreffend die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern laut § 103 (5) UG 02 bis 8. Oktober 2004 an die Oberbaukurie des Senats, z.H. des Kuriensprechers o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler, Rennweg 8, 1030 Wien bzw. e-mail heissler@mdw.ac.at, richten.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

255. Größe der Habilitationskommission für Gisela MASHAYEKHI-BEER.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Gisela Mashayekhi-Beer (angestrebtes Habilitationsfach Querflöte) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

256. Größe der Habilitationskommission für Agnes TRLEBLNIG-CSAKANY.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Agnes Trieblnig-Csakany (angestrebtes Habilitationsfach Klavier-Vokalbegleitung) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

257. Größe der Habilitationskommission für Jela SPITKOVA.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 beschlossen, dass sich die Habilitationskommission für Jela Spitkova (angestrebtes Habilitationsfach Violine) aus 3 OberbauvertreterInnen, 1 MittelbauvertreterIn und 1 StudierendenvertreterIn zusammensetzt.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

  

258. Änderung der Betriebsvereinbarung betreffend Gleitzeit.

 Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 2004 betreffend die Gleitzeit wird wie folgt geändert:

Persönlicher Geltungsbereich

 Diese Betriebsvereinbarung gilt für das vom Betriebsrat vertretene allgemeine Universitätspersonal mit Ausnahme der Mitarbeiter, deren Dienst für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes einen festen Dienstplan erforderlich macht. Sie gilt somit auch nicht für das wissenschaftliche Personal im Sinne der §§ 97 ff UG 2002.

 Wien, am 18.6.2004

o.Univ.-Prof. Mag. Dr. Wener Hasitschka  Petra Weissberg 

  Der Rektor    Vorsitzende des Betriebsrates

259. Bestellung der Studiendekane.

      Laut Beschluss des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 15. 3. 2004 wurden

      o.Univ.-Prof. Walter Würdinger zum „Studiendekan für Instumentalstudien“ sowie

      o.Univ.-Prof. Mag. Wolfgang Heißler zum „Studiendekan für musikpädagogische Studien“

      bestellt.

Der Rektor: W. Hasitschka

260. Beschluss des Senats betreffend die geänderte Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Kollegialorgans in Studienangelegenheiten Bereich Film und Fernsehen.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 beschlossen, dass sich in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 17.12.2003 das entscheidungsbefugte Kollegialorgan in Studienangelegenheiten Bereich Film und Fernsehen nunmehr wie folgt zusammensetzt:

     Oberbau: Berger Christian

                  Mayer Peter

                  Kindler Walter

                                          Ersatzvertreter

     Mittelbau: Canaval Hubert   Habersack Herbert

                  Semper Gerlinde  Polak Robert

                  Czernin Christoph

                                          Ersatzvertreter

     Studierende: Brunner Christoph  Hammer Karin

                  Thym Cordula   Raider Thomas

                  Glehr Alexander  Meise Sebastian

Der Vorsitzende: R. Riedmann

261. Beschluss des Senats betreffend den Satzungsteil „Studienrecht“.

Der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat in seiner Sitzung am 23.6.2004 auf Vorschlag des Rektorats den Satzungsteil „Studienrecht“ in der nachfolgenden Fassung beschlossen:

Studienrechtliche Bestimmungen

   1. Abschnitt

   Geltungsbereich

§ 1. Dieser Abschnitt gilt für alle ordentlichen und außerordentlichen Studien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

   Einteilung des Studienjahrs

   § 2. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungs-freie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

   Zulassung

   § 3. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt ein Mindestalter von 17 Jahren voraus.

(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ist die Zulassung zum Instrumentalstudium bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Zulassungsprüfungs-senat dies auf Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des Studien-werbers für zweckmäßig erachtet.

(3) Die Zulassung zu Studien, in deren Curriculum die abgelegte Reifeprüfung als Zulassungsvoraussetzung vorgesehen ist, setzt zusätzlich zur positiv bestandenen Zulassungsprüfung die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 – 4 oder 5 UG 2002 voraus.

   Zulassungsprüfung (§ 76 UG 2002)

§ 4. (1) Eine Zulassung zum ordentlichen Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist nur nach Bestehen der in den jeweiligen Studienplänen oder Curricula festgelegten Zulassungsprüfung für die betreffende Studienrichtung möglich. Dies gilt auch für Lehrgänge, bei denen eine Zulassungsprüfung vorgesehen ist.

(2) Eine positiv bestandene Zulassungsprüfung ist nur gültig, wenn spätestens bis zum Ende der Zulassungsnachfrist des 3. auf die bestandene Zulassungsprüfung folgenden Semesters auch tatsächlich um Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium angesucht wird.

(3) Unterbricht eine Studierende oder ein Studierender das Studium ohne beurlaubt zu sein, ist die Zulassungsprüfung erneut zu absolvieren, wenn diese Unterbrechung länger als 2 Semester dauert. Vor der Unterbrechung positiv absolvierte Lehrveranstaltungen dürfen unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 UG 2002 nicht wiederholt werden.

(4) Die Studienkommissionen (entscheidungsbefugte Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) können in den Curricula den Erlass der Zulassungsprüfung auf Antrag der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers vorsehen. Über solche Anträge entscheidet die Studiendirektorin oder der Studiendirektor.

(5) Der Studiendirektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 76 Abs. 1 UG 2002).

(6) Als fachlich geeignete Prüfer gelten jedenfalls Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis , sowie Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung, wenn deren Lehrbefugnis einer oben genannten Lehrbefugnis gleichwertig ist, geeignete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002), sowie allenfalls sonstige Personen mit einer gleich zu wertenden Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

(7) Sofern vertragliche Vereinbarungen zwischen der Universität und einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung bestehen, hat der Studiendirektor die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten zu berücksichtigen.

Erlöschen der Zulassung bei Nichtbesuch des zentralen künstlerischen Faches (§ 68 Abs. 2 UG 2002)

§ 5. Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem(n) zentralen künstlerischen Fach(Fächern) nicht besucht wird.

   Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 10 und 11 UG 2002)

§ 6. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben bei der Zulassung die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.

(2) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann in den Curricula festgelegt werden, dass der Nachweis der Deutschkenntnisse später erbracht werden kann, spätestens jedoch vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester.

   Zentrales künstlerisches Fach

§ 7. (1) Das zentrale künstlerische Fach oder die zentralen künstlerischen Fächer charakterisieren den Inhalt des jeweiligen Studiums. Sie sind Pflichtfächer, deren Besuch für die Erreichung des Studienziels unerlässlich ist.

(2) Die Studierenden haben das Recht, nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen (§ 59 Abs 1 Z 2 UG 2002). Lehrerwechsel im zentralen künstlerischen Fach können nur zu Semesterbeginn erfolgen. Ein entsprechendes Ansuchen ist spätestens zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist an den nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zu richten.

   Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern

§ 8. Auf Antrag der oder des Studierenden kann die Studiendirektorin oder der Studiendirektor mit Bescheid die vorgeschriebene Studiendauer verkürzen, sofern der oder die Studierende

a.     das Lehrziel der Studienrichtung bzw. des Studienabschnittes in den zentralen künstlerischen Fächern vorzeitig erreicht hat oder auf Grund seines bisherigen Studienfortganges voraussichtlich erreichen wird und

b.     die Gewähr geboten ist, dass der oder die Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen bzw. erfolgreiche Teilnahme abschließen kann.

Ob das Lehrziel des zentralen künstlerischen Faches der Studienrichtung bzw. des Studienabschnittes erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, ist durch ein Gutachten der Leiterin oder des Leiters der von der oder dem Studierenden zuletzt angemeldeten Lehrveranstaltungen aus dem/den zentralen künstlerischen Fach/Fächern zu belegen. Bei Zweifel, ob fehlende Pflichtlehrveranstaltungen angeboten werden können, ist von der Studiendirektorin / vom Studiendirektor überdies eine Stellungnahme des nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekans bzw. Institutsvorstandes einzuholen. Die Studiendirektorin oder der Studiendirektor entscheidet mit Bescheid. Diese Regelung gilt analog auch für Universitätslehrgänge.

   Lehrveranstaltungen

§ 9. (1) Ordentliche Studien und Universitätslehrgänge sind in Lehrveranstaltungen zu gliedern, deren Bezeichnungen und inhaltliche Umschreibungen in den Studienplänen oder Curricula festzulegen sind.

(2) Pflichtlehrveranstaltungen sind jene Lehrveranstaltungen, die das Studium kennzeichnen und die für die Erreichung des Lehrziels einer Studienrichtung oder eines Lehrgangs unerlässlich sind. Über diese Lehrveranstaltungen sind Prüfungen abzulegen; ist die Ablegung einer Prüfung sachlich inadäquat, ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.

(3) “Wahlfächer“ sind die den Studierenden im Rahmen ihrer Studienpläne oder Curricula zur Wahl angebotenen Lehrveranstaltungen und die aus dem Lehrangebot aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten frei wählbaren Lehrveranstaltungen, aus denen Prüfungen abgelegt werden müssen. Ist die Ablegung einer Prüfung sachlich inadäquat, ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.

§ 10. (1) Die Studienkommissionen (entscheidungsbefugte Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) haben in den Studienplänen oder Curricula Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen, sowie deren inhaltliche Vorgaben festzulegen. Der Umfang einer Lehrveranstaltung ist in Semesterstunden anzugeben, die entsprechende Studienleistung auch in ECTS-Anrechnungspunkten. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten wie das Semester Unterrichtswochen umfasst, eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(2) In den Studienplänen oder Curricula ist gemäß § 78 Abs. 1 und 2 UG 2002 festzulegen, welche Lehrveranstaltungen mit Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienrichtung gleichwertig sind und generell anzuerkennen sind.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung hat jedenfalls die Ziele, die Inhalte, die Methoden, die Art der Leistungskontrolle und allenfalls die Sprache, in der die

   Lehrveranstaltung abgehalten wird, rechtzeitig vor Beginn jeden Semesters bekannt zu geben.

(4) Die Abhaltung einer Lehrveranstaltung als Blocklehrveranstaltung ist zulässig, wenn dies der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung genehmigt. Als Blocklehrveranstaltung gilt eine Lehrveranstaltung, die nur während eines Teiles des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt wird. Die Genehmigung einer Blocklehrveranstaltung ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen, keine pädagogischen Gründe entgegenstehen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung ist verpflichtet, aus Sicherheitsgründen bei überfüllten Lehrveranstaltungen die Teilnahme an der Lehrveranstaltung nur jenen Studierenden zu ermöglichen, deren Sitz- oder Stehplatz weder den Lehrbetrieb noch die Sicherheit der Anwesenden (insbesondere Fluchtwege) beeinträchtigt.

      Arten von Lehrveranstaltungen

§ 11. (1) Die nach § 10 dieser Satzung von den Studienkommissionen (entscheidungsbefugte Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) festzulegenden Lehrveranstaltungen sind insbesondere einzurichten als:

     1. Künstlerischer Einzelunterricht (KE)

     2. Vorlesung (VO)

     3. Vorlesung mit Übung (VU)

     4. Vorlesung mit Konversatorium (VK)

     5. Seminar (SE)

     6. Proseminar (PS)

     7. Ensembleunterricht (EU)

     8. Praktikum (PR)

     9. Übung (UE)

     10. Konversatorium (KO)

(2) Der künstlerische Einzelunterricht dient der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen der oder des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten.

(3) Vorlesungen haben die Studierenden in die Hauptbereiche und Methoden des jeweiligen Fachgebietes einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen, Inhalte und Lehrmeinungen einzugehen. In Vorlesungen soll den Studierenden auch Gelegenheit zur Erörterung des vorgetragenen Lehrstoffes geboten werden. Es besteht jedoch keine Anwesenheitspflicht.

(4) Seminare setzen Vorkenntnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im entsprechenden Fachgebiet voraus. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat dazu anzuleiten, dass die Erarbeitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalten nach Methoden erfolgt, die der Erschließung der Künste bzw. der wissenschaftlichen Forschung angemessen sind. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern.

(5) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.

(6) Im Ensembleunterricht sind jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die es insbesondere Musikerinnen und Musikern und darstellenden Künstlerinnen und Künstlern ermöglichen, im Zusammenwirken mit anderen künstlerische Aufgaben zu realisieren.

(7) Praktika dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch und losgelöst vom universitären Studienbetrieb zu erproben und zu erweitern.

(8) Übungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die eigene wissenschaftliche, künstlerisch-wissenschaftliche oder künstlerische Aktivität der Studierenden besonderen Raum einnimmt. Sie dienen der Aneignung und Entwicklung von Fertigkeiten unter der methodischen Anleitung des Leiters der Lehrveranstaltung.

(9) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen, in denen Lehrinhalte im Zusammenwirken von Lehrenden und Studierenden, zum Beispiel in Form von Gruppenarbeiten und Diskussionen, auch auf Grund von Anfragen der Studierenden, erarbeitet werden.

   Fremdsprachen

§ 12. (1) Im Studienplan oder Curriculum kann entsprechend der weiterhin in Kraft befindlichen Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG festgelegt werden, dass alle oder einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten und wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abgefasst werden. Enthält der Studienplan oder das Curriculum keine solche Bestimmung, ist in Lehrveranstaltungen die ausschließliche oder überwiegende Verwendung einer Fremdsprache beim Vorhandensein von entsprechenden Parallellehrveranstaltungen oder mit Zustimmung aller betroffenen Studierenden zulässig.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung ist darüber hinaus berechtigt, die Lehrveranstaltung in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums oder des Faches diese Fremdsprache ist.

   Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 13. (1) Lehrveranstaltungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die betreffende Lehrveranstaltung vermittelt wurden. Sie sind von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten.

(2) Die Prüfung bzw. Teilnahmebestätigung über eine Lehrveranstaltung eines Semesters, für welches die oder der Studierende beurlaubt oder nicht zugelassen war, ist unzulässig.

(3) Für Lehrveranstaltungsprüfungen hat zumindest je ein Prüfungstermin im Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung nach deren Ende, sowie am Anfang und in der Mitte des nächsten Semesters stattzufinden. Die Festlegung dieser Termine obliegt der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bis zum Ende der Nachfrist des auf die Lehrveranstaltung folgenden 3. Semesters zu gestatten.

   Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

§ 14. (1) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen künstlerischen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sind jedenfalls prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen.

(2) Die Feststellung des Studienerfolgs obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung. Diese oder dieser hat entsprechend der in den Curricula festgelegten Rahmenbedingungen die Teilnahmebedingungen, die Art der geforderten Leistungen sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Beurteilung rechtzeitig vor dem Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages oder das Ablegen einer Lehrveranstaltungsprüfung bis zum Ende der Nachfrist des auf die Lehrveranstaltung folgenden 3. Semesters zu gestatten.

   Dispensprüfungen und kommissionelle Prüfungen

§ 15. (1) Dispensprüfungen sind Einzelprüfungen über den Stoff einer im Studienplan oder im Curriculum definierten Lehrveranstaltung ohne prüfungsimmanenten Charakter. Ihre Ablegung setzt nicht den Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, in denen dieser Stoff vermittelt wurde. Darüber hinaus können in den Curricula Dispensprüfungen für einzelne prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen vorgesehen werden. Alternativ dazu kann in den Curricula auch vorgesehen werden, dass Dispensprüfungen für bestimmte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen durch Antrag der Studierenden an die jeweils zuständige Studienkommission (entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) gestattet werden. In zentralen künstlerischen Fächern ist eine Dispensprüfung nicht zulässig. Sonstige im Studienplan oder Curriculum festgelegte Voraussetzungen bleiben davon unberührt.

(2) Die Dispensprüfungen werden von den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen oder -leitern abgehalten.

(3) Die Prüfungstermine für kommissionelle Prüfungen sind von der Studien- und Prüfungsabteilung mit dem jeweils nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zu koordinieren. Jedenfalls ist je ein Prüfungstermin am Anfang, in der Mitte und am Ende jeden Semesters festzusetzen. Darüber hinaus können vom Studiendirektor bei Bedarf weitere Termine festgesetzt werden. Die Anmeldefristen sind zeitgerecht vor den Prüfungsterminen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Für kommissionelle Prüfungen haben die nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekane bzw. Institutsvorstände Prüfungssenate zu bestellen. Dabei sind Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von kommissionellen Prüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 2. Satz gleichwertig ist.

(5) Bei Bedarf ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002) sowie sonstige Personen mit einer gleich zu wertenden Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung heranzuziehen.

(6) Sofern vertragliche Vereinbarungen zwischen der Universität und einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung bestehen, ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand abweichend von Abs. 4 und 5 an die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung von Prüfungssenaten gebunden.

(7) Einem Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören, wobei für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet zumindest eine Prüferin oder ein Prüfer vorzusehen ist. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat bei komissionellen mündlichen Prüfungen während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein (§ 79 Abs. 2 UG 2002). Teilsenate sind zulässig. Die Geschäftsordnung für Kollegialorgane gemäß dieser Satzung ist auf Prüfungssenate nicht anzuwenden. Bestellte Prüfer können sich nicht vertreten lassen. Bei Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers eines Prüfungssenates, dessen Mitgliederzahl drei nicht übersteigt, ist ein Ersatzmitglied vom jeweils nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand zu bestellen.

(8) Rigorosenprüfungssenate hat das Rektorat zu bestellen. Die Bestimmungen dieser Satzung über kommissionelle Prüfungen sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand hat entweder selbst den Vorsitz zu führen oder eine Prüferin oder einen Prüfer zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen. Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor den Vorsitz zu führen.

Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt das dienstälteste Mitglied des Prüfungssenats den Vorsitz. Jedoch muss gewährleistet sein, dass mindestens 3 Prüferinnen oder Prüfer persönlich anwesend sind.

(10) Die Beratung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen, wobei jedes Prüfungsfach gesondert zu beurteilen ist. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Mehrheitsbeschluss über die Benotung, so ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern vorgeschlagenen Benotungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist.

(11) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde (§ 73 Abs. 2 UG 2002).

   Lehrgangsprüfungen

§ 16. (1) In den Prüfungsordnungen der Universitätslehrgänge sind die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren festzulegen. Insbesondere ist festzulegen, ob die Studienleistung in Form von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen, als Lehrveranstaltungsprüfung, Fachprüfung oder Gesamtprüfung zu erbringen ist.

(2) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter hat für die Prüfungen fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen. Sofern keine Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter vorgesehen ist, ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand für alle Aufgaben zuständig, die der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zukämen.

(3) Jene Aufgaben, die nach § 15 Abs. 3, 4 und 5 dieser Satzung dem nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand zukommen, werden von der Lehrgangsleiterin oder vom Lehrgangsleiter wahrgenommen.

   Prüfungen

§ 17. (1) Bei der Nichtinanspruchnahme von Prüfungsterminen sind Studierende verpflichtet (§59 Abs.2 Z4 UG 2002), sich fristgerecht in geeigneter Weise abzumelden.

Bei kommissionellen Prüfungen hat sich die oder der Studierende bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich ohne Angabe von Gründen in der Studien- und Prüfungsabteilung abzumelden. Im Falle von mündlichen Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Abmeldung spätestens 3 Werktage vor dem Prüfungstermin bei der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter vorzunehmen. Ist eine kurzfristigere Abmeldung notwendig, so kann dies auch auf andere Weise erfolgen, wobei die Gründe dafür anzugeben und zu belegen sind. Ist auch eine kurzfristige Abmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich, so hat die oder der Studierende dies spätestens zwei Wochen ab Wegfall der Verhinderung bekannt zu geben und schriftlich zu belegen.

(2) Wird einer oder einem Studierenden, die oder der eine länger dauernde Behinderung nachweist, eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002) nicht unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. durch die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission gestattet, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor nach Anhörung der oder des Studierenden und der Prüferin oder des Prüfers mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind, und eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung zu veranlassen.

(2) Wird einer oder einem Studierenden, die oder der eine länger dauernde Behinderung nachweist, eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002) nicht unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. durch die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission gestattet, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor nach Anhörung der oder des Studierenden und der Prüferin oder des Prüfers mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind, und eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung zu veranlassen.

   Durchführung der Prüfungen

§ 18. (1) Die Prüferin oder der Prüfer hat sich in geeigneter Weise von der Identität der oder des Studierenden zu überzeugen. Die Studierenden sind verpflichtet, sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen sind den Studierenden geeignete Arbeitsplätze und Räumlichkeiten zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße, unbeeinträchtigte und zweckmäßige Durchführung der Prüfung gewährleisten. Der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand hat insbesondere bei schriftlichen Prüfungen für eine fachkundige Prüfungsaufsicht zu sorgen.

(3) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Insbesondere sind die Studierenden berechtigt, mündliche Prüfungen in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchführen zu lassen. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken.

(4) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Prüferin oder der Prüfer hat die Prüfung auf faire Weise durchzuführen und alles zu unterlassen, was die Studierende oder den Studierenden diskreditieren oder in ihrer oder seiner persönlichen Würde verletzen kann.

(5) Hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der Anzahl der Frage- oder Problemstellungen sowie hinsichtlich der Dauer der Prüfung ist auf den Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes Bedacht zu nehmen.

(6) Wenn die oder der Studierende die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.

(7) Prüfungen können auf Antrag der Studierenden durch die Studiendirektorin oder den Studiendirektor aufgehoben werden, wenn ein schwerer Mangel vorliegt (§ 79 UG 2002). Insbesondere haben bei Prüfungen die Prüfer die Formalvorschriften des § 79 Abs. 4 UG 2002 einzuhalten.

   Wiederholung von Prüfungen (§ 77 UG 2002)

§ 19. (1) Die Studierenden sind berechtigt, eine negativ beurteilte Prüfung dreimal zu wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierendem gilt dies auch für die zweite Wiederholung (§ 77 Abs. 3 UG 2002).

(2) Lehrveranstaltungen, bei denen die negative Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern bei denen die laufenden Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen maßgeblich oder ausschließlich die Beurteilung bestimmt, müssen in ihrer Gesamtheit wiederholt werden.

(3) Kommissionelle Prüfungen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen, müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile negativ beurteilt wurde. Wird die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Prüfungsteile negativ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Prüfungsteile.

Prüfungsteile können in Teilprüfungen unterteilt werden. Für diese Teilprüfungen gilt dasselbe wie für die Prüfungsteile: Wird mehr als die Hälfte der Teilprüfungen eines Prüfungsteils negativ beurteilt, so sind alle Teilprüfungen eines Prüfungsteils zu wiederholen. Andernfalls sind nur die negativen Teilprüfungen zu wiederholen.

   Ausstellung von Zeugnissen

§ 20. Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Diplomprüfungen, die nicht aus einer einzelnen kommissionellen Prüfung bestehen, und Studienabschlusszeugnisse hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor auszustellen.

   Betreuung und Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 21. Für die in den KHStG-Studienplänen vorgesehenen schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 32 KHStG), die im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung zu verfassen sind, sind Betreuerinnen oder Betreuer mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation aus dem Kreis der Lehrenden an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien heranzuziehen.

   Betreuung und Beurteilung von Bakkalaureatsarbeiten

§ 22. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Die Bakkalaureatsarbeiten haben im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung und deren Inhalt zu stehen. Nähere Bestimmungen über Bakkalaureatsarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen (§ 80 Abs. 1 UG 2002). Die Betreuung und Beurteilung obliegt den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen und  
-leitern.

   Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten (§§ 81, 83 UG 2002)

   § 23. (1) An der Universität gibt es wissenschaftliche und künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.

   (1a) Wissenschaftliche Diplom- und Magisterarbeiten:

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) mit venia docendi aus wissenschaftlichen Fächern (Lehrbefugnis für das Fach in seinem ganzen Umfang) sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Magisterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.

Bei Bedarf ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand berechtigt, Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten heranzuziehen.

Bei darüber hinausgehendem Bedarf können auch folgende andere Personen durch den nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand zur Betreuung herangezogen werden:

Geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002) aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes.

   (1b) Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten

Die künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten haben neben dem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt der Arbeit bildet, auch einen schriftlichen Teil zu enthalten, der zum künstlerischen Teil einen inhaltlichen Bezug aufweisen muss. Grundsätzlich sind künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten von zwei Betreuern zu betreuen. Auf Antrag an die Studiendirektorin oder den Studiendirektor kann die Betreuung auch nur einer oder einem in beiden Bereichen entsprechend qualifizierten Betreuerin oder Betreuer aufgetragen werden.

Künstlerischer Teil: Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) mit venia docendi aus künstlerischen Fächern (Lehrbefugnis für das Fach in seinem ganzen U mfang) sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Magisterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.

Bei Bedarf ist der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand berechtigt, Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten heranzuziehen.

Bei darüber hinausgehendem Bedarf können auch folgende andere Personen durch den nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand zur Betreuung herangezogen werden:

Geeignete künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002) aus ihrem an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre vertretenen Fachbereich oder geeignete Personen mit einem abgeschlossenen einschlägigen Studium und hervorragender entsprechender künstlerischer Tätigkeit.

Schriftlicher Teil:

Für den schriftlichen Teil ist eine Betreuerin oder ein Betreuer mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation aus dem Kreis der Lehrenden an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien heranzuziehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Betreuerinnen und Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Findet die oder der Studierende, auch nach Rücksprache mit dem nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand, keine Betreuerinnen oder Betreuer, die zur Betreuung der Diplom- oder Magisterarbeit bereit sind, hat die Studiendirektorin oder der Studiendirektor der oder dem Studierenden Betreuerinnen oder Betreuer zuzuweisen.

(3) Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen zwischen Studierenden und den Betreuerinnen oder Betreuern und auf Grund der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Curricula festzulegen.

(4) Die oder der Studierende hat dem nach dem Organisationsplan zuständigen Studiendekan bzw. Institutsvorstand, wenn kein Studiendekan zuständig ist, das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit und die Betreuerinnen oder Betreuer vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer gelten als angenommen, wenn der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand, diese nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen bescheidmäßig untersagt.

(5) Die abgeschlossene Diplom- oder Magisterarbeit ist bei dem nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand abzugeben. Die Betreuerinnen oder Betreuer haben die abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit spätestens zwei Monate ab der Abgabe zu beurteilen. Wird die Diplom- oder Magisterarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat der nach dem Organisationsplan zuständige Studiendekan bzw. Institutsvorstand die Diplom- oder Magisterarbeit auf Antrag der oder des Studierenden anderen Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 1. zur Beurteilung zuzuweisen.

(6) Zusätzlich zu den Veröffentlichungspflichten gemäß § 86 Abs.1 UG 2002 können positiv beurteilte wissenschaftliche Diplom- und Magisterarbeiten der Österreichischen Nationalbibliothek übergeben werden.

   Betreuung und Beurteilung von Dissertationen (§ 82 UG 2002)

§ 24. (1) Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Magisterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen. Nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002), emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 Abs. 1 Z 7 UG 2002), Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand (§ 94 Abs. 1 Z 8 UG 2002), Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (§ 102 UG 2002) sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 UG 2002) sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer wissenschaftlichen Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und auf Grund der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Curricula festzulegen. Findet die oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation bereit ist, hat das Rektorat der oder dem Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer zuzuweisen.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, auch Personen mit einer wissenschaftlichen Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Das Thema der Dissertation und der Name der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers sowie der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ist spätestens am Ende des ersten Studienjahres des Doktoratsstudiums dem Rektorat bekannt zu geben.

(5) Die abgeschlossene Dissertation ist beim Rektorat zur Beurteilung einzureichen und zwei Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern gemäß Abs. 1 oder 2 zur Beurteilung zuzuweisen. Die Beurteilerinnen oder Beurteiler der Dissertation sind bei den gemeinsam mit der Universität Wien eingerichteten Doktoratsstudien so auszuwählen, dass die Universität Wien und die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vertreten sind. Die Beurteilerinnen oder Beurteiler haben die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu bestellen.

(6) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat das Rektorat eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. Diese Beurteilung gibt den Ausschlag.

Inkrafttreten der Curricula und Studienplanänderungen für Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien

§ 25. (1) Die Curricula und Änderungen der Studienpläne und Curricula treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 15. Juli des betreffenden Jahres erfolgt. Bei Kundmachung nach dem 15. Juli eines Jahres erfolgt das Inkrafttreten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.

(2) Abweichend davon gilt für Änderungen von Zulassungsprüfungsbestimmungen, dass solche mit dem 3 Monate auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft treten.

(3) Jene Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten des jeweiligen Curriculums mit einem Studienplan nach UniStG oder einem Curriculum nach UG 2002 begonnen haben, haben das Recht, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplans oder des Curriculums noch nicht abgeschlossen war, in der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich 1 Semester pro Studienabschnitt nach dem für sie bei Studienbeginn geltenden Studienplan oder Curriculum zu beenden.

Wird diese vorgenannte Studiendauer überschritten, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. Die Studierenden sind berechtigt, sich freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.

(4) Die Übergangsbestimmungen des Abs. 3 sind auch bei einer wesentlichen Änderung des Studienplans oder Curriculums anzuwenden. Eine wesentliche Änderung des Curriculums liegt jedenfalls vor, wenn:

1. in einem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert wird oder

   2. eine grundlegende Änderung der Prüfungsordnung erfolgt.

   Darüber hinaus gehende weitere wesentliche Änderungen liegen vor, wenn der Senat dies feststellt.

   Inkrafttreten der Curricula für Universitätslehrgänge

§ 26. (1) Nach der Genehmigung des Curriculums oder allfälliger Änderungen des Curriculums durch den Senat ist der Beschluss der Studienkommission (entscheidungs-befugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 UG 2002) im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

   2. Abschnitt

   Nostrifizierung (§ 90 UG 2002)

   Antrag auf Nostrifizierung

§ 27 (1) Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber hat den Antrag auf Nostrifizierung bei der Studiendirektorin oder dem Studiendirektor einzubringen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Antrag auf Nostrifizierung das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

   Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

   1. Reisepass,

2. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, absolvierten Prüfungen und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten,

3. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades - wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war - als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums, ausgestellt wurde.

4. der Nachweis, dass die Nostrifizierung des ausländischen akademischen Grades für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich zwingend erforderlich ist (§ 90 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).

(2) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Original vorzulegen. Wissenschaftliche Arbeiten sind im Original gemeinsam mit einer deutschsprachigen Zusammenfassung vorzulegen.

   Ermittlungsverfahren

§ 28 (1) Die Studiendirektorin oder der Studiendirektor hat die vergleichbare Qualität des betreffenden Studiums der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu überprüfen, wenn diese für sie oder ihn nicht außer Zweifel steht.

(2) Die Studiendirektorin oder der Studiendirektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(3) Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums oder Studienplans ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.

(5) Nostrifizierungen stellen die Anerkennung eines gesamten Studiums dar; daher sind die Bestimmungen über die Anerkennung von Einzelprüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten nicht anzuwenden.

   3. Abschnitt

   Beurlaubung

   Beurlaubung

§ 29. Studierende sind auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall von der Studiendirektorin oder vom Studiendirektor wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuung eigener Kinder oder aus anderen schwerwiegenden studienbehindernden Gründen bescheidmäßig zu beurlauben.

Die Beantragung der Beurlaubung ist während der allgemeinen Zulassungsfrist für das Semester, für welches die Beurlaubung gelten soll, zulässig und erstreckt sich auf sämtliche Studien der oder des Studierenden.

Die Entscheidung in erster Instanz trifft die Studiendirektorin oder der Studiendirektor, die oder der auch die Bescheide ausstellt.

   4. Abschnitt

   Schluss- und Übergangsbestimmungen

   § 30 Inkrafttreten

   Der Satzungsteil studienrechtliche Bestimmungen tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

262. Beschluss des Senates betreffend Lehrgangsgebühren.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23.6.2004 betreffend Lehrgangsgebühren folgenden Beschluss gefasst:

Der Senat möge die vorgeschlagenen Lehrgangsgebühren provisorisch für das 
Wintersemester 2004/2005 für neu eintretende Studierende beschließen. Sollten 
die betroffenen LehrgangsleiterInnen bis 1.1. 2005 nachweisen, dass die vom 
Rektorat vorgelegte Kostenrechnung entscheidende Fehler aufgrund falscher 
Daten enthält, können die entsprechenden Lehrgangsgebühren ab Sommersemester 
2005 revidiert werden. In einem solchen Fall wird den Studierenden die 
Differenz zwischen den für das Sommersemester 2005 wiederum ermäßigten und 
den für das Wintersemester 2004/2005 bereits bezahlten Lehrgangsbeiträgen 
rückerstattet.

Die detaillierten Beiträge wurden bereits im Mitteilungsblatt vom 23.6.2004, 22. Stück, Studienjahr 2003/2004, kundgemacht.

Der Vorsitzende: R. Riedmann

263. Hinweise zu Anerkennungen von Prüfungen von tschechischen und slowakischen Konservatorien Bildungseinrichtungen.

Aufgrund der geltenden Studienvorschriften und der Rechtsauskünfte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (ENIC NARIC AUSTRIA) betreffend „anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen in den Staaten Tschechien und Slowakei“ werden ab sofort Prüfungen von folgenden Institutionen anerkannt:

Academy of Arts Akademie múzických umĕní

Smetanovo nábř. 2

116 65 Praha 1

Academy of Fine Arts Akademie výtvarných umĕní

U akademie 4

170 22 Praha 7

Janáček Academy of Music and Dramatic Art Janáčkova akademie múzických umĕní

Komenského nám. 6

662 15 Brno

Academy of Applied Arts Vysoká škola umĕlecko-prumyslová nám. J. Palacha 80

116 93 Praha 1

Academy of Music and Dramatic Arts Vysoká škola múzických umĕní

Jiráskoya 3

813 01 Bratislava

Academy of Fine Arts Vysoká škola výtvarných umĕní

Hviezdoslavovo nám. 18

814 37 Bratislava

Prüfungen von allen anderen Bildungseinrichtungen aus Tschechien oder der Slowakei werden ausnahmslos nicht anerkannt.

Der Studiendirektor: M.Stephanides

264. Änderung des Studienplans des Bakkalaureatsstudiums Instumental(Gesangs)Pädagogik.

Die Studienkommission für die Studienrichtung Instumental(Gesangs)Pädagogik hat in ihrer Sitzung vom 5. Mai 2004 die Änderung des Studienplans für das Bakkalaureatsstudium  Instumental(Gesangs)Pädagogik beschlossen.

      Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 die Änderung des Studienplans genehmigt.

      Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

      Der geänderte Studienplan kann auf www.mdw.ac.at/aktuelles heruntergeladen werden.

Der Rektor: W. Hasitschka

265. Änderung des Studienplans des Magisterstudiums Instumental(Gesangs)Pädagogik.

Die Studienkommission für die Studienrichtung Instumental(Gesangs)Pädagogik hat in ihrer Sitzung vom 5. Mai 2004 die Änderung des Studienplans für das Magisterstudium  Instumental(Gesangs)Pädagogik beschlossen.

      Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 die Änderung des Studienplans genehmigt.

      Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

      Der geänderte Studienplan kann auf www.mdw.ac.at/aktuelles heruntergeladen werden.

Der Rektor: W. Hasitschka

266. Änderung des Studienplans des Bakkalaureatsstudiums Musik- und Bewegungspädagogik, Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung.

Die Studienkommission Musik- und Bewegungserziehung sowie Musiktherapie hat in ihrer Sitzung vom 6. Mai 2004 die Änderung des Studienplans für das Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“ beschlossen.

      Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 die Änderung des Studienplans genehmigt.

      Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

      Der geänderte Studienplan kann auf www.mdw.ac.at/aktuelles heruntergeladen werden.

Der Rektor: W. Hasitschka

267. Änderung des Studienplans des Magisterstudiums Musik- und Bewegungspädagogik, Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung.

Die Studienkommission Musik- und Bewegungserziehung sowie Musiktherapie hat in ihrer Sitzung vom 6. Mai 2004 die Änderung des Studienplans für das Magisterstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“ beschlossen.

      Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 die Änderung des Studienplans genehmigt.

      Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

      Der geänderte Studienplan kann auf www.mdw.ac.at/aktuelles heruntergeladen werden.

Der Rektor: W. Hasitschka

268. Änderung des Studienplans für das Diplomstudium Musiktherapie.

Die Studienkommission Musik- und Bewegungserziehung sowie Musiktherapie hat in ihrer Sitzung vom 6. Mai 2004 die Änderung des Studienplans für das Diplomstudium Musiktherapie beschlossen.

      Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 die Änderung des Studienplans genehmigt.

      Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

      Der geänderte Studienplan kann auf www.mdw.ac.at/aktuelles heruntergeladen werden.

Der Rektor: W. Hasitschka

269. Änderung des Studienplans Darstellende Kunst.

Die Studienkommission für Darstellende Kunst hat in ihrer Sitzung vom 2. April 2004 die Änderung des Studienplans für das Diplomstudium Darstellende Kunst beschlossen.

      Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2004 die Änderung des Studienplans genehmigt.

      Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

      Der geänderte Studienplan kann auf www.mdw.ac.at/aktuelles heruntergeladen werden.

Der Rektor: W. Hasitschka

270. Arbeitsmedizinische Betreuung der Universität.

 Ab sofort werden die MitarbeiterInnen der Universität durch die ARGE Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinisches Zentrum, arbeitsmedizinisch betreut.

 Die zuständige Betriebsärztin ist Dr. Barbara Hiden, Ärztin der Allgemeinmedizin.

 Kontakt:

 ARGE Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinisches Zentrum

 Lehargasse 3, 1060 Wien

 arge.arbeitsmedizin@utanet.at

 Tel.: 585 36 95

       Fax: 585 36 95 – 15  

E. Freismuth

offene Stellen

271. Ausschreibung der Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Universitätsassistentin bzw. eines Universitätsassistenten) am Institut für Musikpädagogik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Am Institut für Musikpädagogik der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gelangt die Stelle einer/eines wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einer Universitätsassistentin bzw. eines Universitätsassistenten), befristet auf sechs Jahre, zur Ausschreibung.

Aufnahmebedingungen: Abschluss des Lehramtsstudiums Musikerziehung und des Unterrichtspraktikums sowie berufliche Erfahrungen als Musiklehrerin bzw. Musiklehrer. Ferner ist ein für die Verwendung in Betracht kommendes abgeschlossenes Doktoratsstudium oder eine gleich zu wertende wissenschaftliche Befähigung Voraussetzung für die Aufnahme.

Gewünschte Qualifikationen: Berufliche Erfahrungen in der Theorie und Praxis der P rojektgestaltung in der Musikvermittlung sowie der Evaluation; gute Fremdsprachenkenntnisse; Bereitschaft, in einem vorhandenen Team kooperativ mitzuwirken.

Aufgaben: selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit), Betreuung von Studierenden, Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungs- maßnahmen.

Interessentinnen und Interessenten mit entsprechenden Qualifikationen werden gebeten ihre schriftliche Bewerbung samt Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Dokumentation der bisherigen wissenschaftlichen Arbeit sowie der künstlerischen, pädagogischen und projekt-bezogenen Tätigkeiten) mit Angabe der Kennzahl 2664/04 bis spätestens

    29. Juli 2004

    an das Institut für Musikpädagogik, Metternichgasse 8, 1030 Wien, zu richten.

    Erwünschter Dienstantritt: 1. 9. 2004

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in ihrem Personalstand an und lädt daher Frauen ausdrücklich zur Bewerbung ein. Frauen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen.

Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

272. Ausschreibung von Stellen für die Lehrveranstaltungen Therapie in der Psychiatrie und Kindertherapie (Bereich Pädiatrie) mit musiktherapeutischer Supervision und Diplomandenseminar am Institut für Musik- und Bewegungserziehung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

 Am Institut für Musik- und Bewegungserziehung sowie Musiktherapie sind im Rahmen des Musiktherapie-Studiums ab Wintersemester 2004/05 für nachfolgende Lehrveranstaltungen freie Dienstverträge zu vergeben:

·     Therapie in der Psychiatrie mit 

·     musiktherapeutischer Supervision    6 Stunden

·     Kindertherapie ( Bereich Pädiatrie)

·     mit musiktherapeutischer Supervision    3 Stunden

·     Diplomandenseminar      2 Stunden WS

Aufnahmebedingungen: für die Therapie in der Psychiatrie ist ein abgeschlossenes Studium der Musiktherapie, und eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung Voraussetzung; für die Kindertherapie (Bereich Pädiatrie) mit musiktherapeutischer Supervision, ist ein abgeschlossenes Musiktherapiestudium sowie der Nachweis der Tätigkeit und einschlägige Erfahrungen in diesem Bereich Voraussetzung; für das Diplomandenseminar ist ein Doktorat und ein abgeschlossenes Studium der Musiktherapie oder eine fachliche Nähe zur Musiktherapie Voraussetzung.

    Die Bewerbungsfrist endet am 31.Juli 2004

Bewerbungen richten Sie bitte an die Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien.

Der Rektor: W. Hasitschka

273. Ausschreibung der Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs, Ersatzkraft, der Abteilung für Strategische Projektplanung und Organisationsrecht (inkl. Archiv) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

 An der Abteilung für Strategische Projektplanung und Organisationsrecht (inkl. Archiv) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist voraussichtlich ab 1. Oktober 2004

die Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs, Ersatzkraft

 zu besetzen.

 Beschäftigungsausmaß: 50 %

 Vertrag: Befristet für die Dauer von 1 Jahr, Verlängerungsmöglichkeit ev. gegeben.

 Aufnahmebedingungen: Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft, Reifeprüfung, bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Präsenz- bzw. Zivildienst erforderlich.

 Gewünschte Qualifikationen: EDV-Kenntnisse, Einsatzbereitschaft, selbständiges und effizientes Arbeiten, hohe Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, Fremdsprachenkenntnisse sowie einschlägige Berufserfahrung.

 Aufgaben: Selbständige Mitarbeit im Büro der Abteilung, Vorbereitung entscheidungsreifer Unterlagen, Protokollführung, Korrespondenz, Terminkoordinierung, Auskunfterteilung.

 Bewerbungsfrist: 07.07.2004 – 28.07.2004

 Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 2697/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.

 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

274. Ausschreibung der Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs (Karenzvertretung) am Außeninstitut für der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien im Büro für Internationale Beziehungen.

      Am Außeninstitut der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist im Büro für Internationale Beziehungen voraussichtlich ab 9. November 2004

die Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs (Karenzvertretung)

      zu besetzen.

    Beschäftigungsausmaß: 100%

    Vertrag: befristet

Aufnahmebedingungen: Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft, Handelsschul- oder vergleichbarer Schulabschluss, bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Zivil- oder Präsenzdienst.

Gewünschte Qualifikationen: Organisationstalent, selbständiges Arbeiten, Teamgeist, Flexibilität, Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit, gute EDV- und Fremdsprachenkenntnisse (gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift erforderlich)

    Aufgaben: Selbständige Mitarbeit, fremdsprachliche Korrespondenz

    Bewerbungsfrist: 28.7.2004

Bewerbungen sind mit Angabe der Kennzahl 2600/04 an die Abteilung für Personalmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, zu richten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Universität erfolgt.

Der Rektor: W. Hasitschka

275. Ausschreibung einer Universitätsprofessur für Orgel am Institut für Kirchenmusik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gelangt am Institut für Kirchenmusik ab dem Sommersemester 2005 eine unbefristete Universitätsprofessur im Angestelltenverhältnis für

Orgel

      zur Besetzung.

Erwartet wird eine hervorragende künstlerische Qualifikation im Zentralen Künstlerischen Fach Orgel für die Studienrichtung Instrumentalstudium Orgel und in den Zentralen Künstlerischen Fächern Orgel sowie Improvisation und Liturgisches Orgelspiel in der Studienrichtung Katholische und Evangelische Kirchenmusik. Stilistische Vielfalt als KünstlerIn im Sinne des Globalziels der KUG „Tradition und Moderne“ sowie die Fähigkeit zur Reflexion für eine forschungsgeleitete künstlerische Lehre werden vorausgesetzt.

      Allgemeine Anstellungserfordernisse:

1.     eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

2.     hervorragende künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,

3.     die pädagogische und didaktische Eignung,

4.     Qualifikation zur Führungskraft,

5.     facheinschlägige Auslandserfahrung

6.     facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen Personal an und fordert daher facheinschlägige qualifizierte Künstlerinnen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

   Bewerbungen sind bis längstens

31. Oktober 2004

an das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, A-8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.

Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

E. Freismuth

276.  Ausschreibung einer Gastprofessur für Orgel am Institut für Kirchenmusik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gelangt am Institut für Kirchenmusik, befristet für das Wintersemester 2004/2005 (1.10.2004 bis 27.2.2005), die Stelle einer/eines vollbeschäftigten Gastprofessorin/Gastprofessors im Angestelltenverhältnis als künstlerische/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb für

Orgel

      im Ausmaß von voraussichtlich 18 Semesterstunden zur Besetzung.

Interessenten/Innen mit entsprechender Qualifikation werden eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens

31. August 2004

an die Direktion der Universitätsverwaltung/Personalrechtsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

Die Bewerber/Innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

E. Freismuth

277. Ausschreibung der Stelle einer/eines teilbeschäftigten angestellten Lehrbeauftragten für Klassenkorrepetition in der Lehrveranstaltung Musikalische Rollengestaltung am Institut für Schauspiel an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

 An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gelangt am Institut für Schauspiel, befristet für das Wintersemester 2004/2005 (1.10.2004 bis 27.2.2005), die Stelle einer/eines teilbeschäftigten angestellten Lehrbeauftragten für

Klassenkorrepetition in der Lehrveranstaltung

„Musikalische Rollengestaltung“

 im Ausmaß von voraussichtlich 9 Semesterstunden Z3n im Schema der KUG zur Besetzung.

  
Interessenten/innen mit entsprechender Qualifikation werden eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens

15. Juli 2004

 an die Direktion der Universitätsverwaltung/Personalrechtsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.

  
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

  
Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

E. Freismuth

278. Ausschreibung der Stelle einer/eines teilbeschäftigten angestellten Lehrbeauftragten oder einer/eines Lektorin/Lektors für Elementare Gehörschulung für die Vorbereitungslehrgänge am Institut für Komposition, Musiktheorie, Musikgeschichte und Dirigieren an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

 An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gelangt am Institut für Komposition, Musiktheorie, Musikgeschichte und Dirigieren ab dem Wintersemester 2004/2005 die Position einer/eines teilbeschäftigten angestellten Lehrbeauftragten oder einer/eines Lektorin/Lektors für

Elementare Gehörschulung für die Vorbereitungslehrgänge

  im Ausmaß von 2 Semesterstunden Z2n im Schema der KUG zur Besetzung.

 
Interessenten/innen mit entsprechender Qualifikation werden eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens

15. Juli 2004

  an die Direktion der Universitätserwaltung/Personalrechtsabteilung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardstraße 15, zu richten.

 
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

  

Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

E. Freismuth

279. Ausschreibung einer Vertragsbedienstetenplanstelle der Studienbeihilfenbehörde.

Die Studienbeihilfenbehörde erweitert ihr Team voraussichtlich mit 1. Oktober 2004 um eine Vertragsbedienstetenplanstelle in der Entlohnungsgruppe v1/1, vollbeschäftigt.

      Anstellungserfordernisse:

·     Österreichische Staatsbürgerschaft

·     Persönliche und fachliche Eignung

·     Mindestalter 25 Jahre

·     Unbescholtenheit

·     Studienabschluss oder Matura mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalleitung bzw. mit gleichwertiger Zusatzausbildung

·     Rechtliches Grundverständnis und Interesse an juristischen Fragestellungen

·     Abgeleisteter Grundwehr- oder Zivildienst

·     Gute Maschinschreib- und PC-(Anwender-)Kenntnisse

      Wünschenswert:

·     Erfahrung im Dienst- und Besoldungsrecht

·     Berufliche Erfahrung, besonders im Öffentlichen Dienst

·     Erfahrung mit der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Leitung einer Abteilung

Die Tätigkeit umfasst die Leitung der Abteilung Personal und Zentrale Dienste, Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts für die ca. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde, Koordinierung der Personalentwicklung sowie Aus- und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit.

Wir erwarten von Ihnen vor allem juristisches Grundverständnis und Interesse an juristischen Fragestellungen sowie sehr hohe Bereitschaft zu Leistung und selbständigem Lernen/Weiterbildung. Wir stellen uns in dieser Position eine Person vor, die sowohl ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen kann, als auch im Team arbeiten kann und die Freude an der Mitgestaltung der Veränderungsprozesse unserer Behörde hat. Diese Position erfordert eine gefestigte Persönlichkeit, hohes Selbstmanagement und Verantwortungsbewusstsein, Bereitschaft zu Überstunden und Reisetätigkeit.

      Bewerbungsfrist: 15. September 2004

      Bewerbungen inkl. Lebenslauf an:

      Studienbeihilfenbehörde

      z.H: Frau Karlovits/Zahl: 22162/03

      Gudrunstraße 197, 1100 Wien

      doris.karlovits@stbh.gv.at

E. Freismuth

Stipendien

280. Ausschreibung eines ordentlichen Stipendiums für das Studienjahr 2005/06.

ordentliches STIPENDIUM

für das Studienjahr 2005/06

Voraussetzungen: vorzulegen sind:
ausländische(r) ordentliche(r) Studierende(r) 
zwischen dem 19. und 35. Lebensjahr
Studienblatt für das Sommersemester 2005, 
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
einschlägige Vorstudien an unserem Haus im Ausmaß von 4 Semestern  
ausgezeichneter Studienerfolg im (in den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) Zeugnis(se) aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) mit Note „Sehr gut“ oder Diplomprüfungszeugnis
ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg in diesen positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflichtfächern (anerkannte Lehrveranstaltungen werden nicht berücksichtigt)
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer (gilt auch für ein Zweitstudium)  
 
zwei „ausgezeichnete “ Empfehlungen siehe Formblatt
soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem Ansuchen (z.B. Auflistung der monatlichen Kosten, Verdienstnachweis der Eltern, andere Stipendien, etc.)

Für Studierende, die bereits eine Studienrichtung an unserer Universität mit Diplom absolviert haben, ist eine Stipendienbewerbung für ein weiteres Studium nicht möglich. Auch Studierende von Doktoratsstudien sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

Höhe der Unterstützung: 
voraussichtlich 9 x 600,- pro Monat
Einreichfrist: 21. Februar 2005 bis 25. März 2005

Auf die Zuerkennung des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Das vollständig ausgefüllte und auch von den Lehrern befürwortete Ansuchen um Zuerkennung dieses Stipendiums ist gemeinsam mit obenangeführten Beilagen (in Kopie) persönlich fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Zi B EG 03, bei Herrn Clemens Steurer, Tel 711 55 DW 6914, abzugeben.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

281. Ausschreibung eines außerordentlichen Stipendiums.

      AUSSERORDENTLICHES STIPENDIUM

Voraussetzungen: vorzulegen sind:
Ausländische(r) ordentliche(r) Studierende(r) zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr aktuelles Studienblatt und Kopie von 
Reisepass oder Personal
ausweis
Antragstellung zwischen dem 2. + 8. Semester  
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer (gilt auch für ein Zweitstudium)  
Ausgezeichneter Studienerfolg im (in den) zentralen künstlerischen Fach / Fächern Zeugnis(se) des vorangegangenen Semesters aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern) mit Note „Sehr gut“ oder Diplom-prüfungszeugnis
Ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg in diesen positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflicht-fächern (anerkannte Lehrveranstaltungen werden nicht berücksichtigt) 
Soziale Bedürftigkeit entsprechende schrif tliche Begründung auf dem Ansuchen (Aufstellung der monatlichen Kosten, Verdienstnachweis der Eltern)

Für Studierende, die bereits eine Studienrichtung an unserer Universität mit Diplom absolviert haben, ist eine Stipendienbewerbung für ein weiteres Studium nicht möglich. Auch Studierende von Doktoratsstudien sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

Höhe der Unterstützung: bis zu 600,--

pro Semester als Einmalauszahlung

Einreichfrist im Wintersemester:

Einreichfrist im Sommersemester:

27.September – 29.Oktober 2004

21. Februar - 25.März 2005

Es werden voraussichtlich 17 Stipendien vergeben!

Auf die Zuerkennung des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Das vollständig ausgefüllte und auch vom/von der HauptfachlehrerIn befürwortete Ansuchen um Zuerkennung dieser einmaligen Geldaushilfe ist gemeinsam mit obenangeführten Beilagen (in Kopie) persönlich fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Zi B EG 03, bei Frau Christine Klein, Tel 711 55 DW 6911, abzugeben.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

282. Ausschreibung eines individuellen Stipendiums für das Wintersemester 2004 sowie das Sommersemester 2005.

Individuelles STIPENDIUM

für das Wintersemester 2004

sowie das Sommersemester 2005

Voraussetzungen: vorzulegen sind:
Ausländische Studierende mit einer Staatsbürgerschaft aus ausgewählten Ländern 1 aktuelles Studienblatt und Kopie von 
Reisepass oder Pers
onalausweis
Antragstellung ab dem 4 Semester  
Guter Studienerfolg im (in den) zentralen künstlerischen Fach / Fächern (Notendurchschnitt max. „Gut“) Zeugnis(se) der vorangegangenen Semester aus dem (den) zentralen künstlerischen Fach (Fächern)
Ausreichende Studientätigkeit in den sonstigen Pflichtfächern und ein positiver Studienerfolg in diesen positive Zeugnisse aus den sonstigen Pflichtfächern (anerkannte Lehrveranstaltungen werden nicht berücksichtigt)
Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer  
Soziale Bedürftigkeit entsprechende schriftliche Begründung auf dem Ansuchen (z.B. Auflistung der monatl. Kosten, Verdienstnachweis der Eltern, andere Stipendien, etc.)
Höhe der Unterstützung: zwischen € 200,- und € 726,- als Einmalzahlung
Einreichfrist im Wintersemester:

Einreichfrist im Sommersemester:

27.September – 15.Oktober 2004

21.Februar – 11.März 2005

Auf die Zuerkennung des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Das vollständig ausgefüllte und auch vom Lehrer/von der Lehrerin im / in den zentralen künstlerischen Fach/Fächern befürwortete Ansuchen um Zuerkennung dieser einmaligen Geldaushilfe ist gemeinsam mit oben angeführten Beilagen (in Kopie) persönlich fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1 Zi B EG 03, bei Frau Maria Toth, Tel 711 55 DW 6919, abzugeben.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

283. Starthilfe für sozial bedürftige StudienanfängerInnen.

      STARTHILFE

für sozial bedürftige StudienanfängerInnen

      Unterstützter Personenkreis:

Sozial bedürftige Studierende insbesondere aus Nicht-EU-Ländern und den 10 neuen EU-Staaten, die erstmalig an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zum Studium zugelassen sind und bei der Zulassungsprüfung höchste künstlerische Leistungen erbracht haben.

Voraussetzungen:  vorzulegen sind:

- ordentliche/r Studierende/r Studienbestätigung für das WS 2004

   im 1. Semester

      - 15 bis 25 Jahre Kopie des Reisepasses

          - Staatsbürgerschaft insbesondere  Kopie des Reisepasses

    aus Nicht-EU-Ländern bzw. aus einem 
der 10 neuen EU-Länder

-     Nachweis besonders hoher künstlerischer  Unterschrift und Empfehlung der/des

Qualifikation Vorsitzenden des Zulassungsprüfungssenats und des/der Lehrers im/in den zentralen künstlerischen Fach/Fächern

- soziale Bedürftigkeit  schriftliche Begründung des/der Antragsstellers/in mit Nachweisen, Auflistung der monatlichen Kosten, Verdienstnachweis der Eltern

Einreichung: 20.September bis 23. Oktober 2004 persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Zi A EG 04, bei Frau Petra Weissberg, Tel 711 55 DW 6900.

Höhe der Unterstützung: monatliche Unterstützung in der Höhe von € 365,- für die Dauer von 4 Monaten

      Es werden maximal 13 Stipendien pro Studienjahr vergeben.

    Das Starthilfestipendium wird nur einmal jährlich vergeben!!!

    Auf die Vergabe des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

284.  Ausschreibung des Viktor-Bunzl-Stipendiums.

      VIKTOR-BUNZL-STIPENDIUM

      Unterstützter Personenkreis:

Künstlerisch hervorragend qualifizierte, sozial bedürftige Studierende insbesondere aus Nicht-EU-Ländern.

Voraussetzungen:   vorzulegen sind:

      ordentliche/r Studierende/r der   Studienbestätigung für das WS 2004

      Studienrichtungen Komposition und Musiktheorie,

      Dirigieren oder der Instrumentalstudien an der

      Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

      Staatsbürgerschaft insbesondere aus   Kopie des Reisepasses

      Nicht - EU-Ländern

  Nachweis besonders hoher künstlerischer   Unterschrift und Empfehlung des/der Lehrer/s

  Qualifikation, insbesondere 1 Diplom-  im / in den zentralen künstlerischen

      prüfung mit Auszeichnung (2. Diplomprüfung für  Fach/Fächern und Diplomprüfungszeugnis

      das Instrumentalstudium nach UniStG)

soziale Bedürftigkeit  schriftliche Begründung des/der Antragsstellers/in mit Nachweisen, Auflistung der monatlichen Kosten, Verdienstnachweis der Eltern

Einreichung: 27.9. bis 29. 10. 2004 persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung, 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Zi B EG 01, bei Frau Petra Weissberg, Tel 711 55 DW 6900.

Höhe der Unterstützung: monatliche Unterstützung in der Höhe von € 580,- für die Dauer von 12 Monaten zur Finanzierung der Fortsetzung des Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. 3 weitere Monatsraten à € 580,- können auf Antrag als Reisekostenzuschuss gewährt werden.Es werden heuer drei Stipendien vergeben,die auch geteilt werden können.

      Auf die Vergabe des Stipendiums besteht kein Rechtsanspruch.

Die Vizerektorin: I. Bontinck

285. Ausschreibung des C.M.Ziehrer-Stipendiums 2004/2005.

Die Carl Michael Ziehrer – Stiftung gewährt auch für das Studienjahr 2004/2005 aus Stiftungsmitteln Stipendien an begabte, förderungswürdige und bedürftige Musikstudenten.

Die Formulare sind in der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich. Das Ansuchen ist mit sämtlichen Beilagen bis spätestens 10. Oktober 2004 schriftlich einzureichen:

Carl Michael Ziehrer – Stiftung

Annagasse 8, 1010 Wien

z.H. Dr. Werner Mäntler

E. Freismuth

kooperationen

286. Kooperationsvorschlag der Universität Thaksin (Thailand).

 Im Rahmen des Thai Ministry of University Affairs (MUA) Staff Exchange Proposal bietet die Thaksin Universität, Songkhla, Thailand, einem/einer österreichischen Professor/Professorin die Möglichkeit, für ein Monat bei der Entwicklung universitärer Musiklehrveranstaltungen in ganz Thailand mitzuhelfen.

 Als Ansprech- und Auskunftsperson steht Frau Dorothea Riedel, Büro des Vizerektors für äußere Angelegenheiten, Tel. 711 55 DW 6031, zur Verfügung.

E. Freismuth

Eigentümer, Herausgeber, Verleger und Druck: 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Redaktion: Dr. Elisabeth Freismuth

Alle: 1030 Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, Tel.: 711 55/DW 6103


1  vorzugsweise Albanien, Armenien, China (Taiwan), China (Volksrepublik), Georgien, Indien, Iran, Kasachstan, Kolumbien, Kosta Rica, Kuba, Lettland, Mazedonien, Nepal, Nordkorea, Philippinen, Rumänien, Syrien, Türkei, Ukraine, Weissrußland